BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 10/10 Verkündet am: 4. Mai 2011 Ermel , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 16. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richt e rin Dr. Milger, d ie Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Ric h terin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivils e nats des Obe rlandesgerichts Celle vom 10. Dezember 2009 - unter Z u- rückweisung der weitergehenden Revision - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als r den ist. Die Berufung des Klägers gegen da s Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 10. Februar 2008 wird zurückgewiesen, soweit die Klage hinsichtlich eines ü ber r- den ist. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewi e sen. Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen, die Kosten der zweiten Instanz der Kl ä- ger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten der Revision s- i n stanz we r den gegeneinander aufgehoben. Der Streit wert wird für die Revisionsinstanz auf 13.2 Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger war vom 17. April 2004 bis zum 31. Oktober 2007 als (U n ter - ) Handelsvertreter für die Beklagte tätig, die ihrerseits Finanzdienstlei s tungen vertreibt. Er macht geltend, dass die Beklagte sein Provision s konto zu Unrecht mit diversen Kosten und Gebühren belastet habe, und verlangt Ausza h lung der einbehaltenen B e träge. Die Beklagte bietet ihren Handelsvertretern kostenpflichtige Schulungs - und Fortbildung smaßnahmen an. Zur Unterstützung ihrer Vermittlungst ä tigkeit können die Handelsvertreter von der Beklagten ferner verschi e dene mit deren Logo versehene Artikel wie Briefpapier, Visitenkarten, Datenerhebung s bögen und Werbegeschenke aller Art gegen Entgelt e rwerben. Das gleiche gilt für die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift " F . " , die die Handel s- vertreter gegen Entgelt für die von ihnen betreuten Kunden bestellen können. Der Kläger machte von diesen Angeboten Gebrauch. Die dadurch ent stand e- nen Kosten wurden vereinbarungsgemäß seinem Provisionskonto b e lastet. Aufgrund eines zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen Ve r- trages ( " A . Business Center Nutzungsvertrag Software - Vorteilsangebot " ) wurde dem Kläger die Nutzung der Ver triebssoftware der Beklagten gegen Za h- lung eines gleichfalls seinem Provisionskonto belasteten Entgelts in H ö he von 80 Der Kläger hat Zahlung des von der Beklagten insgesamt einbehaltenen hrt. Das Landgericht hat die Kl a ge abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein Za h- lungsbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hilf s- weise die Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Wertersatzans pruch im Hi n blick auf den Wert der dem Kläger überlassenen Software erklärt. Mit der 1 2 3 4 - 4 - in der Berufungsinstanz erhobenen Hilfswiderklage hat die Beklagte Auskunft begehrt, in welchen Fällen der Kläger von seinen Kunden ein Entgelt für die E r stellung der priv aten Finanzstrategie erhalten habe. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Rüc k- b- gewi e sen. Mit der vom Berufungsgericht z ugelassenen Revision verfolgt die Bekla g- te ihr Klageabweisungsbegehren weiter; die Abweisung der Hilfswiderklage nimmt sie hin. Mit der Anschlussrevision wendet sich der Kläger gegen das B e- rufungsurteil, soweit seine Berufung erfolglos geblieben ist, und v erfolgt se i nen Klageantrag in voller Höhe we i ter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht (OLG Celle, Urteil vom 3. September 2009 - 11 U 50/09, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausg e- führt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte wegen unberechtigter Abbuchu n- gen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die zu Lasten des Provisionskontos vorgenommenen Abbuchun gen seien überwiegend ohne Rechtsgrund erfolgt. Ein Rechtsgrund habe lediglich für die Beträge besta n den, die für die Teilnahme des Klägers an Schulungen und Seminaren abg e bucht 5 6 7 8 - 5 - worden seien. Das Berufungsgericht teile die Auslegung des § 86a HGB durch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 11. September 2009 - 19 U 64/09, j u- ris). Die Bestimmung sei Ausprägung der allgemeinen Rechtspflicht des Unte r- ne h mers, den Handelsvertreter bei seiner Arbeit zu unterstützen. Der Begriff der Unterlagen sei weit zu fassen . Der Unternehmer müsse grundsätzlich alle produktspezifischen Hilfsmittel aus seiner Sphäre unentgeltlich bereitstellen, auf die der Handelsvertreter objektiv gesehen oder nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Ausübung seiner Vermittlungs - und Abschluss tätigkeit und zur Anpreisung der Ware a n gewiesen sei. Bei den vom Kläger bestellten Werbegeschenken - wie Aufkleber, Kle i- dung, Süßigkeiten, Spielsachen und andere " Give - aways " mit dem Unterne h- menslogo der Beklagten - handele es sich um allgemeine Werbemi ttel, die a l s erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a HGB anzusehen seien. Darauf, dass es sich insoweit nicht um unve r zichtbare Hilfsmittel handele, komme es nicht an. Entscheidend sei, dass der Unternehmer, der seinem Produkt n ä her stehe als der Hand elsvertreter, diesen bei der Anpreisung der Ware zu unte r- stützen und ihm die speziell auf die zu vertreibenden Produkte abgestimmten Hilfsmittel bereitzustellen h a be. Auch für das Briefpapier mit dem A . - Logo und die entsprechend ge - stalteten Visite nkarten gelte § 86a Abs. 1 HGB . Es liege im Interesse der B e- klagten, dass die in ihrem Auftrag tätigen Handelsvertreter nach außen hin bei schriftlichen Erklärungen ein ei n heitliches Briefpapier verwendeten. Der Z u satz auf dem Briefpapier, dass Erkl ä rungen des Handelsvertreters die B e klagte nicht verpflichteten, erfolge ebe n falls in deren Interesse. Bei der gebotenen we i ten Auslegung des § 86a HGB habe der Unternehmer die Kosten für Briefp a pier und Visite n karten zu übernehmen, wenn die Gestaltung von ihm vo rgeg e ben we r de. 9 10 - 6 - Entsprechendes gelte auch für die so genannten Datenerhebungsbögen und die Mandantenordner. Die Beklagte lege in ihren Geschäftsanweisungen großen Wert darauf, dass eine entsprechende Datenerhebung erfolge. Die D a- tenerhebungsbögen seien Grundlage der Finanzanalyse und deshalb von der Beklagten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Gegen diese Wertung spr e che auch nicht, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, den Kunden für die Erstellung der Finanzstrategie Beträge in Rechnung zu ste llen. Wenn die B e- klagte von ihren Kunden keine gesonderte Vergütung für die Erstellung der F i- nanzstrategie verlange, sondern etwaige Entgelte den Handelsvertretern bela s- se, könne durch diese vertragliche Gestaltung nicht die zwi n gende Regelung des § 86a HGB , wonach Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen seien, umgangen werden. Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hinte r grund, dass nicht von allen Kunden die Erstellung der Finanzstrategie tatsächlich b e zahlt werde. Bei der Zeitschrift " F . " handele es sich um eine Werbedruc k- sache im Sinne des Gesetzes, denn bei einer wertenden Betrachtung des I n- halts der Zeitschrift stehe die Werbung für die Beklagte und ihr Produkt - den Finan z beratungsvertrag - im Vordergrund. Unerheblich für die Ein schätzung als We r bemittel sei, dass die Zeitschrift auch käuflich zu erwerben sei. Durch diese Möglichkeit verliere die Zeitschrift nicht ihren Charakter einer " Werbedrucks a- che " der Beklagten, denn Werbemittel müssten nicht zwingend kostenlos dem Kunden zu r Verfügung gestellt we r den. Dem Kläger stehe ferner ein Anspruch auf Auszahlung der von der B e- klagten für die überlassene Software einbehaltenen Beträge zu. Der Vertrag über die Nutzung der Software betreffe auch von der Beklagten selbst entw i- ckelte S oftwareprodukte, die mindestens nützlich für die Tätigkeit des Kl ä gers gewesen seien. Es handele sich teilweise um speziell auf den Vertrieb der B e- klagten zugeschnittene Software und somit bei der gebotenen weiten Ausl e- 11 12 13 - 7 - gung des Gesetzes um ein für die Verm ittlungstätigkeit erforderliches Arbeit s- mittel. Für die Entscheidung sei dabei unbeachtlich, dass nur Teile des G e- samtsof t warepakets der Vermittlungstätigkeit dienten und deshalb unter § 86a Abs. 1 HGB fielen, während andere Teile allein der vom Kl ä ger se lbst zu fina n- zierenden Büroorganisation zuzurechnen seien. Wenn die Beklagte erforderl i- che - und damit kostenfreie - Arbeitsmittel zusammen mit nützlichen - und damit möglicherwe i se vergütungspflichtigen - Arbeitsmitteln in einem Paket zu einem ei n heitlich en Preis zur Verfügung stelle, sei die Verg ü tungsvereinbarung für das Gesamtpaket gemäß § 86a Abs. 3 HGB u n wirksam. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der ihm für seine Teilnahme an Seminaren, Schulungen und Fortbildungskursen entsta n- denen Kosten. Eine Schulung oder ein Fortbildungsseminar sei keine " Unterl a- ge " im Sinne des § 86a HGB. Es müsse sich um körperliche Gegenstände ha n- deln, was bei Schulungen nicht der Fall sei. Auch eine analoge Anwe n dung der Vorschrift komme nicht in Betra cht. § 86a HGB finde seinen Sinn da r in, dass der Unternehmer, der als Geschäftsherr seinem Produkt näher stehe als der Handelsvertreter, die Hilfsmittel bereitzustellen habe, die speziell auf die zu ve r- treibenden Produkte abgestimmt seien. Für Fortbildung en und Schulu n gen, die in erster Linie in die Sphäre des Handelsvertreters fielen, gelte dies alle r dings nicht. Der mit der Hilfsaufrechnung verfolgte bereicherungsrechtliche Werte r- satzanspruch im Hinblick auf die überlassene Software bestehe nicht, de nn es sei der Beklagten verwehrt, aufgrund der Unwirksamkeit der Vergütungsverei n- barung gemäß § 86a HGB für eventuell vergütungspflichtige Anteile des P a kets bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. 14 15 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher N achprüfung nicht in allen Punkten stand. A. Revision der Beklagten Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Rückzahlung e- rechtigter Abbuchungen für die Nutzung der A . - Software wendet. Dag e gen hat sie Erfolg, soweit sie die Verurteilung zu weitergehenden Zahlungen a n- greift. Denn eine Verpflichtung zur kostenlosen Überlassung gemäß § 86a Abs. 1 HGB traf die Beklagte lediglich hinsichtlich der Vertriebssof t ware; die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen wegen der vom Kläger bestel l- ten Büroartikel und Werbemittel sind hingegen zu Recht e r folgt. 1. § 86a A bs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertr e- ter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Ve r- fügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarung en sind gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen im Si n- ne des § 86a HGB kostenlos zu überlassen (Emde in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 86a Rn. 74; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendiens t- rechts, 3. Aufl., Rn. 611; Thume, BB 1995, 1913, 1914 f.; OLG Köln, RuS 2009, 87; OLG München, OLGR 2002, 82; OLG Saa r brücken, OLGR 1997, 5, 7). Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbständiger Vermit t ler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteil i gen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absat z- bem ü hungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterl a gen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes 16 17 18 19 - 9 - verpflic h tet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen für die überlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich e i nen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen (vgl. OLG Saarbr ü- cken, aaO; OLG Hamm, NJW - RR 1990, 5 67, 569 f.). Dies wäre mit der Ris i- k o verteilung im Handelsvertreterverhältnis u n vereinbar. 2. Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeic h- nungen, Preislisten , Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur be i- spielhaft und nicht a b schließend (Thume in Röhricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 86a Rn. 3; MünchKommHGB/v. Hoyningen - Huene, 2. Aufl., § 86a Rn. 4; Emde, aaO Rn. 69; OLG Köln, Urteil vom 11. Septemb er 2009 - 19 U 64/09, juris, Rn. 6). Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs - oder Abschlusstätigkeit - in s besondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (Emde, aaO; Küstner/Thume, aaO Rn. 608; Oe t ker/Busche, HGB, 2009, § 86a Rn. 5) . 3. Umstritten ist hingegen die Frage, unter welchen Voraussetzungen Unterlagen für die Tätigkeit des Handelsvertreters im Sinne des § 86a Abs. 1 HBG " e rforderlich " sind. a) Nach einer verbreiteten Meinung, der auch das Berufungsgericht folgt, werden von der Überlassungspflicht nicht nur unverzichtbare Hilfsmi t tel erfasst. Erforderlich im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB seien darüber hi n aus auch die Hilfsmi ttel, die der Handelsvertreter aus seiner Sicht mit guten Grü n den für den Erfolg seiner Tätigkeit für notwendig halte; insbesondere müssten umfa s sendes Werbematerial und die die konkrete Vertriebstätigkeit im Einzelfall betreffende Software kostenlos zur V erfügung gestellt werden (OLG Köln, Urteil vom 20 21 22 - 10 - 11. September 2009 - 19 U 64/09, aaO; Löwisch in Ebe n roth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 86a Rn.16; Emde, aaO Rn. 69 f.). Teilweise werden auch Kundenzeitschriften und produktunspezifische Werbemittel wie Au f kleber und mit dem Logo des Unternehmers versehene Kleidung als gemäß § 86a Abs. 1 HGB " erforderliche " und deshalb kostenlos zu überlassende U n terlagen eingeordnet (Emde, aaO Rn. 70; OLG Köln, Urteile vom 30. November 2007 - 19 U 84/07, juris Rn. 4 ff., sowie vom 11. Septe m ber 2009 - 19 U 64/09, aaO Rn. 8). b) Die Gegenmeinung befürwortet eine restriktive Auslegung und ve r- langt, dass die Unterlagen für die spezifische Anpreisung der Ware unerläs s lich sein müssen (LG Bonn, Urteil vom 19. Mai 2009 - 10 O 483/08, juris; Th e len, VersR 2009, 1025, 1030 f.; Roth, BB 2010, 2000, 2003). c) Der zuletzt genannten Auffassung gebührt der Vorzug. Schon der Wor t laut des § 86a Abs. 1 HGB ( " erforderliche " Unterlagen) spricht dafür, dass der Handelsvertreter nu r solche Unterlagen kostenlos beanspruchen kann, auf die er zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handel s- vertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Auch die in der Vorschrift aufgefüh r ten Beispiele stützen eine solche Auslegu ng, denn es handelt sich jeweils um Unterlagen, die einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Pr o- dukt h a ben und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Geschäftsbedingungen, ohne die der Handelsvertreter die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrages unter Ei n haltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht leisten kann. Die übr i gen beispielhaft erwähnten Unterlagen, nämlich Muster, Zeichnungen und Werbedrucksachen sind - je nach Branche - erforderlich, damit der Ha n- delsvertreter den künftigen Kunden das Produkt, das er nach dem Handelsve r- tretervertrag zu vertreiben hat, überhaupt vorstellen kann. Ohne derartige U n- 23 24 - 11 - te r lagen, die nur der Unternehmer zur Verfügung stellen ka nn, ist eine Vermit t- lung oder ein Abschluss von Verträgen praktisch ausgeschlo s sen. Auch die Stellung des Handelsvertreters als selbständiger Unternehmer legt eine enge Auslegung nahe. Die eigentliche Vertriebstäti g keit, also die von ihm zu entfaltenden Bemühungen zur Herbeiführung der Vertrag s schlüsse, auf die der Handelsvertretervertrag gerichtet ist, obliegt ihm als selbständigem U n- ternehmer. Ihn trifft insoweit das handelsvertretertypische Risiko, dass sich die von ihm dafür getätigten Aufwendungen u nd sein Einsatz nur bei erfolgreicher Vermittlung von Verträgen rentieren, weil er sonst keine Einna h men erzielt. Nach § 87d HGB trägt der Handelsvertreter deshalb - soweit nicht ein Aufwe n- dungsersatz durch den Prinzipal handelsüblich ist - die in seinem r egelmäß i gen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen selbst. Hierzu gehören die e i- gene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Re p räsentation gegenüber den Kunden (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 87d Rn. 4). Zu den gemäß § 86a Abs. 1 HGB (kostenlos) vom Unternehmer zur Ve r- fügung zu stellenden Unterlagen gehören de s halb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unterne h mers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können. 4. Nach den vorstehend dargelegten Maßstäben handelt es sich bei den vom Kläger bestellten Artikeln (mit Ausnahme des Softwarepakets) entg e gen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um erforderliche Unterl a gen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB, so dass die Bekla gte das Provis i onskonto des Klägers i n soweit zu Recht belastet hat. a) Dies gilt zunächst für die der Büroausstattung des Klägers zuzuor d- nenden Unterlagen wie Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsb ö gen, auch wenn diese Artikel mit dem Logo der Beklag ten versehen sind. Mit dem einhei t- 25 26 27 - 12 - lichen Logo mag ein Werbeeffekt für die Beklagte und ihr System der Finanzb e- ratung verbunden sein, der in erster Linie der Beklagten, mittelbar a ber auch dem Kläger zu Gute kommen dürfte. Das einheitl i che Logo macht die Ar tikel aber entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung noch nicht zu " produk t- spezifischen Hilfsmitteln " und nimmt ihnen auch nicht den Charakter als Bür o- ausstattung (vgl. Evers, VW 2010, 137). Angesichts dessen rechtfe r tigt auch der Umstand, dass die Beklagte in ihren Geschäftsanweisungen gr o ßen Wert auf die Erhebung der zur Beurteilung der Vermögenssituation erforderl i chen Daten legte, weil diese für eine von der Beklagten versprochene " Finanzopt i- mierung " unerlässliche Grundlage war, keine andere Beur te i lung. b) Auch bei den Werbeartikeln ( " Give - aways " ) und den Mandantenor d- nern, die der Kläger von der Beklagten bezogen hat, handelt es sich - anders als bei den in § 86a HGB genannten (produktbeschreibenden) Werbedrucks a- chen - nicht um für die Vermitt lungstätigkeit notwendige Unterlagen. Derartige Aufmerksamkeiten dienen der allgemeinen Kundenpflege und sollen dazu be i- tragen, ein Klima zu schaffen und aufrechtzuerhalten, das Geschäft s abschlüsse erleichtert. Solche " Kundengeschenke " gehören ähnlich wie Bewi r tungskosten und Repräsentationsaufwand zum Geschäftsaufwand des Ha n delsvertreters. c) Auch die Zeitschrift " F . " dient der allgemeinen Kundenpfl e- ge und soll allgemein das Interesse der Kunden an den Beratung s leistungen der Beklagte n und den Produkten ihrer Partnergesellschaften wecken. Ein u n- mittelbarer Bezug zu den Produkten der Partnergesellschaften ist nicht vorha n- den; die Kundenzeitschrift kann daher nicht mit einer Produktbroschüre vergl i- chen werden, auf die der Handelsvertrete r zur Vermittlung von Verträgen geg e- bene n falls angewiesen ist. 28 29 - 13 - 5. Dagegen ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass die Beklagte die A . - Business - Software kostenlos zur Verfügung zu ste l- len hatte. Die gegenteilige Vergütungsver einbarung ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem Softwarepaket jedenfalls bezüglich eines Teils der darin enthaltenen Softwarekomponenten um eine für die Tätigkeit des Klägers als ihres (U n ter - ) Handelsvertreters unverzichtbare Unterlage handelt. Da die Beklagte die unve r- zichtbare Vertriebssoftware dem Kläger gemäß § 86a Abs. 1 HGB koste n los zur Verfügung zu stellen hatte, ist die für das A . - Business Paket getroffene Ve r- gütungsve r einbarung un wirksam. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Verg ü tungsvereinbarung auch nicht teilweise aufrechterhalten werden. Zwar bezieht sich der Nutzungsvertrag nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts auch auf Softwarekomponenten, die der vom Kläger grundsät z lich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroo r ganisation zugerechnet werden können. Dies führt aber entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass der Kl ä- ger zumindest einen Teil des Entgelts für die Nutzung des Softwarep a kets schuldet. Denn Vertragsgegenstand war die Nutzung eines zu einem einheitl i- chen Preis angebotenen, auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abg e- stimmten Softwarepakets; dabei handelt es sich nach der Ve r kehrsauffassung um ein einheitliches Pr o dukt. 6. Die Hilfsau frechnung der Beklagten ist unbegründet. Das Berufung s- gericht hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) wegen der dem Kläger überlassenen Software zu Recht verneint. Denn dem Kläger stand - wie ausgeführt - gemäß § 86a HGB e in Anspruch auf ko s- tenlose Überlassung der speziellen A . - Vertriebssoftware zu, so dass die Überlassung mit Rechtsgrund erfolgt ist. Da die Beklagte das dem Kläger übe r- lassene, aus verschiedenen Softwarekomponenten bestehende Paket nur ei n- heitlich ang eboten hat, kommt eine nachträgliche Aufspaltung in einzelne Ko m- 30 31 - 14 - pone n ten nicht in Betracht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte für ei n zelne Komponenten, soweit sie diese dem Beklagten gesondert angeboten hätte, eine Vergütung hätte verlangen k önnen, weil es sich insoweit um allg e- meine und deshalb vom Handelsvertreter selbst zu finanzierende Bürosoftware ha n delte. B. Anschlussrevision des Klägers Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die B e- klagte die Kosten für die vo m Kläger in Anspruch genommenen Schulu n gen von den verdienten Provisionen abziehen durfte, so dass dem Kläger ins o weit kein Erstattungsanspruch zusteht. Bei den Schulungen und Seminaren der B e- klagten, an denen der Kläger teilgenommen hat, handelt es sich n icht um erfo r- derl i che Unterlagen in Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Unterne h- mer Veranstaltungen kostenlos anbieten müsse, wenn sie der Übermittlung von Informationen dienten, die der Handelsvert reter zur Ausübung seiner Täti g keit benötige, wie beispielsweise Informationen über den Gegenstand des Ve r- triebsobjekts, den Kundenkreis oder die Lieferbedingungen (Emde, aaO Rn. 70). Inwieweit dem zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung, denn um die Ver mittlung derartiger Informationen ging es hier nicht. Gegenstand der von der Anschlussrevision als Beispiel genannten Seminare - etwa zum E r werb von Lizenzen, ohne die die Handelsvertreter der Beklagten Beratungen für bestim m- te Geschäfte (z. B. Immobiliengeschäfte) nicht durchführen dürfen - war nicht die Übermittlung von Produktinformationen, Geschäftsbedingungen oder ähnl i- chen Nachrichten über die zu vertreibenden Produkte der Partnergesellscha f- ten, sondern die Vermittlung v on Fachkenntnissen, die der Handel s vertreter für 32 33 34 - 15 - den Vertrieb bestimmter Finanzprodukte allgemein b e nötigt. Eine Verpflichtung des Unternehmers, dem Handelsvertreter den Erwerb derartiger Fachkenntni s- se zu finanzieren, lässt sich § 86a Abs. 1 HBG nicht ent nehmen. Die von der Anschlussrevision befü r wortete analoge Anwendung des § 86a Abs. 1 HGB kommt schon mangels Bestehen einer Regelung s lücke nicht in Betracht. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, s o- weit die Beklagte zur Z r- den ist; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entsche i det in der Sache selbst, da keine weiteren Festste l lungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen n- sen übersteigenden Betrages abgewiesen worden ist. Die weitergehende Rev i- sion der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind zurückzuwe i- se n. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 10.02.2009 - 26 O 51/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.12.2009 - 11 U 50/09 - 35
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