BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 101/02 vom16. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felscham 16. Juli 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 10. Zivilsenats des OberlandesgerichtsKoblenz vom 22. Februar 2002 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf26.856,12 nrGründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg,weil die Klägerin einen Zulassungsgrund nicht dargelegt hat (§§ 544Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen des Eintritts desVersicherungsfalles nach § 9 AVB und der Beweislast für die Kausalitätnach § 14 Nr. 2 AVB sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt(Urteile vom 24. April 2002 - IV ZR 69/01 - VersR 2002, 845 und vom - 3 -13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485, jeweils m.w.N.).Ob die Umwandlung des einzelkaufmännischen Unternehmens in eineGmbH & Co KG ein anzeigepflichtiger gefahrerhöhender Umstand imSinne von § 8 Nr. 1 und 2 AVB war, ist keine Rechtsfrage von grundsätz-licher Bedeutung, sondern war nach den Gegebenheiten des konkretenFalles zu beurteilen und ist im übrigen angesichts der weiteren Oblie-genheitsverletzungen nicht entscheidungserheblich.Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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