BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 10 /11 Verkündet am: 11. Oktober 2012 Besirovic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; HOA I (1996) § 4 Abs. 1 Dem im Honorarrecht für Architekten unerfahrenen Auftraggeber, der nach Stu n- denaufwand abgerechnetes und gezahltes Architektenhonorar teilweise zurüc k- ve r langt, weil die zugrunde liegende Zeithonorarvereinbarung wegen Höchstsat z- überschre itung unwirksam ist, kann grob fahrlässige Unkenntnis der den Rückfo r- derungsanspruch begründenden Tatsachen nicht angelastet werden, wenn er bei Bezahlung der Zeithonorarrechnungen keine Ermittlungen zur zulässigen Höhe des Honorars anstellt, weil er keine konkreten Hinweise dafür hatte, dass das a b- gerechnete Honorar das nach der HOAI zulässige Honorar überschreitet. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari , den Richter Dr. Eick , den R ichter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke für Recht erkannt: Auf die Revision de r Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurüc k verwi esen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert von der Beklagten die Rückzahlung angeblich übe r- zahlten Architektenhonorar s. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewies en, etwaige Rückzahlungs ansprüche der Klägerin seien verjä hrt oder verwirkt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos gebli e ben. 1 2 - 3 - Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Rüc k- zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu rüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht . 1. Das Berufungsurteil genügt nicht den Anfor derungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach bedarf dieses zwar keines Ta t bestandes. An dessen Stelle muss e s jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlic hen Feststellungen im angefocht e- nen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzu n gen enthalten (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil die für die revision s rechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforder liche tatsächliche Beurteilungsgrundlage (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 181/05, NJW - RR 2007, 781 Rn. 6) . In einem solchen Fall ist das Ber u- fungsurteil grun d sät zlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückz uverweise n (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, NJW - RR 2004, 494 m.w.N.). Gleiches gilt, we nn das Ber u- fungsurte il die Berufungsanträge nicht wied ergibt ( BGH, Urteil vom 26. Febr u- ar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99 , 100 f. ). Von der Aufhebung un d Z u- rückverweisung kann in solchen Fällen ausnahmsweise dann abgesehen we r- den, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinre i chend deutlich aus den G ründen des Berufungsurteils ergeben (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 181 /05 , aaO Rn. 6 m.w.N.) und dieses w e- nigstens sinngemäß erkennen lässt, was der Berufungskläger mit se inem 3 4 5 6 - 4 - Rechtsmittel erstrebt hat ( BGH, Urteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 130/04 , DAR 2006, 143 ). Ein solcher Ausnahmefal l liegt hier nicht vor. Aus den z wei Seiten u m- fassenden G ründen des Beru fungsurteils lässt sich k ein ausreiche n des Bild von dem Sach - und Streit stand gewinnen. Soweit das Berufungsgericht in den Gründen des Ber u fungsurteils ausgeführt hat, das Landgericht habe die Klage mit Recht abgewies en, beinhalten diese Rechtsausführungen entgegen der Au f fassung der Revisi onserwiderung nicht zugleich eine hinreichende Bezu g- nahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erst instanzlichen Urteils . Im Übrigen wird in den Gründen des Berufungsurteils von der Darstell ung des Sachverhalt s ausdrücklich abgesehen. Außerdem ist auch der Berufungsa n trag der Klägerin aus den Gründen des Berufungsurteils nicht hinreichend erken n- bar. Zwar ist diesen Gründen zu en tnehmen, dass die Klägerin in erster und zweiter Inst anz eine Rückforderung angeblich überzahlten H onorars ge l tend gemacht hat. Den Gründen des Berufungsurteil s lässt sich jedoch nicht en t- nehmen, in welcher Höhe die Klägerin Rückzahlung begehrt und ob die Kläg e- rin in der B e rufungsinstanz ihr Rückzahlungsbege hren gegenüber der ersten Instanz ermäßigt oder erhöht oder unverändert weiterve r folgt hat. Da das Berufungsurteil eine der Vor schrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksich tigenden Verfahrensmange l ( vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 130/04 , aaO ). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückz u verweisen. 7 8 - 5 - 2 . Für das weitere Verfahren weist der S enat auf F olgendes hin: a) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet die Honorarordnung für Architekten und Ingen ieure (HOAI) in der bis zum 17. August 2009 gültigen Fassung Anwendung. b ) Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung dafür, dass Rü c k- zahlungsansprü che bezüglich bis zum 31. Dezember 2005 bezahlter , als A b- schlagsrechnungen bezeichneter Rechnu ngen verjährt seien, ist in mehrfacher Hinsicht nicht tra g fähig. aa) Soweit das Berufungsgericht als Abschlagsrechnungen bezeichn e te Rechnunge n als Teilhonorarrechnungen qualifiziert hat, wird diese Wür d i gung nicht von hin reichenden Feststellungen getragen. Eine Teilschlussrec h nung komm t im Anwendungsbereich der Honorarordnung für Architekten und Ingen i- eure (HOAI) nur in Betracht, wenn die Parte ien eine entsprechende Vereinb a- rung getroffen haben (BGH, Urteil vo m 12. Oktober 1995 - VII ZR 195 /94, BauR 1996 , 138, 139 = ZfBR 1996, 37 ). Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. bb) Sollte eine solche Vereinbarung getroffen wor den sein, kann die A n- nahme der Verjährung des möglicherweise bereits mit der Überzahlung en t- stand e nen Anspruchs auf Rückzahlung nicht mit der gegebenen Begründung aufrecht e r halten bleiben. Denn es fehlen jegliche Feststellungen zur Kenntnis oder grob fahr lässigen Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründe n- den Tats a chen. (1) Bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auf die Kenntnis solcher anspruchsb e- gründenden Umstände abzustellen, die notwendig ist, um eine Klage Erfolg verspr e chend, wenn auch nicht risi kolos, erheben zu können (vgl. BGH, Urteil 9 10 11 12 13 14 - 6 - vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, BauR 2010, 618 Rn. 13 = NZBau 2010, 236 = ZfBR 2010, 353 m.w.N.). Erforderlich ist für die Klägerin die Kenntnis der Ta t sachen, die eine Überzahlung begründen. Die Überzahlung ist regelmäßig durch einen Vergleich des Zeithonorars mit dem Honorar zu ermi t teln, das sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergibt . Dazu ist im R e- gelfall jedenfalls die Kenntnis der für die Honorarberechnung notwendigen P a- rameter : an rechenbare Kosten, § 10 Abs. 2 HOAI, Honorarz o ne, § 11 HOAI , und Leistungsumfang, § 15 HOAI, notwendig. Feststellungen zu einer entspr e- chenden Kenntnis der Klägerin liegen nicht vor. Der Hinweis des Berufungsg e richts, der Verjährungsbeginn werde durch e inen Rechtsirrtum nicht gehindert, ist zwar grundsätzlich richtig ( vgl. BGH, U r- teil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07 , BGHZ 175, 161 Rn. 26) , jedoch u n- behelflich, soweit es um die den Anspruch begründenden Ta t sachen geht. Es kann deshalb dahinst e hen, ob u nd inwieweit die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB angenommen werden kann, wenn ein Zahlungsa n spruch sich darauf gründet, dass die mit einem Architekten getroffene Honora r vereinbarung unwirksam ist und die Unwirksamkeit aus einer kompl e xen, n ich t ohne W eiteres nachvollziehbaren Rechtslage hergeleitet wird (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 199 Rn. 27 m.w.N.). (2) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in b eso n ders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überl e- gungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im geg e benen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, aaO Rn. 17 m.w.N.). Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fah r lässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist 15 16 - 7 - nur dann als grob fahrlässig einzustufen, we nn weitere Umstände hinzutreten, die das Unte r lassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedac h ten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW - RR 2010, 681 Rn. 16 ). Für d en Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Vorausse t- zungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind. Nach diesen Grundsätzen kann e ine grob fahrlässige Unkenntnis nicht allein daraus hergeleitet werden , dass die Klägerin oder der Verwalter der Wo h- nungseigentüme r gemeinschaft bei Prüfung der Stundenabrechnungen nicht erkannt ha ben , dass das Zeithonorar die Höchstsätze der Honoraro rdnung für Architekten und Ingenieure übersteigt. Solange die - wovon in der Revision auszugehen ist - im Honorarrecht unerfahrene Kläger in oder ihr Verwalter ke i- nen konkreten Hinweis darauf hatte n , dass das nach der Honorarordnung zu berechnende Honorar g eringer ist als die geleisteten Zahlungen, fällt ih nen ke i- ne grob fahrlässige U n kenntnis zur Last, wenn sie insoweit keine Ermittlungen anstellten. Eine grob fahrlässige Unkenntnis kann auch nicht deshalb ang e- nommen werden, weil die Baukosten Gegenstand ei nes Beschlusses der Wo h- nungseigentümerversammlung waren. Allein die Kenntnis der Baukosten ve r- setzte die Klägerin nicht in die Lage, das gesetzliche Honorar zu ermitteln. cc ) Sind die bis Ende 2005 bezahlten Rechnungen Abschlagsrechnu n- gen, so handelt e s sich b ei dem Anspruch de r Klägerin auf Rückzahlung übe r- zahlten Architektenhonorars n icht um einen Bereicherungsanspruch , sondern um einen vertraglichen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 130/06, BauR 2008, 540 Rn. 16 = NZBau 2008, 256 = Zf BR 2008, 266). Der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars verjährt, vo r behalt lich § 199 Abs. 4 BGB, in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. Leitzke in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architekte n recht, § 29 17 - 8 - Rn. 37). Diese dreijährige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die subjektiven Vorausset zungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Grundsätzlich kann ein vertraglicher Anspruch aus Überzahlu n g eines Bau - oder Architektenvertrages nicht vor dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem der Vertrag beendet wird, so dass er mit einer Schlussrechnung abgerechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 , 373; Urteil vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, BauR 2002, 1257 = NZBau 2002, 390 = ZfBR 2002, 558; Ur teil vom 30. September 2004 - VII ZR 187/03, BauR 2004, 1940 = NZBau 2005, 41 = ZfBR 2005, 63; Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 130/06, BauR 2008, 540 = NZBau 2008, 256 = ZfBR 2008, 2 66 ; Urteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 10). Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine davon a b- weichende Beurteilung. Selbst wenn der A n spruch bereits vor dem Jahr 2006 fällig geworden sein sollte, fehlten Feststellun gen zur Kenntnis oder grob fah r- lässigen Unkenntnis d er die Überzahlung begründenden Tats a chen. c ) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ferner e i- ne Verwirkung der Rückzahlungsansprüche bezüglich der im Jahr 2006 bezah l- ten Rechnungen ni cht angenommen werden. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr g eltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, BauR 2003, 379, 380 = NZBau 2003, 213 = Z fBR 2003, 147 m.w.N.). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten de s Berechtigten beruhende 18 19 20 - 9 - Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend m a chen ( BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99, BauR 2001, 784 , 785 = NZBau 2001, 314 = ZfB R 2001, 313 m.w.N.). Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann eine weitere Abkü r- zung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen U m- ständen angenommen werden (vgl. BGH, Urtei l vo m 20. Juli 2010 EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 22) . Unabhängig davon, ob die verstrichene Zeit für die Annahme einer Ve r- wirkung überhaupt ausreichend sein könnte, hat das Berufungs gericht keine hi nreichenden Umstände festgestellt, die die Würdigung tra gen, dass sich die Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die Klägerin werde g e- zahltes Honorar nicht zurückve r langen. Kniffka Safari Chabest a ri Eick Leupertz Kartzke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.01.2010 - 2 - 12 O 231/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.12.2010 - 3 U 56/10 - 21
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