BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 10/10 Verk374ndet am: 21. Mai 2010 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 906 Abs. 2 Satz 2; WEG 247 10 Abs. 1, Abs. 6 Satz 3, 247 13 Abs. 1 Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftsei-gentum beeintr344chtigt, so steht dem Sondereigent374mer kein nachbarrechtlicher Aus-gleichsanspruch in entsprechender Anwendung von 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. BGH, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10 - LG M374nchen I AG Augsburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 1. Zivil-kammer, vom 14. Dezember 2009 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ck-gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Eigent374mer einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsan-lage in N. (B. ); Beklagte ist die Gemeinschaft der Wohnungseigent374mer. 1 Die Wohnung der Kl344ger war vermietet. Ende M344rz 2006 zeigte sich ein Wasserschaden an der Decke im Wohnzimmer. Eine erste Reparatur an einem Regenrohr brachte keinen Erfolg. Die Eigent374merversammlung beschloss Anfang Mai 2006 die Instandsetzung unter Einschaltung eines Architekten und der Beauf-tragung von Fachunternehmen. Trotz mehrerer Reparaturversuche kam es von Juni bis August 2006 zu weiteren Wassereinbr374chen, bis man einen Konstruktions-fehler an dem T374r-Fenster-Element in der 374ber der Wohnung der Kl344ger liegenden Wohnung als Ursache des Mangels erkannte und diesen Fehler durch Austausch des Bauelements behob. 2 - 3 - Die Kl344ger verlangen von der Beklagten Ersatz f374r Mietminderungen und Ausf344lle durch den Auszug der Mieterin und Ersatz der Kosten der Instandsetzung in H366he von insgesamt 4.317,30 200 zuz374glich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 359,50 200. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Beru-fung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Re-vision verfolgen die Kl344ger diese Anspr374che weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint einen verschuldensabh344ngigen Ersatzan-spruch, weil die Wassersch344den auf einen Konstruktionsmangel am Gemein-schaftseigentum zur374ckgingen, an dem die Beklagte und ihre Organe kein Ver-schulden getroffen habe. Die Eigent374merversammlung habe nach dem ersten Wassereinbruch auch umgehend reagiert und die M344ngelbeseitigung beschlossen. 5 Ein verschuldensunabh344ngiger Ersatzanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB komme - entgegen der Ansicht der Kl344ger - nicht in Betracht. Die Vorschrift sei unmittelbar nicht einschl344gig, weil sie eine von einem anderen Grundst374ck aus-gehende St366rung voraussetze. Sie sei auch nicht analog anwendbar, da die Inte-ressenlage innerhalb einer Wohnungseigent374mergemeinschaft sich von derjenigen zwischen Grundst374cksnachbarn unterscheide. 6 - 4 - Grundst374ckseigent374mer bestimmten selbstst344ndig, wie sie ihre Grundst374cke nutzten, ohne dass der Nachbar darauf Einfluss habe. Unter Wohnungseigent374-mern sei dies in Bezug auf die vom gemeinschaftlichen Eigentum ausgehenden St366rungen anders, weil jeder Wohnungseigent374mer 374ber seinen Miteigentumsan-teil Einfluss auf dessen Nutzung und damit auch auf die St366rungsquelle habe. Wohnungseigent374mer seien damit in Bezug auf die von dem gemeinschaftlichen Eigentum ausgehenden St366rungen weniger schutzw374rdig als Grundst374ckseigen-t374mer gegen374ber den von einem Nachbargrundst374ck ausgehenden Einwirkungen. 7 Es fehle auch an einer Regelungsl374cke im Wohnungseigentumsgesetz, das in 247 14 Nr. 4 Halbs. 2 einen verschuldensunabh344ngigen Ersatzanspruch kenne. Diese Norm zeige, dass sich der Gesetzgeber der Problematik solcher Beeintr344ch-tigungen bewusst gewesen sei, er aber nur f374r bestimmte F344lle eine verschuldens unabh344ngige Haftung angeordnet habe. W344re eine der Regelung des 247 906 Abs. 2 BGB entsprechende Ersatzpflicht gewollt gewesen, h344tte man 247 14 Nr. 4 Halbs. 2 WEG weiter fassen k366nnen. Die analoge Anwendung von 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB f374hrte 374berdies dazu, dass 247 14 Nr. 4 Halbs. 2 WEG neben dem allgemeinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch 374berfl374ssig w374rde, was aber nicht als vom Gesetz gewollt angenommen werden k366nne. 8 Abgesehen davon sei der beklagte Verband f374r einen solchen Anspruch nicht passivlegitimiert. 9 II. Die Revision der Kl344ger ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Schadensersatzanspruchs nach 247247 280, 286 BGB wegen einer Verletzung 10 - 5 - der Pflicht zu ordnungsgem344337er Instandhaltung und Instandsetzung des gemein-schaftlichen Eigentums (247 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) wendet. 1. Die Revision ist n344mlich nur hinsichtlich der Entscheidung 374ber den nach-barrechtlichen Ausgleichsanspruch zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gr374nden des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432). 11 Eine solche Beschr344nkung der Zulassung liegt - wenn sie in dem Beru-fungsurteil nicht ausdr374cklich (im Tenor) ausgesprochen worden ist - dann vor, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur f374r einen selbst344ndigen Teil des selbst344ndigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist (BGHZ 153, 358, 362; 155, 392, 398). Die in dem Beru-fungsurteil f374r die Zulassung der Revision benannten Rechtsfragen, ob eine analo-ge Anwendung des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht kommt und gegen wen ein solcher Anspruch gegebenenfalls zu richten w344re, beziehen sich allein auf den verschuldensunabh344ngigen Ausgleichsanspruch. 12 2. a) Eine solche Begrenzung des in der Rechtsmittelinstanz anfallenden Streitstoffs ist allerdings nur dann zul344ssig, wenn es um einen tats344chlich und rechtlich abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffs geht, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann oder auf den der Rechtsmittelkl344ger selbst sein Rechtsmittel beschr344nken k366nnte (BGHZ 161, 15, 18; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432). 13 b) Das ist hier jedoch der Fall, weil der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Pflicht der Wohnungseigent374mer zu ordnungsgem344337er Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (247 21 Abs 5 WEG) und der nach- 14 - 6 - barrechtliche Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unterschiedliche Streitgegenst344nde darstellende, prozessual zwei selbst344ndige Anspr374che sind. Der Senat hat das f374r die Anspr374che aus dem Deliktsrecht nach 247247 823 ff. BGB und den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgesprochen (BGHZ 111, 158, 166; 120, 239, 249). Diese Anspr374che ver-folgen zwar dasselbe Ziel und werden meistens im Wege der Anspruchsh344ufung (247 260 ZPO) geltend gemacht (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374), 374ber sie kann aber jeweils durch Teilurteil entschieden werden (Se-nat, BGHZ 111, 158, 166) und das Rechtsmittel auf einen der beiden Anspr374che beschr344nkt werden (Senat, Urt. v. 20. November 1998, V ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030). 15 Dasselbe gilt f374r das Verh344ltnis des Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verletzung der Pflicht zu ordnungsgem344337er Verwaltung (247 21 Abs. 5 WEG) zu dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. Auch dies sind zwei selb-st344ndige, auf unterschiedlichen Rechtsgr374nden beruhende Anspr374che. Grundlage eines Schadensersatzanspruchs ist stets eine schuldhafte Pflichtverletzung, ent-weder der Wohnungseigent374mer selbst (vgl. dazu KG ZMR 2001, 657, 658) oder eines ihnen oder dem Verband nach 247 31 BGB oder 247 278 BGB zurechenbaren Verschuldens Dritter bei der Umsetzung eines Beschlusses (vgl. dazu Senat, BGHZ 141, 224, 228). Rechtsgrund des Ausgleichsanspruchs nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dagegen eine Kompensation f374r einen normalerweise gegebenen Abwehranspruch aus 247 1004 Abs. 1 BGB (Senat BGHZ 111, 158, 167), wenn von einem Grundst374ck im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundst374ck ausgehen, die das zumutbare Ma337 einer entsch344di-gungslos hinzunehmenden Beeintr344chtigung 374berschreiten (Senat, BGHZ 142, 66, 67; 157, 188, 189). Auch die Rechtsfolgen der Anspr374che sind verschieden. Bei 16 - 7 - einer Verpflichtung zum Schadensersatz bestimmt sich die Ersatzpflicht nach den 247247 249 ff. BGB, w344hrend 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Ausgleich in Geld in An-lehnung an die Grunds344tze der Enteignungsentsch344digung gew344hrt (Senat, BGHZ 111, 158, 167). III. Soweit die Revision sich gegen die Abweisung des Ausgleichsanspruchs nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wendet, ist sie unbegr374ndet. Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begr374ndung eine analoge Anwendung der Norm wegen einer auf einem Mangel im Gemeinschaftseigentum beruhenden Beeintr344chtigung des Sondereigentums eines Wohnungseigent374mers verneint. 17 1. Die Voraussetzungen f374r die analoge Anwendung des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Beeintr344chtigungen durch sogenannte Grobimmissionen (hier durch das Eintreten von Wasser in die Wohnung der Kl344ger) sind in dem angefoch-tenen Urteil rechtsfehlerfrei bestimmt worden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Bestehen eines Anspruchs auf Abwehr einer sol-chen Beeintr344chtigung nach 247 1004 Abs. 1 BGB, der aus besonderen (meist tat-s344chlichen) Gr374nden nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht werden kann, um die Beeintr344chtigungen zu unterbinden (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 68; 155, 99, 103; 160, 232, 236; Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992), zwar eine notwendige, aber nicht die allein hinreichende Voraussetzung f374r die Anwen-dung der Grunds344tze des verschuldensunabh344ngigen Ausgleichsanspruchs nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist. Analogief344hig ist das Rechtsinstitut des nachbarrecht-lichen Ausgleichs nur bei struktureller Vergleichbarkeit und anders nicht zu befrie-digender Schutzbed374rftigkeit (Senat, BGHZ 157, 188, 195). 18 - 8 - 2. Letzteres hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begr374ndung verneint. 19 a) Es fehlt bereits an der strukturellen 334bereinstimmung des in 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelten Sachverhalts mit dem hier zu entscheidenden. 20 aa) 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Teil des f374r eine sachgerechte Nutzung von Grundst374cken im nachbarlichen Raum unerl344sslichen Interessenausgleichs (Senat, BGHZ 38, 61, 63; 157, 188, 193). Grundlage des Anspruchs ist ein billiger Aus-gleich der gegenl344ufigen Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundst374cke auf der Grundlage eines zur gegenseitigen R374cksichtnahme verpflichtenden nach-barlichen Gemeinschaftsverh344ltnisses (Hagen, Festschrift f374r Hermann Lange, S. 483 ff., 501). Daran fehlt es im Verh344ltnis der Wohnungseigent374mer un-tereinander, wenn es um die Vorteile und die Risiken des gemeinschaftlichen Ei-gentums geht. Die ordnungsgem344337e Nutzung und Erhaltung des gemeinschaftli-chen Eigentums liegt n344mlich im Interesse aller Miteigent374mer, die sich insoweit nicht mit widerstreitenden Interessen bei der Nutzung ihres Eigentums gegen374ber-stehen. Die Regelung eines Ausgleichs zwischen Miteigent374mern bei Baum344ngeln und -sch344den an der gemeinschaftlichen Sache ist nicht Gegenstand des Aus-gleichsanspruchs nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. 21 An der strukturellen Verschiedenheit des Ausgleichsanspruchs nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und dem hier geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich des Schadens eines Miteigent374mers 344ndert sich auch dann nichts, wenn der Mangel im Gemeinschaftseigentum nicht alle Miteigent374mer gleich betrifft, sondern nur zu einem Schaden an einer Sondereigentumseinheit (hier der Kl344ger) f374hrt. Die Be-eintr344chtigung des Sondereigentums beruht auch dann nicht auf der Nutzung be-nachbarter Eigentumsrechte an Grundst374cken, sondern auf dem Mangel an einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bestandteil desselben Geb344udes, zu dessen Erhaltung und Instandsetzung alle Miteigent374mer verpflichtet sind. 22 - 9 - bb) Eine entsprechende Anwendung des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auch nicht - unabh344ngig davon - zum Schutz des Sondereigentums wegen der von M344ngeln im Gemeinschaftseigentum ausgehenden Einwirkungen geboten. 23 Eine im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schlie337ende L374cke zum Schutz gegen374ber solchen Einwirkungen liegt nicht vor. Das Wohnungseigentums-gesetz sch374tzt das Sondereigentum bei erlaubter Inanspruchnahme durch einen dem 247 904 Satz 2 BGB nachgebildeten Aufopferungsanspruch (BGHZ 153, 182, 187; BayObLGZ 1987, 50, 52; 1994, 140, 146) und im 334brigen durch das unter den Wohnungseigent374mern bestehende gesetzliche Schuldverh344ltnis (vgl. Senat, BGHZ 141, 224, 228), das jedem Wohnungseigent374mer einen Anspruch auf eine ordnungsgem344337e Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gibt, zu der ins-besondere die Instandhaltung und die Instandsetzung (247 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) und der Abschluss von Versicherungsvertr344gen (247 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG) geh366ren. Unter Ber374cksichtigung des unter den Wohnungseigent374mern - im Unterschied zu Grundst374cksnachbarn - bestehenden Gemeinschaftsverh344ltnisses mit speziellen Schutz- und Treuepflichten in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum ist f374r eine entsprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB danach kein Raum, wenn die Nutzung des Sonder-eigentums durch M344ngel im gemeinschaftlichen Eigentum beeintr344chtigt wird (vgl. auch J.H. Schmidt, ZMR 2005, 669, 677). 24 cc) Auf die von dem Berufungsgericht weiter er366rterte Frage, ob ein solcher Ausgleichsanspruch bei den von einem anderen Sondereigentum ausgehenden Beeintr344chtigungen zu bejahen ist (vgl. OLG Stuttgart NJW 2006, 1744; LG Bochum VersR 2004, 1454), bei der entsprechenden Anwendung des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verh344ltnis der Wohnungseigent374mer also nach der Quelle der St366-rung (gemeinschaftliches Eigentum oder - anderes Sondereigentum) unterschie- 25 - 10 - den werden muss, kommt es hier nicht an. Jedenfalls f374r die auf einem Mangel des Gemeinschaftseigentums beruhenden Beeintr344chtigungen der Nutzung seines Sondereigentums steht dem Wohnungseigent374mer ein Ausgleichsanspruch in ana-loger Anwendung des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aus den vorstehenden Gr374nden nicht zu. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 26 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 23.04.2009 - 31 C 5746/08 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.12.2009 - 1 S 9716/09 -
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