ECLI:DE:BGH:2017:190117BVZR100.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 100/16 vom 19. Januar 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Ric hter Dr. Kazele und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - vom 17. März 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandsw Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungs - und Teileigentümerg e- meinschaft. Die Beklagten erwarben 2009 die Teileigentumseinheit Nr. 18 ; sie nutzen sie zu Wohnzwecken. Der Kläger erwarb nachfolgend die angrenzende Teile i- gentumseinheit Nr. 11; er nutzt sie gewerblich und hat sie Musikern als Prob e- raum zur Verfügung gestellt. Er verlangt von den Beklagten, die Nutzung ihrer Einheit zu Wohnzwecken zu unterlassen. Die Beklagten nehmen den Kl äger 1 2 - 3 - widerklagend auf Zustimmung zur Umwandlung ihrer Einheit in Wohnungse i- gentum in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abg e- wiesen. Die Berufung hat das Landgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewies en. Die Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag und die Widerklage weiterverfolgen möchten, beantragen die Zulassung der Revision. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 2 0.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten R e- visionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung d ieser Z u- lässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer inne r- halb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die steigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN). 2. Der Beschwerdebegründung lässt sich eine 20.000 Beschwer der Beklagten nicht entnehmen. 3 4 5 6 - 4 - a) In Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung der Wohnnutzung ist für den Wert der Beschwer der Beklagten auf die diesbezüglich entstehenden Nachteile abzustellen. Sie können etwa in dem Verlust der Vorteile bestehen , die aus der Wohnnutzung gezogen werden, oder in einem mit der Unterlas sung verbundenen Aufwand . Das Interesse kann geschätzt werden (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG , 5. Aufl. , § 49a GKG Rn. 12; Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Pr a- xis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., F. Rn. 337). aa) Die Beklagten verweisen allerdings nur darau f, dass sie infolge der Unterlassungsverurteilung die Einheit Nr. 18 räumen müssen. Bei einem Rä u- mungsstreit sei der Beschwerdewert gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhal b- fachen Jahresbetrag des Werts der Nettomiete zu bemessen. Für die 120 qm große Wohnung sei ausgehend von dem Angebot eines Immobilienmaklers, dem einschlägigen Mietspiegel und der Wertermittlung eines Immobilienunte r- ein e Beschwer bb) Indessen kann für die Bestimmung des Wert s der Beschwer nicht auf §§ 8, 9 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 20 15, 313 mwN) zurückgegriffen werden. Hier wird nicht über den B e- stand oder die Dauer eines unbefristeten Miet - oder Pachtverhältnisses gestri t- ten. Vielmehr steht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit der Teileigentum s- einheit der Beklagten zu dauernden Woh nzwecken in Frage (vgl. OLG Mü n- chen, Beschluss vom 6. November 2006 - 34 Wx 105/06, juris Rn. 43 insoweit nicht in ZMR 2007, 302 abgedruckt). Daher ist die von den Beklagten gezogene Parallele zu einer Räumungsklage nicht sachgerecht. Im Übrigen ist der Mi e t- wert der Wohnung im Hinblick darauf, dass eine gewerbliche Nutzung der Te i- leigentumseinheit möglich bleibt , nicht geeignet , den Nachteil der Unterla s- 7 8 9 - 5 - sungsverurteilung zu beziffern . Die Differenz des Mietwerts zwischen einer Nu t- zung zu Wohnzwecken und ein er gewerblichen Nutzung der Einheit ist von den Beklagten ebenso wenig dar gelegt worden , wie ein konkrete r Aufwand, der mit der Nutzungsände rung verbunden wäre. b) Darüber hinaus haben die Beklagten auch ihr Interesse an der Weite r- verfolgung der Wider klage, mit der sie die Zustimmung des Klägers zu einer Änderung der Teilungserklärung dahingehend erreichen wollen , dass ihre Te i- leigentumseinheit in Sondereigentum umgewandelt wird, nicht dargelegt. Die Widerklage weist insoweit eine wirtschaftliche Iden tität mit der Klage auf, als auch sie den Streit über die Nutzungsmöglichkeit der Einheit Nr. 18 betrifft. Sie übersteigt allerdings deren Wert, da die Beklagten mit ihr eine rechtliche Abs i- cherung der dauernden Nutzbarkeit der Einheit als Wohnung erreichen wollen. Zu den Auswirkungen der erstrebten Änderung der Teilungserklärung auf den Verkehrswert der Einheit oder anderen sich hieraus ergebenden Vorteilen h a- ben die Beklagten jedoch nichts vorgetragen. 10 - 6 - III. Die Kostenentscheid ung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzula s- sungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts mit Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Dieburg, Entscheidung vom 24.02.2014 - 2 C 13/13 (29) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.03.2016 - 2 - 13 S 49/14 - 11
Full & Egal Universal Law Academy