BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 10/07 vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 8. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht nachgekommen ist (247 412 Abs. 1 ZPO). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 375.000 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 07.10.2005 - 1 O 568/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 08.12.2006 - 5 U 2637/05 -
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