BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 101/08 vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, unter welchen Vor-aussetzungen eine Vorausverf374gung im Sinne von 247 1124 Abs. 2 BGB vorliegt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend gekl344rt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, WM 2003, 2194, unter II 3 b m.w.N.; Senatsurteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919, Tz. 21 ff. m.w.N.). 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 2 Das Berufungsgericht hat eine Vorausverf374gung im Sinne von 247 1124 Abs. 2 BGB hier zutreffend bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung eine Verf374gung im Sinne von 247 1124 Abs. 2 BGB dar, wie sich bereits aus 247 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt ("einge-zogen oder in anderer Weise verf374gt"). Daf374r dass - wie die Revision meint - die Parteien von vornherein lediglich eine monatliche Miete in H366he von 262 200 ver-einbaren wollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Einen revisionsrechtlich erhebli- 3 - 3 - chen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision insoweit nicht auf. Im Gegenteil war die wirksame Vereinbarung einer monatlichen Miete in H366he von 450 200 (zuz374glich Betriebskostenpauschale) gerade erforderlich, wenn diese - wie die Revision vortr344gt - nach Ablauf der f374nfj344hrigen Mietzeit im Falle einer etwaigen Vertragsverl344ngerung weiterhin geschuldet sein sollte. 4 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 07.12.2007 - 7 C 2068/07 - LG Traunstein, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 S 4535/07 -
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