ECLI:DE:BGH:2016:240816UVIIIZR100.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 100/15 Verkündet am: 24. August 2016 Vorusso , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 145, 146, 156 a) Das auf de r eBay - Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot e i- nes Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay - Bedingungen darauf angelegt, "e i- nem anderen" als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bi e- ter angenommen werden. b) Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgeg e- bene Gebot eines Anbieters ist un wirksam und bleibt in der Reihe der abgegeb e- nen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben. - 2 - c) § 156 BGB findet auf eBay - Auktionen keine Anwendung (Bestätigung der Senat s- urteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, und vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, WM 2004, 2457). BGH, Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15 - OLG Stuttgart LG Tübingen - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, d ie Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil d es 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26. September 2014 wird zurüc k- gewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmi ttelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz aus A nlass einer auf der Inte r- net - Plattform eBay im Juni 2013 vom Beklagten durchgeführten Auktion . Dieser bot dabei unter dem Benutzerkonto " g . " unter Vorgabe eines Star t- Auktion s dauer von zehn Tagen ein en gebrauchte n PKW VW Golf 6 zum Verkauf an. Die Auktion erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgen den: eBay - AGB). Dort hieß es auszugsweise: " § 10 Auktion , Auktion mit Sofort - Kaufen - Option, Multiauktion und Ang e- bot an unterlegene Bieter 1 - 4 - 1. Stellt ein Anbieter auf der eBay - Website einen Artikel im Angebot s- format Auktion ein, gibt er ein verbindliche s Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots üb er die Bieten - Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebot s- dauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vo r- zeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zw i- schen Anbieter und Höchstbietendem ei n Vertrag über den Erwerb des Artikels zustan de, [ ] . 2. Jeder Bieter kann bei einer Auktion ein Maximalgebot abgeben. Das Maximalgebot stellt den Höchstbetrag dar, den der Bieter bereit ist, für den Artikel zu bezahlen. Das Maximalgebot bleibt dem Anbiete r und anderen Bietern verborgen. Bieten weitere Mitglieder auf den A r- tikel, so wird das aktuelle Gebot automatisch schrittweise erhöht, s o- dass der Bieter so lange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalg e- bot von einem anderen Mitglied überboten wurde. 3. Anbieter können für eine Auktion unter bestimmten Voraussetzungen einen Mindestpreis festlegen, der vom Startpreis abweicht. In diesem Fall kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, wenn das Gebot des Höchstbietenden bei Ablauf der Auktion den Mindestpreis nicht e r- 4. Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen auch mit der Option Sofort - 6. Mitglieder dürfen den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weitere n Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren. Insbeso n- dere ist es dem Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben. " Zugleich gibt eBay den Bietern bei solchen Auktionen abhä ngig von der Höhe des aktuellen Gebots so genannte Erhöhungsschritte vor. D a s ist der Mindestbetrag, um den die Teilnehmer das aktuelle Höchstgebot überbieten müssen, um selbst Höchstbietender werden zu können. Bis zu einer Gebotsh ö- 2 - 5 - he von 49,99 beträgt d ieser Erhöhungsschritt und steigert sich in St u- fen . Ab einer 5.000 Gebotshöhe beläuft sich der jeweilige Erhöhungsbetrag schließlich auf Die streitgegenständliche Auktion begann am 20. Juni 2013 um 7. 55 Uhr. Das erste Gebo über das Benutzerkonto " h***8 " (anonymisierte Abkürzung) ab. Der Kläger gab über sein Benutzerkonto " m . " im Laufe des ersten Tages der Aukt i- onslaufzeit mehrere Maximalgebote ab , d urch die er zeitweise auch als Höchs t- bie tender ausgewiesen wurd e. Sein zuletzt um 15. 37 Uhr abgegebenes Max i- malgebot auf das zum Verkauf stehen de Fahrzeug betrug Als einz i- ger weiterer Bieter neben dem Kläger beteiligte sich der Beklagte in verdec kter Form selbst an der Auktion, indem er über sein weitere s Benutzerkonto " k***k " (anonymisierte Abkür zung) nacheinander eine Reihe jeweils erhöhter Maxima l- gebote abgab, und zwar zuletzt um 12 . 43 Uhr in Hö he von 17.000 Mit diesem Betrag blieb er bis zu m Auktionsende am 30. Juni 2013 Höchstbietender, nac h- dem der Kläger sein um 15.37 Uhr in gleicher Höhe abgegebenes Maximalg e- bot nicht mehr weiter erhöht hatte und deshalb aufgrund seines zeitlichen Nac h- rangs unterlegen war. Noch während der Laufzeit der streitgegenständlichen Auktion, nämlich am 24. Juni 2013, bot der Beklagte über sein Benutzerkonto " g . " dasselbe Fahrzeug erneut im Rahmen einer eintägigen eBay - Auktion zu einem In diesem Fall gab ein unbekannter Dritter ein Gebot über ab , wurde aber ebenfalls durch ein Eigengebot des Beklagten ( wied e- rum über das Konto " k***k " ) überboten . Anfang August 2013 forderte der Kläger den Beklagten mit Anwalt s- schreiben unter Fristsetzung auf, ihm das Fahrzeug zu einem Kauf preis von Nachdem der Beklagte i nnerhalb der gesetzten Frist mi t- 3 4 5 - 6 - geteilt hatte , das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert zu habe n, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Zahlung von Schaden s- ersatz in Höhe von 16.500 Den über diesen Betrag nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten erlassenen Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht aufrechterhalten. Auf die Beruf ung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Aufh e- bung des Vollstreckungsbescheid s abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des ersti n- stanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, NJW - RR 2015, 1363) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Intere s- se, im Wesentlichen ausgeführt: Z wischen den Parteien sei im Rahmen der Interneta uktion ein Kaufve r- trag über den Ge brauchtwagen zustande gekommen. Mit der Abgabe seiner Maximalgebote habe der Kläger der Höhe nach auf das jeweilige Maximalgebot begrenzte Weisung en an das elektronische Bietsystem des Plattformbetreibers erteilt, je nach Auktionsverlauf das eigene Höchstgebot um bestimmte erforde r- liche Schritte zu erhöhen, um Höchstbietender zu bleiben oder zu werden und auf diese Weise das in dem Einstellen der Ware auf der eBay - Plattform liege n- de Verkaufsangebot des Beklagten an denjenig en anzunehmen, der bis zum 6 7 8 9 - 7 - Auktio nsschluss das höchste Gebot abgebe . Bei jedem in dieser Weise über das Bietsystem als " virtueller Erklärungsbote " abgegebenen , als eigenständige Willenserklärung anzusehenden Höchstgebot habe es dem Kläger auch nicht am not wendigen Rechtsbindungswillen gefehlt . Insbesondere gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt - also innerhalb der ersten acht Stunden nach Beginn der Auktion - er kannt hä tte, dass der Beklagte über ein zweites Benutzerkonto se lbst mit ge bot en habe . Vielmehr habe der Kläger zu dieser Zeit damit rechnen müssen, als Meistbietender das Fahrzeug am Ende auch tatsächlich zu erwerben . d- lage des letzten , auf 17.000 lautenden Gebots des Klägers geschlossen wo r- den, welches im Bietsystem des Plattformbetreibers öffentlich angezeigt worden und deshalb dem Beklagten auch zugegangen sei . Zwar möge es der Wille des Klägers gewesen sein, nicht mehr bezahlen zu müssen, als erforderlich gew e- sen sei , um das letzte , in rechtlich wirksamer Weise abgegebene Gebot zu überbieten. Er habe zu diesem Zeitpunkt aber nicht damit gerechnet, dass die Gebote des Benutzerkontos " k***k " vom Anbieter selbst in der Absicht der Pre ismanipulatio n abgegeben w o r den seien . Bei jeder Eingabe eines neuen G ebotes sei er vielmehr davon ausgegangen, dass sein jeweils vorangegang e- nes Gebot aufgrund eines wirksamen Übergebots eines anderen Mitkonkurre n- ten unwirksam geworden sei und er deshalb ein höheres G ebot abgeben mü s- se. Dementsprechend seien sämtliche Gebote des Klägers nach §§ 133, 157 BGB als eigenständige, wirksame Gebote in Höhe des jeweiligen Nennwerts auszulegen , und auch der Beklagte habe sie ungeachtet seiner Unredlichkeit in dieser Weise verst ehen dürfen . Das unredliche Verhalten des Beklagten gebe dem Kläger vielmehr nur das Recht, seine Willenserklärung wegen einer argli s- tigen Täuschung anzufechten oder Ersatz eines etwaigen Schadens zu verla n- gen. 10 - 8 - Auch aus sonstig en, außerhalb des Erklärun gsaktes liegenden Beglei t- umständen ergebe sich nicht, dass etwas anderes als der Wortlaut " " gemeint gewesen sein könne . Zwar seien die über das zweite Benutzerkonto vom Beklagten abgegebenen Gebote nicht an einen anderen gerichtet gewesen und stel lten deshalb schon tatbestandsmäßig keine wirksamen Willenserkl ä- rungen im Sinne von §§ 145 ff. BGB dar . Gleichwohl seien diese Gebote nicht völlig unbeachtlich gewes en. Die für das Verständnis der Erklärungen der Au k- tionsteilnehmer wesentlichen eBay - AGB un tersagten zwar in § 10 Abs. 6 Satz 2 Gebote auf eigene Auktionen , sähen aber eine Nichtigkeit derartige r Gebote gerade nicht vor . Vielmehr behalte sich der Plattformbetreiber für diesen Fall lediglich vor, von den in § 4 eBay - AGB vorgesehenen Sanktion smitt eln ( z.B. Verwarnung, Benutzungsbeschränkung, Sperrung) Gebrauch zu machen . Stattdessen bringe § 10 Abs. 1 Satz 4 eBay - AGB, wonach ein Gebot bei Abg a- be eines Übergebots (stets) erlösche, eine unübersehbare Orientierung an § 156 Satz 2 BGB zum Ausdruck. F ür diese Bestimmung sei aner kannt , dass es im Interesse alsbaldiger Rechtsklarheit bei einer herkömmlichen Auktion nicht darauf ankomme, ob ein Übergebot rechtswirksam sei. Ausnahmen k ä- men nur in Betracht, wenn das Übergebot offensichtlich unwirksam sei oder es sofort zurückgewie sen werde , was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Dieses Verständnis stehe auch im Einklang mit dem Auslegungsgrun d- satz, wonach im Zweifel dasjenige gewollt sei , was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig sei und dem r echt verstan denen Interesse entspr e- che . Denn bei Internetauktionen hätten alle - redlichen - Teilnehmer ein Intere s- se an einer zügig feststellbaren Rechtsklarheit. Der Verlauf einer eBay - Auktion wäre jedoch mangels der erforderlichen Transparenz nicht mehr beherrschbar, wenn zur Ermittlung eines Höchstgebotes - was in der Praxis ohnehin undurc h- führbar sei - stets festgestellt werden müsste, ob alle Zwischengebote wirksam geworden seien . 11 12 - 9 - t- g egen, dass am Ende der Auktionsdauer der Beklagte das Höchstgebot abg e- geben habe . Zwar habe das verbindliche Verkaufsangebot des Beklagten durch Einstellen der Auktion unter der Bedingung gestanden , dass der Kaufvertrag mit demjenigen zustande komme n soll e , der bei Ablauf der Auktion das Höchstg e- bot abgege ben haben würde . Den Eintritt dieser Bedingung habe er aber tre u- widrig dadurch verhindert, dass er entgegen § 10 Abs. 6 Satz 2 eBay - AGB über ein zweites Benutzerkonto selbst auf die eigene Auktion mitgebot en und durch sein im Vergleich zum Kläger zeit lich das Höchstgebot abgegeben habe . Nach § 162 Abs. 1 BGB sei der Kläger deshalb so zu stellen, als sei anhand seines Gebots der Vertrag mit dem Beklagten z u- stande gekommen. Eine K orrektur der Bedingungsvereitelung habe allerdings nicht auf der Grundlage eines Gebo ts des Klägers in Höhe von 1,50 ondern anhand des letzten Gebot e- dingungen entsprochen habe , zu denen der Kläger zu ein em Abschluss be reit gewesen sei . Infolgedessen komme der begehrte Schadensersatzanspruch nach erklärtem Rücktritt gemäß §§ 433, 281 Abs. 1 und 2 BGB schon deshalb nicht zum Tra gen, weil das Fahrzeug ein en Marktwert vo n gehabt h a- be , so dass dem Klä ger aus der Nichterfüllung kein Schaden entstanden sei. Ebenso wenig stehe dem Kläger ein Anspruch gemäß § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2, § 280 BGB (culpa in contrahendo) zu. Zwar habe der B e- klagte eine vorvertragliche Pflicht verletzt, indem er d ie v orangegangenen nie d- rigeren Gebote des insoweit arglosen Klägers mit seinen unzulässigen Geboten zum Erlöschen gebracht und auf diese Weise vereitel t habe , dass ein Kaufve r- trag zu einem für den Kläger günstigeren Preis zustande gekommen sei . Da im Übrigen z uverlässig festgestellt werden könne, dass der Vertrag ohne die Tä u- schung unter den Parteien zu anderen, für den Getäuschten günstigeren B e- dingungen zustande gekommen wäre, sei es auch ausnahmsweise gerechtfe r- 13 14 - 10 - tigt, dass ein solcher Anspruch des Klägers auf den Ersatz seines Erfüllungsi n- teresses hin auslaufe. Gleichwohl könne a ufgrund der besonderen Umstände des Falles hier nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch die vorvertragliche Pflichtve r- letzung des Beklagten einen Schaden erlitten habe. Für die nach § 287 ZPO zu beurteilende Schadenshöhe sei maßgebend, welchen V orteil der Kläger gehabt hätte, wenn der Kaufvertrag ohne die Manipulation des Beklagten abgeschlo s- sen und durchgeführt worden wäre, also wie groß der aus der Differenz zw i- schen hypoth etischem Kaufpreis und Verkehrswert des Fahrzeugs zu errec h- nende entgangene Gewinn gewesen wäre. I nsofern gebe es keine Anhalt s- punkte dafür, dass das Fahrzeug einen wesentlich höheren Verkehrswert als i- nem günstigeren Preis hätte der Kläger den Gebrauchtwagen aber auch ohne die Manipulation des B eklagten nicht erwerben können, da in der zusätzlichen Auktion , die der Beklagte zeitgleich durch ge führt hab e, ein Dritter am 25. Juni 2013 unter dem Benutzerkonto " 1***1 " für dasselbe Auto geboten h a- be. Es sei insofern naheliegend, dass dieser Dritte auch an der streitgege n- ständlichen Auktion teilgenommen h ätte, wenn der Beklagte den Preis nicht zuvor schon derart in die Höhe getrieben hätte , dass der Kläger aufgrund des zusätzlichen Konkurrenten Höchstbietender zu werden. Damit hätte er aber in jedem Fall mehr als den Verkehrswert bieten müssen, so dass ihm auch aus diesem Grunde kein Sch a- den entstanden sei. Dementsprechend fehle es auch für Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 826 BGB am Vorliegen eines Schadens. 15 16 - 11 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. De r Kläger kann von de m Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 325 BGB Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der b e- gehrten 16.500 - Auktion mit seinem im Auktionsverlauf nicht mehr (wirksam) übertroffenen (Anfangs - )Gebot von . Dadurch ist z u diesem Preis über das angeb o- tene Fahrzeug zwischen den Partei en ein Kaufvertrag zustande gekommen , dessen gemäß § 433 Abs. 1 BGB geschuldete Erfüllung der Beklagte trotz Fristsetzung unberechtigt verweigert hat. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten In ternetauktion nicht gemäß § 156 BGB durch einen auf ein abgegebenes Gebot erst noch eigens erklärten Zuschlag, sondern gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondiere n- de Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - bei Auktionsend e zustande ( Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 133; vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, WM 2004, 2475 unter II 2 a aa ) . Dabei richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserkl ä- rungen (§§ 133, 157 BGB) auc h nach den Bestimmungen über den Vertrag s- schluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Pa r- teien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt ha ben (Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 15 mwN; vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, WM 2012, 2299 Rn. 29). a) D er Beklagte hat dadurch, dass er die Auktion de s zum Verkauf g e- stellten Fahrzeugs mit einem Anfangs ge startet hat , ein verbindl i- ches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB ab gegeben , welches an denj e- 17 18 19 20 - 12 - nigen ge richtet war , der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde (vgl. Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01 , aaO S. 135; vom 3. November 2004 - VII I ZR 375/03, aaO unter II 2 a aa, bb) . Dieser Erklärung s- inhalt steht so auch im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 der eBay - AGB (Senatsurteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, aaO unter II 2 a aa ; vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, aaO Rn. 16). D as mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot des Beklagten war von vornherein nur an von ihm personenverschiedene Bieter gerichtet. Denn das in § 145 BGB geregelte Angebot ist bereits definitionsgemäß darauf angelegt, die Schließung eines Vertrages " einem anderen " als dem Anbietenden an zu tragen. Dies entspricht dem gängigen , auch von § 10 Abs. 1 eBay - AGB vorausgeset z- ten Verständnis eines Vertrages als mindestens zwei seitigem Rechtsge schäft in Gestalt einer von zwei oder mehreren Personen erklärten Willensü bereinsti m- mung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Ein Ve r- trag setzt deshalb zu seiner wirksamen Entstehung begrifflich mindestens zwei zustimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus (S e- natsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, WuM 2016, 341 Rn. 18 mwN; Palandt/Ellenberger, BGB, 7 5 . Aufl., Einf . v . § 145 Rn. 1; Erman/Müller, BGB, 14. Aufl., Einl . § 104 Rn. 16; Staudinger/Bork, BGB, Neubearb. 2015, Vorbem. zu §§ 145 - 156 Rn. 2). Mit diesem Erfordernis eine r Personenverschiedenheit der Vertragspartner korrespondiert das Erlöschen eines solchen Schuldverhäl t- nisses bei nachträglicher Vereinigung von Gläubiger - und Schuldnerstellung in einer Person (Konfusion; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, aaO). Es kann dahinstehen, ob das Erfordernis der Personenverschiedenheit bei Willenserklärungen, die auf das Zustandekommen eines Vertrages abzielen, 21 22 - 13 - als eine der Grundvoraussetzungen des Vertragsrechts überhaupt abdingbar wäre. Denn auch d ie bei der Auslegung der Parteierklärungen zu berücksicht i- gen den eBay - AGB gehen in § 10 er sichtlich von einer Personenverschiedenheit von Anbieter und Bieter aus . Das wird noch dadurch unterstrichen, dass der Plattformbetreiber es in § 10 Abs. 6 eBay - AGB verbietet, die innerhalb desse l- ben Benutzerkontos technisch ausgeschlossene Abgabe von Eigengeboten durch Nutzung eines weiteren Mitgliedskontos zu umgehen . War danach das in die Auktion eingestellte Angebot des Beklagten zu seiner Annahmefähigkeit beg riffsnotwendig an einen anderen gerichtet, konnte es von ihm selbst als vom Adressatenkreis Ausgeschlossenem bereits mangels Adressateneignung nicht wirksam angenommen werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1965 - VIII ZR 72/63, BB 1965, 349 unter II 2) . Insbesondere hat sein Auftreten unter verschiedenen Benutzernamen die einem wirksamen Ve r- tragsschluss entgegenstehende Identität von Anbieter und Bieter nicht beseit i- gen können, so dass es auch keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob die E i- gengebote ans onsten, wie das Landgericht im Einklang mit der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (OLG Rostock, Urteil vom 11. Juni 2014 - 1 U 90/13, juris Rn. 51 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juni 2014 - 12 U 51/13, juris Rn. 19 ff.) angenommen hat, als nach § 117 BGB nichtig hätten b e- urteilt werden müssen. D er Beklagte konnte vielmehr dadurch, dass er im Rahmen der Auktion über zwei Benutzerkonten ( " g . " und " k***k " ) verdeckt tätig geworden ist , von vornherein nicht Adressat seines e igenen A n- gebots werden . b) Das nur an einen - personenverschieden en - A nderen adressierte und deshalb nicht vom Beklagten selbst annehmbare Angebot hat der Kläger mit seinem bei Auktionsende bestehenden Höchstgebot angenommen . Dieses b e- trug - entgegen d er Auffassung des Berufungsgerichts - allerdings nicht 23 24 - 14 - 17.0 00 unwir k- sam waren und der Kläger sie deshalb weder überbieten musste noch wollte, um Höchstbietender zu werden. aa) Zwar hat der Kläger auf die vom Beklagten gestartete Auktion inne r- halb des ersten Tages der Laufzeit tatsächlich insgesamt fünfzehn Maximalg e- bote abgegeben beziehungsweise vorangegangene Gebote auf letzten Endes erhöht, nachdem er durch Gebotserhöhungen des Beklagten (schei n- bar) überboten worden war. Jedoch hat das Beruf ungsge richt bei Auslegung der vom Kläger abgegebenen Maximalgebote die Bedeutung der Maximalg e- botsfu nktion in ihrem Zusammenspiel mit den von den Auktionsteilnehmern (wirksam) abgegebenen Geboten nicht zutreffend so erfasst , wie sie sich nach den in den eB ay - AGB formulierten Regeln darstellt, die der Senat wiederum uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. nur Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, aaO Rn. 20). (1) Nach § 10 Abs. 2 eBay - AGB veranlasst ein Bieter durch die Eingabe eines den and eren Bietern und dem Anbieter (zunächst) verborgenen Maxima l- gebotes, dass sein aktuelles Gebot automatisch schrittweise erhöht wird, wodurch der Bieter solange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Bieter übertroffen wird. Mit die ser Art der Gebotsabgabe wird den Bietern die Möglichkeit eröffnet, bei den nicht auf eine ständige Präsenz der Beteiligten an ge legten Auktionen nach vorgegebenen Regeln Maximalg e- b o te abzugeben, um ihnen die Teilnahme im Rahmen des häufig über viele T a- ge l aufenden Bietverfahrens zu erleichtern . Denn anders kann einem in der Praxis dieser zeitlich gestreckten Bietverfahren bestehenden Bedürfnis, den sich entwickelnden Auktionsverlauf aktiv zu begleiten, um auf Gebotserhöhu n- gen von Bietkonkurrenten reagieren zu können , nur schwer Rechnung getragen werden . 25 26 - 15 - Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung der Maximalgeb ote und - erhöhungen aber , dass der Kläger hierdurch noch keine unbedingten, b e- tragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen abgegeben hat. Er hat viel mehr zunächst nur erklärt, das im Vergleich zum Mindestbetrag oder bereits best e- henden Geboten jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch den Mindestbetrag zu erreichen oder bereits bestehende Gebote von Mitbietern um den von eBay jeweils vorgegebene n Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchs t- bietender zu werden oder zu bleiben . (2) Da die Eigengebote des Beklagten aber von vornherein nicht geei g- net waren, als zum Angebot kongrue nte Annahmeerklärungen einen Vertrag s- schluss herbeizuführen, handelte es sich bei ihnen auch nicht um Gebote, d ie der Kläger übertreffen musste und - entsprechend dem Erklärungsgehalt der Maximalgebote - wollte , um Höchstbietender zu wer den. Das einzige reguläre Gebot während der gesamten Auktionsdauer, we l- ches nicht vom Kläger stammte und von ihm zu überbieten war, wurde von e i- nem unbekannten Dritten über das Benutzerkonto " h***8 " in Höhe a b- gegeben. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang annimmt, das über das Benutzerkonto " h***8 " abgegebene Gebot habe auf einen Irrtum beeinflusst. Denn ander s als zuvor das Landgericht hat das Berufung s- gericht bei der dazu vorgenommenen Auswertung der Gebotsübersicht ve r- kannt, dass es sich hierbei um die bei Auktionsschluss offen gelegte Gebot s- übersicht handelt, die neben dem erfolgreichen Schlussgebot nur noc h die im Auktionsverlauf jeweils überbotenen Maximalgebote anzeigt (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juni 2014 - 12 U 51/13, aaO Rn. 24). Das in der Gebotsübersicht ausgewiesene Gebot des unbekannten Dritten in Höhe 27 28 29 - 16 - t- mals abgegebene nach Maßgabe des von eBay für diesen Betrag vorgegebenen ist der Kläger bis zum Auktionsende nicht mehr übertroffen worden. bb) Demgegenüber nimmt das Berufungsgericht zwar an, im Ergebnis seien die Eigengebote dennoch als für den Auktionsverlauf " beachtlich " zu b e- handeln und die Maximalgebote des Klägers mithin so auszulegen gewesen, dass auch die Gebote des Beklagten selbst - letzten Endes in Höhe von 17.000 - überboten werden sollte n . Diese Sichtweise ist jedoch unzutreffend . (1) Zu Unrecht will das Berufungsgericht eine Beachtlichkeit der Eige n- gebote für den Auktionsverlauf zunächst daraus ab leiten , dass die eBay - AGB in § 10 Abs. 6 Satz 2 üb er die nach § 4 Abs. 1 in Betracht kommenden Sanktionen (z.B. Verwarnung, Benutzungsb eschränkung oder Kontosperrung) hinaus die Rechtsfolge der Unwirksamkeit von Eigengeboten gerade nicht vorsähen. § 10 Abs. 6 der eBay - AGB lässt sich eine derartige Aussage jedoch nicht entnehmen. Diese Bestimmung beschränkt sich darauf, es den Teilnehme rn an Internet au ktion en zu untersagen , den Verlauf einer Auktion durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos (oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten) zu manipulieren (Satz 1) sowie insbesond e- re selbst Gebote auf die von ihnen eingestellten Angebote abzuge ben (Satz 2). Eine darüber hinausgehende Aussage zur Beachtlichkeit solcher Eige n- gebote im Rahmen des weiteren Auktionsgeschehens liegt darin aber ebenso wenig wie in dem vom Berufungsgericht weiter herangezog enen § 10 Abs. 1 Satz 4 der eBay - AGB, wonach ein Gebot erlischt, wenn ein " anderer Bieter " während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Dass damit nicht nur 30 3 1 32 33 - 17 - der Normalfall einer real konkurrierenden Bieterkonstellation erfasst, sondern - grundlege nden Regeln des gesetzlichen Vertragsrechts zuwider - die an sp ä- terer Stelle der eBay - AGB eigens für unzulässig erklärten Eigengebote zugleich ohne Rücksicht auf ihre den Auktionsverlauf einseitig zum Vorteil des Anbiete n- den verfälschenden Wirkungen für be achtlich erklärt werden sollten, kann dem nicht entnom men werden. Eine derart ungewöhnliche Folge , mit der zudem ein redlicher Bieter billigerweise auch nicht hätte rechnen müssen, hätte vielmehr einer ausdrücklichen Aussage, verbunden mit einer Regelung d er damit einhe r- gehenden Folgeprobleme für den weiteren Auktionsverlauf, bedurft. (2) Etwas anderes folgt auch nicht d a raus, dass sich - wie das Ber u- fungsgericht meint - § 10 Abs. 1 Satz 4 eBay - AGB erkennbar an § 156 Satz 2 BGB " orientiere " , für den aner kannt sei, dass das Übergebot, welches das vorangegangene Gebot zum Erlöschen bringe, nicht rechtswirksam sein müsse, weil im Interesse alsbaldiger Rechtsklarheit (bei Versteigerungen) der tatsächl i- che Hergang entschei dend sei . Zum einen zeichnet § 10 Abs . 1 Satz 4 eBay - AGB die Vorschriften der §§ 145 ff. BGB nach, indem er von dem Gebot eines nach dem Regelungszusammenhang unübersehbar nicht mit dem " Anbieter " personenidentischen " anderen Bieter [s] " spricht . Zum anderen findet n ach der Rechtsprechung des Senats § 156 BGB auf eBay - Auktionen ohnehin keine Anwen dung , weil es an einem Zuschlag fehlt ( Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, aaO S. 133; vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, aaO unter II 2 a aa, bb ). Das einer analogen Anwendung d es § 156 BGB entgegen stehende Fe h- len der strukturellen Vergleichbarkeit der Abläufe von herkömmlicher Versteig e- rung und Internetauktion zeigt sich hierbei nicht zuletzt daran, dass bei ersterer gerade auch der Zuschlag die erforderliche Rechtsklarheit unt er den B eteiligten schafft, indem er ungeachtet der Wirksamkeit der bis dahin abgegebenen 34 35 - 18 - (Über - )Gebote neben der Annahme eines der abgegebenen Gebote zugleich inzident die Ablehnung aller übrigen Gebote als nicht (mehr) annahmefähig ausspricht und spätest ens damit diese Gebote gemäß § 146 BGB umfassend zum Erlöschen bringt. An einem solchen Instrument , das durch vertragsbegrü n- dende Annahme eines in bestimmter Höhe vorliegenden Gebots die beiderse i- tigen Vertragsbeziehungen unter Ausschluss aller übrigen Geb ote ordne t, fehlt es bei den eBay - Auktionen indessen. (3) Auch sonst gebietet es ein rechtssicherer Verlauf von Internetaukti o- nen nicht, dass Eigengebote für den Gebotsverla uf als wirksam fingiert werden. (a) Die Annahme des Berufungsgerichts, eBay - Auktionen seien mangels Transparenz nicht mehr beherrschbar, wenn zur Ermittlung eines Höchstgebo t s stets die Wirksamkeit aller vorangegangenen Gebote festgestellt werden mü s- se, übersieht insbesondere, dass der vorliegende Fall nicht generell die B e- handlun g unwirksamer Zwischengebote, sondern lediglich die spezielle Konste l- lation vom Verkäufer mit Manipulationsabsicht abgegebener Eigengebote b e- trifft . Letztere sind bereits , wie unter II 1 b aa (2) dargestellt, kein e Gebot e e i- nes " anderen Bieters " , die ei n Bieter mit seinem (Maximal - )Gebot übertreffen muss und will. Insofern stellt sich die Situation anders dar als möglicherweise bei Geboten regulärer, also vom Verkäufer personenverschie de ner Bieter, die - beruhend etwa auf Defiziten bei der Geschäftsfähig keit (§§ 104 ff. BGB) oder auf Willensmängeln (§§ 119 ff., § 142 f. BGB) - unwirksam sind oder we r den , die aber - anders als Eigengebote - nicht den Anschein der Unwirksamkeit gleichsam " auf der Stirn tragen " und bei denen deshalb der Schutz des Recht s- verk ehrs einen höheren Stellenwert beanspruchen kann . Denn bei ihnen ha n- delt es sich im Gegensatz zu Eigengeboten oder zu in kollusive m Zusamme n- wirken mit dem Anbieter abgegebenen Scheingeboten Dritter (§ 117 Abs. 1 36 37 38 - 19 - BGB; vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Urte il vom 27. Juni 2014 - 12 U 51/13, aaO Rn. 17 ff.) zunächst einmal um Gebote " anderer Bieter " mit dem ernst g e- meinten Ziel, Höchst bietender zu werden oder zu bleiben , um bei Auktionsende den Versteigerungsgegenstand tatsächlich zu erwerben . (b) Schutzw ürdige Interessen des Anbieters sind im Fall von Eigengeb o- ten der im Streit stehenden Art nicht ersichtlich. Ein solcher Anbieter verfolgt das unlautere Bestreben, über Eigengebote den Gebotsstand irregulär zu se i- nem Vorteil in die Höhe zu treiben oder sic h unter Umgehung kostenträchtiger Mindest - oder Festpreisangebote (vgl. § 10 Abs. 4 der eBay - AGB) missbräuc h- lich einen in der gewählten Auktionsform nicht vorgesehenen Mindestpreis zu sichern . Diesem Bestreben würde eine Fiktion der Wirksamkeit von Eigenge b o- ten im Rahmen des Gebotsverlaufs geradezu entgegenkommen. Überdies wü r- de ihm auf diese Weise ein Instrument an die Hand gegeben, aus seiner Sicht nicht zufriedenstellend verlaufende Auktionen unter Umgehung von § 10 Ab s. 1 Satz 5 und Abs. 7 eBay - AGB jede rzeit mit einem besonders hohen Gebot " a b- brechen " zu können (zum vorzeitigen Auktionsabbruch vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, aaO Rn. 17; vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13, WM 2014, 1105 Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, WM 2015, 403 Rn. 14; vom 23. September 2015 - VIII ZR 284/14, NJW 2016, 395 Rn. 16) . (c) Demgegenüber ist die Unbeachtlichkeit von Eigengeboten für einen redlichen und deshalb schutzbedürftigen Bieter, dem im Vertrauen auf die Ei n- haltung der von eBay vo rgegeben en Auktionsbedingungen die Verfälschung des Auktionsverlaufs durch Eigengebote verborgen bleibt, aufgrund der damit verbundenen (Über - )Gebotsstreichungen regelmäßig von Vorteil. Auch sonst ist - wie vorstehend ausgeführt - eine einschränkende Hand habung der für einen Vertragsschluss bei eBay - Auktionen geltenden Regeln der §§ 145 ff. BGB zum Nachteil solcher Bieter nicht veranlasst. Im Gegenteil steht ihnen bei Aufd e- 39 40 - 20 - ckung unlauterer Eigengebote nach ihrer Wahl in der Regel sogar noch zusät z- lich das Recht zu, sich von " erfolgreichen " Geboten durch Anfechtung (§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 BGB) oder wegen der in einem verdeckten Eigengebot liegenden Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Wege eines Schadensersatzes durch Naturalrestitution (§ 311 Abs. 2 Nr. 3, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB) zu lösen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein redlicher Bieter von einer Teilnahme an einer derart verfälschten Auktion von vornherein Abstand genommen hätte, wenn ihm das Manipulationsvo rhaben bekannt gewesen wäre. (d) Dass eine Streichung von Eigengeboten schließlich in der Praxis u n- durchführbar sei, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebe n- falls nicht angenommen werden. Denn sind solche Eigengebote - was tatsächl i- che Vo raussetzung für eine Streichung ist und die eigentliche Schwierigkeit ausmacht - einmal identifiziert, können sie - wie im Streitfall - ohne größere Schwierigkeiten aus der Gebotskette herausgenommen werden, um auf der Grundlage der danach wirksam abgegebe nen Gebote das für den Kaufpreis maßgebl iche Höchstgebot festzustellen. Insbesondere müssten auch keineswegs stets sämtliche vorangegang e- nen Gebote geprüft werden, um das Höchstgebot zu ermitteln. Denn e in von dem von eBay mitgeteilten Vertragsschluss abweichendes Ergebnis ergibt sich bei konsequenter Auslegung des Maximalgebots nach den dargestellten Grundsätzen immer nur dann, wenn das Höchstgebot zum Auktionsende oder das diesem unmittelbar vorangegangene Gebot ein Eigengebot das Anbieters war. Sowei t ein Bieter demgegenüber zuletzt ein reguläres Gebot überboten hat, spielt es - vorbehaltlich der unter II 1 b bb (3) (c) dargestellten Rechte - ke i- ne Rolle mehr, wenn in der Gebotskette zuvor ein oder mehrere Eigengebote stehen sollten. Denn auf ein dera rtige s reguläre s Fremdgebot muss und will ein 41 42 - 21 - Bieter ein Übergebot abgeben, um Höch st bietender zu werden. Der vorliegende Fall ist insofern durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass außer dem Star t- mehr abgegeben wurde. 2. Der da mit über das angebotene Fah r- zeug zustande gekommene Kaufvertrag ist ungeachtet des weit über diesem Betrag liegenden Ve rkehrswerts nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sitte n- widrigkeit nichtig. Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers - in Bezug auf die Höhe der abgegebenen Gebote - geschlossen we r- den könnte, hat das Berufungsgericht - unbeanstandet - nicht festgestellt (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, aaO Rn. 21; vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, WM 2015, 402 Rn. 9) . Denn a bgesehen davon, dass gerade bei einer eBay - Auktion ein Bieter nicht gehalten ist, sein Maximalgebo t am mutmaßlichen Marktwert auszurichten, weil es gerade den Reiz einer Interneta uktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem " Schnäppchenpreis " zu erwerben (Senatsurteil vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, aaO Rn. 10), kann dem Kläger im Streitfal l allein schon ang e- von vornherein nicht angelastet we r- den , nur zur Zahlung eines Preises weit unterhalb des Marktpreises bereit g e- wesen zu sein. Dass er nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fah r- zeugs für ein en eher symbolischen Kaufpreis von können, beruht allein auf dem erfolglos gebliebenen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren. 3 . Soweit sich das Beruf ungsgericht bei de r Bestimmung des Nichte rfü l- lungsschadens dem Landgericht angeschlossen hat, welches den Marktwert des Gebrauchtfahrzeugs gemäß § 287 ZPO auf " " g e- 43 44 - 22 - schätzt hat, begegnet dies - entgegen der von der Revisionserwiderung ohne nähere Angriffe im Detail erhobenen Gegenrüge - keinen rechtlichen Bedenken . a) Die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Bemessung der Höhe des an den Verkehrswert des Fahrzeugs anknüpfenden Nichterfüllungssch a- dens ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der dabei b esonders frei gestellt ist und dem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum g e- währt ist, in den das Revisionsgericht nicht eindringen kann (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1966 - Ib ZR 36/64, LM Nr. 35 zu § 287 ZPO unter A III; vom 22. Juni 1989 - III ZR 156/86, juris Rn. 64 ). Das Schätzungsergebnis, über de s- sen tatsächliche Grundlagen und deren Auswertung der Tatrichter in den U r- teilsgründen Rechenschaft abzulegen hat, ist deshalb revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrich ter die Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder se i- ner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 171/10, NJW 2011, 2871 Rn. 27 ; vom 11. Juni 2015 - I ZR 7 5/14, GRUR 2016, 191 Rn. 51 ; vom 17. November 2015 - VI ZR 492/14, NJW 2016, 1245 Rn. 10). Das ist vorliegend nicht der Fall. b) D as Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung in zulässiger Weise an die Wertschätzung anknüp fen dürfen, die das Fahrzeug in den beiden para l- lelen eBay - Auktionen anhand der jeweiligen Höchstgebote erfahren hat, welche gegeben ha ben . Es b e- stehen keine rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht diese Beträge als Orientierungspunkt für die Größenordnung des anzusetzenden Verkehr s- werts gewählt hat, zumal der Beklagte selbst während der parallelen zweiten eBay - Auktion m it ei nem Gebot in Höhe von 16.5 ersichtlich nicht zufrieden war und deshalb auch hier ein darüber hinaus gehendes Eigengebot abgeg e- 45 46 - 23 - ben hat . Dass das Berufungsgericht die in dieser Wertschätzung zum Ausdruck gekommene Größenordnung als realistisch eins chätzen durfte, ergibt sich z u- dem daraus, dass eine vom Kläger vorgelegte, wenn auch ohne technische Prüfung erstellte Fahrzeugbewertung nach Eurotax - Schwacke zu einem durc h- aus objektivierbaren Wert von 16.800 Außerdem hat die Revis i- onserwid erung in anderem Zusammenhang selbst auf die vom Kläger in A n- spruch genommene Sachkunde als gewerblicher Fahrzeughändler hingewi e- sen , so dass auch dieser Umstand und das ernstgemeinte Höchstgebot des es Fahrzeug als ei n Indiz für die Richtigkeit der vom Berufungsgericht gegriffenen Größenordnung hätten gewertet werden können. Dass das Berufungsgericht demgegenüber der Behauptung des Bekla g- ten , das Fahrzeug letzt l ich für nur b en , keine ins G e- wicht fallende Bedeutung für einen deutlich niedrigeren Verkehrswert beig e- messen hat, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung der G e- samtheit der Schätzungsgrundlagen . 4 . Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist s ich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der Beklagte dem Kläger auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhal ten. a) Dass der Kläger sich die im Ergebni s selbstschädigende Unlauterkeit des Beklagten zunutze macht, indem er sich auf die ihm daraus erwachsenen gesetzlichen Ansprüche beruft, ergibt - auch wenn es sich um einen unvorhe r- gesehenen Gewinn ( " w indfall p rofit " ) handelt - keinen Grund zu rechtlicher B e- anstandung. b) Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgericht s ansonsten schon als " Abbruchjäger " 47 48 49 50 - 24 - aufgefallen sei , zeigt sie bereits nicht auf, welche Schlussfolgerungen das Ber u- fungsgeri cht daraus für den anders gelagerten Streitfall hätte ziehen soll en oder gar müssen. Denn greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich auch vorliegend bei der Gebotsabgabe rechtsmissbräuchlich verhalten habe n könnte, sind weder festgestellt noch son st ersichtlich. Insbesondere hat d er Kläger ausweislich der Gebotsübersicht ein in jeder Hinsicht normales Bieterverhalten gezeigt , als er sich nicht - etwa in aussichtsreicher Erwartung eines alsbaldigen Auktionsabbruchs - auf ein einziges niedriges Gebot beschränkt, sondern in s- gesamt fünfzehn Maximalgebote abgegeben hat , die am Ende sogar über dem vom Berufungsgericht geschätzten Marktwert gelegen hab en. Überdies ist das Berufungsgericht un angegriffen davon ausgegangen, dass der Kläger die M a- nipulationen des Beklagten erst nach Abschluss der Auktion entdeckt hat . III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben ; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treff en sind und die Sache zur Endent - 51 - 25 - scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Ber u- fung und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 26.09.2014 - 7 O 490/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2015 - 12 U 153/14 -
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