BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 101/00 vom 19. Dezember 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wi e - chers und Dr. Wolst gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2000 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 80.000 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Zwar waren sowohl die von dem Gastwirt W. eingegangene Ge trän- kebezugsverpflichtung vom 28. Juli 1987 wie der Übernahmevertrag vom 13./14. März 1990 mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG schwebend unwirksam (BGHZ 119, 283, 295; 129, 371, 374), so daß dem Kläger -zunächst - ein Widerrufsrecht hinsichtlich beider - 3 - Verpflichtungen zustand. Durch den Eintritt der Beklagten in das Vertragsve r - hältnis gemäß Nachtrag vom 3. Juli/20. Oktober 1995 ist jedoch ein neuer G e - tränkebezugsvertrag zustande gekommen, da durch die Auswechslung der Brauerei das bisherige Vertragsverhältnis umgestaltet und eine Bezugsve r - pflichtung des Klägers nunmehr gegenüber der Beklagten begründet wurde (vgl. BGHZ 129, 371, 377 f). Hiervon sind, wie die erneut erteilte Widerrufsb e - lehrung durch die Beklagte zeigt, ersichtlich auch die Parteien ausgegangen. Das dem Kläger zustehende Widerrufsrecht ist spätestens ein Jahr nach A b - gabe der im Jahr 1995 auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willense r - klärung des Klägers erloschen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG), so daß ein wir k - sames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dr. Deppert Dr. Hübsch Ball Wiechers Dr. Wolst
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