ECLI:DE:BGH:2017:270917BVIIIZR100.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 100/17 vom 27. September 2017 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider , Dr. Bün ger und Kosziol beschlossen: Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird u n- ter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22. August 2017 auf bis zu 30 Gründe : Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von - nach Teilrücknahme - sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsanwalt s- kosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Bas iszinssatz seit Rechtshängigkeit , in Anspruch genommen . In der mün d- lichen Verhandlung vor dem Landgericht am 4. Dezember 2015 hat er die Hauptforderung nur noch in Höhe von 15 . aufrechterhalten und im Ü b- rigen die Feststellung der Erledigung des Rec htsstreits begehrt. Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 u n- ter II 1 mwN ; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3). Dabei ist der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigun g diejenigen Kosten übersc hritten 1 2 - 3 - worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von A n- fang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, a aO unter II 2; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, aaO mwN). Die in der ersten Instanz bis zur einseitigen Erledigungserklärung angefallenen Kosten belaufen sich bei einem verbliebenen 6.608,50 e- richtsgebühren 1.194 2.707,25 ; bei einem Streitwert von 15.567,45 er gibt sich vorliegend eine streitwertwirksame Kostendifferenz in Höhe von 2.467,20 Zusätzlich sind vorliegend sowohl die vom Kläger erhobene Zinsford e- rung als auch die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten jeweils als ein den Streitwert erhöh ender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der (zuvor) geltend gemachte Hauptanspruch Gegenstand der einseitigen Teilerledigungserklärung ist. Denn ein die Werterhöhung ausschließendes A b- hängigkeitsverhältnis von Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO b e- steht nur, wenn und soweit die betreffende Hauptforderung noch Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 5 ff. mwN; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 6). Die Zinse n aus dem für erledigt erklärten Teil der Hauptfo r- seit Rechtshängigkeit der Klage am 5. Deze m- ber 2008 bis zur erstmals in der mündlichen Ve rhandlung vom 4. Dezember 2015 abgegebenen Teilerledigungserklärung des Klägers 7.725,73 . Die zur Hauptforderung gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich - nach der auch insoweit anzustellenden Differenzrechnung auf Grundlage der sic h aus den jeweiligen Streitwerten ergebenden Geschäftsgebühren verbliebenen - auf 519,79 Streitwertmi n- 3 - 4 - dernd ist allerdings zu berücksichtigen, dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr ang e- rechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO Rn. 9). Bei Addition der sich ergebenden Beträge errechnet sich ein Gesamtb e- trag in Höhe von 26.020,28 t- setzung des Revisionsverfahrens gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.02 .2016 - 4 O 646/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.03.2017 - 15 U 48/16 - 4
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