ECLI:DE:BGH:2018:081118UVIIZR100.16.0 an BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 100/16 Verkündet am: 8. November 2018 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 A, Fa, Fb, Ha, Hb a) Lässt ein Besteller Bauwerksmängel nicht beseitigen, scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs - oder Überw a- chungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht ha ben, ein Zahlungsa n- spruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus. b) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem M inderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Ba u- werks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen. - 2 - c) Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Ba u- werks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverh ältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise b e- messen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Ve r- gütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermi t- telt. d ) Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs - oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadenersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen u nd abzurechnenden Betrags gegen den Architekten, wenn er den Mangel des Bauwerks beseitigen lassen will. (Im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 VII ZR 46/17, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) BGH, Urt eil vom 8. November 2018 - VII ZR 100/16 - OLG Köln LG Köln - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2018 durch d ie Richter Halfmeier un d Prof. Dr. Jurgeleit , die Richterinnen Graßnack und Borris und d en Richter Röhl fü r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und seiner Streithelferin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen s eine Verurteilung zur Zahlung von 123.800,92 Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerde - und Revisionsverfahrens einschließlic h der Kosten der Streithilfe, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem beklagten Architekten Schadensersatz w e- gen mangelhafter Bauüberwachung. Der Kläger ließ auf einem ihm gehörenden Grundstüc k in K. ein Mehrf a- milienhaus errichten. Im Juli 2007 beauftragte er den Beklagten mit der Erbri n- gung von Architektenleistungen hierfür , unter anderem mit der Bauüberw a- chung. Die Streithelferin des Beklagten beauftragte er entsprechend der Pla - 1 2 - 4 - nung und Ausschreibung des Beklagten mit der Aufbringung eines Wärm e- dämmverbundsystems auf den Fassaden. Diese Arbeiten nahm der Kläger ab. Im Jahr 2011 leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Streithelferin ein. Der Sachverständige gelang te in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Wärmedämmverbundsystem nicht fachgerecht ang e- bracht worden sei. Es müsse komplett entfernt und eine neue Dämmung ang e- bracht werden. Die hierfür erforderlichen Kosten schätzte der Sachverständige auf 131.300 Der Kläger hat Bauüberwachungsfehler des Beklagten in Bezug auf die Erstellung des Wärmedämmverbundsystems behauptet . Hierdurch sei ihm ein Schaden von 150.000 Spanne) entst anden. Unter Abzug von 26.199,08 e- genüber dem Restwerklohnanspruch der Streithelferin in einem Vorprozess e r- folgreich erklärten Aufrechnung nimmt der Kläger den Beklagten in Höhe von 123.800,92 us begehrt der Kläger, der eine Sanierung der Fassade bislang nicht vorgenommen hat, die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm jeden weiteren, über den Betrag von 150.000 e- zeichnete n Mängel des Wärmedämmverbundsystems entstanden sei und/oder entstehe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Bekla g- ten und seiner Streithelferin hat das Berufungsgericht durch einstimmigen B e- schluss zurückgewiesen. Auf die Beschwe rde des Beklagten und seiner Strei t- helferin hat der Senat unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde die Rev i- sion zugelassen, soweit die Beru fung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von 123.800,92 Zulassung auf die Anspruchshöhe beschränkt worden ist. Mit ihrer im Umfang 3 4 5 - 5 - der Zulassung eingelegten Revision beantragen der Beklagte u nd seine Strei t- helferin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von 123.800,92 zurückgewiesen worden ist, und insoweit unter teilweiser Abänderung des lan d- gerichtlichen Ur teils die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten und seiner Streithelferin führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, A rt. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB. I. Das Berufungsgericht hat soweit für das Revisio nsverfahren noch von Interesse ausgeführt: Der Kläger habe gegen den Beklagten eine n Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, §§ 633, 634 Nr. 4 BGB. Der Beklagte habe einen Ba u- überwachungsfehler begangen, der zu einem Mangel des Bauwerks, nämlich ei ner mangelhaften Erstellung des Wärmedämmverbundsystems geführt habe. Das von der Streithelferin verwandte Wärmedämmverbundsystem sei von di e- ser nicht nach den Vorgaben der Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers ang e- bracht worden. Im Wesentlichen lägen d ie Mängel darin, dass bei den Dämm - 6 7 8 9 - 6 - platten nicht der mindestens erforderliche Klebeflächenanteil von 40 % erreicht worden sei. Das Dämmsystem entspreche so nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, auch wenn aktuell keine Risse an der Gebäude fassade festzustellen seien. Es liege ein Bauüberwachungsfehler des Beklagten vor. Er habe sich nicht auf bloße Stichproben verlassen dürfen, sondern habe konkret die A n- wendung der zu den Herstellervorgaben gehörenden Klebemethode überprüfen müssen. Dem Kläger sei ein Schaden in eingeklagter Höhe entstanden. Dieser bestehe in Höhe der erforderlichen Mangelbeseitigungskosten, obwohl der Kl ä- ger die Mängel (bisher) tatsächlich nicht beseitigt habe. Es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Besteller einen Mangel tatsächlich habe beseitigen lassen. II. Das hält der rechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Aufgrund der beschränkten Zulassung der Revision und der Zurüc k- weisung der weitergehenden Nichtzulassungs beschwerde des Beklagten und seiner Streithelferin durch den Senat steht rechtskräftig fest, dass dem Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Bauüberwachung zusteht, weil diese dazu geführt hat, dass das ges amte Wärmedämmverbundsystem nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch die Streithelferin angebracht worden ist. Es steht we i- ter fest, dass der Kläger seinen Schaden in voller Höhe ersetzt v erlangen kann und der Anspruch n icht wegen eine s Mitverschuldens des Klägers gekürzt ist. 10 1 1 12 13 - 7 - 2. Keinen Bestand hat die Feststellung der Höhe dieses Anspruchs. Die Ermittlung der Höhe des Vermögensschadens des Klägers durch das Berufungsgericht beruht auf der Annahme, er lasse sich nach den erforde rl i- chen, tatsächlich jedoch nicht angefallenen (Netto - )Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk - hier das unzu längliche Wärmedämmverbundsystem - bemessen . Diese im Einklang mit der früheren Rechtsprech ung des Senats stehende Auffassung trifft nicht zu. Der Senat hat nach Erlass des angefocht e- nen Beschlusses unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschi e- den, dass im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von ihm zu vertrete n- den Planungs - od er Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwir k- licht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungsko s- ten betreffend das Bauwerk ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 VII ZR 46/17 Rn. 60 - 67, BauR 2018, 815 = N ZBau 2018, 201, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründu ng kann deshalb ein Schaden des Klägers in der vom B e- rufungsgericht angenommenen Höhe nicht festgestellt werden. 3. Der Senat kann in der Sache nic ht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen der Mängel des gesamten Wä r- medämmverbundsyst ems neu festzustellen und zu berechnen. Hierzu muss der Kläger zunächst auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung Gelegenheit b e- kommen, seinen Schaden anderweitig darzulegen und zu beziffern (vgl. BGH, 14 15 16 - 8 - Urteil vom 22. Februar 2018 VII ZR 46/17 Rn. 62 - 67, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201). Sodann wird das Berufungsgericht nach Anhörung der Pa r- teien Feststellungen zur Schadenshöhe neu zu treffen haben. Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Röhl Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 03.07.2014 - 8 O 163/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2016 - 11 U 26/15 -
Full & Egal Universal Law Academy