BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 10/09 Verk374ndet am: 13. November 2009 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1004 Abs. 1, WEG 247 15 Abs. 3 Die Verpflichtung der Wohnungseigent374mer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsb374rgerschaft des Miteigent374mers abh344ngig, der die Antenne angebracht hat. Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu d374rfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigent374mergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbrin-gung zu bestimmen. BGH, Urteil vom 13. November 2009 - V ZR 10/09 - LG Frankfurt/Main AG Wiesbaden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-richts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Eigent374merin einer Wohnung, in der sie zusammen mit ihren Familienangeh366rigen wohnt. Das gemeinschaftliche Geb344ude hat auf ei-ner Seite in jedem Stockwerk jeweils ein bodentiefes Fenster. An dem Gel344nder vor diesem Fenster ihrer Wohnung brachte die Beklagte, eine deutsche Staats-angeh366rige polnischer Herkunft, Anfang 2007 eine Parabolantenne an. Die An-tenne erm366glicht den Empfang einer Vielzahl polnischsprachiger Fernsehpro-gramme. 1 Die Kl344gerin, die Eigent374mergemeinschaft, forderte die Beklagte in der Folgezeit vergeblich auf, die Antenne zu entfernen. Am 18. Juni 2007 beschlos-sen die Wohnungseigent374mer daher: 2 - 3 - "Die Verwaltung wird erm344chtigt im Auftrag und zu Lasten der Eigent374-mer einen Anwalt ihrer Wahl hinzuziehen und ggf. auf Entfernung zu klagen, sofern die SAT-Antenne nicht bis 15.07.07 entfernt ist." Mit der Klage verlangt die Kl344gerin die Entfernung der Antenne. Die Be-klagte wendet ein, 374ber die Breitbandkabelanlage des Hauses k366nne sie zwar zwei polnischsprachige Sender, jedoch keine Regionalprogramme aus Ober-schlesien empfangen, wo sie aufgewachsen sei. 3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, durch den Beschluss vom 18. Juni 2007 habe die Beklagte nicht zur Entfernung der Antenne verpflichtet werden k366n-nen. Der Beschluss habe die Kl344gerin jedoch erm344chtigt, die Anspr374che der Wohnungseigent374mer auf Entfernung der Antenne gerichtlich geltend zu ma-chen. 5 Der Anspruch sei auch begr374ndet, weil die Antenne den gepflegten Ein-druck des Geb344udes st366re, die Beklagte und ihre Angeh366rigen auf ihre polni-sche Staatsangeh366rigkeit verzichtet h344tten und damit auf die M366glichkeit des Empfangs der beiden polnischsprachigen Sender verwiesen werden k366nnten, die 374ber das Breitbandkabel zu empfangen seien. 6 - 4 - II. 7 Das h344lt im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Kl344gerin kann von der Beklagten die Entfernung der Antenne verlangen. 8 1. Auch wenn der Bestand des Geb344udes durch die Anbringung der An-tenne nicht ber374hrt wird, bedeutet das Handeln der Beklagten einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum, den die Wohnungseigent374mer ohne ihre Zu-stimmung nicht hinzunehmen brauchen (Senat, BGHZ 157, 322, 326). Nach 247 1004 Abs. 1 BGB, 247247 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG k366nnen die 374brigen Miteigen-t374mer die Beseitigung der Parabolantenne verlangen. Zur Geltendmachung ih-res Anspruchs haben sie die Kl344gerin durch den Beschluss vom 18. Juni 2007 wirksam erm344chtigt (vgl. Senat, BGHZ 116, 332, 335; Beschl. v. 30. M344rz 2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rdn. 12). 2. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind auch im 334brigen gegeben. 9 a) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts braucht die Beklagte sich zwar nicht auf den Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeis-ten Sender verweisen zu lassen. Dass sie und ihre Familienangeh366rigen ihre polnische Staatsangeh366rigkeit aufgegeben und die deutsche Staatsangeh366rig-keit angenommen haben, schr344nkt den Schutz des Informationsinteresses der Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht ein (VerfGH Berlin GE 2007, 1178). Das gilt auch f374r die Wirkungen der Grundrechte im Privatrecht. Das Interesse der Beklagten, von polnischen Fernsehsendern 374ber die Ereignisse aus dem n344he-ren Bereich ihres fr374heren Heimatlands unterrichtet zu werden, ist offensichtlich (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2005, VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, Rdn. 1, 25 ff.). 10 - 5 - b) Dieses Interesse f374hrt dazu, dass die 374brigen Wohnungseigent374mer der Beklagten den Empfang der per Satellit ausgestrahlten polnischen Pro-gramme erm366glichen m374ssen. 11 12 aa) Der Anspruch der Beklagten hierauf geht jedoch weder dahin, dass die Beklagte hierzu eine Antenne an das Gel344nder vor dem Fenster ihrer Woh-nung anbringen kann, noch dahin, dass ihr hierzu kein weiterer Aufwand zuge-mutet werden d374rfte (BVerfG NZM 2005, 252; OLG Frankfurt NZM 2005, 427, 428). Das 344sthetische Interesse der 374brigen Miteigent374mer und das Informati-onsinteresse der Beklagten sind vielmehr gegeneinander abzuw344gen. Die Kl344-gerin verweist hierzu auf die M366glichkeit, die Antenne im Dachbereich des Ge-b344udes anzubringen. Dadurch werde der 344sthetische Eindruck des Geb344udes weniger beeintr344chtigt. Diese M366glichkeit wird von dem unter Sachverst344ndi-genbeweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht ausgeschlossen, der Emp-fang der per Satellit ausgestrahlten Programme sei nur mit einer Antenne m366g-lich, die vor dem Fenster ihrer Wohnung angebracht sei. 13 Das ist offensichtlich unzutreffend. Die Beklagte hat vorgetragen, zum Empfang der 374ber einen Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme d374rfe zwischen dem Satelliten und der Antenne kein Hindernis bestehen. Aus wel-chem Grund diese Voraussetzung entfallen k366nnte, wenn die Antenne im Be-reich des Dachgeschosses angebracht wird, ist nicht erkennbar. 14 bb) Die Abw344gung f374hrt dazu, dass die Beklagte verlangen kann, dass die 374brigen Wohnungseigent374mer der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses oder in dessen Dachbereich zustimmen. Diese Feststel-lung kann der Senat treffen. Von den Parteien sind Fotografien des Geb344udes vorgelegt worden. Weiterer Vortrag hierzu kommt nicht in Betracht. Die 344stheti- 15 - 6 - sche Beeintr344chtigung des Geb344udes ist bei einer Anbringung der Antenne im Dachbereich oder auf dem Dach nachhaltig geringer als durch die von der Be-klagten vorgenommene Anbringung der Antenne vor einem Fenster ihrer Woh-nung. 16 Die Duldungspflicht der Miteigent374mer f374hrt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ohne deren Zustimmung berechtigt w344re, die zur Anbringung der An-tenne notwendigen Arbeiten am Dach des Hauses vornehmen zu lassen. Den Miteigent374mern ist es vielmehr vorbehalten, den konkreten Ort im Dachbereich des Geb344udes zu bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden darf (Senat, BGHZ 157, 322, 328). III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 17 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.03.2008 - 91 C 369/08-78 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.11.2008 - 2/13 S 19/08 -
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