BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 10/11 Verkündet am: 21. Oktober 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 1 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 142 Abs. 2; GBV § 4; GBVO BW § 21 a) Auch eine im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragene Dienstbarkeit muss auf einem gemäß §§ 4 ff. GBV neu angelegten Grundbuc h- blatt als Belastung eingetragen sein. Ist sie auf das neue Grundbuchblatt ni cht übertragen worden, gilt sie nach dem in § 46 Abs. 2 GBO bestimmten Grundsatz als gelöscht (wenngleich materiell - rechtlich weiterbestehend). b) Aufgrund der Verweisung auf Art. 55 EGBGB in § 142 Abs. 2 GBO sind von der Grundbuchordnung abweichende lande srechtliche Vorschriften außer Kraft getr e- ten. Die Grundbuchordnung enthält keinen Vorbehalt, der es erlaubte, nach §§ 4 ff. GBV angelegte Grundbücher nach landesrechtlichen Vorschriften in Verbi n- dung mit einem anderen Register als das Grundbuch im Sinne d es Bürgerlichen Gesetzbuchs zu führen. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 10/11 - LG Stuttgart AG Waiblingen - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K rüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in W . (Württemberg). Die Kläge rin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks S . - str a ße 58 (früher 38). In einem Vermessungsplan aus dem Jahr 1832 ist der Parzelle, auf der ihr Gebäude steht, die Nummer 212 zugewiesen worden. Das Eigentum an dem Grundstück ist ihr im Jahr 2009 von ihrem Ehemann übertr a- gen worden, der dieses seinerseits im Jahre 1985 durch Rechtsgeschäft e r- 1 2 - 3 - worben hatte. Die Beklagten sind Eigentümer des bebauten Nachbargrun d- stücks S . straße 60 (früher 40), im Vermessungsplan aus dem Jahre 1832 mit der Nummer 211 bezeichnet. Die Beklagten nutzen eine zwischen den G e- bäuden befindliche Einfahrt, die zum Teil auf dem Grundstück der Klägerin liegt. Auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks der Klägerin, Grundbuch von Sch . Nr. 102, ist im Bestandsverzeichnis fo lgendes eingetragen: " Recht zur Einmündung Kellerdohle in die gemeinschaftliche Dohle zw i- schen Geb. 38 und 40 S . straße; s. Serv. Buch S. 40. Mitübertragen, den 3. August 1955. " Auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks der Beklagten, Grundbuch von Sc h . Nr. 13, ist im Bestandsverzeichnis u.a. vermerkt: " Mitbenutzungsrecht der gemeinschaftlichen Zufahrt zwischen Geb. 211 und 212, siehe Serv.Buch Bl. 40 " und in der Abteilung II eingetragen: " Die zwischen Geb. 211 und 212 bestehende Zufahrt und die darunter b e findliche Dohle ist von dem Besitzer Geb. 211 und 212a gemeinschaf t- lich zu unterhalten, der Besitzer von Geb. 212 darf seine Kellerdohle in die vorgenannte Dohle einmünden lassen, siehe Serv.Buch Bl. 40. Mi t- übertragen, den 19. Juli 1951. " Auf der Seite 40 des Servitutenbuchs ist folgendes eingetragen: " Nach dem Serv. Vertrag vom 22. Juni 1895 ist die zwischen Geb. No. 211 + 212. hergestellte Dohle und die darüber angebrachte gemei n- schaf t liche Einfahrt von dem jeweiligen Besitzer von Geb. No. 21 1 + 212. A. gemeinschaftlich zu unterhalten und zwar erstere auf ihre ganze Au s- dehnung vom Ortsweg No. 1 bis zum Auslauf zwischen No. 41 + 42. Der Besitzer von Geb. No. 211. darf seine Kellerdohle in die hiervor e r- wähnte Dohle einmünden lassen. 3 4 5 - 4 - Ein etwaige r durch Benützung der gemeinschaftlichen Zufahrt dem Geb. No. 212. zugefügter Schaden ist von demjenigen, welcher solchen veru r- sacht wieder ausbessern zu lassen. " Über das Zufahrtsrecht kam es zwischen den Parteien zum Streit. Im Jahre 2001 schlossen der Ehemann der Klägerin als damaliger Eigentümer, der Beklagte zu 1 und die seinerzeitigen weiteren Eigentümer des Grundstücks S . straße 60 folgenden Vergleich: " 1. Die Antragsteller Ziffer 1 bis 3 [der Beklagte zu 1 und die damaligen Miteigentümer] si chern zu, dass die zwischen den Gebäuden Nr. 58 und 60 der S . str. in Sch . gelegene Zufahrt nur für private Zw e- cke genutzt wird. 2. 3. Die zum Gebäude Nr. 60 gehörende Scheune wird saniert und bleibt in den Ausmaßen bestehen. Sie wird später ma ximal von 2 Kraftfahrze u- gen genutzt werden. 4. Im Gegenzug verpflichtet sich der Antragsgegner [der Ehemann der Klägerin] den in der Einfahrt errichteten Pfosten noch heute zu beseit i- gen und nicht wieder aufzustellen. 5. (Kosten). " Die Klägerin hat nach dem Erwerb des Eigentums gegen die Beklagten Klage mit dem Antrag erhoben, es zu unterlassen, ihr Grundstück im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu befahren, Fahrzeuge dort abzustellen oder Dritten das Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen zu ge statten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 6 7 - 5 - Entscheidungsg ründe: I. Das Berufungsgericht bejaht den Unterlassungsanspruch. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Mitbenutzung des in ihrem Eigentum stehenden Teils der gemeinsamen Einfahrt zu dulden, weil ihr Ehemann das Grundstück gu t- gläubig lastenfrei, ohne d as auf Seite 40 des Servitutenbuchs vermerkte - wie immer geartete - Wegerecht erworben habe. Ausschlaggebend sei, dass ein solches Wegerecht in dem Grundbuch des Grundstücks der Klägerin nicht eingetragen sei. Die Verweisung auf das Servitutenbuch reic he nämlich nur so weit, wie ihr Inhalt gehe. Vorliegend b e- schränke sich der Verweis auf das Einmündungsrecht in die gemeinsame Do h- le , so dass im Grundbuch nicht der gesamte Inhalt der Eintragungen auf Seite 40 des Servitutenbuchs in Bezug genommen worden s ei. Der im Jahr 2001 abgeschlossene Vergleich verpflichte die Klägerin ebenfalls nicht zur Duldung der Mitbenutzung, da sie nicht Vergleichspartei g e- wesen sei. Die Klägerin sei allein durch den Umstand, dass sie bei der Übe r- tragung des Grundstücks von i hrem Ehemann Kenntnis von dem Vergleich g e- habt habe, gegenüber den Beklagten nicht verpflichtet, die Mitbenutzung ihres Grundstücks zu dulden. II. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Nicht zu beanstanden ist die An nahme , dass der Unterlassungsa n- spruch (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB wegen einer altrechtlichen Dienstbarkeit ausgeschlossen ist. Ein Mitbenutzungsrecht an der 8 9 10 11 12 - 6 - Einfahrt aus einem Servitut besteht entgegen der Auffassung der Revisio n nicht (mehr). a) Nach den Eintragungen im Servitutenbuch ist allerdings davon ausz u- gehen, dass durch den dort erwähnten Servitutenvertrag aus dem Jahre 1895 ein Recht begründet wurde, nach dem der jeweilige Eigentümer des den B e- klagten gehörenden Grun dstücks die gemeinschaftliche Einfahrt, auch soweit sich diese auf dem Grund stück der Klägerin befindet, mitbenutzen durfte. Nach Art. 184 Satz 1 EGBGB bestimmen sich Entstehung und Inhalt vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründete r beschränk t er dinglicher Rechte nach dem jeweiligen Landesrecht (Senat, Urteil vom 24. J a- nuar 1964 - V ZR 162/61, BGHZ 42, 63, 64), in diesem Fall also nach dem im damaligen Königreich Württemberg geltenden Zivilrecht. Nach diesem konnte ein - inhaltlich einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB entsprechende - Servitut durch vertragliche Einigung der Eigent ü- mer mit Zustimmung des Gemeinderats begründet werden (Lang, Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Sachenrechts, 2. Aufl . [1893], 1. Teil, S . 401, 404; OLG Stuttgart, Justiz, 1968, 140). Auf Grund der Umstände, dass im Jahre 1895 ein Servitutenvertrag zw i- schen den damaligen Eigentümern der benachbarten Gebäude über einen g e- meinschaftlichen Wasserkanal (Dohle) und eine darüber befindliche ge mei n- schaftliche Einfahrt abgeschlossen und die vertragliche Einigung in das Servit u- tenbuch der Gemeinde eingetragen wurde, ist hier davon auszugehen, dass ein Recht zur Mitbenutzung des (auf dem jeweils anderen Grundstück befindlichen Teils) der gemeinscha ftlichen Einfahrt durch eine Dienstbarkeit abgesichert wurde. Einer solchen Absicherung bedurfte es nach dem damaligen Recht, weil Abstände zwischen zwei bebauten Grundstücken nur bis zu der herkömmlichen 13 14 15 16 - 7 - Breite von ein bis zwei Fuß im Zweifel als gemeinsc haftlich galten (Lang, aaO, S. 176), an der beide Nachbarn zu Besitz und Nutzung berechtigt waren. Die auch als Durchfahrt für Fahrzeuge geeignete Einfahrt zwischen den Häusern der Parteien ist breiter. b) Eine im Servitutenbuch eingetragene Dienstb arkeit bestand auch nach dem 1. Januar 1900 fort, wenn im Grundbuch nur der Verweis auf das Servitutenbuch, aber nicht die Art der Belastung (hier eines Leitungs - und W e- gerechts) vermerkt worden war. D ie Revision verweist zu Recht auf die - von dem Berufun gsgericht nicht erörterten - einschlägigen reichs - und landesrech t- lichen Regelungen anlässlich der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. aa) Nach § 87 Satz 1 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (R GBl. 1898, S. 754) konnte durch landesherrliche Verordnung bestimmt werden, dass ein oder mehrere bisher geführte Bücher für sich allein oder zusammen mit einem neuen Buch oder mehreren neuen Büchern als Grundbuch gelten sollen. Von diesem Vo r- behalt machte das Königreich Württemberg durch die Verordnung betreffend das Grundbuchwesen vom 30. Juli 1899 (RegBl. S. 540) Gebrauch. Nach § 1 Satz 1 der Verordnung galten vom 1. Januar 1990 an die in den Gemeinden bisher geführten Güterbücher, Servitutenbücher und U nterpfandsbücher für den Grundbuchamtsbezirk als Grundbuch mit der Maßgabe, dass das Güte r- buch als Hauptbuch anzusehen war, wodurch diesen Eintragungen - abweichend vom früheren Recht - auch die nunmehr in § 891 BGB bestimmte Vermutungswirkung zukam (Pfize r, Das württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch [1900], S. 5). Die in den Gemeinden geführten Servitutenbücher konnten mit Genehmigung des Amtsgerichts auch bei der - grundsätzlich vorgesehenen - Herstellung neuer Grundbücher durch U m- schreibung gemäß § 5 der Verordnung - nach § 8 Abs. 2 weiter geführt werden. 17 18 - 8 - In diesem Falle bildete nach § 9 Abs. 1 das neu angelegte Grundbuchblatt z u- sammen mit den nicht übernommenen Eintragungen in dem bisherigen Servit u- tenbuch das Grundbuch für das Gr undstück im Sinne des Bürgerlichen G e- setzbuchs. bb) Die im Servitutenbuch eingetragenen Dienstbarkeiten mussten alle r- dings nach § 8 Abs. 3 der Verordnung auch in diesem Fall in den Grundb ü- chern durch einen Verweis auf die Eintragungen im Servitutenbuch vermerkt werden. Die Ver ordnung enthielt insoweit eine nach Art. 187 Abs. 2 Satz 1 E G- BGB zulässige Abweichung von der Vorschrift in Art. 187 Abs. 1 Satz 1 E G- BGB, nach der vor dem 1. Januar 1900 bestehende Grunddienstbarkeiten zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grun d- buchs nicht der Eintragung in das Grundbuch bedürfen. War kein Verweis ei n- getragen, galt das Servitut nach § 46 Abs. 2 GBO infolge Nichtübertragung auf das neu angelegte Grundbuchblatt als gelöscht (OLG Stuttgar t, Justiz 1968, 140; Richter/Hammel, Baden - W ürttembergisches Landesgesetz über die fre i- wi l ligen Gerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 31 AGBGB Rn. 3) , wie wohl es materiell - rechtlich weiterbestand . cc) Weitere Anforderungen waren an den Verweis im Grundbuch auf das Servitutenbuch jedoch nicht zu stellen, weil - worauf die Revision zu Recht ve r- weist - dadurch der gesamte Inhalt der im Servitutenbuch vorhandenen Eintr a- gungen in Bezug genommen worden war. Zwar bestimmte § 41 Abs. 4 der zur Ausführung der vorstehend genannten Verordnung erlassenen Verfügung des Justizministeriums vom 2. September 1899 (Amtsblatt des Königlich Württe m- bergischen Justizministeriums, S. 101), dass im Falle der Beibehaltung des Servitutenbuchs und des Verweises nach § 8 Abs. 3 der Verordnu ng auch die Art der Grunddienstbarkeit kurz angegeben werden sollte. Hierbei handelte es sich aber lediglich um eine Sollvorschrift. Da das Servitutenbuch nicht Grunda k- 19 20 - 9 - te, sondern zusammen mit dem neu angelegten Grundbuch das Grundbuch im Sinne des Bürgerl ichen Gesetzbuchs war, bedurfte es für die Wirksamkeit der Buchung keiner schlagwortartigen Angabe des Wesenskerns der Grunddiens t- barkeit im Grundbuch, wie es bei einer Bezugnahme auf eine Eintragungsbewi l- ligung nach § 874 BGB zur näheren Bezeichnung des I nhalts des Rechts erfo r- derlich ist (dazu Senat, Beschluss vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 382; Urteil vom 29. September 2006 - V ZR 25/06, Rpfleger 2007, 34, 35). c) Die Revision ist jedoch in diesem Punkt deswegen unbegründet, weil sie nicht berücksichtigt, dass das von ihr zitierte Landesrecht nach der Änd e- rung der Grundbuchordnung durch die Verordnung zur Änderung des Verfa h- rens in Grund buchsachen vom 5. August 1935 (RGBl. I 1035) auf die Buchung von Dienstbarkeiten auf den danach neu angelegten Grundbuchblättern nicht mehr anzuwenden ist. Aufgrund der Verweisung auf Art. 55 EGBGB in § 116 Abs. 2 GBO aF (jetzt § 142 Abs. 2) sind alle von der Grundbuchordnung abweichenden lande s- rechtlichen Vorschriften außer Kraft getreten, sowe it nicht in der Grundbuc h- ordnung oder in der Änderungsverordnung etwas anderes bestimmt worden ist (Briesemeister in KEHE, 6. Aufl., GBO, § 135 Rn. 11; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 142 Rn. 10; Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 135 Rn. 25; Wilsch/ Otto in Hügel, GBO, 2. Aufl., § 143 Rn. 8). 21 22 - 10 - Einen Vorbehalt, der es erlaubt hätte, auch die nach Maßgabe der Grundbuchordnung neu angelegten Grundbuchblätter nach landesrechtlichen Vorschriften - wie bisher - in Verbindung mit einem anderen Register als das Gr undbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu führen, gibt es nicht. Zwar gestatten die §§ 119, 120 GBO aF (jetzt §§ 145, 146 GBO) die Fortfü h- rung der bisherigen, auch der aus mehreren Büchern bestehenden Grundb ü- cher. Wenn jedoch Grundbuchblätter nach d em Inkrafttreten der geänderten Grundbuchordnung am 1. April 1936 unter Verwendung des neuen Vordrucks neu angelegt werden, ist das frühere Landesrecht nicht mehr anzuwenden. Ei n- tragungen auf den nach § 67 GBV aF (jetzt § 104 GBV) umgeschriebenen Grundbüch ern sind nur nach Maßgabe der Grundbuchverfügung vorzunehmen (vgl. BayObLGZ 1987, 121, 132; Demharter, GBO, § 145 Rn. 6; Hesse/Saage/ Fischer, GBO, 2. Aufl., § 68 GBV Rn. 1; Meincke in v. Oefele/Bauer, GBO, 2. Aufl., § 138 Rn. 6). Für die Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstba r- keit, die unter Geltung der Grundbuchordnung vorgenommen wird, sind nu n- mehr deren Vorschriften maßgebend (vgl. BayObLGZ 1953, 80, 86; 1967, 397, 401 und DNotZ 1980, 103, 105). Gemessen daran fehlt es hier an der Eintr a- gung eine r Grunddienstbarkeit für ein Wegerecht. aa ) Die Grundstücke der Parteien sind nach den vorgelegten Grun d- buchauszügen auf neu angelegten Grundbuchblättern gebucht worden; die auf das Servitutenbuch Bezug nehmenden Eintragungen stammen aus den Jahren 1955 (im Grundbuch der Klägerin) und 1951 (im Grundbuch der Beklagten). Das Mitbenutzungsrecht der Beklagten an der gemeinsamen Zufahrt ist nur als sog. Herrschvermerk in dem Bestandsverzeichnis des für ihr Grundstück ang e- legten Grundbuchblatts eingetragen, je doch nicht auf dem Blatt des Grun d- stücks der Klägerin als Belastung gebucht worden. Auf diesem Grundbuchblatt findet sich lediglich im Bestandsverzeichnis ein Herrschvermerk über das Recht des Eigentümers der Kellerdohle zur Einmündung in die gemeinschaftl iche 23 24 - 11 - Dohle, das auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks der Beklagten in der A b- teilung II auch als Belastung gebucht ist. Danach fehlt es an der für eine Grunddienstbarkeit wesentlichen Buchung auf dem Grundbuchblatt des be - lasteten Grundstücks (vgl. Meikel /Morvillus, GBO, Einl. C Rn. 325). bb ) Das Fehlen der Eintragung des Wegerechts als Belastung wird nicht durch die Verweisung auf die Seite 40 des Servitutenbuchs bei dem Herrsc h- vermerk für das Recht zur Einmündung der Kellerdohle in dem Bestandsve r- zeic hnis des Grund buchblatts des Grundstücks der Klägerin ersetzt. Dafür ist allerdings nicht entscheidend, dass ein Verweis auf das Servit u- tenbuch nur im Bestandsverzeichnis und nicht - wie in § 10 GBV bestimmt - in der Abteilung II des Grundblatts des G rundstücks der Klägerin eingetragen worden ist. Eine Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bestandsverzeichnis wäre zwar ordnungswidrig, berührte aber deren Wirksamkeit nicht (BayObLGZ 1995, 413, 420). An der Eintragung des Servituts fehlt es jedoch deswe gen, weil aus den Buchungen auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks der Kläg e- rin die Belastung durch ein Mitbenutzungsrecht des Nachbarn an der Zufahrt nicht einmal ansatzweise erkennbar wird und der Vorbehalt in § 146 GBO, dass mehrere Bücher als Grundbuch geführt werden können, nur für die gemäß §145 GBO nach den bisherigen Bestimmungen, jedoch nicht für die nach der Grundbuchordnung geführten Grundbücher gilt. Auch eine im Servitutenbuch eingetragene Dienstbarkeit muss danach auf einem neu angelegten G rundbuchblatt als Belastung eingetragen sein. Ist sie auf das neue, nach §§ 4 ff. GBV angelegte Grundbuchblatt nicht übertragen worden, gilt sie nach dem in § 46 Abs. 2 GBO bestimmten Grundsatz als g e- löscht (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1988 - V ZR 34/87 , BGHZ 104, 139, 143). 25 26 27 - 12 - Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn die Dienstbarkeit (weiter) im Se r- vitutenbuch eingetragen ist. cc ) An dieser Rechtslage vermag der Hinweis der Revision auf § 21 der Verordnung des Baden - Württembergischen Justizministeri ums zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit im Bereich des Grun d- buchwesens (GBVO) vom 21. Mai 1975 (GBl. B. - W. S. 398) nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift gelten die Eintragungen im Servitutenbuch als Teil des Grundbuchs . Da die Grundbuchordnung für die neu angelegten Grundbuchblä t- ter keinen Vorbehalt für eine landesrechtliche Regelung enthält, ist diese B e- stimmung nur noch auf die alten Grundbücher und im Übrigen allenfalls noch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich de r Verweis auf das Servitutenbuch als eine nach § 874 BGB zulässige Bezugnahme auf eine daraus ersichtliche Einigung über die Bestellung einer Grunddienstbarkeit darstellt. Ein solches Verständnis der Vorschrift des Landesrechts entspricht dem Gebot verfa s- s ungskonformer Auslegung, weil sie die Nichtigkeit der landesrechtlichen Reg e- lung wegen eines Verstoßes gegen den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG vermeidet (vgl. BVerfGE 121, 317, 349), der sich ansonsten daraus ergäbe, dass das einschlägige Bundes - und Landesrecht für dieselben Sac h- verhalte bei ihrer Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führten (vgl. BVerfGE 36, 342, 363). d ) Da das Grundbuch des Grundstücks der Klägerin keinen Hinweis auf eine Belastung durch ein Wegerecht der Grundstücks nachbarn enthält, war ein gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB möglich. Danach ist die Grunddienstbarkeit erloschen, da eine Kenntnis des Ehemanns der Klägerin bei seinem Rechtserwerb von einem Servitut weder festgestellt noch vorgetr a- gen w orden ist. 28 29 - 13 - Hat der Ehemann gutgläubig lastenfrei erworben, wurde das Eigentum ohne das Wegerecht auf die Klägerin übertragen. Eine etwaige eigene Kenn t- nis der Klägerin von der (erloschenen) Servitut ist ohne Bedeutung (vgl. RGZ 134, 283, 284). 2. Da s Berufungsurteil ist jedoch rechtsfehlerhaft, weil nach dem festg e- stellten Sachverhalt die Klägerin aus anderen Rechtsgründen zur Duldung des Befahrens der Zufahrt verpflichtet sein kann. a) Die Klägerin ist nach § 921, § 922 Satz 1 BGB zur (weiteren) Duldung der Zufahrt verpflichtet, wenn diese eine Grenzeinrichtung ist . Durch diese Vo r- schriften wird ein Recht zur Mitbenutzung gemeinschaftlicher Grenzeinrichtu n- gen begründet. Mit den §§ 921, 922 BGB ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ein nachbarrechtliches Rechtsverhältnis bestimmt worden, wie es auch durch die Bestellung von entsprechenden Grunddienstbarkeiten begründet werden kön n- te (Motive zu dem Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band III, S. 274). Diese Vorschriften sind auch auf Grenzanlagen anzuwen den, die schon vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden (RGZ 53, 307, 311; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 921 Rn. 1). a a) Bei der als Zufahrt genutzten Abstandsfläche zwischen den Gebä u- den k ann es sich um eine Grenzeinrichtung im Sin ne des § 921 BGB handeln. Deren Kennzeichen ist, dass sie von der Grundstücksgrenze - nicht notwend i- gerweise in der Mitte - durchschnitten wird (Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 3 mwN) und beiden Grundstücken nutzt, auf denen s ie errichtet worden ist (Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1905). Die Grundstücke haben nach dem Berufungsurteil eine gemeinsame Grundstücksgrenze. Eine Zufahrt, die von der Grundstücksgrenze durchschni t- 30 31 32 33 34 - 14 - ten wird, kann eine Gre nzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB sein. Diese Vo r- schrift erfasst nicht nur die Anlagen, die nach ihrer Gestaltung und Lage die beiden Grundstücke voneinander scheiden (so die frühere Rechtsprechung: RGZ 70, 200, 204), sondern auch andere, sich auf der G renze befindende Ei n- richtungen, wenn diese dem Vorteil der benachbarten Grundstücke dienen (Senat, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 11/02, BGHZ 154, 139, 144). Die für die Herstellung einer Grenzeinrichtung erforderliche Zustimmung des Nachbarn (vgl. Sena t, Urteile vom 25. Mai 1984 - V ZR 199/82, BGHZ 91, 282, 286 und vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 5) liegt vor, wenn die Eigentümer der benachbarten Grundstücke - wie hier in dem Servit u- tenbuch dokumentiert - sich über die Errichtung und die Unterhaltung einer g e- meinschaft lichen Zufahrt über der Grundstücksgrenze vertraglich geeinigt h a- ben (vgl. LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409). Die Zustimmung des damaligen Eigentümers des Grundstücks der Klägerin zur Herstellung einer Einfahrt als Grenzeinr ichtung begründete nunmehr das Mitbenutzungsrecht für die Bekla g- ten nach § 921, § 922 Satz 1 BGB. Die Klägerin wäre auch als Einzelrecht s- nachfolgerin an die seinerzeit erteilte Zustimmung zur Anlage und zur Unterha l- tung einer gemeinsamen Grenzeinrichtung g ebunden (OLG Düsseldorf Urteil vom 16. Dezember 2002 - 9 U 122/02, Rn. 10 juris; LG Aachen MDR 1998, 591, 592; Staudinger/Roth, BGB, [2009], § 921 Rn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 921 Rn. 2). b b) Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsre if, weil die auf der Grundstücksgrenze befindliche Zufahrt nur dann eine Grenzeinrichtung im Si n- ne des § 921 BGB ist, wenn sie für beide Grundstücke (also auch für das jetzt der Klägerin gehörende) vorteilhaft ist. Maßgebend dafür sind die Verhältnisse bei der Herstellung der Grenzanlage. Nachfolgende bauliche Änderungen an einem Ge bäude, die für eines der Grundstücke zum Wegfall des Vorteils durch 35 36 - 15 - die Einfahrt führen (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1965 - V ZR 84/63, WM 1966, 143, 144), sind ebenso wi e eine Einstellung der Mitbenutzung durch e i- nen der Eigen tümer für das Mitbenutzungsrecht des Nachbarn an der Gren z- einrichtung ohne Bedeutung, da diese nach § 922 Satz 3 BGB nicht ohne de s- sen Zustimmung beseitigt oder geändert werden darf, solange der Nac hbar ein Interesse an ihr hat (Senat, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 11/02, BGHZ 154, 139, 145). Ein Vorteil für das Grundstück der Klägerin liegt zwar nach den Umstä n- den (dem Inhalt der Vereinbarung aus dem Jahre 1895 und den vorgelegten Lageplänen) na he. Es fehlt jedoch - da die §§ 921, 922 BGB bisher weder von den Parteien noch von den Gerichten in den Blick genommen worden sind - an Feststellungen dazu. b) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch s des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich zudem als eine gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende, unzulässige Rechtsausübung darstellen. a a) Die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung ist von Amts wegen zu be - rücksichtigen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 152). Ein solcher Missbrauch der Eigentümerrechte kommt in Betracht, wenn das Eigentum an einem Grundstück auf den Ehegatten oder auf einen nahen Angehörigen zu dem Zweck übertragen wird, die " nur " schuldrechtlich begründeten Rechte des Nachbarn ( hier auf Duldung der Mitbenutzung der Z u- fahrt) zu vereiteln (vgl. RG, LZ 1920, 856; OLGR Schleswig 2005, 52, 53; vgl. Pa landt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 826 Rn. 47). b b) Die tatrichterliche Würdigung des Vorbringens der Beklagten durch das Berufungsgeric ht stellt sich vor diesem Hintergrund als unvollständig dar. Sie lässt den von den Beklagten vorgetragenen Zweck der Übereignung unb e- 37 38 39 40 - 16 - rücksichtigt, dass das Grundstück nur deshalb auf die Klägerin übertragen wo r- den sei, um sich der Duldungspflicht aus dem M itbenutzungsrecht zu entzi e- hen, welches ihr Ehe mann als damaliger Grundstückseigentümer in dem im Jahre 2001 abgeschlossen en Vergleich anerkannt habe. Gerade wenn - wie im Berufungsurteil festgestellt - die Klägerin bei ihrem Erwerb den Inhalt des Ve r- glei chs kannte, liegt eine Übereignung auf den Ehegatten zu dem von den B e- klagten behaupteten Zweck nahe. Die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Parteivo r- trag und z u dessen Würdigung durch das Berufungsgericht. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Waiblingen, Entscheidung vom 25.02.2010 - 7 C 918/09 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2010 - 5 S 65/10 - 41
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