BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 101/06 Verk374ndet am: 27. M344rz 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Ah, G, 247 1004, StGB 247 185, TMG 247 10 Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestell-ten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums ge-geben sein, wenn dem Verletzten die Identit344t des Autors bekannt ist. BGH, Urteil vom 27. M344rz 2007 - VI ZR 101/06 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. M344rz 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen das Urteil des 15. Zivilsenats des Ober-landesgerichts D374sseldorf vom 26. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu b) abgewiesen worden ist. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Mitbegr374nder und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsm344337iger Zweck u.a. die Bek344mpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie besch344ftigt. Nachdem der Kl344- 1 - 3 - ger selbst einen Beitrag in das Forum eingestellt hatte, ver366ffentlichte ein Un-bekannter dort unter dem Pseudonym "Katzenfreund" einen Beitrag, durch den sich der Kl344ger in seinem Pers366nlichkeitsrecht verletzt sieht, ebenso durch den sp344ter eingestellten Beitrag eines Autors mit dem Pseudonym "Rumtrauben", dessen Identit344t dem Kl344ger bekannt ist. Der Kl344ger hat die Beklagte auf Unter-lassung der Verbreitung dieser Beitr344ge, Zahlung einer Geldentsch344digung von mindestens 2.000,00 200 und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in H366he von 1.187,38 200 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bez374glich beider Beitr344ge und eines Teils der geltend gemachten Rechtsverfol-gungskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-desgericht die Klage hinsichtlich des Beitrags des dem Kl344ger bekannten Ver-fassers "Rumtrauben" und der insoweit beanspruchten Rechtsverfolgungskos-ten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die vollumf344ngliche Klageabweisung. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in AfP 2006, 267 ver366ffent-licht ist, beurteilt den Beitrag des Autors "Katzenfreund" als Meinungs344u337erung, die den Kl344ger in seiner Ehre verletze. Die Diffamierung werde nicht durch die eigenen Beitr344ge des Kl344gers gerechtfertigt, mit denen dieser sich zuvor in dem Forum in negativer Weise 374ber seine Diskussionsgegner ge344u337ert habe. Hin-sichtlich dieses Beitrags bestehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklag- 3 - 4 - te, weil sie als Betreiberin des Forums die 304u337erung verbreite und sich insoweit nicht auf das Grundrecht der Meinungs344u337erungsfreiheit berufen k366nne. Dem-gegen374ber habe der Kl344ger keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich des Beitrags des ihm bekannten Autors "Rumtrauben". Im Falle der Kenntnis von der Identit344t des Autors sei bei einem Meinungsforum vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich ge344u337ert habe. Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten bestehe nur in H366he von 310,65 200 hin-sichtlich des Beitrags des Autors "Katzenfreund". II. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Die Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg. 4 1. Rechtlich zutreffend und von den Parteien im Revisionsrechtszug auch nicht angegriffen wertet das Berufungsgericht den Beitrag des Autors "Katzen-freund" als Meinungs344u337erung, die den Kl344ger wegen ihn schm344hender Inhalte in seiner Ehre verletzt und dessen Verbreitung er deshalb nicht hinnehmen muss. Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Be-klagte als Betreiberin des Internetforums bei Kenntniserlangung von unzul344ssi-gen Inhalten zum Sperren bzw. Entfernen des von einem Dritten eingestellten Beitrags verpflichtet sein kann. 5 a) Diese Verpflichtung ergibt sich allerdings nicht, wie es im Berufungsur-teil anklingt, aus 247 11 Nr. 2 TDG oder 247 9 Nr. 2 MDStV. F374r die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs des Kl344gers ist das im Zeit-punkt der Entscheidung geltende Recht ma337gebend (BGHZ 131, 308, 311 f.), welches grunds344tzlich auch vom Revisionsgericht zu ber374cksichtigen ist (BGHZ 6 - 5 - 9, 101 f.). Abzustellen ist mithin auf die mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften 374ber bestimmte elektronische Informations- und Kommunikati-onsdienste (Elektronischer-Gesch344ftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz-ElGVG) vom 26. Februar 2007 am 1. M344rz 2007 in Kraft getretenen Vorschriften des Telemediengesetzes (BGBl I S. 179), welches an die Stelle des Teledienstege-setzes und des Medienstaatsvertrages getreten ist. Die im Telemediengesetz enthaltenen Vorschriften zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern (247247 7 bis 10 TMG) haben die Regelungen des Teledienstegesetzes und die f374r Medien-dienste bisher geltenden entsprechenden Regelungen des Medienstaatsvertra-ges unver344ndert 374bernommen (vgl. Begr374ndung der Bundesregierung zum Ge-setzesentwurf vom 26. Oktober 2006, BT-Drucks. 16/3078, S. 15). Die diesbe-z374glichen Vorschriften weisen keinen haftungsbegr374ndenden Charakter auf und enthalten ebenso wie schon die 247247 8 bis 11 TDG in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3721) keine An-spruchsgrundlagen. Wie sich aus 247 7 Abs. 1 TMG ergibt, setzen die nachfol-genden Bestimmungen des Gesetzes ebenso wie schon 247 8 Abs. 1 TDG und 247 5 TDG i.d.F. vom 22. Juli 1997 (BGBl I S. 1870) eine Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts voraus (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02 - VersR 2003, 1546 [zu 247 5 TDG a.F.] m.w.N.; Stadler, Haftung f374r Informationen im Internet, 2. Aufl., Rn. 18). Nach Auffassung des Schrifttums kommt diesen Vorschriften deshalb eine Art "Filter-funktion" zu (vgl. Sobola/Kohl, CR 2005, 443, 445 m.w.N.). Vorliegend beruht der Unterlassungsanspruch des Kl344gers auf 247 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 1004 Abs. 1 BGB analog sowie 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 185 StGB. b) Eine Einschr344nkung der Verantwortlichkeit l344sst sich vorliegend insbe-sondere nicht aus der Haftungsprivilegierung nach 247 10 TMG herleiten. Diese Vorschrift findet ebenso wie 247 11 TDG, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, auf Unterlassungsanspr374che keine Anwendung. Wie sich aus 7 - 6 - 247 7 Abs. 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft 247 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (BGHZ 158, 236, 246 ff. zu 247 11 S. 1 TDG). Unterlas-sungsanspr374che bleiben von dieser Vorschrift - ebenso wie auch schon von 247247 8, 11 TDG bzw. 247 5 TDG Abs. 1 bis 3 a.F. - unber374hrt (BGHZ aaO, S. 248). 8 c) Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der be-anstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts k366nnen die Grund-s344tze, die der erkennende Senat f374r Fernsehsendungen aufgestellt hat, die - wie etwa Live-Diskussionen - einen "Markt der Meinungen" er366ffnen (Senats-urteil BGHZ 66, 182, 188, "Panorama"), auf den vorliegenden Fall nicht 374ber-tragen werden. Bei der Frage, ob das Fernsehen allein wegen des Ausstrahlens einer ehrverletzenden 304u337erung belangt werden kann, ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus seiner Rolle und den M366glichkeiten und Zw344ngen fernsehgerechter Darstellung ergeben. Mit R374cksicht darauf hat der erkennende Senat seinerzeit entschieden, dass eine St366rerhaftung der Fern-sehanstalt zu verneinen sein kann, wenn w344hrend der Live-334bertragung einer Fernsehdiskussion eine ehrverletzende 304u337erung durch einen Dritten erfolgt oder wenn das Fernsehen die kritische 304u337erung eines Dritten aufgreift, ohne sich mit ihr zu identifizieren (Senatsurteil BGHZ aaO, S. 189 f.). Diese 334berlegungen sind auf ein im Internet er366ffnetes Meinungsforum nicht 374bertragbar. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die f374r Live-Sendungen in Rundfunk und Fernsehen geltende mediale Privilegierung sich nicht auf Wiederholungen erstrecken kann, da dem Veranstalter hier die M366g-lichkeit offen steht, die (erneute) Verbreitung von 304u337erungen Dritter zu verhin-dern (J374rgens, CR 2006, 188, 189; Pankoke, Von der Presse- zur Providerhaf-tung, 2000, S. 90). Entsprechendes gilt f374r Internetforen, sofern dem Betreiber 9 - 7 - - wie vorliegend unstreitig - die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist. In dem Unterlassen, einen als unzul344ssig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine der Wiederholung einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare Perpe-tuierung der Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betrei-ber eines Internetforums ist "Herr des Angebots" und verf374gt deshalb vorrangig 374ber den rechtlichen und tats344chlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen - dem nachtr344glichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine Pr374fpflichten verletzt wer-den, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung k374nftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (J374rgens/K366ster, AfP 2006, 219, 222). d) Entgegen der Meinung der Anschlussrevision kann die Beklagte dem Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kl344ger habe diese 304u337erungen durch von ihm selbst zuvor in das Forum eingestellte eigene Beitr344ge provoziert. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erkl344rung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden. Es mag sein, dass der Teilnehmer eines Forums, in dem, wie es h344ufig und auch vorliegend der Fall ist, 304u337erungen unter einem Pseudonym eingestellt werden k366nnen, im Einzelfall damit rechnen muss, dass er dort von anonym bleibenden Personen angegriffen und m366glicherweise in seinem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht verletzt wird. Wer dieses Risiko ein-geht, verzichtet damit aber grunds344tzlich nicht auf Abwehranspr374che hinsicht-lich k374nftiger Ehrverletzungen. Unterlassungsanspr374che sind ihm deshalb nicht abgeschnitten. 10 Der Kl344ger muss die in dem beanstandeten Beitrag enthaltene Ehrverlet-zung auch nicht nach den Grunds344tzen der Meinungs344u337erungsfreiheit im Rahmen einer 366ffentlichen Auseinandersetzung hinnehmen, bei der die Vermu- 11 - 8 - tung zugunsten der freien Rede sprechen kann (vgl. BVerfGE 7, 198, 212 = NJW 1958, 257; BVerfGE 54, 120, 139 = NJW 1980, 2069; BVerfGE 61, 1, 7 = NJW 1983, 1415; BVerfG NJW 1990, 1980). Der Schutz von Meinungs344u337e-rungen tritt n344mlich regelm344337ig hinter dem Pers366nlichkeitsrechtsschutz zur374ck, wenn sich die betreffenden 304u337erungen - wie vorliegend - als Schm344hung dar-stellen (vgl. BVerfGE 82, 272, 281 = NJW 1991, 95). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Unterlas-sungsanspruch vorliegend auch hinsichtlich des Beitrags b) des Autors "Rum-trauben" in Betracht. 12 a) Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetfo-rums f374r dort eingestellte Beitr344ge entf344llt nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identit344t des Autors bekannt ist. Wird ein ehrverletzender Beitrag in ein Forum eingestellt, ist der Betreiber als St366rer i.S.v. 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Un-terlassung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem Presseerzeugnis ausgehenden St366rung beherrscht und deshalb grunds344tzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsur-teile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; L366ffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG 247 6, Rn. 276 f.), kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als "Herr der Sendung" zur Unterlassung verpflichtet sein (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 188). Diese Grunds344tze gelten auch f374r den Betreiber eines Internetfo-rums, der insoweit "Herr des Angebots" ist. Der gegen ihn gerichtete Unterlas-sungsanspruch des Verletzten besteht in gleicher Weise unabh344ngig von des-sen Anspr374chen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags. 13 b) An einer Sachentscheidung dar374ber, ob vorliegend ein Unterlas-sungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich des Beitrags des Autors "Rum-trauben" besteht, ist der Senat gehindert, weil das Berufungsgericht keine Fest- 14 - 9 - stellungen zum Inhalt dieses Beitrags getroffen und diesen auch nicht rechtlich gew374rdigt hat. 15 3. Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber den An-spruch des Kl344gers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten haben die beiderseitigen Rechtsmittel keinen Erfolg, da die Revision und die Anschlussrevision insoweit nicht begr374ndet worden sind. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.09.2005 - 12 O 440/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.04.2006 - I-15 U 180/05 -
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