BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 101/02 vom19. Dezember 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 543 Abs. 2a)Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund fürdie Zulassung einer Revision.b)Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht dieAnforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassungder Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesemFall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires,willkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenndie Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbarist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht. - 2 -c)Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründerelevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerdedarzulegen.d)Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einerRechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der demBerufungsurteil nicht zu entnehmen ist.BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 3 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung derRevision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des OberlandesgerichtsBraunschweig vom 7. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nacheinem Gegenstandswert von 84.011,72 Gründe: I.Der Kläger verlangt Architektenhonorar. Die Beklagten wenden sichgegen den Honoraranspruch und machen Schadensersatzansprüche geltend,weil die Baukosten erheblich überschritten worden seien. Das Landgericht hatdie Klage abgewiesen, weil den Beklagten in Höhe der HonorarforderungSchadensersatzansprüche zustünden. Auf die Berufung des Klägers sind dieBeklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an ihn 42.005,86 Zinsen zu zahlen. Die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüchehat das Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen.Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich dieBeschwerde der Beklagten. - 4 -II.Die Beschwerde hat keinen Erfolg.1. Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, welche Anfor-derungen an einen mit der Mitwirkung bei der Vergabe und derObjektüberwachung betrauten Architekten - im Interesse der Beschränkung deranfallenden Kosten auf das Nötige - bezüglich der Anleitung und Überwachungeines mit Sanierungs- und Renovierungsarbeiten in einem Altbau beauftragtenHandwerkers (hier: Malers) und welche Anforderungen im Rechtsstreitbezüglich der Darlegung der Pflichtverletzung und des Schadens an denBauherren und an den Architekten zu stellen seien, sind nicht vongrundsätzlicher Bedeutung.a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hateine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige undklärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahlvon Fällen stellen kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, NJW2002, 3029). Rechtsfehler, die einen über den Einzelfall hinaus wirkendenRechtsverstoß nicht erkennen lassen, begründen kein öffentliches Interesse aneiner Revisionsentscheidung unter einem der gesetzlichen Zulassungsgründe(BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181).b) Welche Anforderungen an die Darlegung einer Pflichtverletzung imZuge der Bauüberwachung und an die Darlegung eines infolge fehlerhafterVergabe entstandenen Schadens zu stellen sind, richtet sich nach denUmständen des Einzelfalles. Selbst wenn das Berufungsgericht, wie dieBeschwerde meint, die Grundsätze der sekundären Darlegungslast fehlerhaftnicht angewandt haben sollte, rechtfertigt das die Zulassung der Revisionwegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, - 5 -daß der konkrete Fall Anlaß gibt, die Grundsätze der Darlegungslast in einerüber den Einzelfall hinausgehenden Weise zu ergänzen (vgl. BGH, Beschlußvom 4. Juli 2002 V ZR 75/02, BGH NJW 2002, 2957). Ihr Hinweis darauf,nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung könnten Bauherrenwohl niemals Schadensersatzansprüche gegen Architekten wegen schuldhafterVerteuerung von Baumaßnahmen durchsetzen, ist so nicht richtig. Eine überden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Entscheidung ist damit nichthinreichend dargelegt.2. Der Beschwerde kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden,die Revision sei deshalb zuzulassen, weil das Berufungsurteil offensichtlichunrichtig sei.a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein keinhinreichender Grund, die Revision zuzulassen. Die Revision ist zur Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung dann zuzulassen, wenn vermieden werdensoll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehenoder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung dieangefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. DieseVoraussetzungen sind nach der Gesetzesbegründung nicht schon danngegeben, wenn ein Gericht in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffenhat, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist. Eine Zulassung derRevision kommt in Betracht, wenn materielle oder formelle Fehler bei derAuslegung oder Anwendung revisiblen Rechts über den Einzelfall hinausallgemeine Interessen nachhaltig berühren. Hierher gehören vor allem die Fälle,in denen Verfahrensgrundrechte, namentlich die Grundrechte auf Gewährungdes rechtlichen Gehörs und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren, verletzt sindund deswegen Gegenvorstellung erhoben und Verfassungsbeschwerdeeingelegt werden könnte (vgl. amtl. Begr. zum ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, - 6 -S. 104; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, aaO S. 3030; Beschlußvom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, aaO). Die abweichende Auffassung des XI.Zivilsenats, dies sei keine Frage der Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung, sondern eine Frage der grundsätzlichen Bedeutung (Beschlußvom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, ZIP 2002. 2148, 2150), teilt der VII.Zivilsenat nicht.b) Diese Voraussetzungen liegen nicht voraa) Das Berufungsgericht geht, wie die Beschwerde nicht verkennt, vonder gefestigten Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an diePrüffähigkeit einer Honorarschlußrechnung aus. Danach kommt es auf denEinzelfall an, inwieweit die Rechnung den Informations- und Kontrollinteressendes Auftraggebers genügt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 VII ZR 99/99,BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102). Aus dem Umstand, daß ein Auftraggebereine Prüfung vorgenommen hat, kann im Einzelfall der Schluß gezogen werden,daß die Rechnung prüffähig ist (BGH, Urteil vom 22. November 2001 VII ZR168/00, BauR 2002, 468 = NZBau 2002, 90 = ZfBR 2002, 248). Unrichtig ist dieAuffassung der Beschwerde, die Anforderungen an die Prüffähigkeit seienverschärft, wenn der Auftraggeber Einwendungen gegen bestimmteRechnungsansätze ) Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß § 10Abs. 3 a HOAI eine schriftliche Vereinbarung über die anrechenbaren Kostender vorhandenen Bausubstanz verlange, ist schon deshalb unbeachtlich, weildie Beschwerde nicht darlegt, daß im konkreten Fall ein möglicher Verstoßgegen § 10 Abs. 3 a HOAI in Betracht kommt. Die Revision zur Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung ist nur dann zuzulassen, wenn es auf dieaufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. - 7 -Insoweit gilt nichts anderes als für die Zulassung der Revision wegengrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Zulassung der Revision setztallgemein voraus, daß die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fallentscheidungserheblich ist. Das ist sie nicht, wenn es auf sie zur Entscheidungdes Rechtsstreits nicht ankommt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 4).Die Entscheidungserheblichkeit ist mit der Beschwerde vorzutragen.Ergibt sie sich nicht ohne weiteres aus dem Berufungsurteil, ist in derBeschwerde darzulegen, aus welchem Parteivortrag sie sich ergibt und warumdieser gemäß § 559 ZPO in der Revision zu berücksichtigen wäre. Ist dieEntscheidungserheblichkeit nur bei einem Sachverhalt zu bejahen, den dasBerufungsgericht nach Auffassung der Beschwerde verfahrensfehlerhaft nichtfestgestellt hat, ist eine Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 b) ZPOnotwendig. Ob die Revision zuzulassen ist, kann nicht ohne Einbeziehung derVerfahrensrüge in die nach § 543 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Beurteilungentschieden werden, wobei sich die Frage stellen kann, ob sich aus demVerfahrensfehler bereits - etwa im Hinblick auf die Verletzung von Ver-fahrensgrundrechten - ein Zulassungsgrund ergeben muß. Allein der Hinweisdarauf, daß das Berufungsgericht zu einer Sachverhaltsvariante, für die es aufdie Rechtsfrage ankäme, keine Feststellungen getroffen hat, reicht nicht. DieBeschwerde hat sich auf diesen Hinweis beschränkt. Sie hat schon nichtdargelegt, warum davon auszugehen wäre, daß eine schriftliche Vereinbarungüber die anrechenbaren Kosten vorhandener Bausubstanz nicht getroffenworden ist. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich dazu ) Gleiches gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe nichtberücksichtigt, daß der Kläger nach der Senatsrechtsprechung nach Treu undGlauben gehindert sei, ein höheres als das unter Verstoß gegen die HOAIvereinbarte Honorar zu verlangen. Dazu habe es keine Feststellungen - 8 -getroffen. Die Beschwerde führt nicht an, daß das Berufungsgericht überhauptAnlaß hatte, diese Frage zu prüfen.dd) Ob das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslastdes Auftraggebers zur Pflichtverletzung des Architekten oder zum darausentstandenen Schaden überspannt hat, kann dahin stehen. Ein derartiger, aufden Einzelfall bezogener Fehler gäbe keine Veranlassung, die Revisionzuzulassen.Die Zurückweisung von Vorbringen als unschlüssig oder unsubstantiiertkann einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte darstellen, wenn dadurchdas rechtliche Gehör versagt wird oder ein Verstoß gegen den Grundsatz deswillkürfreien Verfahrens vorliegt. Eine Revision ist in der Regel zuzulassen,wenn nach den Darlegungen der Beschwerde der Verstoß gegen Ver-fahrensgrundrechte im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist und dieangefochtene Entscheidung hierauf beruht (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, aaO S. 3030). Das ist hier nicht der Fall.Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör kommt nicht inBetracht. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, daß einGericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen odermateriellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt (BVerfGE 60, 1, 5;69, 141, 143; 85, 386, 404). Es stellt deshalb keinen Verstoß gegen Art. 103Abs. 1 GG dar, wenn ein Gericht das Vorbringen der Partei zur Kenntnis nimmt,jedoch als unschlüssig wertet.In Betracht kommt allenfalls ein Verstoß gegen das Grundrecht derbetroffenen Partei auf ein faires, willkürfreies Verfahren. Ein derartiger Verstoßkann unter den sonstigen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision führen,wenn ein Gericht die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires - 9 -Verfahren verkannt hat, rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehrgewahrt sind oder das Willkürverbot verletzt ist (vgl. BVerfGE 85, 386, 404;BVerfGE 87, 273, 278). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein belegt keineWillkürlichkeit einer Gerichtsentscheidung. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenneine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einerNorm in krasser Weise mißdeutet wird (vgl. BVerfGE 62, 189, 192; 83, 82, 85;86, 59, 62). Danach ist auch die Zurückweisung eines Vortrags als unschlüssigoder unsubstantiiert in aller Regel erst dann ein Verstoß gegen das Grundrechtauf ein faires, willkürfreies Verfahren, wenn sie unter keinem denkbaren Aspektrechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, aaO S. 3031).Das Berufungsgericht hat sich von der Erwägung leiten lassen, daß dieVergabe zum Stundenlohn nur dann zu einem Schaden führt, wenn dieVergabe zu Einheitspreisen günstiger gewesen wäre. Auf dieser nichtsachfremden Grundlage ist es konsequent, den Schaden in der Differenz desStundenlohns zum Werklohn nach einem Einheitspreisvertrag zu sehen. Zudieser Differenz haben die Beklagten nicht vorgetragen. Ein offen zu Tagetretender Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte liegt in der Zurückweisungihrer andersartigen Schadensberechnung als unsubstantiiert nicht. - 10 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
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