BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 10/08 Verk374ndet am: 13. M344rz 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Rich-ter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revisionsverfahren, an einen ande-ren Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war unter ihrer fr374heren Bezeichnung als Treuhandanstalt alleinige Gesellschafterin der Landmaschinentechnik O. GmbH (GmbH). Die GmbH war Eigent374merin eines Grundst374cks, das sie nach der Wi-dervereinigung Deutschlands nicht mehr ben366tigte. Mit Notarvertrag vom 1. M344rz 1991 verkaufte sie eine Teilfl344che des Grundst374cks von rund 53.000 qm (Grundst374ck 1) f374r 40,79 DM/qm netto an den Beklagten. Nach dem Kaufvertrag ist ein aus einem Weiterverkauf binnen zwei Jahren erzielter Mehr-erl366s an die Kl344gerin abzuf374hren. 1 - 3 - Mit Notarvertrag vom 8. Juli 1991 kaufte der Beklagte eine weitere Teil-fl344che des Grundst374cks f374r 17,32 DM/qm netto. Dieser Vertrag enth344lt keine Verpflichtung zur Abf374hrung eines aus einem Weiterverkauf erzielten Mehrerl366-ses. 2 Mit Vertrag vom 12. November 1991 verkaufte der Beklagte das Grund-st374ck 1 und aus der am 8. Juli 1991 hinzugekauften Fl344che eine an das Grund-st374ck 1 angrenzende Teilfl344che von rund 12.000 qm (Grundst374ck 2) an eine liechtensteinische Handelsgesellschaft. Kosten f374r den Abriss von Geb344uden auf den Grundst374cken bis zu einem Betrag von 300.000 DM netto sollte die K344uferin zu tragen haben, etwaige h366here Abrisskosten der Beklagte. Der f374r das Grundst374ck 1 vereinbarte Preis betr344gt nach dem Vertrag vom 12. November 1991 45 DM/qm netto, derjenige f374r das Grundst374ck 2 126 DM/qm netto. 3 Die Kl344gerin h344lt die Vereinbarung unterschiedlicher Preise f374r willk374rlich. Sie hat den durch den Weiterverkauf der Grundst374cke erzielten Preis mit 59,95 DM/qm netto errechnet und mit der Klage aus abgetretenem Recht der GmbH von dem Beklagten Auskehrung eines f374r das Grundst374ck 1 erzielten Mehrerl366ses von 1.015.192,60 DM, 519.059,73 200, verlangt. 4 Das Landgericht hat der Klage in H366he von 233.066,85 DM stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 14. Dezember 1999 die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin zur374ckge-wiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage vollst344ndig abgewiesen. Mit Urteil vom 30. M344rz 2001, V ZR 27/00, hat der Senat das Berufungsurteil vom 14. Dezember 1999 aufgehoben, der Klage dem Grunde nach stattgege-ben und den Rechtsstreit zur Entscheidung 374ber die H366he des Anspruchs an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, das die Klage neuerlich abgewiesen 5 - 4 - hat. Hiergegen wendet sich die von dem Senat zugelassene Revision, mit der die Kl344gerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, Voraussetzung einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten sei, dass er aufgrund eines Anstiegs des Verkehrswerts der Grundst374cke im Zeitraum zwischen Kauf und Weiterverkauf einen Spekulati-onsgewinn erzielt habe. Daran fehle es. Der Verkehrswert der Grundst374cke ha-be bei deren Erwerb 32 DM/qm netto betragen, bis zu ihrem Weiterverkauf sei er auf 36 DM/qm netto gestiegen. Damit sei noch nicht einmal der Preis von 36,36 DM/qm netto von dem Beklagten erzielt worden, den er f374r den Erwerb der Grundst374cke durchschnittlich aufgewendet habe. Einen Gewinn, der nach den Urteilen des Senats vom 8. November 2002, V 78/02, VIZ 2003, 240 f. und vom 7. Februar 2003, V ZR 285/02, VIZ 2003, 241 ff., Voraussetzung f374r eine Absch366pfung sei, habe er mithin nicht erzielt. 6 Das wirtschaftliche Ergebnis, zu dem der Weiterverkauf gef374hrt habe, be-lege die Plausibilit344t dieser 334berlegung. Der Beklagte habe f374r die Vorhaben- und Erschlie337ungsplanung Kosten von 311.824,33 DM netto und f374r den Abriss der Altbebauung in H366he von 502.846,68 DM netto als erl366smindernd anzuse-hende Kosten getragen. Die 334bernahme der bei dem Weiterverkauf noch nicht bekannten Abrisskosten im Vertrag vom 12. November 1991 rechtfertige den Ansatz eines Risikozuschlags 374ber den vereinbarten Preis hinaus. Ber374cksich-tige man auch diesen, verbleibe kein Mehrerl366s. 7 - 5 - II. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 Der Senat hat im Urteil vom 30. M344rz 2001 ausgef374hrt, dass die Grundst374cke 1 und 2 gemeinsam zu bewerten sind, sofern ein nachvollziehba-res Interesse an einer unterschiedlichen Bewertung nicht festgestellt werden kann. Die Mehrerl366sklausel sei interessengerecht dahin auszulegen, dass wert-erh366hende Aufwendungen, die der Beklagte vor dem Weiterverkauf der Grundst374cke gemacht habe, den realisierten Mehrerl366s ebenso minderten wie die 334bernahme von Verpflichtungen, die 374ber die Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 1. M344rz 1991 hinausgingen. Hierzu bed374rfe es weiterer Feststellungen. 9 Ein Interesse der K344uferin an einer unterschiedlichen Bewertung der Grundst374cke hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Damit kommt es auf die weiteren nach dem Urteil vom 30. M344rz 2001 notwendigen Feststellungen an. An diesen fehlt es weiterhin. 10 1. Diese Feststellungen sind entgegen der Meinung des Berufungsge-richts nicht deshalb entbehrlich, weil ein Mehrerl366s aus dem Weiterverkauf ei-nes ehemals volkseigenen Grundst374cks nur dann auszukehren sei, wenn der Verkehrswert des Grundst374cks zwischen Kauf und Weiterverkauf gestiegen ist. Das Berufungsgericht verkennt, dass die zum Beleg seiner Auffassung von ihm herangezogenen Urteile des Senats vom 8. November 2002, V ZR 78/02, VIZ 2003, 240 f, und vom 7. Februar 2003, V ZR 285/02, VIZ 2003, 241 ff, nicht zu tats344chlich erzielten Mehrerl366sen ergangen sind. In beiden F344llen ist der Wei-terverkauf vielmehr zu dem jeweiligen Erwerbspreis erfolgt; mit der Klage hat die Kl344gerin jeweils einen fiktiven Mehrerl366s f374r sich in Anspruch genommen, dessen H366he nach den vereinbarten Vertragsbedingungen von der Differenz zwischen dem Verkehrswert als fiktiv vereinbartem Preis beim Weiterverkauf 11 - 6 - und dem Erwerbspreis zu bestimmen war. Hierzu hat der Senat entschieden, dass eine Klausel, nach welcher bei einem Weiterverkauf zu einem Preis unter-halb des Verkehrswerts dieser Wert an die Stelle des vereinbarten Kaufpreises tritt, dahin auszulegen ist, dass nur eine Steigerung des Verkehrswertes zwi-schen Kauf und Weiterverkauf die vereinbarte Verpflichtung ausl366st, soweit ein Mehrerl366s tats344chlich nicht erzielt worden ist. Andernfalls f344nde der Sache nach eine - in den entschiedenen F344llen nicht vereinbarte - Nachbewertung statt. Darum geht es hier nicht. In dem Kaufvertrag vom 1. M344rz 1991 ist we-der die Abf374hrung eines fiktiven Mehrerl366ses vereinbart worden, noch ist auf einen solchen Erl366s gerichteter Anspruch Gegenstand der Klage. Diese ist vielmehr auf die Auskehr des f374r das Grundst374ck 1 von dem Beklagten erzielten Mehrerl366ses, die Differenz zwischen dem Aufwand des Beklagten f374r den Er-werb des Grundst374cks und dem f374r dieses von ihm erzielten Erl366s, gerichtet. Im Hinblick auf den Weiterverkauf beider Grundst374cke zu ohne nachvollziehbaren Grund unterschiedlichen Preisen m374ssen die f374r beide Grundst374cke von dem Beklagten bezahlten Preise dem von ihm insgesamt erzielten Erl366sen gegen-374ber gestellt werden, um den anteilig auf das Grundst374ck 1 entfallenden Mehr-erl366s zu bestimmen. Der Verkehrswert der Grundst374cke ist hierf374r ohne Bedeu-tung. 12 2. Mit der Plausibilit344t der 334berlegungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten, den Mehrerl366s an die Kl344gerin abzuf374hren, verneint hat, haben die Feststellung der H366he von dessen Aufwendungen auf die Grundst374cke und die Feststellung der H366he der Verpflichtungen, die er im Vertrag vom 12. November 1991 374bernommen hat, nichts zu tun. Hat der Be-klagte bei Ber374cksichtigung seiner Aufwendungen auf die Grundst374cke vor dem Weiterverkauf und der von ihm im Vertrag vom 12. November 1991 374bernom- 13 - 7 - menen Abrisskosten keinen Mehrerl366s erzielt, scheitert die Klage vielmehr hier-an. Wie die Revision zutreffend geltend macht, sind auch die insoweit von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und 334berlegungen nicht frei von Rechtsfehlern. 14 Aufwendungen des Beklagten auf die von ihm erworbenen Grundst374cke k366nnen den Anspruch der Kl344gerin nur insoweit mindern, als sie auf die weiter-verkauften Grundst374cke entfallen. Soweit der Beklagte auf bei ihm verbliebene Fl344chen Aufwendungen gemacht hat, sind diese f374r die Bestimmung des erziel-ten Mehrerl366ses ohne Bedeutung. Des Weiteren ist f374r die Bestimmung des von dem Beklagten 374bernommenen Aufwands ohne Bedeutung, ob es betriebswirt-schaftlich gerechtfertigt gewesen w344re, einen h366heren als den f374r den Weiter-verkauf vereinbarten Kaufpreis anzusetzen, weil die von dem Beklagten im Ver-trag vom 12. November 1991 374bernommenen Abrisskosten bei Abschluss des Vertrags nicht bekannt waren. Die Vereinbarung eines solchen Preises h344tte den von dem Beklagten erzielten Mehrerl366s erh366ht. 15 - 8 - 3. Der Senat hat von der durch 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO er366ffneten M366g-lichkeit Gebrauch gemacht. 16 Kr374ger Klein Ri'inBGH Dr. Stresemann ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 18. M344rz 2009 Der Vorsitzende Kr374ger Czub Roth Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.03.1999 - 8 O 2713/98 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.12.2007 - 3 U 5/05 -
Full & Egal Universal Law Academy