BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 100/15 Verkündet am: 3. Dezember 2015 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 90a; BGB § 307 Abs. 1 Bm. Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgeme i- ne Geschäftsbedingung gestellte Bestimmung "Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterve r- hältnisses zu unter lassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen" ist wegen Verstoßes geg en das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - VII ZR 100/15 - OLG Karlsruhe LG Mosbach - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Die R evision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kar lsruhe vom 17. April 2015 wird zurückg e- wiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin macht gegen den Beklagten, ihren ehemaligen Handelsve r- treter, verschiedene Ansprüche i m Zusammenhang mit einem nachvertragl i- chen Wettbewerbsverbot ( hier: Verbot der Abwerbung von Kunden) geltend. Die Klägerin vermittelt als Vertriebsgesellschaft im Rahmen ihres All - fin anzangebots verschiedene Finanzdienstleistungen, insbesondere gewerbl i- che und private Finanzierungen , eine Vie lzahl von Spar - und Anlageprodukten so w ie Versicherungsverträge und Bausparverträge . 1 2 - 3 - Der Beklagte war für die Klägerin als Handelsvertreter (Ve rmögensber a- ter) aufg rund Vermögensberater - V ert rags vom 25. Mai/14. Juni 2007 tätig . Nr. V . dieses Vertrags lautet auszugsweise wie folgt: "Der Vermögensberater ist verpflichtet, die Interessen der Gesel l- schaft zu wahren, wie es ihm durch § 86 I HGB aufgege ben ist. Er hat ferner jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder die Vermittlung von Vermögensanlagen, die nicht zur Produktpalette der Gesellschaft gehören, ebenso zu unterlassen wie das Abwe r- ben von Vermögensberatern oder anderen Mitarbeitern ode r Ku n- den der Gesellschaft oder dies alles auch nur zu versuchen. Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu u n terlassen, der Gesellschaft Vermögensberater, andere Mitarbe i- t er oder Kunden abzuwerben oder dies alles auch nur zu vers u- chen. Verstößt der Vermögensberater gegen auch nur eines der vorst e- henden Verbote, so hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertra gsstrafe in Höhe von 25.000 Euro zu z ahlen, und zwar auch für jeden erfolglos gebliebenen Versuch. Diese Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf einen Betrag b e- schränkt, der den sechsmonatigen Provisionsbezügen des Ve r- mögensberaters - errechnet nach de m Durchschnitt der letzten drei Jahre vor de m Verstoß - entspricht. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Das Vertragsverhältnis der Parteien wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2011 z um 30. September 2011 gekündigt. Die Klägerin hat geltend gemacht , der Bekl agte habe gege n seine Ve r- pflichtung aus Nr. V . des Vermögensberater - Vertrag verstoßen, indem er im Zeitraum 2012/2013 versucht habe oder es ihm gelungen sei, vier näher b e- zeichnete Kun den , die mit Produktpartnern der Klägerin Versicherungsverträge abgeschl ossen hätten, zur Kündigung oder Änderung dieser Verträge zu b e- 3 4 5 - 4 - stimmen. Dieser Umstand lasse vermuten, dass der Beklagte weitergehende Verstöße begangen habe. Im Wege der Stufenklage begehrt die Klägerin zur Vorbereitung eines etwaigen Schadensersatzansp ruchs, den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft zu verurteilen, wann (genau er Zeitpunkt) er - seit dem 30. September 2011 bis zum 30. September 2013 - welche Kunden der Kläg e- rin (anonymisierte personenbezogene Daten der Kunden) dazu bestimmt oder zu best immen versucht hat, ihre Verträge (genaue Bezeichnung) mit den Pr o- duktpartnern der Klägerin zu beenden und/oder inhaltlich einzuschränken. Die Klägerin hat darüber hinaus den ursprünglichen Antrag (Antrag Nr. 1), den B e- klagten zu verurteilen, es bei Meidun g näher bezeichneter Ordnungsmittel bis zum 30. September 2013 zu unterlassen, weder persönlich noch durch Ei n- schalten Dritter Kunden der Klägerin , die mit deren Partnergesellschaften Ve r- träge geschlossen haben, zur Beendigung und/oder inhaltlichen Einschr änkung dieser Verträge zu bewegen, oder dies alles auch nur zu versuchen, dahin g e- ändert, nach Erledigungserklärung die ursprüngliche Begründetheit dieses A n- trags festzustellen sowie im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der Beklagte v erpflichtet sei, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen, dass der Beklagte ihre Kunden, die mit ihren Partnergesellschaften Verträge abgeschlossen haben, zur Beendigung und/oder inhaltlichen Änd e- rung dieser Verträge bewegt oder dies alles a u ch nur versucht habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläg e- rin ihre zuletzt gestellten A nträge weiter. 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht führt im We sentlichen aus, die Klägerin habe w e- der einen Anspruch auf Auskunft über etwa konkurrierendes Verhalten des B e- klagten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses noch habe sie e i- nen entsprechenden Unterlassungsanspruch gehabt . Auch die hilfsweise erh o- bene Zwischenfeststellungsklage sei nicht begründet. Denn ein nachvertragl i- ches Wettbewerbsverbot sei nicht wirksam vereinbart worden. Die im Verm ö- gensberater - V ertrag getroffene Vereinbarung über ein nachvert ragliches Wet t- bewerbsverbot sei wegen unangemessener Benac hteiligung des Vertragspar t- ners , insbesondere auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot , u n- wirksam. Bei dem Vermögensberater - V ertrag und dem darin geregelten nachve r- traglichen Wettbewerbsverbot handele es sich unstreitig um Allgemeine G e- schäftsbedingungen der Klägerin im Sinne der §§ 305 ff. BGB, die diese dem Beklagten gestellt habe. Für ein Aushandeln der Vereinbarungen (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) s ei nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. D ie von den Parteien unter Nr. V . Abs. 2 des Vermögensberater - V ertrags getroffene Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei w e- gen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemä ß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Regelung eines nachvertraglichen Wettbewerbs verbots ohne gleic h- zeitige Vereinbarung der gesetzlich vorgeschriebenen Karenzentschädigung (§ 90a Abs. 1 Satz 3 HGB) berücksichtige die Interessen des Vertragspartner s 9 10 11 12 13 - 6 - nicht in der gebotenen Weise, sondern bringe ausschließlich das Interesse des Verwenders zur Geltung. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Regelungen der §§ 305 ff. BGB spreche Einiges dafür, dass ein nachvertragliches Wettb e- werbsverbot keine Regelung üb er die zu leistende Karenzentschädigung en t- ha l ten müsse, um wirksam und verbindlich zu sein, weil beim Handelsvertreter - anders als beim Handlungsgehilfen (§ 74 HGB) - die Vereinbarung einer Kare n- zentschädigung (§ 90a HGB) nach dem Gesetz gerade nicht Vor aussetzung für die Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sei. Im A n- wendungsbereich der §§ 305 ff. BGB gälten indes zum Schutz des in der Regel schwächeren Vertragspartners des Verwenders strengere Anforderungen als im Rahmen der §§ 134 , 138 BGB. Gemessen an diesen erhöhten Anforderungen stelle die vorliegende Vereinbarung eines nach vertraglichen Wettbewerbsve r- bots ohne gleichzeitige Vereinbarung einer konkreten Karenzentschädigung eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar. Eine zur Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbs verbots fü h- rende unangemessene Benachteiligung liege auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot vor. Dieses Gebot sei vorliegend verletzt, weil das nac h- vertragliche Wettbewerbsverbot nic ht hinreichend klar, verständlich und b e- stimmt gefasst sei. Ein Verstoß liege schon deshalb vor, weil dem Handelsve r- treter als Vertragspartner des Verwenders die Rechtslage nach § 90a HGB nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt werde. Das Transparenzg ebot sei aber auch deshalb verletzt, weil dem Handelsvertreter durch die Regelung in Nr. V . Abs. 2 des Vermögensberater - V ertrags für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses untersagt werde, Vermögensber a- ter, andere Mitarbeiter o der Kunden der Klägerin abzuwerben, ohne dass dabei hinreichend deutlich gemacht werde, ob sich das nachvertragliche Wettb e- werbsverbot nur auf solche Personen erstrecke, die zur Zeit der Vertragsdauer Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Kl ägerin gewesen se i- 14 - 7 - en, oder ob es auch solche Personen erfasse, die erst nach dem Ausscheiden des Vertragspartners bei der Klägerin zu deren Mitarbeitern oder Kunden g e- worden seien. Eine klare Aussage werde insoweit im Vertrag nicht getroffen. Für den Vertr agspartner des Verwenders sei daher aus dem Vertragstext he r- aus nicht klar erkennbar, welcher Personenkreis dem nachvertraglichen Wet t- bewerbsverbot unterfalle, wie weit also das Wettbewerbsverbot reiche. Im Hinblick darauf könne dahinstehen, ob nicht d er Auskunftsanspruch durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen sei. Auch der Antrag festz u- stellen, dass der ursprünglich in der Klageschrift geltend gemachte Unterla s- sungsanspruch, der sich durch Zeitablauf erledigt habe , bis zum 30. September 2013 b erechtigt gewesen sei, sei unbegründet. Der hilfsweise gestellte Zwischenfeststellungsantrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Denn Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bestünden nicht, da es an dessen wir k- samer Entstehung fehle. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht ang enommen, dass die Anträge der Klägerin, die sich sämtlich auf das n achvertragliche Verbot der Abwerbung von Kunden gründen , w egen dessen Unwirksamkeit unbegründet sind. 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass es sich bei den Be - stimmungen des Vermögensberater - Vertrag s einschließlich des darin gerege l- ten nachvertraglichen Abwerbeverbots um von der Klägerin gestellte Allgeme i- ne G eschäftsbedingungen handelt und dass für ein Aushandeln der Vereinb a- 15 16 17 18 - 8 - rungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nichts vorgetragen oder sonst er sichtlich ist, werden von den Parteien hingenommen. Revisionsrechtlich b e- achtliche Rechtsfehler sin d insoweit nicht ersichtlich. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Beruf ungsgericht angenommen, dass d ie Bestimmung "Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterla s- sen, d oder dies auch nur zu vers u- chen" wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten als Vertrag s- partner der Kläger i n unwirksam ist. a) Es kann dahinstehen, ob diese Bestimmung, wie das Berufungsgericht angenommen h at, bereits wegen des Fehlens der Vereinbarung einer konkr e- ten Karenzentschädigung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, o b- gleich sich die Verpflichtung des Unternehmers, dem Handelsvertreter für die Dauer einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 90a Abs. 1 HGB eine angemessene Entschädigung zu zahlen, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, § 90a Abs. 1 Satz 3 HGB. S ie ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwir k- sam, weil sie den Anforderungen des Transparenzgebots nicht genügt , das u n- abhängig davon anwendbar ist, ob die Bestimmung auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB). aa) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gem äß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folg e hat, auch daraus erg e- ben, dass die se n icht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflic h- tet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, den Regelungsgehalt e iner Klausel möglichst klar und überschaubar darzustel len . Zudem verlangt 19 20 21 22 - 9 - das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Kla u- sel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen geford ert werden kann ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 23 m.w.N.). Der Ve r- wender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so g e- nau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteil ungsspielräume entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, ZVertriebsR 201 5 , 243 Rn. 16; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans ; Urteil vom 6. Dezember 2007 VII ZR 28/07, NJW - RR 2008, 615 Rn. 12 m.w.N.). Abzustellen ist bei der B e- wertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und E r- kenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwe n- ders im Zeitpunkt des Vertrag sschlusses (BGH, Urteil v om 23. Februar 2011 XII ZR 101/09 , NJW - RR 2011, 1144 Rn. 10 m.w.N.) . Verstöße gegen das Transparenzgebot entsprechen nicht den Gebräuchen und Gepflo genheiten des Handelsverkehrs (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und führen daher auch gegenüber einem Unterne hmer zur Unwirksamkeit formularmäßiger Geschäft s- bedingun gen ( BGH, Versäumnisurteil vom 10. September 2014 - XII ZR 56/11, NJW 2014, 3722 Rn. 25; Urteil vom 3. August 2011 - XII ZR 205/09 , NJW 2012, 54 Rn. 16) . bb) Unter Berücksic htigung dieser Grundsä tze ist die Bestimmung u n- wirksam, weil sich aus ihr die Reichweite des Abwerbeverbots , die auch Ei n- fluss auf die Hö he der dem Handelsvertreter bei dessen Beachtung zustehe n- den angemessen en E ntschädigung (§ 90a Abs. 1 Satz 3 HGB) hat, nicht hinre i- chend klar und verständlich entnehmen lässt, § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB . 23 - 10 - Das nicht näher konkretisierte Verbot der Abwerbung von Kunden in Nr. V . Abs. 2 ist ebenso wie die blo ße Vereinbarung von nicht näher konkret i- siertem Kundenschutz (vgl. Bauer/Di ller, Wettbewerbsverbote, 7. Aufl., Rn. 265 m.w.N. ; Thamm, BB 1995, 790, 792 ) nicht bestimmt genug . Nicht nur ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Klägerin auch unter Berück - sichtigung des Abwerbeverbots während der Vertragslaufzeit in Nr. V . Abs. 1 nicht hinreichend klar, ob mit " Kunden " im Sinne von Nr. V . Abs. 2 sämtliche Personen gemeint sind, die Verträge mit Partnerunternehmen der Klägerin a b- geschlossen haben , oder nur solche Personen, die derartige Verträge aufgrund einer dem Handelsv ertreter (Vermögensberater) zuzurechnende n Vermittlung s- tätigkeit abgeschlossen haben . Hinzu kommt, dass nicht hinreichend kla r ist, ob sich das Verbot der Abwerbung von Kunden in Nr. V . Abs. 2 auch auf Personen erstreckt, die erst nach der Beendigung des H andelsvertreterverhältnisses, aber binnen des Zeitraums von zwei Jahren nach dieser Beendigung Verträge mit Partnerunternehmen der Klägerin geschlossen haben. Außerdem ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Klägerin auch nicht hinreichend kla r, ob sich das V erbot der Abwerbung von Kunden nur auf eine Ausspannung e r- streckt, bei der Kunden veranlasst werden, mit Partnerunternehmen der Kläg e- rin bestehende Verträge vorzeitig zu beenden (vgl. die Definition des Begriffs "Ausspannung" in Nr. 48, Nr. 65 der Wettbewerbsrichtlinien der Versi cherung s- wirtschaft [ Stand: 1. September 2006 ] , abgedruckt bei Köhl er/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., S. 2035 ff.) , oder ob es dem Handelsvertreter (Vermögensberater) auch untersagt ist, Personen, die bereits einen Vertrag mit Partnerunternehmen der Klägerin geschlossen haben, zusätzlich weitere Produkte zu vermitteln , die in der Produktpalette der Klägerin eine Entsprechung haben . Angesichts dieser Unklarheiten bezüglich der Verbotsreichweite sind die Nachteile und Belastu n- gen für den durchschnittlichen Vertragspartner der Klägerin nicht hinreichend erkennbar . D ie Unklarheiten eröffnen der Klägerin , der es ohne W eiteres mö g- 24 - 11 - lich gewesen wäre, die Verbotsreichweite zu konkretisieren, ungerechtfertigte Beurtei lungsspielräume be i der Geltendmachung und Durchsetzung des Ve r- bots, aber auch bei der Abwehr etwaiger Karenzentschädigungsansprü che . Hieraus resultiert eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten als Ve r- tragspartner der Klägerin. b ) E ine g eltungserhaltend e Redukti on der gegen das Transparenzgebot verstoßenden Bestimmung kommt nicht in Betracht , da das Transparenzg ebot anderenfalls weitge hend ins Leere liefe (vgl. BAG, NZA - RR 2009, 576 Rn. 18 ; vgl. auc h BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 181/10, NJW 2011, 1954 Rn. 35 ). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2012 VII ZR 56/11, BGHZ 195, 207 , e rgibt sich entgegen der Auffassung der Rev i- sion nichts Abweichendes. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil - bezü g- lich eines im Einzelnen ausgehandelten W ettbewerbsverbots (vgl. BGH , Urteil vom 25. Ok tober 2012 - VII ZR 56/11, aaO Rn. 19 ff.) - entschieden, dass bei Überschreitung der in § 90a Abs. 1 Satz 2 H GB genannten zeitlichen, örtlichen und /oder gegenständlichen Grenzen eine Reduktion auf den gesetzli ch zuläss i- gen Gehalt statt findet (vgl. BGH , Urteil vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 56/11, aaO Rn. 31 f f. ). Um eine solche Überschreitung bei einem im Einzelnen ausg e- handelten Wettbewerbsverbot geht es im Streitfall nicht . c ) Ein wirksames nachvertraglich es Verbot der Abwerbung von Kunden kann nicht aus der von der Klägerin gestellten Formularb estimmung Nr. VIII. Abs. 6 Satz 2 hergeleitet werden, wonach die Parteien im Falle der Unwirksa m- keit einer Bestimmung ihrem Vertragsverhältnis eine Regelung zugrunde legen, die der ursprünglichen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung am nächsten kommt. Derartige salvatorische Klauseln sind wegen Verstoßes g e- gen § 306 Abs. 2 BGB nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, BGHZ 20 4, 346 Rn. 45, zu § 6 Abs. 2, § 9 25 26 - 12 - AGBG; Urteil vom 8. Mai 2007 - KZR 14/04 , NJW 2007, 3568 Rn. 24 Kfz Vertragshändler III; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11 . Aufl., § 306 BGB Rn. 39). d ) E in nachvertragliches Verbot der A bwerbung von Kunden ergibt sich - unbeschadet hier nicht geltend gemachter Einschränkungen des Wettbewerbs im Zusammenhang mit Geheimhaltungspflichten (z.B. § 90 HGB, § 17 UWG) - auch nicht aus den gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften . § 90a HGB statuiert lediglich Grenzen für nachvertragliche Wettbewerb s- verbot e , die in diesem Rahmen vereinbart werden können. Es steht ei nem Handelsvertreter , der keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmer, für den er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Ko n- kurrenz zu machen, in dem er ihn vorher vertrete n hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787 , juris Rn. 18 ). Die durch die Unwirksamkeit der Bestimmung entstandene Lücke lässt sich auch nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung schließen. Zwar zä h- len zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwir ksamkeit von Allgemeinen G e- schäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch die Besti m- mungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung ( vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, BGHZ 204, 346 Rn. 46 ; Urteil vom 28. Okt ober 2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rn. 44 m.w.N.). Lässt sich eine durch Unwirksamkeit einer Klausel entstandene Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen und stellt ein ersatzloser Wegfall der betre f- fenden Klausel keine sachgerechte Lösun g dar, ist zu prüfen, ob durch eine ergänzende Vertragsauslegung eine interessengerechte Lösung gefunden we r- 27 28 29 - 13 - den kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - VI ZR 4 52/13, NJW 2014, 3234 Rn. 14). Das gilt auch dann , wenn eine Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksa m ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318 , juris Rn. 49 ). Eine ergänzende Vertrag s- auslegung setzt allerdings voraus, dass sich Anhaltspunkte dafür finden lassen, wie die Vertragsparteien den V ertrag gestaltet hätten, wenn ihnen die nicht b e- dachte Unwirksamkeit der Klausel bewusst gewesen wäre. Kommen dagegen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, ohne dass erkennbar ist, welche die Vertragsparteien gewählt hätten, sind die Geric hte zu einer e r- gänzenden Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt ( vgl. BGH, Urteil vom 1 . Oktober 2014 - VII ZR 344/13, BGHZ 202, 309 Rn. 24; Urteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 28 , juris Rn. 37 m.w.N. ). So liegt der Fall hier. Bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Ve r- bots der Abwerbung von Kunden kommen im Hinblick auf die Reichweite des Verbots unterschiedliche Gestaltun gsmöglichkeiten in zeitlicher , örtlicher und gegenständlicher Hinsicht in Betracht, wobei die Re ichweite des Verbots auch Einfluss auf die Höhe der dem Handelsvertreter (Vermögensberater) gegeb e- nenfalls zustehenden angemessenen Entschädigung (§ 90a Abs. 1 Satz 3 HGB) hat. Es ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, welche der Gesta l- tungsmöglichkei ten die Vertragsparteien gewählt hätten , wenn ihnen die U n- wirksamkeit der das Verbot der Abwerbung von Kunden betreffenden Besti m- mung Nr. V. Abs. 2 bewusst gewesen wäre. 30 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Mosbach, Entscheidung vom 08.08.2014 - 3 O 13/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2015 - 15 U 89/14 - 31
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