BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 10/11 Verkündet am: 28. Februar 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 254 (F), St VO § 21a Abs. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 2 Zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Siche r heitsgurts. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 10/11 - OLG Karlsruhe LG Baden - Baden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsena ts des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2010 teilweise aufgehoben und zu Ziff. I wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund - und Teilu r- teil des Landgerichts Baden - Baden vom 20. Mai 2010 - 3 O 565/09 - unter Zurückweis ung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Die Klage ist wegen des der Klägerin durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gesteuerten Pkw auf ihren Pkw am 19. April 2003 entstandenen Schadens hinsich t- lich des ihr bis zum 7. Januar 2010 entstandenen mat e- riellen Schadens zu 60 % und hinsichtlich des ihr en t- standenen immateriellen Schadens unter Berücksicht i- gung eines Mitverursachungsanteils in Höhe von 40 % dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Es wird festgestellt, dass di e Beklagten als Gesam t- schuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aus dem genannten Schadensereignis ab dem 7. Januar 2010 erwachsenen bzw. noch entstehenden materiellen Sch a- den zu 60 % und den zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils in - 3 - Höhe von 40 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übe r- gegangen sind. 3. Soweit die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten mit einer höheren Haftungsquote begehrt, wi rd die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin befuhr am 19. April 2003 gegen 3:10 Uhr mit i hrem Pkw die BAB A 5 und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der li n- ken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte zu 1, der mit eine r Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt. Sie hat im Wege der Leistungs - und Feststellungsklage Er satz materieller und immaterieller Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 begehrt. Das Lan d- gericht hat der Klage durch Grund - und Teilurteil stattgegeben. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht de ren Haftungsquo te grundsät z- 1 - 4 - lich auf 60 %, hinsichtlich des entstandenen materiellen Schadens, soweit di e- ser auf den aus dem Schadensereignis erwachsenen körperlichen Schäden beruht, und hinsichtlich des der Klägerin ab 7. Januar 2010 erwachsenen bzw. noch entstehenden ma teriellen Schadens jedoch auf 40 % abgesenkt und hi n- sichtlich des entstandenen sowie des zukünftigen immateriellen Schadens eine Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 60 % angeordnet. Mit der vom erkennenden Senat zuge lassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter, soweit das Oberlandesgericht die Haftungsquote der Beklagten auf weniger als 60 % abgesenkt und einen Mi t- verursachungsanteil der Klägerin von mehr als 40 % ausgesprochen hat. Entscheidungs gründe: I. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe wegen des Verkehr s- unfalls vom 19. April 2003 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen A n- spruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, wobei die Beklagten jedoch nicht für die S chäden aus dem Erstunfall haftbar seien, ihre Haftung vielmehr auf die Schäden beschränkt sei, die der Klägerin (erst) durch den Au f- prall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen, zuvor b e- reits verunfallten Pkw entstanden seien. Dabei müs se sich die Klägerin ein Mi t- verschulden anrechnen lassen, welches grundsätzlich mit einer Quote von 40 % zu bemessen sei. Da die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angegurtet gewesen sei, müsse sie sich hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schade ns, soweit dieser auf den erlittenen körperlichen Schäden beruhe, und hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schäden jedoch einen Mitve r- schuldensanteil von 60 % entgegenhalten lassen. 2 - 5 - II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachpr üfung nicht stand. 1. Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht das landgerichtl i- che Urteil zum Nachteil der Klägerin insoweit abgeändert hat, als es grundsät z- lich eine Erhöhung der Mitverursachungsquote von 1/3 auf 40 % vorgenommen hat. Sie wen det sich auch nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin schon bei dem Erstunfall nicht angeschnallt gewesen sei. 2. Die Revision greift das Urteil aber insoweit an, als das Berufungsg e- richt den Mitverschuldensanteil der Kläger in im Hinblick darauf teilweise mit mehr als 40 % bemessen hat, dass diese bei dem Zweitunfall, nämlich als es zum Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen Pkw kam, nicht angegurtet gewesen sei. Damit hat sie Erfolg. Die Revision bea n- standet zu Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getro f- fen hat, inwieweit sich der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zweitunfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, auf die von ihr erlittenen Verletzungen ausgewi rkt hat. a) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Rev i- sionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollst ändig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f. und vom 25. März 200 3 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR 3 4 5 6 - 6 - 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs das Maß der Verursachung von B e- lang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (S e- natsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1 540 Rn.14 mwN). Daraus folgt, dass den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruch s- mindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls d ie erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder z u- mindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zei t- punkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78, BGHZ 74, 25 , 33 und vo m 1. April 1980 - VI ZR 40/79, VersR 1980, 824 f.). b) Die danach gebotene Prüfung der Ursächlichkeit des Zweitunfalls für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen hat das Berufungsgericht ve r- säumt. Es hat nämlich weder festgestellt, welche Verletzu ngen die Klägerin erst durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren Pkw erlitten hat, noch welche dieser Verletzungen darauf zurückzuführen sind, dass sie nicht angeschnallt war. Es führt dazu lediglich aus, die Klägerin habe durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts zur Entstehung der weitreichenden kö r- perlichen und darauf basierenden finanziellen Unfallfolgen maßgeblich beig e- tragen. Eine Begründung dafür findet sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht. Es heißt dort l ediglich, die Klägerin sei durch den Aufprall aus dem Sitz gerissen und im Fahrzeug umhergeschleudert worden, was ohne Zweifel zumindest für gewisse weitere Verletzungen der Klägerin mitursächlich gew e- sen sei. Welche Verletzungen tatsächlich hätten verhind ert werden können, wenn die Klägerin bei dem Zweitunfall angeschnallt gewesen wäre, ist nicht festgestellt. 7 - 7 - Das wäre zur Begründung einer darauf gestützten Mithaftung jedoch e r- forderlich gewesen, zumal vorliegend gerade auch angesichts der hohen Au f- pral lgeschwindigkeit zweifelhaft sein könnte, inwieweit das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts für die eingetretenen Verletzungen ursächlich war (vgl. S e- natsurteil vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78, aaO). 3. Die Revision beanstandet zudem mit Recht, dass das B erufungsg e- richt der Klägerin auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen überhaupt ein Mitverschulden wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts angelastet hat. a) Da die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, für die Folgen des Erstunfalls nicht einzustehen haben, kommt es vorliegend nicht d a- rauf an, ob und gegebenenfalls welche der dabei entstandenen Verletzungen durch das Anlegen eines Sicherheitsgurts hätten vermieden werden können. Für die Haftung der Beklagten ist es deshal b unerheblich, ob die Klägerin ang e- schnallt war, als sich der Erstunfall ereignete. b) Zum Zeitpunkt des Zweitunfalls bestand für die Klägerin , w ie die Rev i- sion mit Recht geltend macht, keine Anschnallpflicht mehr, denn der Aufprall des von dem Beklagt en zu 1 gelenkten Pkw ereignete sich nicht "während der Fahrt " ihres eigenen Pkw. Wie der erkennende Senat entschi e den hat, dauert die gemäß § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO "während der Fahrt" bestehende A n- schnallpflicht zwar auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingt en Anhalten fort (S e- natsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99, VersR 2001, 524), doch war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Fahrt vorliegend dadurch beendet worden, dass der Pkw der Klägerin unfallbedingt an der Lei t- planke zum Stehen gekommen war. Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, war die Klägerin mithin nicht n ur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr 8 9 10 11 - 8 - Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflic htet, nämlich um die Unfallstelle s i- chern zu können. Bei dieser Sachlage kann ihr nicht angelastet werden, una n- geschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete. 4 . Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da aus den unter Ziffer II. 3. g enannten Gründen keine weiteren Feststellungen zur Mitverursachung unter dem Gesichtspunkt des Nichtanlegens des Siche r- heitsgurts zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst en t- scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Ansprü che der Klägerin auf Ersatz materie l- len Schadens sind zu 60 %, diejenigen auf Ersatz immaterieller Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils in Höhe von 40 % begründet. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Baden - Ba den, Entscheidung vom 20.05.2010 - 3 O 565/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2010 - 1 U 108/10 - 12
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