BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 100/14 Verkündet am: 8. Oktober 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockm ö ller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 17. September 2014 ei n- ger eicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zi - vilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. Februar 2014 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 1 . Oktober 2013 wi rd z u- rückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.5 6 8,83 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von de r Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. D i e Beklagte stellte am 6 . J anuar 201 1 einen "Antrag auf Fondsgebunde ne Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt C betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist bestimmt, 1 - 3 - dass die Tilgung der Abschluss - und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Ver rechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Hinweis: "Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenau s- gleichsvereinbarung." Die Absc hluss - und Einrichtungskosten sind mit einem Barza h- lungspreis von 2. 520 3 . 119 ,52 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 64 ,99 12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherun g b e- trägt 100 l- zahlung der Abschluss - und Einrichtungskosten vermindert, beträgt j e- doch mindestens 10 In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner unter anderem: "Ich habe versta nden, dass die Abschluss - und Einric h- tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt we r- den. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreiste l- lung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu ti l- gen." Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld fü r die Kostenausgleich s- vereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung: "Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinb a- rung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherung s- abtretung meiner Leistungsansprüche an die P . zur Kenntnis gen ommen. 2 3 4 - 4 - Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleich s- vereinbarung nicht kündigen kann." (letzter Satz im Original fettgedruckt) Die Beklagte zahlte die Raten auf die Kostenausgleichsvereinb a- rung von Februar 2011 bis April 2012 in Höhe von ins gesamt 974,85 (15 x 64,99 vom 30. Juli 201 2 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie "diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündige". Mit anwaltlichen Schre i- ben vom 24. August 20 12 und 12. September 2012 berief sich die B e- klagte auf die Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung und e r- klärte hilfsweise deren Widerruf, Anfechtung und Kündigung. Die Klägerin berechnet ihre Restforderung wie folgt: Abschluss - und Einrichtung skosten 2.520,00 zuzüglich Zinsen 944,55 abzüglich Rückkaufswert 320,87 abzüglich Teilzahlungen 974,85 gesamt 1.568,83 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte verurteil t, an die Klägerin 1.578,83 dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2012 zu zahlen. Hie r- gegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urtei ls begehrt. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine gesonderte Ko s- tenausgleichsvereinbarung zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen § 169 Abs. 5 VVG und stelle keine u nzulässige Umg e- hung dar. Ferner sei die Regelung klar und deutlich, so dass von einer mangelnden Transparenz nicht ausgegangen werden könne. Die Ko s- tenausgleichsvereinbarung genüge weiter den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB. Insbesondere erweise sie sich nicht als unangemessen benachteiligend. D ie Beklagte habe die Kostenausgleichsvereinbarung auch weder wirksam widerrufen, angefochten noch gekündigt und sei von ihr auch nicht zurückgetreten. Schließlich stehe ih r kein Schaden s- ersatzanspruch wegen Schlecht beratung zu. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Wie der Senat bereits in seinen vergleichbare Sachverhalte b e treffenden Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsve reinbarung nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14 - 22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12 - 20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmis s- verständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinb a- rung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung 8 9 10 11 - 6 - zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versich e- rungsvertrage s oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (vgl. S e- natsurteil vom 12. März 2014 IV ZR 295/13 aaO Rn. 23 - 25). 2. De r Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenau s- gleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Una b- hängigk eit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Au s- schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im A n- tragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versich e- rungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsu r- teile vom 12. März 2014 IV ZR 295/13 aaO Rn. 26 - 35; IV ZR 255/13, j u- ris Rn. 21 - 30). Hieran hält der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin fest. Wie im Fall desjen igen Versicherung s- nehmers zu entscheiden wäre, der bei gleichzeitigem Festhalten am Ve r- sicherungsvertrag lediglich die Kostenausgleichsvereinbarung kündigt, muss hier nicht entschieden werden. Die Beklagte hat wie sämtliche Versicherungsnehmer in den bis her dem Senat vorliegenden Fällen ihre Kündigung nicht auf die Kostenausgleichsvereinbarung beschränkt, so n- dern zugleich den Versicherungsvertrag gekündigt und ihre Zahlungen eingestellt. Gerade für diesen Fall der Auflösung oder Aufhebung eines Versiche rungsvertrages hat der Senat den Ausschluss des Kündigung s- rechts für die Kostenausgleichsvereinbarung als unangemessen benac h- teiligend erachtet. Hieraus folgt, dass die Beklagte die Kostenausgleichsvereinbarung jedenfalls mit dem anwaltlichen Schreib en vom 24. August 2012 wirksam gekündigt hat. Die Klägerin kann daher nur für den Zeitraum von Februar 2011 bis August 2012 Zahlung in Höhe von insgesamt 1.234,81 12 13 - 7 - 64,99 o- wie des Rückkaufs werts von 320,87 u- stehender Betrag mehr. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt die wir k- same Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung durch den Versich e- rungsnehmer auch nicht dazu, dass hierdurch die ge samten Abschluss - und Einrichtungskosten wegen einer zuvor gewährten Stundung in voller Höhe sofort fällig würden. Die wirksame Kündigung der Kostenau s- gleichsvereinbarung führt zu ihrem Erlöschen für die Zukunft mit der Fo l- ge, dass die Klägerin hieraus kei ne weiteren Ansprüche herleiten kann. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Königswinter, Entscheidung vom 01.10.2013 - 15 C 130/12 - LG Bonn, Entscheidung vom 25.02.2014 - 8 S 249/13 - 14
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