BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 101/07 vom 4. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gr374nde: Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Entscheidung des III. Zivilse-nats des BGH vom 9. Dezember 1974 - III ZR 131/72 - BGHZ 63, 265, nach der ein von der Berufsgenossenschaft bestellter Durchgangsarzt bei der 344rztlichen Erstversorgung eines Unfallverletzten nicht (nur) in Aus374bung eines 366ffentlichen Amtes handelt, sei durch das Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 153/93 - BGHZ 126, 297) 374berholt, kann allerdings nicht gefolgt werden. Soweit der Se-nat dort von einer Z344sur durch die Entscheidung 374ber das "ob" und "wie" der zu gew344hrenden Heilbehandlung spricht, durch die die 344rztliche Behandlung dem Privatrecht unterfalle, versteht sich dies lediglich als inhaltliches Abgrenzungs-kriterium nicht aber als zeitliches, welches ein Nebeneinander der Pflichtenkrei-se bei einer Erstbehandlung ausschlie337t. 1 Einer Zulassung der Revision wegen Divergenz bedarf es jedoch gleich-wohl nicht, weil nicht dargetan ist, dass das Berufungsurteil auf diesem Rechts-fehler beruht. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beru-fungsgerichts kommt ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen seitens der Be-klagten n344mlich nicht bei der Erstversorgung am 10. Februar 2000, sondern 2 - 3 - erst ab dem 17. Februar 2000 in Betracht, weil es erst bei der ersten Nachun-tersuchung am 17. Februar 2000 bei fortbestehendem Schmerzbild der Durch-f374hrung einer Belastungsr366ntgenaufnahme bedurft h344tte. Lag aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Diagnose- bzw. Behandlungsfehler am 10. Februar 2000 nicht vor oder ist ein solcher zumindest nicht bewiesen, so kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten an diesem Tag eine - privat344rzt-liche - Erstversorgung 374bernommen haben und hieraus auch pers366nlich haften k366nnten. F374r den Zeitraum ab dem 17. Februar 2000, in dem nach den Ausf374h-rungen des Berufungsgerichts ein Befunderhebungsfehler wegen Nichtdurch-f374hrung einer Belastungsr366ntgenaufnahme vorliegen k366nnte, sind die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschlie337lich durchgangs344rzt-lich und damit in Aus374bung eines 366ffentlichen Amtes t344tig geworden, so dass eine eigene Haftung der Beklagten f374r einen Behandlungsfehler in diesem Zeit-raum nicht in Betracht kommt. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 20.01.2006 - 4 O 230/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.03.2007 - 4 U 22/06 -
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