BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 101/04 vom 16. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 23. M344rz 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Streitwert: Bis 140.000 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (247247 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 1. Haftpflichtfall Dr. G. 2 Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - im Ergeb-nis rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Beklagte wegen vors344tzlicher 3 - 3 - Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach 247247 5 Nr. 2 Abs. 4, 6 Nr. 1 Satz 1 AVB von der Leistungspflicht frei ist, weil die Kl344gerin die gegen sie im Oktober 1998 erhobene Klage der Beklagten unstreitig weder un-verz374glich noch 374berhaupt angezeigt hat. a) Die Beschwerde meint, die Beklagte d374rfe sich auf Leistungs-freiheit nicht berufen, weil sie ihre Deckungsablehnung nach Erhalt der Schreiben der Kl344gerin vom 22. Mai 2000 und vom 29. Januar 2001 nicht unverz374glich erkl344rt habe. Sie beruft sich hierf374r auf das Senatsurteil vom 19. M344rz 2003 (IV ZR 139/01 - NJW 2003, 1936 unter 2) zur Rechtsschutzversicherung. Entsprechendes m374sse - insoweit habe die Sache grunds344tzliche Bedeutung - auch hier gelten. 4 Dieser Vergleich ist schon wegen der unterschiedlichen Regelung in den Versicherungsbedingungen verfehlt. Die Beschwerde zeigt im 334b-rigen nicht auf, dass ihre Rechtsansicht auch sonst in der Rechtspre-chung oder der Literatur vertreten wird und demzufolge umstritten ist, worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht hinweist. Im 334brigen k366nnte eine vertragswidrige Verz366gerung der Entscheidung des Haftpflichtversi-cherers 374ber die Deckungspflicht nur Auswirkungen f374r das k374nftige Ver-halten des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtangelegenheit haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03 - unter II 1, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). Hier liegt der Versto337 gegen die Anzeigeobliegenheit nach 247 5 Nr. 2 Abs. 4 AVB aber vor dem von der Kl344gerin als Schadensanzeige gewerteten Schreiben vom 22. Mai 2000. 5 b) Weiter meint die Beschwerde, 247 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB sei nach 247 9 AGBG unwirksam, weil die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung so zu verstehen sei, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall 6 - 4 - zu einem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen habe, zu dem er davon im Re-gelfall noch keine Kenntnis habe. Dies f374hre entgegen 247247 153, 33 VVG dazu, dass der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen m374sse, wann er erstmals vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt habe. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Kl344gerin jeden-falls die Obliegenheit nach 247 5 Nr. 2 Abs. 4 AVB zur unverz374glichen An-zeige der Klageerhebung vom Oktober 1998 verletzt hat. Davon abgese-hen setzt die Anzeigeobliegenheit nach 247 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB nach st344n-diger Rechtsprechung des Senats die positive Kenntnis des Versiche-rungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls voraus (vgl. Senatsur-teil vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 3 b aa). 7 c) Entgegen der Ansicht der Beschwerde betrifft die im Oktober 1998 u.a. gegen die Kl344gerin erhobene und sp344ter insoweit zur374ckge-nommene Klage in Bezug auf die Kl344gerin denselben Versicherungsfall, der Gegenstand der Klage vom Dezember 2000 und der anschlie337enden rechtskr344ftigen Verurteilung der Kl344gerin ist. Dr. G. hat mit der ersten wie der zweiten Klage von der jetzigen Kl344gerin mit identischer Begr374ndung Schadensersatz wegen der ihr als Versicherungsmaklerin obliegenden Aufkl344rungs- und Beratungspflichten geltend gemacht. Die R374cknahme der ersten Klage 344ndert daran schon deshalb nichts, weil Dr. G. der Kl344gerin zuvor im Termin vom 4. Februar 1999 den Streit verk374ndet hatte, wie sich aus den von den Parteien in Bezug ge-nommenen Akten jenes Rechtsstreits ergibt. 8 - 5 - 9 Auf die im August 1997 erfolgte Zahlung der 100.000 DM durch die Kl344gerin an Dr. G. kommt es danach nicht an. Die Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht den durch Urkunden belegten Vortrag der Kl344gerin nicht zur Kenntnis genommen hat, die Zahlung sei auf die Kaskoentsch344digung und nicht auf eine ihr gegen374ber erhobene Haftpflichtforderung geleistet worden. Ebenso ist unerheblich, ob das Schreiben der Kl344gerin vom 22. Mai 2000 als Anzei-ge i.S. von 247 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB zu werten ist sowie ob die Kl344gerin nach der Zahlungsaufforderung vom 6. September 2000, deren Zugang sie - was das Berufungsgericht 374bergangen hat - bestritten hat, und der Zu-stellung der Klage vom Dezember 2000 erneut ihre Anzeigeobliegenheit verletzt hat. d) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe die Vor-satzvermutung (247 6 Nr. 1 Satz 1 AVB, 247 6 Abs. 3 Satz 1 VVG) nicht aus-ger344umt, ist rechtsfehlerfrei, soweit es um die unterbliebene Anzeige der Klageerhebung vom Oktober 1998 geht. Die Beschwerde macht geltend, es sei zu ber374cksichtigen, dass die Kl344gerin in jenem Rechtsstreit stets anwaltlich vertreten gewesen und seitens ihrer Anw344lte eine Unterrich-tung der Beklagten nicht f374r erforderlich gehalten worden sei, darauf ha-be die Kl344gerin vertrauen d374rfen. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und im 334brigen neu und damit in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Die Kl344-gerin hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, hinsichtlich der Klage vom Oktober 1998 von ihren Anw344lten entsprechend beraten wor-den zu sein. Von einem anwaltlichen Rat, eine Anzeige an die Beklagte nicht vorzunehmen, ist unter Bezugnahme auf ein Anwaltsschreiben an die Beklagte vom 10. April 2001 nur die Rede im Fall der Klage des Flugsportvereins R. B. , worauf die Beklagte im Schriftsatz vom 1. Dezember 2003 zutreffend hingewiesen hat. Auf die bereits erw344hnten 10 - 6 - fehlerhaften Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Zweck der Zah-lung der 100.000 DM im August 1997 kommt es auch hier nicht an. 2. Haftpflichtfall M. 11 Die Beschwerde zeigt keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. 12 Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsfreiheit wegen wissentlicher Pflichtverletzung nach 247 4 Nr. 5 AVB unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung zutreffend gesehen. Seine tatrichterliche W374rdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den. Die Kl344gerin verkennt, dass es nicht darum geht, ob ein Versiche-rungsnotstand vorlag, ob die Bu337geldbescheide zu Recht ergangen wa-ren, welche Kenntnisse sie 374ber das Regulierungsverhalten des Kasko-versicherers bei der Vertragsverl344ngerung im Mai 1998 hatte und ob sie mit einer Sch344digung des Kunden M. gerechnet hatte. Die Pflichtver-letzung bestand darin, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, dass sie den Kunden 374ber die Bedenken und das seit April 1997 laufende Er-mittlungsverfahren der Aufsichtsbeh366rde nicht aufgekl344rt hatte. 13 - 7 - 14 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 22.05.2003 - 24 O 149/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 23.03.2004 - 9 U 110/03 -
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