BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 10 /11 Verkündet am: 10. Oktober 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VBL - Satzung § 23 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 Bk, Cl; ATV - Änderungstarifvertrag Nr. 6 § 1 Nr. 1, § 2 Satz 1 a) Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, bei deren Umsetzung und inhaltlicher Ausgestaltung der Satzungsgeber eine weitg ehende Gestaltung s- freiheit hat, setzt eine wirksame tarifvertragliche Regelung voraus. b) Der Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertr ag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 stellt hi n- sichtlich seiner rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzten Regelu n- gen zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertr a- ges beendet wurden, eine unzulässige echte Rückwirkung dar. c) Die in § 23 Abs. 2 VBLS geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie die Au s- gestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts benachteiligen den ausgeschiedenen Beteilig ten unangemessen. d) Die Gegenwertregelung des § 23 Abs. 2 VBLS ist intransparent, weil nicht a l- le Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts offen gelegt werden. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündlic he Verhandlung vom 10. Oktober 2012 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger , Trägerverein einer Klinik , begehrt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die Rückersta t- tung eines Teils der von ihm nach Kündigung seines Beteiligungsverhäl t- nisses geleisteten Gegenwertzahlung. Er war seit 1996 an der Beklagten beteiligt und kündigte das Bete i- ligungsverhältnis zum 31. Dezember 2003. Die Beklagte wurde im gesonderten Abrechnungsverband Ost , dem der Kläger angehörte, bis zum 31. Dezember 2003 über ein reines Umlageverfahren in Form eines modifizierte n Abschnittsdeckungsverfa h- 1 2 3 - 3 - rens finanziert . Der Umlagesatz ist bei diesem Verfahren so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfü g- baren Vermögen ausreicht, d ie Aufgaben der Beklagten während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen. Seit Einführung des Umlageverfahrens im Jahr 1967 bestimmt § 23 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ( VBLS ) die Verpflichtung des au s- scheidenden Beteili gten, an die VBL einen so genannten Gegenwert in Form einer Einmalzahlung zu leisten. Zunächst sah § 23 Abs. 2 VBLS a.F. vor, den Gegenwert nach versicherungsmathematischen Grundsä t- zen nur auf Basis der Renten zu berechnen, die die VBL an die dem ausscheid enden Beteiligten zuzurechnenden aktuellen Leistungsem p- fänger zahlt. Diese Regelung wurde durch zahlreiche Satzungsänderu n- gen verschärft. Neben der Einbeziehung von Anwartschaftsberechtigten bei der Berechnung des Gegenwerts wurde der Gegenwert erhöht, und zwar um 10 v.H. zur Abdeckung von Fehlbeträgen, um 2 v.H. zur Abge l- tung von Verwaltungskosten sowie durch Verzinsung des zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinsten Gegenwerts für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgem o- nats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens. Die zum 31. Dezember 2003 geltende Fassung des § 23 VBLS la u- tet auszugsweise wie folgt: " (2) 1 Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verp flichtungen auf g rund von 4 5 - 4 - a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versich e- rung sowie b) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und c) künftigen Leistungsansprüchen von Person en, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinte r- bliebene in Frage kommen, hat der ausscheidende Beteili g- te einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen. 2 Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezuges zu g rundezulegen ist. 3 Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 v.H. zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrüc klage nach § 67 zugeführt. 4 Als künftige jährliche Erhöhung der B e- triebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berüc k- sichtigen. 5 Bei der Berechnung des Gegenwerts werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksic h- tigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 61 Abs. 2 oder § 66 zu erfüllen sind. 6 Ansprüche , die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der B e teiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Abs. 6 der am Tag vor In - K raft - T reten dieser Satzung geltenden Satzung beruht. 7 Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 v.H. zu erhöhen. 8 Der zunächst auf den Ausscheid e- stichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemo nats nach Erstellung des versicherungsm a- thematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen V om h undertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Verm ö- genserträge, mindestens jedoch mit 5,25 v.H. aufzuzin sen. - 5 - ( 4) 1 Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Z u- gang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu za h- len. 2 Die Anstalt kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 v.H. über dem jeweiligen Basiszin s- satz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 v.H., stunden. Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes versicherungsmath e- matisches Gutachten bezifferte die Höhe der Gegenwertforderung für neun Rentner und 135 Leistungsanwärter auf 957.125,77 Hierbei w u r- den auch solch e Versicherte einbezogen , die die War tezeit noch nicht e r- füllt hatten. Wahrscheinlichkeiten für das künftige Erreichen der Wart e- zeit dieser Personen blieben unberücksichtigt. V om Kläger geleistete Umlagezahlungen wurden nicht angerechnet . Der Kläger bezahl te den s o errechnete n Gegenwert und fordert einen Teilbetrag von 400.000 u- rück . Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des § 23 VBLS, insb e- sondere darüber, ob die Satzungsbestimmungen zum Gegenwert einer AGB - rechtlichen Kontrolle standhalten und kartellrechtswidrig sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist e r- folglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagea b- weisungsbegehren weiter. Im Revisionsverfahren ist der " Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifve rtrag über die betriebliche Altersverso r- gung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersve r- sorgung - ATV) vom 1. März 2002" (im Folgenden Änderungstarifvertrag 6 7 8 9 - 6 - Nr. 6 zum ATV) vorgelegt worden. Dieser enthält Regelungen zu r G e- genwert for derung nach dem Ausscheiden eines Beteiligten, die eine Rückwirkung zum 1. Januar 2001 vorsehen . Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in VersR 2011, 869 verö f- fentlicht ist, unterstellt § 23 VBLS einer uneingeschränkten AGB - recht - lichen Inhaltskontrolle, da die Satzungsbestimmungen über den Gege n- wert keine tarifvertraglichen Regelungen seien und ihnen keine Grund - entscheidung der Tarifvertragsparteien zu Grunde liege . Eine unang e- messene Benac hteiligung des ausscheidenden Beteiligten sei aus zwei Gründen gegeben : Zum einen würden bei der Berechnung des Gege n- werts auch Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit ohne Einschränku n- gen berücksichtigt, obwohl nicht erkennbar sei, dass alle diese Persone n die Wartezeit nach dem Ausscheiden des Beteiligten jemals erfüllten und damit zu Leistungsempfän gern werden könnten . Zum anderen liege eine unangemessene Benachteiligung darin, dass der ausscheidende Bete i- li g te die künftigen Leistungen der VBL an seine B eschäftigten, die sich i.d.R. über mehrere Jahrzehnte erstreckten, durch einen Einmalbetrag ausgleichen müsse. Bei einer gebotenen e rgänzende n Vertragsausl e- gung sei ein h ypothetische r W ille der Parteien dergestalt anzunehmen , dass sie der VBL bei Kenntnis der Unwirksamkeit des § 23 VBLS die Möglichkeit zur Schaffung einer rechtskonformen Satzungsregelung ei n- geräumt hät ten . 10 11 - 7 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Rückza h- lungsanspruch aus unge rechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zugesprochen. Es hat zutreffend die Gleichstellung von Versicherten mit und ohne Erfüllung der Wartezeit bei der Berec h- nung des Gegenwerts und die Ausgestaltung der Gegenwertforderung als E inmalzahlung als unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gewertet. In Folge der Un wirksamkeit der Gegenwer t- regelung in § 23 Abs. 2 VBLS besteht für die F orderung der Beklagten derzeit kein Rechtsgrund. 1. Richtig hat das Berufun gsgericht angenommen, das s § 23 Abs. 2 VBLS der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB u n- terliegt. a) Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist zw i- schen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundve r- hältnis und d em versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Bekla g- ten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die VBL schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (vgl. Senat s- urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 31 ff.) , mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtl i- che Versicherungsverträge. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Al l- gemeiner Versicherungsbedingungen (Sen atsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30 ; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; vom 30. September 1998 - IV ZR 26 2 /97 12 13 14 15 - 8 - - BGHZ 139, 333, 339). Als solche unterliegen sie grundsätzlich der ric h- terlichen Inhaltsk ontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle im Hinblick auf tarifrechtliche Besonderheiten ihrerseits Schranken gesetzt. Diese Schranken greifen indes hier nicht ein. b) § 23 VBLS ist eine originäre Satzungsregelung ohne tarifrechtl i- chen Ursprung. Es kann daher dahinstehen, ob für Satzungsbestimmu n- gen, die mit tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich übereinstimmen, der Ausschluss der Anwendung des AGB - Rechts gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt ( vgl. Senatsurteil vom 14. No vember 2007 aaO Rn. 32 ). aa) Den T arifvertragsparteien fehlt es nicht an der Tarifmacht zur Regelung des Gegenwerts (a.A. Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse, 2009, S. 177 ff. ) . Die Tarifmacht reicht so weit, dass s ie die Gestaltung der Beitragsbeziehungen der A r- beitgeber und Arbeitnehmer zur VBL umfasst (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 IV ZR 76 /09, BGHZ 190, 314 Rn. 54 ff.) . Dem entspricht es, dass die Tarifvertragsparteien weitergehend auch die finanziellen Folgen des Ausscheide ns eines Betei ligten regeln können. bb) Allerdings fehlt es - vom jüngsten Tarifvertrag vom 24. Novem - ber 2011 abgesehen - an tarifvertraglichen Regelungen zum Gegenwert . (1) Die tarifvertraglichen Bestimmungen in § 11 des Versorgu ng s- t arifvertrages vom 2. Dezember 1966 (GMBl. 1966, 627 ), § 1 Nr. 4 Buchst. b des Elften Änderungstarifvertrages zum Versorgungstarifve r- trag (GMBl. 1977, 454) und Punkt 1.4 des Altersvorsorgeplan s 2001 (A n- lage 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. Mär z 2002) beschäft i- gen sich allein mit der Umlagefinanzierung. Dies stellt weder unmittelbar 16 17 18 19 - 9 - noch inzident eine tarifvertragliche Regelung der finanziellen Folgen des Ausscheidens eines Beteiligten dar. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifver trages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist z u- nächst vom W ortlaut des Tarifvertrages . Zu erforschen ist der maßgebl i- che Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Dabei ist der wirkliche Wille der Tar ifvertragsparteien über den reinen Wortlaut hinaus nur zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen No r- men seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den t a- riflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wir k- lichen Wil len der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend er mittelt werden kann (BAG NZA 1996, 988, 989 f., eingehend zur Auslegung von Tarifverträgen Wiedemann/ Wank, Tarifvertragsgesetz 7. Aufl. § 1 Rn. 978 ff. m.w.N.). In den genannten Tarifverträgen ist der Wortlaut eindeutig . In ihnen wird allein von der Umlagefinanzierung als laufender Finanzierung aus den Umlagen gesprochen. Folgeansprüche der VBL bei Beendigung einer Beteiligung sind nicht Inhalt der Tarifvert räge. W eder aus einem erweiterten Sinn der Finanzierungsbestimmung en über die laufende U m- lage noch aus dem tarifvertraglichen Gesamtzusammenhang ist abzule i- ten, dass der finanzielle Ausgleich der VBL beim Ausscheiden eines B e- teiligten erfasst werden sollte . Zwar mag die Gegenwertforderung vers i- cherungsmathematisch notwendig sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sie durch die Tarifvertragsparteien geregelt werden muss. Wie hier kann dies genauso gut durch Satzungsrecht ohne tarifvertraglichen Hinte r- grund ges chehen . Ein etwaiger anderweitiger Wille der Tarifvertragspa r- teien ist deshalb unbeachtlich, weil er in den tarif vertrag lichen Regelu n- 20 21 - 10 - gen weder im Wort laut noch im Gesamtzusammenhang einen Niede r- schlag gefunden h at. Eine hinreichende Normklarheit ist jedoc h erforde r- lich, da die Tarifvertragsparteien Grundrechte und verfassungsrechtliche Grundsätze zu beachten haben , zu denen in Folge des Rechtsstaat s- prinzips auch gehört, dass tarifliche Regelungen hinreichend bestimmt sein müssen (Henssler in Henssler/Wille msen/Kalb, Arbeitsrecht Ko m- mentar 4. Aufl. TVG Einl. Rn. 18; Wiedemann/Thüsing, Tarifvertragsrecht 7. Aufl. § 1, Rn. 229 ff.). (2) Das Berufungsgericht ist zutreffend dem Vortrag der Beklagten nicht gefolgt, dass § 23 VBLS deshalb einen tarifrechtlic hen Charakter habe, weil sein Text von den Tarifvertragsparteien ausgearbeitet und der V BL zur Satzungsgebung durch deren Gremien überantwortet worden sei. E in Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einer G e- werkschaft und einem oder mehre ren Arbeitgebern oder einer Verein i- gung von Arbeitgebern, in dem Rechtsnormen zur Regelung von Arbeits - und Wirtschaftsbeziehungen festgesetzt und Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien selbst begründet werden (Wiedemann/Thüsing, T a- rifvertragsgeset z 7. Aufl. § 1 Rn. 1, siehe auch Däubler/Reim, Tarifve r- tragsgesetz 2. Aufl. § 1 Rn.1; Henssler in Henssler/Willemsen/Kalb, A r- beitsrecht Kommentar 4. Aufl. TVG § 1 Rn. 1 ff.). Es kommt nicht en t- scheidend darauf an, ob die Tarifvertragsparteien den Begriff T arifve r- trag verwendet haben. V ielmehr ist darauf abzustellen, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Au s- druck kommt (BAGE 75, 116, 120 f.; Däubler/Reim aaO Rn. 4a; Löwisch/ Rieble, Tarifvertragsgesetz 2. Aufl. § 1 R n. 11). Gemäß § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform, womit die Anforderungen des 22 23 - 11 - § 126 BGB zu erfüllen sind (BAG, NZA - RR 2011, 30 Rn. 14). Nach § 8 TVG sind die Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an ge eigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Hier ist bereits ein Wille zur Normsetzung eines Tarifvertrages nicht erkennbar . Wäre eine tarifvertragliche Regelung gewollt gewesen, so hätten sich die Tarifvertragsparteien nicht dara uf beschränk en dürfen , ein en Entwurf für Satzungsregelungen zu verfassen und dem Satzung s- gebungsverfahren der VBL zu überlassen, d.h. eine rechtliche Wirksa m- keit allein du rch das Satzungs recht der VBL herbeizuführen . Nur mit dem fehlenden tarifvertraglichen Normsetzungswillen erklä r en sich die fe h- lende Schriftform und die ausschließliche Zuleitung an den Verwaltung s- rat der VBL mit dem Ziel, das Satzungsgebungsverfahren zu durchla u- fen. Wer lediglich Satzungsrecht vorbereitet, will kein eigenes Tarifrecht schaffen. A nderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa aus dem Senatsurteil vom 6. Juli 1994 (IV ZR 272/93, VersR 1994, 1133) , d as sich auf die Ermittlung des gemeinsamen Willens der Tarifvertragsparteien zur Beurteilung einer Äquivalenzstörung beschränkt und we itergehende Aspekte des Tarifvertragsrechts - insbesondere die Frage, wann von einer tarifvertraglichen Regelung gesprochen werden kann - nicht zum Gegenstand hat . Weiterhin ist - worauf das Berufung s- gericht abgehoben hat - das Formerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG nicht gewahrt . cc) Der Änderungsvertrag Nr. 6 zum ATV , dessen Nr. 1 die Za h- lung eines nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu beme s- sende n Gegenwerts und damit die Einmalzahlung eines Barwerts fes t- schreibt, führt zu keiner anderen Beurte ilung. 24 25 - 12 - Zwar ist dieser Tarifvertrag im Revisionsverfahren zu berücksicht i- gen, weil das Revisionsgericht das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat (BGH, Urteil vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50, BGHZ 9, 101; MünchKomm - ZPO/Wenze l 3. Aufl. § 545 Rn. 9) . D as gilt i m arbeitsgerichtlichen Verfahren (BAGE 7, 186, 198; Müller - Glöge in Germelmann/Matthes, Arbeitsgerichtsgesetz 7. Aufl. § 73 Rn. 3; Ulrich in Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz 3. Aufl. § 73, Rn. 59) g e- nauso für den normat iven Teil eines Tarifvertrages (vgl. Ulrich aaO Rn. 13) . Im Verhältnis zum Kläger entfaltet der Änderungsvertrag Nr. 6 zum ATV aber keine Rechtswirkung. Dabei kann offenbleiben, zwischen welchen Tarifvertragsparteien der Änderungstarifvertrag Nr. 6 geschlo s- sen wurde. Auch d as Bestehen eines Geltungsgrundes für den Tarifve r- trag im Hinblick auf das Ausscheiden des Klägers zum 31. Dezember 2003 kann dahinstehen . J edenfalls liegt eine zur Unwirksamkeit führende echte Rückwirkung vor. Nach der Rechtsprechun g des Bundesarbeitsgerichts tragen tari f- vertragliche Regelungen den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderung durch Tarifvertrag in sich ( BAG NZA 2008, 131, 132; BAGE 117, 53, 58 f.; BAGE 78, 309, 327 ff.). Allerdings ist die Gestaltungsfre i- heit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertragl i- cher Regelungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt (BAG aaO). Für die Grenzen der Rückwi r- kung gelten die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechu ng des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung von Gesetzen (BAG aaO). Demnach ist eine rückwirkende Regelung nur in engen Grenzen erlaubt. Eine so genannte echte Rückwirkung, mit der der Gesetzgeber nachträ g- lich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte ei ngreift, ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt unter anderem dann, wenn sich kein 26 27 - 13 - schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bi l- den konnte. Hingegen ist eine unechte Rückwirkung in der Regel zulä s- sig. Sie ist dann gegeben, we nn eine Vorschrift auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Z u- kunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich en t- wertet oder künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor Verkündu ng der Norm abhängig macht (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 84 ). Kennzeichen der echten Rückwirkung ist der Eingriff in einen a b- gewickelten Tatbestand (Dreier/Schulze - Fielitz, Grundgesetz 2. Aufl. Art. 20 Rn. 156, Grzes zick in Maunz/Dürig, Grundgesetz Art . 20 Rn. 80, Stand: Oktober 2011; Pieroth , Rückwirkung und Übergangsrecht, 1981 S. 30). So gilt im Abgabenrecht ein Tatbestand als abgewickelt, wenn die Abgabenschuld bereits nach altem Recht entstanden war (BVerfGE 19, 187, 195; vgl. auch BVerfGE 30, 392, 402; Grzeszick aaO, Pieroth aaO). Bei gesetzlichen Ansprüchen ist ein Tatbestand abgewickelt, wenn die Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestands erfüllt w a- ren; dagegen kommt es auf die Zuerkennung durch einen Bescheid nicht an (BVerfGE 30, 367, 386 f.). Mithin ist maßgebend auf die Verwirkl i- chung der rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen ab zustellen . Bei der Gegenwertforderung sind diese rechtlichen Tatbestandsv o- raussetzungen mit der Beendigung der Beteiligung erfüllt. Systematisch findet sich die Gegenwertforderung in § 23 VBLS, der mit der Überschrift "Ausscheiden eines Beteilig ten " versehen ist. Ein Beteiligter "scheidet aus der Beteiligung aus", wenn sie - wie z.B. nach einer Kündigung g e- m äß § 22 VBLS - endet (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäfti g- ten des öffentlichen Dienstes, § 23 VBLS Rn. 2, Stand: September 28 29 - 14 - 2011). Eigene Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen der G e- genwertforderung nennt § 23 Abs. 2 VBLS nicht ; diese Bestimmung r e- g elt nur die Berechnungsweise sowie das Prozedere der Ermittlung der Höhe der Gegenwertforderung. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Za h- lung des Gegenwerts satzungsmäßige Folge der Beendigung der Beteil i- gung ist . Hierfür spricht weiterhin § 23 Abs. 2 Sat z 8 VBLS, wonach die Gegenwertforderung für den Zeitraum "vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des ve r- sicherungsmathematischen Gutachtens" zu verzinsen ist. Dies setzt v o- raus, dass die Gegenwertforderung vor ihrer Bezifferung be reits entsta n- den ist . Durch das anschließende versicherungsmathematische Gutac h- ten wird lediglich die Höhe der Forderung bestimmt. § 2 3 Abs. 4 Satz 1 VBLS regelt die Fälligkeit, wonach der Gegenwert innerhalb eines M o- nats nach Zuga ng der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu za h- len ist. Folglich liegt ein abgeschlossener Sachverhalt vor , weshalb die im Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum ATV bestimmte rückwirkende Inkraf t- setzung der dortigen Gegen wertregelungen zum 1. Januar 2001 e ine echte Rückwirkung darstellt. Ausnahmen vom Grundsatz der Unz ulässi g- keit echter Rückwirkung etwa dass der Betroffene mit einer Neureg e- lung rechnen musste, die geltende Rechtslage unklar und verworren war oder zwingende Belange des Gemeinwohls wie die Verhinderung von Mitnahmeeffekten eine echte Rückwirkung gebieten (im Einzelnen hierzu Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz 11. Aufl. Art. 20 Rn. 72 m.w.N.) sind nicht ersichtlich . c) Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien mit der Fo l- ge , dass dem Satzungsgeber bei der en Umsetzung und inhaltlichen Au s- gestaltung eine weitgehende Gestaltungsfrei heit zusteht ( vgl. Senatsu r- 30 - 15 - teil vom 14. November 2007 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 32 m .w.N.) , ist nicht gegeben . aa) In seiner älteren Rec htsprechung zum Gesamtversorgung s- prinzip hat der Senat ganz allgemein als Grundentscheidung der Tari f- vertragsparteien angesehen, in welchem Maß die Versorgung der Arbe i- ter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll ( Senatsu rteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83, DöD 1986, 116). Weiterhin wurde auf das Gewicht der Regelung für die Belange der Zusatzversorgung abgestellt ( Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89, VersR 1990, 841 unter II 3 c). Hier klingt an, dass es sich bei einer Grundentscheidung um die Regelung prinzipieller Belange der Zusatzversorgung handeln muss. In der jüng e- ren Rechtsprechung fand bei der Frage, ob eine Grundentscheidung g e- geben ist, stets Berücksichtigung , ob eine tarifver tragliche Regelung vo r- liegt ( Senatsurteil e vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 7, 51 ff. ; vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 1, 19 ; vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09, NVwZ - RR 2010, 689 unter II 1; vom 14. November 2007 - IV ZR 7 4 /0 6 , BGHZ 1 74 , 127 Rn. 32 : A n- nahme einer Grundentscheidung wegen Übereinstimmung der angegri f- fenen Satzungsregelungen mit Bestimmungen des ATV ; Senatsb e- schluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ - RR 2010, 572, Rn. 9 : Grundentscheidung zur Strec kung und Linearisierung der Versorgung s- staffel abgeleitet aus dem 26. Änderungstarifvertrag vom 15. November 1991; Senatsurteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99, VersR 2000, 1530 unter II 2 b: Verneinung einer Grundentscheidung mangels tarifl i- cher Ver ankerung des Anrechnungsausschluss es in der DDR zurückg e- legter Sozialversicherungszeiten; Senatsurteil vom 16. März 1988 - IV ZR 154 /87, BGHZ 103, 370, 374 f., 384: Grundentscheidung zur Einfü h- 31 - 16 - rung de r Netto - Gesamtversorgung abgeleitet aus dem 15. Änderung sta - rifvertrag zum Versorgung - TV ). In Fortführung dieser Rechtsprechung ist notwendige Vorausse t- zung für eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien , dass die T a- rifvertragsparteien als solche und damit im Wege eines Tarifvertrages handeln. Zudem kann von einer Grundentscheidung als Regelung prinz i- pieller Belange der Zusatzversorgung keine Rede sein, wenn die Tari f- vertragsparteien eine Regelung durch Tarifvertrag nicht für notwendig erachtet haben. Keine Grundentscheidungen der Tarifvertragspartei en ent halten mithin solche Regelungen , die lediglich in von den Tarifve r- tragsparteien entworfenen Satzungsentwürfen enthalten sind und der VBL zur eigenständigen Satzungsgebung über antwortet wurden. bb) Damit wird nicht in die durch Art. 9 Abs. 3 GG g eschützte T a- rifautonomie eingegriffen . Es kann dahinstehen, ob - wie dies das Berufungsgericht a n- nimmt - bereits der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG nicht betroffen ist, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 44, 322 , 340 f.) die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie als Aushandeln und Abschließen von Tarifverträgen verstanden wird (Wiedemann/Wiedemann, Tarifvertragsrecht 7. Aufl. Einl. Rn. 84) und hierbei Wesensmerkmal die unmittelbare und zwingende Wirkung der t a- rifvertraglichen Regelung ist (Erfurter Kommentar/Dieterich 12. Aufl. GG Art. 9 Rn. 60; Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz 2. Aufl. Grundl. Rn. 39). Selbst bei einem weiteren Verständnis des Schutzbereichs wü r- de nicht in die grundrechtlich geschützte Koa litionsfreiheit eingegriffen. Denn die Tarifautonomie wird durch den Gesetzgeber ausgestaltet , der 32 33 34 - 17 - dabei eine n erheblichen Gestaltungsspielraum hat (BVerfGE 92, 365, 394). Das Erfordernis des Normsetzungswillens der Tarifvertragsparteien und das Schriftfor merfordernis des § 1 Abs. 2 TVG regeln insoweit nur das " W ie" der Betätigung der Koalitionsfreiheit und gestalten die Tarifa u- tono mie lediglich aus . d) Eine AGB - Kontrolle entfällt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt ei ner Preisklausel. Da es den Vertragspartnern überlassen ist , Leistung und Gege n- leistung im Vertrag frei zu bestimmen, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung und Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbrin gende Entgelt nicht der Inhaltsko n- trolle ( vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 360 f.). So ist i n der Lebensversicherung das Hauptleistungsverspre chen des Versicherers darin zu sehen , dass in den Tarifbedingungen neben dem vom V ersicherungsnehmer monatlich zu zahlenden Beitrag die j e- weilige Versicherungssumme genannt wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO). Regelungen für den Fall einer Vertragskündigung stellen nur Modifizierungen des Hauptleis tungsversprechens dar (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO). Auf dieser Linie sind die von der VBL gewährte n Ve r- sicherungsleistung en als Hauptleistung und die hierfür verlangte laufe n- de Umlage als korrespondierendes Entgelt auf zu fassen. Hingegen en t- steht die Gegenwertforderung erst auf Grund d er Kündigung eines Bete i- ligten als späteres Ereignis und liegt außerhalb der normalen Vertrag s- abwicklung (Gansel , Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzve r- sorgungskasse, 2009 S. 1 82 ). Dagegen spricht nicht das Senatsurteil vom 7 . Mai 1997 ( IV ZR 18 1/96 juris Rn. 23 ) , in de m der Senat zu den Rechtsfolgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeführt hat, 35 36 - 18 - dass Anpassungen des Vertragsinhalts der VBL nicht fremd sind , und hierbei den Gegenwert beispielhaft genannt hat. Dass die Gegenwertfo r- derung d i e Gegenleistung des Versicherungsnehmers für den Versich e- rungsschutz sei n soll, wird damit - anders als die Revision meint - nicht zum Ausdruck gebracht . Ebenso ist die Frage der Kontrollfreiheit einer Klau sel nicht Gegenstand jener Entscheidung . 2. Z u Recht hat das Berufungsgericht die Gleichstellung von Vers i- cherten mit und ohne Erfüllung der Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts als eine unangemessene Benachteiligung i.S. v on § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB betrachtet. a) Entgegen der Ansicht des Klägers fallen Versicherte vor Erfü l- lung der Wartezeit nicht schon bereits nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) VBLS aus der Berechnung des Gegenwerts heraus. Der Beteiligte, der die VBL verlässt, hat zur Deckung der aus dem Anstaltsve rmögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen einen Gegenwert zu zahlen, der gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) VBLS die Versorgungspunkte von Anwartschaftsberechtigten umfasst. Eine Voraussetzung für die Entstehung des Leistungsanspruchs ist die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 VBLS. Hierbei handelt es sich um eine Mindestversicherungszeit bei der VBL, die für die Anspruchsentstehung zurückgelegt sein muss (Gilbert/ Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öf fentlichen Dienstes, § 34 VBLS Rn. 5, Stand: September 2011). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 VBLS werden nur solche Kalendermonate berücksichtigt, in denen der Beteili g- te Umlagen und Sanierungsgelder bezahlt. Dies bedeutet, dass die be i- 37 38 39 - 19 - tragsfreie Versicherung na ch Beendigung der Beteiligung nicht bei der Wartezeit zählt. Der bei der Auslegung maßgebliche durchschnittliche Versich e- rungsnehmer ( vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 7 ; Senatsurteil vom 23. Juni 19 93 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 ) orientiert sich bei seinem Verständnis nicht an der Rechtsprechung des Senats zur VBLS a.F. (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06, VersR 2007, 1214 Rn. 11), sondern am Wortlaut der Satzung. Da die VBLS den Begriff d es Anwartschaftsb e- rechtigten nicht definiert, veranlasst § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) VBLS, wonach durch den Gegenwert Versorgungspunkte von Anwartschaftsb e- rechtigten auszugleichen sind, den durchschnittlichen Versicherung s- nehmer, nach einer Erläuterung d er Versorgungspunkte zu suchen. G e- mäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) VBLS ergeben sich Versorgungspun k- te u.a. für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 64 Abs. 4 VBLS grundsätzlich der Arbeitslohn ist. Da der Arbeitnehmer von Beginn seiner Bes chäftigung an zu entlohnen ist und mit Anmeldung des B e- schäftigten zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vorliegt, fallen ab B e- ginn der Versicherung Versorgungspunkte an. Daher wird der durc h- schnittliche Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die durch de n Gegenwert auszugleichenden Versorgungspunkte auch zu diesem Zei t- punkt beginnen. Er hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch den B e- griff des "Anwartschaftsberechtigten" die Ausgleichspflicht fünf Jahre bis zum Ablauf der Wartefrist verschoben werden soll . Die weiteren Reg e- lungen in § 36 VBLS bestärken ihn vielmehr darin, dass die Verso r- gungspunkte von Versicherungsbeginn an auszugleichen sind. § 36 Abs. 2 VBLS erklärt die Berechnung der Versorgungspunkte. Hiernach ergibt sich die Anzahl der Versorgungspun kte für ein Kalenderjahr aus 40 - 20 - dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahre s- entgelts zum Referenzgehalt von 1000 Euro multipliziert mit dem Alter s- faktor. § 36 Abs. 3 VBLS erklärt den Altersfaktor als jährliche Verzinsung von 3,25 v.H . während der Anwartschaftsphase und von 5,25 v.H. wä h- rend des Rentenbezugs. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist mithin klar, dass die Anwartschaftsphase der Zeitraum der Versicherung vor dem Rente n- bezug ist. Einschränkungen in Bezug auf d ie Wartezeit finden sich nicht. § 36 Abs. 3 VBLS erläutert weiterhin, dass sich der Altersfaktor nach der abgedruckten Tabelle richtet, wobei als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr gilt. Die Tabelle beginnt mit dem Alter 17 und dem Altersfaktor 3,1 und endet mit dem Alter 64 und ä l ter mit einem Altersfaktor von 0,8. Dem durchschnittlichen Versich e- rungsnehmer erschließt sich nunmehr, dass die Anwartschaftsphase mit dem Beginn der Versicherung anfangen muss. Würde die Anwartschaft s- phase erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren beginnen, so beträfe die Tabelle mit dem Alter 17 einen Versicherten, der bereits mit zwölf Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt worden wäre, was offensich t- lich unmöglich ist. b ) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Ve r- tragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwe n- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen b e- nachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Ver tragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen ang e- messenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteile vom 17. Septe mber 41 42 - 21 - 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 18; vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774 unter II 2 a , jeweils m.w.N.). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseit i- gen Interessen voraus (Senatsurteil vom 13. Jul i 1994, IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 42 ff.). aa ) Dabei si nd die Grundzüge der Finanzierung der VBL zu beac h- ten . Die VBL praktizierte im Abrechnungsverband Ost bis zum Au s- scheiden des Klägers ein Umlageverfahren, bei dem - von einer Schwan - kungsre serve abgesehen - die Bildung eines Kapitalstocks nicht vorg e- sehen war. Im Umlageverfahren werden die gezahlten Mittel unmittelbar für die Finanzierung der laufenden Leistungen eingesetzt (Beckmann/ Hebler, Zusatzversorgung der Arbeitnehmer des öffentliche n Dienstes, 6. Aufl. S. 146). Für das Umlageverfahren ist es unabdingbar, dass stets ausreichend große und produktive Erwerbstätigengenerationen nac h- wachsen (Wigger, Grundzüge der Finanzwissenschaft, 2. Aufl. S. 222). Die nach § 22 VBLS mögliche Künd igung der Beteiligung berührt die Finanzierung d er VBL, da der ausscheidende Arbeitgeber mit Wir k- samwerden der Kündigung nicht mehr zur Anmeldung seiner Arbeitne h- mer verpflichtet ist sowie keine Umlage und kein Sanierungsgeld mehr bezahlen muss. Damit ist die Finanzierungsbasis geschmälert. Gleichze i- tig erlöschen jedoch die Ansprüche der Beschäftigten des ausscheide n- den Beteiligten nicht. Mit der Beendigung der Beteiligung enden zwar die Pflichtversicherungen, zugleich entstehen jedoch beitragsfreie Versich e- rungen (Gansel , Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzverso r- gungskasse, 2009, S. 150; siehe § 30 VBLS). Sobald der Versicherung s- 43 44 45 - 22 - fall eintritt, hat der Beschäftigte mit erfüllter Wartezeit einen Anspruch gegen die VBL auf die Betriebsrente für die Jahre der Pflichtversicherung bis zur Kündigung der Beteiligung. Bei Eintritt des Versicherungsfalls muss die VBL also für einen Beschäftigten leisten, für den während der Beteiligung des Arbeitsgebers kein Kapitalstock gebildet wurde und de s- sen Arbeitgebe r sich nicht mehr mit Umlagen an der Finanzierung bete i- ligt. Für den Gegenwert dieser finanziellen Lasten bedarf es des finanz i- ellen Ausgleichs durch den ausscheidenden Beteiligten. bb ) Die Gleichstellung von Versicherten mit und ohne erfüllte Wa r- tez eit benachteiligt den ausgeschiedenen Beteiligen unangemessen, weil dem von ihm geforderten finanziellen Ausgleich keine Belastung der VBL gleichen Umfangs zu Grunde liegt . Die von § 23 Abs. 2 VBLS erfassten Versicherten ohne Erfüllung der Wartezeit k önnen nur dann bei Eintritt des Versicherungsfalls Lei s- tungen geltend machen, wenn sie nach dem Ausscheiden des Beteiligten bei einem anderen Arbeitgeber, der Beteiligter der VBL ist oder eine Überleitung vornimmt (vgl. § 31 VBLS) , ihre Wartezeiten auf füll en kon n- te n . Dafür müsste die bisherige Beschäftigung beim ausscheidenden B e- teiligten beendet werden und ein neues Arbeitsverhältnis bei einem a n- deren Arbeitgeber aufgenommen werden. In welchem Umfang dies ta t- sächlich der Fall ist und mit welcher Wahrschein lichkeit daher von di e- sem Personenkreis jemals Ansprüche gegen die VBL geltend gemacht werden, ist weder dargelegt noch ers ichtlich. Dennoch muss der Au s- scheidende gem äß § 23 Abs. 2 VBLS beim Gegenwert einen vollen f i- nanziellen Ausgleich für diese Versiche rte n leisten. 46 47 - 23 - F ür Klauseln, für deren Regelungsgegenstand es wie hier am Maßstab einer gesetzlichen Regelung fehlt, ist der Anwendungsbereich des § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, § 307 Rn. 86). Bei der hiernach anzu stellenden Interessenabw ä- gung ist auf Seiten der VBL zu berücksichtigen, dass sie einen Ausgleich für die finanziellen Lasten verlangen können muss, die ihr durch die Ve r- sorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Beteiligten entstehen, der keine Umlagen mehr zahlt. Auf Seiten des ausscheidenden Beteili g- ten besteht ein legitimes Interesse, die Zahlungen an die VBL auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Umlagengemeinschaft hat nur ein rechtlich geschütztes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie au ch tatsächlich ausgesetzt ist (Gansel , Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse, 2009, S. 192). Dieses Maß wird hier überschrit ten, was zu einer unangemessenen Benachteiligung des au s- scheidenden Beteiligten führt. cc ) Die Gegenar gumente der Revision vermögen nicht zu übe r- zeugen: (1 ) Ihr Einwand , das Berufungsgericht habe verkannt, dass gege n- über Unternehmen der Kontrollmaßstab des § 307 BGB großzügiger sei , greift nicht durch. Der bei der Abwägung maßgebliche Vertragspartner bei Geschäften dieser Art (Staudinger/Coester, BGB Neubearb. 2006, § 307 Rn. 109) ist ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Es ist nicht ersichtlich, warum ein öffentlicher Arbeitgeber mehr als die durch seine Beschäftigten tatsächlich hinterlassenen finanziellen Rentenlasten au s- gleichen soll u nd es ihm daher zuzumuten wäre, den vollen Gegenwert für Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit entrichten zu müssen. 48 49 50 - 24 - (2 ) Anders als die Revision meint , i st für die Abwägung nicht en t- scheide nd, dass die VBL für sich eine im Handelsverkehr geltende G e- wohnheit beansprucht. Zwar kann die Branchenüblichkeit einer Regelung ein Indiz für die Angemessenheit sein (BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 85/84, NJW 1985, 2693 unter III 2). Allein a us der Üblichkei t lassen sich aber keine Aussage n über die Einhaltung normativer Vorg a- ben und die Anerkennung durch die beteiligten Verkehrskreise ableiten (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht 11. Aufl. § 307 Rn. 141). Mithin wird die Unangemessenheit einer Regelung nicht dadurch in Fr a- ge gestellt, dass entsprechende Klauseln weithin üblich (BGH, Urteile vom 5. März 1991 - XI ZR 75/90, BGHZ 114, 9, 15; vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 267 m.w.N.) oder über lange Zeit unb e- anstandet geblieben sind (BGH , Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 , BGHZ 132, 6, 12). An einer Verkehrssitte fehlt es deshalb, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass d er fragliche Regelungsgehalt der Klausel von den beteiligten Verkehrsgruppen generell als maßgeblich und angemes sen erachtet w ird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1984 - VII I ARZ 1/84, BGHZ 92, 363, 368). (3 ) Entgegen der Ansicht der Revision stellt die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit kein en untergeordnete n Teil des Gegenwerts dar. Es ist nicht ersichtli ch , dass die betroffenen Beschäfti g- ten nach dem Ausscheiden des Beteiligten über einen anderen Arbeitg e- ber ihre Wartezeit bei der VBL in einem Ausmaß auffüllen, das die volle Berücksichtigung diese s Personenkreises bei der Gegenwertforde rung rechtfertigen könnte. Gegen den von der Revision vermittelten Eindruck, dass die Auffüllung der Wartezeit und der Wechsel der Beschäftigung der Normalfall sei, spricht weiterhin , dass dem Arbeitnehmer auch nach 51 52 - 25 - Kündigung der Beteiligung bei der VBL ei n tarifvertraglich oder im A r- beitsvertrag zugesagter Anspruch auf Zusatzversorgung erhalten bleibt, sein Versorgungs - Verschaffungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber also weiterhin besteht (BAG, ZTR 2001, 35, 36). Mit einem Anteil von gut 16% an der geforde rten Gegenwertsumme liegt hier überdies quantitativ eine beachtliche Größenordnung vor. (4 ) Unzutreffend meint die Revision, dass die Möglichkeit der E r- stattung geleisteter Beiträge an die Versicherten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS gegen die Unange messenheit der angegriffenen Besti m- mung spreche . Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS können die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit nicht erfüllt haben, bis zur Vollendung i h- res 6 7 . Lebensjahres die Erstattung der von ihnen geleisteten Beiträge verlangen . Gemäß § 44 Abs. 3 VBLS werden nur die von den Beschäfti g- ten entrichteten Eigenanteile ausgezahlt. Die Revision zeigt nicht auf, was aus dieser Regelung für die Angemessenheit der Gegenwertford e- rung folgern soll. Das Grundproblem, dass der Arbeitgeber pot entiell nicht zu einem Leistungsanspruch führende Rentenanwartschaften voll ausfinanzieren muss, wird nicht dadurch beseitigt, dass de n betroffenen Beschäftigten de r en Eigenanteile ausgezahlt werden. (5 ) Nicht relevant ist die von der Revision dargele gte Praxis, dass die VBL unter bestimmten Voraussetzungen die Forderung ermäßigt. E i- ne wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung wird nicht dadurch wir k- sam, dass der Berechtigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht (BGH Urteile vom 6. Oktober 1982 - VIII ZR 201/8 1 , NJW 1983, 159 unter II 5 a; vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80, BGHZ 82, 121, 128). 53 54 - 26 - (6 ) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Formulierung in § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS, wonach der Gegenwert nach versicherungsmath e- matischen Grunds ätzen zu berechnen ist, nicht zu entnehmen, dass d a- mit eine bloß anteilige Berücksichtigung der Versorgungspunkte von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit gemeint sein soll . Der durchschnit t- liche , an der VBL beteiligte Arbeitgeber und Versicherungsnehmer v e r- steht § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) VBLS so, dass der Gegenwert für sämtliche Versorgungspunkte zu leisten ist. § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS veranlasst den durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu keiner and e- ren Sichtweise , da er selbst als öffentlicher Arbe itgeber keine versich e- rungsrechtlichen Spezialkenntnisse besitzt . Gegen die im Revisionsve r- fahren vorgebrachte Sichtweise der VBL spricht im Übrigen die Selbs t- auslegung der Norm durch ihre bisherige Berechnung de r Gegenwertfo r- derung gegenüber dem Kläger, b ei der gerade keine anteilige Berüc k- sichtigung vorgenommen wurde. (7 ) Unrichtig ist der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Lösung nicht berücksichtigt, dass ei n Versicherter nach der Beendigung der Beteiligung seines Arbeitgebe rs seine Wartezeiten anderweitig erfüllen könne. Das Berufungsgericht hat keine eigene G e- genwertregelung getroffen, sondern diese einem neuen Satzungsg e- bungsverfahren überlassen. Dabei k ann der von der Revision angeführte Fall umgekehrt nicht dazu führen, dass - wie derzeit - für Versicherte o h- ne erfüllte Wartezeit der volle Gegenwert anzusetzen ist. (8 ) Ob sich § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) VBLS - wie die Revision meint - als teilbare Klausel verstehen lässt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 - IV ZR 135/91, BGHZ 120, 290, 294 f.) , kann dahi n- 55 56 57 - 27 - stehen, da § 23 Abs. 2 VBLS eine weitere unwirksame Regelung enthält, die die derzeitige Gegenwertregelung insgesamt gegenstandslos macht. 3 . Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine unangeme ssene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten dar in gesehen , dass dieser den zu leistende n Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der VBL verbleibenden Versorgungslast zu erbrin gen hat . a) Für den ausscheidenden Beteiligten sind mit der derzeitigen Regelung erhebliche Nachteile verbunden: aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die weitreichenden f i- nanziellen Belastungen des ausscheidenden Beteiligten abgehoben. Nach der Satzung der Beklagten ist der Gegenwert als Einmalza h- lung zu entrichten. Dies bedeutet, dass der ausscheidende Beteiligte die Versorgungslasten der künftigen Jahrzehnte, die von seinen Beschäfti g- ten herrühren, auf einmal zu l eisten hat. Dabei handelt es sich gem äß § 23 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 VBLS um einen - i n der Satzung durch zahlre i- che Korrekturfaktoren ergänzten - Barwert (Gansel , Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse, 2009 S. 152) der derzeit i- gen und künftigen Leistungen der VBL. Dies stellt die komplette Erse t- zung der Umlagefinan zierung durch eine Kapitaldeckung zu einem Stic h- tag dar . I n der Diskussion um die Finanzierung der gesetzlichen Rente n- versicherung wird ein Übergang von der Umlage - zur Kapitaldeckung wegen der hohen Kosten und der Doppelbelastung der Erwerbstätigen abgele hnt (Wigger , Grundzüge der Finanzwissenschaft 2. Aufl. S. 224 f.). Ebenso werden bei der Finanzierung der Altersversorgung des öffentl i- chen Dienstes die hohen Übergangskosten gegen einen Übergang vom 58 59 60 61 - 28 - gleitenden Abschnittsdeckungsverfahren zur vollständigen Kapitald e- ckung einge wandt (Heubeck/Rürup, Finanzierung der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes, 2000 S. 64 f.). Schließlich ist d ie im Abrec h- nungsverband Ost ab dem 1. Januar 2004 vorgenommene Ablösung der Umlage finanzierung durch ein Kapitaldeckun g sverfahren aus gutem Grund nur schrittweise und nicht zu einem Stichtag vorgesehen. Strukt u- rell steht der ausscheidende Beteiligte vor ähnlichen Problemen: Die b e- stehenden Anwartschaften und Renten muss er komplett ausfinanzieren, d.h. auf einmal eine Kap italdeckung schaffen. Gleichzeitig muss er w e- gen des Versorgungs - Verschaffungsanspruchs seine r Arbeitnehmer di e- sen auch nach Beendigung der Beteiligung bei der VBL eine laufende Zusatzversorgung gewährleist en . Mit der punktuellen Umstellung von e i- ner Umlag efinanzierung zur vollständigen Kapitaldeckung verlangt die VBL dem ausscheidenden Beteiligten mehr ab, als die betriebliche A l- tersversorgung der VBL selbst leisten können muss. D iese Situation trifft den ausscheidenden Beteiligten umso härter, als se ine bisherigen Aufwendungen für die Zusatzversorgung in Gestalt der Umlage durch Auskehrung an die Leistungsempfänger und fehlende Anrechnung auf den Gegenwert verloren sind. Weiterhin sind w egen der laufenden Umlagezahlung en in der Regel keine Rücklagen f ür die Erfü l- lung der Gegenwertforde rung gebildet worden. Daher ist es für den Au s- scheidenden von gravierendem Nachteil, dass die finanziellen Lasten der Zusatzversorgung für viele Jahrzehnte im Voraus auf einmal fällig g e- stellt werden. bb) Die Einmal zahlung bedingt weiterhin, dass alle derzeitigen und künftigen Leistungen der VBL in den kommenden Jahren in eine konkr e- te Summe umgerechnet werden müssen. 62 63 - 29 - Die Bewertung von Zahlungen der VBL, die unter Umständen erst in Jahrzehnten zu erbringen sind , birgt erhebliche Prognoserisiken (L e- benserwartung, Zinsentwicklung, etc.). Zwar gibt es f ür den Aussche i- denden keine Nachschusspflicht bei zu niedriger Kalkulation und keine Rückerstattung bei zu hoher Kalkulation . D as Risiko, dass sich die Pro g- nosen als unzutreffend erweisen, w ird daher sowohl vom Ausscheide n- den als auch von der VBL gemeinsam getragen , wobei a llerdings die VBL das Risiko einer zukünftigen Unterdeckung durch Sicherheitsz u- schläge wie etwa die Fehlbetragsabgabe von 10 v.H. der Gegenwertfo r- d erung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS oder durch Anpassung der Rechnungsgrundlagen zu verminder n versucht . Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich aber bereits daraus, dass man den ausg e- schiedenen Beteiligten einem derart gravierenden Prognoserisiko a u s- setzt, obwohl dies nicht zwingend notwendig ist, da es Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Gegenwerts gibt, die dieses Risiko nicht aufweisen. Zu nennen ist etwa die so genannte Erstattungslösung , bei der der Au s- scheidende die Renten für seine Arbeitnehm er zum jeweiligen Fälli g- keitszeitpunkt erstattet (im Einzelnen hierzu Niermann/F uhrmann, BetrAV 2010, 528, 53 2 ), d.h. nicht heute künftige Renten mit einem prognost i- zierten Barwert zahlt, sondern künftig das ausgleicht , wa s die VBL j e- weils bei Fälligkeit a n seine (eh emaligen) Beschäftigten leistet. b) Auf Seiten der VBL sind folgende Interessen maßgebend: aa) Die Einmalzahlung nach gegenwärtiger Satzungslage erlaubt es den Parteien, sich schnell voneinander zu trennen. So betont die VBL ihr Inter esse an einem "schnellen Schnitt" und eine r zügige n Vertrag s- ab wicklung . Dabei berücksichtigt s ie nicht, dass der Begriff der zügigen 64 65 66 - 30 - Vertragsabwicklung etwa im Warenverkehr, wo die schnelle Erfüllung der gegenseitigen Leistungspflichten regelmäßig im Vorde rgrund steht, eine andere Bedeutung hat als bei der Zusatzversorgung. Die VBL b etreut ein Versicherungsvertragsverhältnis , das zunächst auf unbestimmte Zeit a b- geschlossen wurde. Auch nach einer Kündigung hat sie sich wegen des Weiterbestehens der Verpflich tungen gegenüber ihren Versicherten auf eine über viele Jahre angelegte Leistungsphase und damit auf ein langes Nachwirken des gekündigten Beteiligungsverhältnisses einzustellen. E i- nen "schnellen Schnitt" gibt es unter Berücksichtigung der Leistungsseite o hnehin nicht. Daher stellt es für die VBL keinen übermäßigen Nachteil dar, sich auch beim finanziellen Ausgleich der Rentenlasten auf einen längeren Abwick lungszeitraum einzustellen. D ies ist zwar mögliche r- weise für die VBL mit einem erhöhten Verwaltungsau fwand verbunden. J edoch ist die VBL nicht gehindert, den ausscheidenden Beteiligten mit diesen Kosten angemessen zu belasten. D as Interesse der VBL an g e- ringerem Verwaltungsaufwand ist daher gegenüber den Interessen des ausscheidenden Beteiligten von unter geordneter Bedeutung. bb) Als zentralen Vorteil der Einmalzahlung betrachtet d ie VBL das minimierte Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Ausscheidenden . Bei einem zeitlich gedehnten Ausgleich der verbliebenen Rentenlasten fürc h- tet sie ein e Erhöhung de s Insolvenzrisi ko s . Dieses resultiert daraus , dass die VBL auch insolvenzfähigen juri s- tischen Personen eine Beteiligung ermöglicht, wobei die Satzung und hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen Näheres regeln. Bei einer ungekündigten Beteiligung sie ht sich die VBL in der Lage, dieses Inso l- venzrisiko auf zeitlich unbestimmte Zeit zu tragen. Dabei trifft sie alle r- dings für den Fall der Privatisierung Vorkehrungen, um diesem Risiko zu 67 68 - 31 - begegnen ( § 20 Abs. 3 VBLS i.V.m. den Ausführungsbestim m ungen im Anha ng 1 zur VBLS Ziff. III Abs. 1 ). Hiernach kann eine Beteiligung nur aufrecht erhal ten bleiben , wenn die unwiderrufliche Verpflichtungserkl ä- rung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenz fähigkeit ausgeschlossen ist, beigebracht wird, wonach im Falle einer Beendigung der Beteiligung für die Erfüllung aller finanz i- e l len Verpflichtungen des Beteiligten gegenüber der Anstalt eingesta n- den wird. Als Alternative ist ein Zuschlag von 15 v.H. zur Umlage mö g- lich. Zudem kann die VBL eine Deckungszusage eines Versicherungsu n- ternehmens oder eine entsprechende Bankbürgschaft akzeptieren. Die derzeit zur Begrenzung des Insolvenzrisikos allein vorgeseh e- ne Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung ist unverhältni s- mäßig. Zum einen trifft sie unterschiedslos alle Beteiligten und damit auch solche, die nicht insolvenzfähig sind oder deren Insolvenzrisiko voll abgesichert ist - etwa weil nach einer Privatisierung die Garantierklärung einer nicht insolvenzfähigen juristischen Pers on des öffentlichen Rechts vorgelegt wurde . Zum anderen schneidet sie dem ausscheidenden Bete i- ligten die Möglichkeit einer alternativen Insolvenzsicherung wie die G a- rantieerklärung einer nicht insolvenzfähigen juristischen Person des ö f- fentlichen Rechts, d ie Deckungszusage eines Versicherers oder eine entsprechen de Bankbürgschaft ab . Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer gekündigten Beteiligung der Insolvenzschutz nicht ausreichen soll, den die VBL bisher bei einer ungekündigten Beteiligung selbst al s au s- reichend betrachtet hat . Hier ist Raum für eine sinnvolle Neuregelung der Satzungsbestimmungen über den Gegenwert . Daher ist es unerheblich, dass die derzeitige Satzungslage diese Möglichkeit nicht vorsieht. Vor diesem Hintergrund ist das von der VBL behauptete Insolvenzrisiko g e- 69 - 32 - genüber den Interessen des ausscheidenden Beteiligten als untergeor d- net zu betrachten. c) Die gegen diese Interessenabwägung vorgebrachten Einwände der Revision über zeugen nicht. a a) Anders als die Revision meint , füh rt die Möglichkeit der Stu n- dung nach § 23 Abs. 4 Satz 2 VBLS zu keinem Ausgleich, der die Una n- gemessenheit besei tigt. Wie oben dargelegt , wird eine wegen ihres I n- halts unwirksame Bestimmung nicht dadurch wirksam, dass der Berec h- tigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht. b b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zwingend, dass eine andere Ausgestaltung als die Einmalzahlung deshalb für den au s- scheidenden Beteiligten nachteilig ist, weil er Rückstellungen nach §§ 249, 2 5 3 HGB und § 6a E StG bilden muss . Eine Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers ist eine ungewi s- se Verbindlichkeit i.S. d es § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Für eine solche darf eine Rückstellung nur dann gebildet werden, wenn aus der Sicht des B i- lanzstichtags eine Inanspru chnahme des Verpflichteten wahrscheinlich ist (BFH BB 2006, 1626, 1627; BFH BB 2009, 321, 322 f.; Buciek in Bl ü- mich, Einkommensteuergesetz, EStG § 5 Rn. 797a m.w.N. Stand: Febr u- ar 2012). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 6a EStG (BFH aaO). Der Träge r des Betriebes muss nicht damit rechnen, selbst aus der Versorgungsverpflichtung in Anspruch genommen zu werden, wenn a n- fallende Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehe n- den Erkenntnissen voraussichtlich von einer Versorgungskasse weiter e rbracht werden (BFH aaO). Dies ist bei der so genannten Erstattungsl ö- 70 71 72 73 - 33 - sung der Fall, da die direkten Ansprüche der Versicherten gegen die VBL von den laufenden Erstattungszahlungen des ausgeschiedenen Beteili g- ten an die VBL während der Leistungsphase nicht betroffen sind. Bei B e- endigung der Beteiligung bleibt die beitragsfreie Versicherung des A r- beitnehmers erhalten und führt mit Erfüllung der Wartezeit und dem Ei n- tritt des Versicherungsfalles zu direkten Ansprüchen des Versicherten gegenüber der VBL. Ob die s bei anderen alternativen Modellen der G e- genwertabwicklung genauso ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der Verzicht auf eine Einmalzahlung des Gegenwerts nicht automatisch mit Rückstellungen des Arbeitgebers verbunden und deshalb für diesen nicht zwangs läufig nachteilig. 4. § 23 Abs. 2 VBLS ist weiterhin gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts o f fen gelegt werden. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner G e- schäftsbedingung en entsprechend den Grundsätzen von Treu und Gla u- ben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Senatsurteil vom 24. März 1999 IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143). Dies bedeutet zum einen, das s die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss , wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO). Das ist hier der Fall. Der Gegenwert lässt sich nicht im Vorhinein berechnen, da sich die Anzahl der Beschäftigten und die Höhe ihrer A n- wartschaften während des Beteiligungsverhältnisses ändern . Die Sa t- zung legt insoweit offen, dass die Berechnung des Gegenwerts ein vers i- 74 75 76 - 34 - cherungsmathematisches Gutachten erfordert. Allerdings ist dur c h- schnittlicher Versicherungsnehmer bei § 23 Abs. 2 VBL S ein öffentlicher Arbeitgeber, dem die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung der VBL bekannt sind und der daher die wirtschaftliche Bedeutung des G e- genwerts einzuschätzen vermag. Zum anderen er fordert das Transparenzgebot, dass der Versich e- rungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen kann. D eshalb muss er in der Lage sein , die gegen ihn erhobene Gegenwer t- forderung nachzuvollziehen und zu überprüfen. Der Verweis in § 23 Abs. 2 Sa tz 2 VBLS auf die Berechnung nach versicherungsmathemat i- schen Grundsätzen genügt hierfür nicht. § 23 Abs. 2 VBLS nennt zwar einige Rechnungs g rundlagen , allerdings ohne den Anspruch auf Vol l- ständig keit zu erheben . Berechnungsmethode und Rechnungsgrundl a- gen wie z.B. die zu Grunde gelegten Sterbetafeln sind weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsbestimmungen v ollständig ersichtlich. Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten liegt mithin in der Gefahr, dass er wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt ( vgl. Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 60 f.) , weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eigenständ i- gen Überprüfung d er gegen ihn erhoben en Forderung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen. Dabei ist es nicht Aufgabe des Ve rsich e- rungsnehmers, sich durch eigene Gutachter fehlende Berechnungspar a- meter zu erschließen. 5. Da § 23 Abs. 2 VBLS aus den genannten Erwägungen unwir k- sam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksamkeitsgründe nicht an. 77 78 - 35 - 6 . Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die durch die u n- wirksame Gegen wert bestimmung entstandene Regelungslücke eine e r- gänzende Vertragsauslegung zugelassen, die die Möglichkei t einer ne u- e n Satzungsregelung einschließt. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine ergänze n- de Vertragsauslegung beanstandungsfrei bejaht und hierbei insbesond e- re herausgestellt, dass der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die VBL eine unzumutbare Härte wäre . D ie ansonsten eröffnete Mö g- lichkeit der ausgleichslose n Abwälzung von Rentenlasten auf die ve r- bliebenen Beteiligten stell t e eine gravierende Belastung der Solidarg e- meinschaft dar . Eine Beendigung der Beteiligung ohne jeglic hen finanz i- ellen Ausgleich nimmt nicht einmal der Kläger für sich in Anspruch. Die Parteien hätten bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Intere s- sen nach Treu und Glauben deshalb vereinbart, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsv erfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll. Zur jetzigen Ausgestaltung des Gegenw erts kommen zahlreiche A l- te r nativen in Betracht. I n der Literatur werden neben der bereits erwäh n- ten E r stattungslösung weitere Modelle, unter a nderem die Übernahme der Versorgungslasten durch den Versicherungsnehmer und deren E r- setzung durch eine gleic hwertige Leistung (so genannte Übernahmel ö- sung, siehe Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzve r- sorgungskasse, 2009, S . 226 ff.) dis kutiert , ohne dass der Senat diese hier im Einzelnen zu bewerten hätte. Dies widerspricht nicht dem Grun d- satz, dass beim Vorhandensein v erschiedene r Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer Vertragslücke eine ergänzende Vertragsauslegung zu unterbleib en hat, wenn kein Anhaltspunkt dafür vorliegt , welche Reg e- 79 80 81 - 36 - lung die Parteien getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723 unter 3 m.w.N., insoweit in BGHZ 111, 110, 115 f. nicht vollständig abgedruckt). Der Zweck diese s Grundsatzes liegt darin, die Parteien vor einer Auswahl durch das Gericht nach de s- sen eigenen Kriterien zu schützen, weil dies mit dem Grundsatz der Pr i- vatautonomie unvereinbar wäre (NK - BGB/Looschelders, 2. Aufl. § 157 Rn. 26). Eine eigene Auswahl zwisch en den verschiedenen denkbaren Lösungsmodellen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht getroffen. Es hat vielmehr aus den Besonderheiten de r betrieblichen Zusatzverso r- gung den hypothetischen Parteiwillen ermittelt, dass der VBL eine Ne u- regelung des Gegenwerts durch eine Satzungsänderung möglich sein soll, wenn diese den ausscheidenden Beteiligte n nicht unangemessen beteiligt. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - G ebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 19.06.2009 - 7 O 124/08 (Kart.) - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2010 - 12 U 224/09 -
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