ECLI:DE:BGH:2018 :230218UVZR101.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL und URTEIL V ZR 101/16 Verkündet am: 23. Februar 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 21 Abs . 4 Lehnen die Wohnungseigentümer es durch Beschluss ab, eine Maßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum durchzuführen, die ein Wohnungseigentümer zur Behebung von Schäden an seinem Sondereigentum verlangt, und erhebt der Wohnungseigentümer Anfechtungsklage und zugleich eine auf die begehrte Maßnahme bezogene Beschlussersetzungsklage, so werden Schadensersat z- ansprüche wegen einer verzögerten Sanierung des gemeinschaftlichen Eige n- tums nicht dadurch ausgeschlossen, dass er nachfolgende Vertagungsb e- schlüsse nich t anficht (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11). BGB § 280 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 a) Trifft die Wohnungseigentümer ausnahmsweise eine Mitwirkungspflicht, ihr Stimmrecht dergestalt auszuüben, dass die erforderlichen Maßnahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums beschlossen werden, haften sie bei deren Verletzung nach § 280 Abs. 1 BGB (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 24; Urteil vom 13. Jul i 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 6). Die pflichtwidrig ha n- delnden Wohnungseigentümer haften als Gesamtschuldner. - 2 - b) Die Wohnungseigentümer haben ein pflichtwidriges Abstimmungsverhalten grundsätzlich nur dann zu vertreten, wenn sie mit der Einberuf ung der Eige n- tümerversammlung in hinreichend deutlicher Weise über den Instandse t- zungsbedarf des Gemeinschaftseigentums und den von seinem bestehe n- den Zustand ausgehenden Auswirkungen auf das Sondereigentum betroff e- ner Wohnungseigentümer in Kenntnis gesetz t worden sind. Etwas anderes gilt dann, wenn ihnen die Umstände, die die Stimmpflicht begründen, bereits bekannt waren oder sie während der Teilnahme an der Eigentümerversam m- lung über diese unterrichtet wurden. c) Ändert ein Wohnungseigentümer sein Abstim mungsverhalten und kommt er seiner Mitwirkungspflicht nach, ist er für den Schaden, der durch einen gleichwohl nicht zustande gekommenen Beschluss über die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums entsteht, nicht verantwortlich. Für die Erfüllung der Mitw irkungspflicht ist der Wohnungseigentümer darlegungs - und bewei s- belastet, der zunächst pflichtwidrig gehandelt hat. ZPO § 322 Abs. 1; WEG § 21 Nach einer erfolgreichen Beschlussanfechtungsklage steht - sofern der B e- schluss nicht wegen formeller Fehler für unwirksam erklärt worden ist - unter den Wohnungseigentümern als Folge der Rechtskraft fest, dass der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach. Wurde ein Negativbeschluss angefochten, steht zugleich rechtskräftig fest, dass eine Handlungspflich t der Wohnungseigentümer besteht. WEG § 29 Abs. 2 Aus der Aufgabe des Verwaltungsbeirats, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, ergibt sich keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter anzuhalten, seinen Pflichten nachzu kommen. BGH, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16 - LG München I AG München - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2018 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brü ckner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 31. März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen di e Beklagten zu 1 Zinsen gegen die Beklagten zu 1 a, b und d bis x und bezüglich des Beklagten zu 1 c in Höhe von 1.596,80 (Klageantrag zu 2) abgewiesen wurde. Soweit die Klägerin weitergehende Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 verfolgt, wird ihre Revision als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevisionen wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel aufgehoben, Zinsen verurteilt worden sind und festgestellt wurde, dass sie verpflichtet sind, der Klägerin säm tliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstehen oder entstanden sind, dass sie am 25. November 2010 den Beschlussantrag zu TOP 3 nicht angenommen haben. Ferner wird das Urteil aufgehoben, soweit die Beklagten zu 1 a bis g zur Zahlung von 1.3 - 4 - festgestellt wurde, dass der Beklagte zu 1 c verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstehen bzw. entstanden sind, dass die Eigentümer am 1. Oktober 2012 nicht über den Sanierungsantrag der Klägerin beschließen konnten. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 6. Juni 2014 wird zurückgewiesen , soweit die Klage abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur ückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin und die Beklagten zu 1 a bis x bilden eine Wohnungseige n- tümergemeinschaft, deren Verwalterin seit dem 1. Januar 2012 die Beklagte zu 2 (im Folgenden Verwalterin) ist. 1 - 5 - Weil die Klägerin i m Jahr 2009 Feuchtigkeitsschäden in ihrer Souterrai n- wohnung auf Mängel des Gemeinschaftseigentums zurückführte, berief die d a- malige Hausverwaltung eine außerordentliche Eigentümerversammlung für den 25. November 2010 ein. Zu TOP 3 wurde ausgeführt, dass es in der Wohnung der Klägerin zu Feuchtigkeitsschäden komme und die begründete Vermutung bestehe, dass dies auf das Fehlen einer funktionsfähigen Abdichtung gegen Feuchtigkeit aus dem Baugrund zurückzuführen sei. Bestimmte Durchfeuchtu n- gen ließen auf eine f ehlerhafte Abführung von Oberflächen - und Sickerwasser schließen. Zur Feststellung der Ursachen der Feuchtigkeitsschäden sollte u n- verzüglich ein Sachverständiger beauftragt werden, der bei Vorliegen von Mä n- geln des Gemeinschaftseigentums die notwendigen Ma ßnahmen zu deren B e- seitigung ermitteln, die Arbeiten ausschreiben und einen Preisspiegel erstellen sollte, um bei einer weiteren außerordentlichen Eigentümerversammlung die Durchführung der notwendigen Maßnahmen beschließen zu können. Der en t- sprechende Bes chlussantrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Anfechtungsklage. Zugleich verlangte sie die Fes t- stellung des Zustandekommens eines Beschlusses gemäß TOP 3 der Ve r- sammlung vom 25. November 2010, hilfsweise die Beseit igung der Mängel des Gemeinschaftseigentums, die für die Durchfeuchtung und Schimmelbildung in ihrer Wohnung (mit)ursächlich seien, und den Abschluss der erforderlichen Ve r- träge mit Dritten durch den Verband zu beschließen. Ferner leitete die Klägerin im Dezember 2010 ein selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung der Urs a- chen der Feuchtigkeitsschäden ein. In diesen Verfahren trat der Wohnungse i- gentümer S . (Beklagter zu 1 c), der auch Verwaltungsbeirat und Bele g- prüfer war, als bevollmächtigter R echtsanwalt für die übrigen Wohnungseige n- tümer auf. 2 - 6 - In dem im Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 7. Dezember 2011 wird ausgeführt, die Durchfeuchtung und Schimmelbildung habe ihre (Mit - )Ursache im Fehlen einer funktionsfähigen Abdichtung gegen Feuchtigkeit aus dem Baugrund. Ein schlechtes Lüftungsverhalten könne ein Übriges dazu beigetragen haben; der Schimmelbefall sei aber im Wesentlichen nicht darauf zurückzuführen. Auf der Eigentümerversammlung vom 9. Mai 2012 beschlosse n die Wohnungseigentümer mehrheitlich, den Antrag der Klägerin auf Mängelbeseit i- gung bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung zu vertagen. Di e- ser Beschluss wurde nicht angefochten. Am 10. August 2012 wies das Amtsgericht die Anfechtungsklag e der Klägerin gegen den Beschluss vom 25. November 2010 und die Beschlusse r- setzungsklage ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Unter dem 3. September 2012 forderte die Klägerin die Verwalterin auf, eine ordentliche oder außerordentliche Eigen tümerversammlung einzuberufen, um über Sanierungsmaßnahmen zu beschließen. Auf der Tagesordnung der Versammlung am 1. Oktober 2012 fand sich dieser Punkt nicht wieder. In dem Protokoll der Versammlung ist ausgeführt, dass die Wohnungseigentümer über den Ve rfahrensstand bezüglich der von der Klägerin erhobenen Klage informiert wurden. Eine für den 6. Juni 2013 vorgesehene Eigentümerversammlung wurde auf Antrag der Klägerin im Hinblick auf mögliche Ladungsmängel auf den 4. Juli 2013 vertagt. In der Eigent ümerversammlung vom 4. Juli 2013 wurde der Antrag der Klägerin auf Beseitigung der Schäden erneut durch Mehrheitsbeschluss vertagt. 3 4 5 6 7 - 7 - Hiergegen ging die Klägerin mit der Anfechtungsklage vor, woraufhin ein Ve r- gleich geschlossen wurde, der keine präjudizielle Wirkung für die zwischenzei t- lich von ihr erhobene Schadensersatzklage haben sollte. Mit Urteil vom 19. September 2013 gab das Landgericht der Berufung der Klägerin statt. Es erklärte den Negativbeschluss vom 25. November 2010 für ungültig und sprach aus, dass die Beseitigung der Mängel des Gemei n- schaftseigentums, die für die Durchfeuchtung und Schimmelbildung in der Wohnung der Klägerin ursächlich oder mitursächlich sind, beschlossen ist. Fe r- ner wurden die beklagten Wohnungseigentümer verpflichtet, de n Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge mit Dritten zu beschließen. In der Eigentümerversammlung vom 12. Dezember 2013 beschlossen die Wohnungseigentümer daraufhin, den Auftrag für die komplette Objektpl a- nung/Objektsanierung der Wohnung der Klä gerin unter der Voraussetzung der e- tes Unternehmen zu vergeben. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz w e- gen verzögerter Instandsetzung des Gemeinschaftsei gentums in Anspruch. Sie meint, für den ihr entstandenen Mietausfallschaden hafteten für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Dezember 2011 alle übrigen Wohnungseigentümer 2012 bi s Februar 2014 alle übrigen Wohnungseigentümer und die Verwalterin begehrt sie die Feststellung, dass ihr die Beklagten sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die auf der ver zögerten Beschlussfassung über Beseit i- 8 9 10 - 8 - gungsmaßnahmen bzw. auf der unzureichenden Vorbereitung der Eigent ü- merversammlungen beruhen. Das Amtsgericht hat die Klage ( in der der Mietausfallschaden zunächst anders berechnet worden war ) abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr teilweise stattgegeben. Es hat der Klägerin für die Zeiträ u- me vom 1. April 2012 bis zum 9. Mai 2012 und vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2014 einen Betrag von insgesamt 9.625,98 die Verwalterin und der Wohnungseigentümer S . als Gesamtschuldner s- eigentümer zur Zahlung von weiteren Teilbeträgen verurteilt worden sind. Z u- dem hat es festgestellt, dass die jew eils haftenden Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der fes t- gestellten Pflichtverletzungen noch entstehen. Im Übrigen hat es die Klage a b- gewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, de ren Zurückwe i- sung die beklagten Wohnungseigentümer zu 1 a bis i sowie die Verwalterin b e- antragen, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, soweit diese abgewiesen worden sind. Die Beklagten zu 1 a bis g haben Anschlussrevision eingelegt und begehren di e Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils; die Klägerin b e- antragt die Zurückweisung der Anschlussrevisionen. Entscheidungsgründe : A. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen diejenigen Wohnungseigentümer, die nicht für de n Beschlussantrag zu TOP 3 der Eige n- 11 12 - 9 - tümerversammlung vom 25. November 2010 gestimmt haben, ein Schadense r- satzanspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB i.V.m. § 21 Abs. 4 WEG zu. Die Ablehnung des Beschlussantrages sei pflichtwidrig gewesen. Hierdurch se i es zu einer Verzögerung der sachgerechten Feststellung und Behandlung des Sanierungsbedarfs am Gemeinschaftseigentum in Bezug auf die klägerische Wohnung gekommen. Aufgrund des Urteils des Landgerichts München I vom 19. September 2013 stehe bindend fest, dass der ablehnende Beschluss vom 25. Oktober 2010 nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen und eine Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Annahme des Antrags der Klägerin bestanden habe. Auch stehe hierdurch fest, dass die Wohnung der Klägerin Feu chtigkeitsschäden aufweise, deren Ursache im baulichen Zustand des G e- meinschaftseigentums liege. Mit ihren Einwendungen gegen den Ursachenz u- sammenhang seien die übrigen Wohnungseigentümer daher präkludiert. Alle r- dings hätte es auch bei normalem Lauf der Di nge erst Ende März 2012 zu e i- nem Abschluss der Sanierung kommen können, so dass sich eine Haftung de r- jenigen Wohnungseigentümer, die nicht für den Antrag gestimmt hätten, nur für Mietausfallschäden vom 1. April 2012 bis zum 9. Mai 2012 in Höhe von insg e- sam Klägerin, da die bisherigen Mieter wegen der Durchfeuchtung und des Schi m- mels gekündigt hätten. Ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB sei nicht gegeben. Eine Haftung de r Eigentümer wegen des Vertagungsbeschlusses vom 9. Mai 2012 und die hierdurch bewirkte Sanierungsverzögerung für den sich daran anschließenden Zeitraum scheide aus, weil dieser Beschluss nicht ang e- fochten und damit bestandskräftig geworden sei. Auch eine Haftung der Verwa l- terin im Zusammenhang mit der Vorbereitung dieser Versammlung komme nicht in Betracht. 13 - 10 - Die Verwalterin habe jedoch pflichtwidrig gehandelt, indem sie den A n- trag der Klägerin auf Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums nicht en t- spre chend dem Vertagungsbeschluss vom 9. Mai 2012 für die darauffolgende Eigentümerversammlung am 1. Oktober 2012 auf die Tagesordnung geno m- men habe. Daher habe sie der Klägerin den Mietausfallschaden für den Zei t- raum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2 zu ersetzen. Dieser Teil des Berufungsurteils ist rechtskräftig. Der Wohnungseigentümer S . hafte wegen dieses Mietausfallsch a- dens mit der Verwalterin als Gesamtschuldner. Er habe vor dem Versenden der Einladung zur Eige ntümerversammlung vom 1. Oktober 2012 Kenntnis davon gehabt, dass der Beschlussantrag der Klägerin nicht auf die Tagesordnung g e- setzt worden sei. Als Eigentümer, der als Belegprüfer und Prozessbevollmäc h- tigter der beklagten Wohnungseigentümer tätig geworde n sei, hätte er darauf drängen müssen, den vertagten Beschlussantrag in die Tagesordnung aufz u- nehmen. Bei den übrigen Wohnungseigentümern fehle es hingegen an einer Pflichtverletzung. Zudem hafte der Wohnungseigentümer S . für Mietausfälle in Höhe m- ber 2012 eingetreten seien, weil ihm der Zeitraum, den die Sanierung nach or d- nungsmäßiger Beschlussfassung in Anspruch genommen hätte, bereits bei der Haftung für sein Stimmverha lten am 25. November 2010 abgezogen worden sei und nicht doppelt berücksichtigt werden dürfe. Ferner hafteten diejenigen Wohnungseigentümer, die in der Versam m- lung vom 4. Juli 2013 nicht gegen den erneuten Vertagungsbeschluss gestimmt hätten. Hierdurc h sei es zu einer weiteren Verzögerung der Sanierung von etwa 14 15 16 17 - 11 - sechs Monaten gekommen. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 28. Weiterhin hafteten diejenigen Wohnungseigentümer, die bereits für die B e- schlussfassung am 25. November 2010 einzustehen hätten, gesamtschuldn e- risch auch für die in dem Zeitraum vom 4. Juli 2013 bis 30. September 2013 entstandenen Mietausfälle, weil der Zeitraum, den die Sanierung nach or d- nungsmäßiger Bes chlussfassung in Anspruch genommen hätte, bereits berüc k- sichtigt worden sei und ihnen nicht doppelt zugutekommen könne. Bezogen auf die gegebenen Pflichtverletzungen seien auch die Festste l- lungsanträge begründet. Soweit die Klägerin meine, sie umfass ten auch Pflich t- verletzungen der übrigen Wohnungseigentümer und der Verwalterin, die erst während des Berufungsverfahrens begangen worden seien, sei deren Einb e- ziehung in das Verfahren wegen des Aufklärungsaufwandes nicht sachdienlich. Die Klageerweiterung en seien daher unzulässig. B. Über die Revision der Klägerin ist bezüglich der Beklagten zu 1 j bis x durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis dieser Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (v gl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevisionen der Beklagten zu 1 a bis g haben teilweise Erfolg. 18 19 20 - 12 - I. Revision 1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung können weitergehende Schadensersatzansprüche der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB gegen Wohnungseigentümer wegen eines pflichtwidrigen Abstimmungsverha l- tens betreffend notwendige Maßnahmen der Instandsetzung des Gemei n- schaftseigentums nicht verneint werden. a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht von einer Haftung derjen i- gen Wohnungseigentümer aus, die am 25. November 2010 nicht für den B e- schlussantrag TOP 3 (Beauftragung eines Sachverständigen) gestimmt haben. aa) Zu Recht nimmt es ein pflic htwidriges Abstimmungsverhalten an. (1) Allerdings sind die Wohnungseigentümer im Grundsatz weder zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung noch zur Mitwirkung an der Wi l- lensbildung verpflichtet. Auch können sie - ebenso wie ein Alleineigentümer - se lbst zwingend gebotene und unaufschiebbare Maßnahmen in den Grenzen von § 903 BGB unterlassen, solange und soweit sie hierüber einig sind. Anders liegt es aber jedenfalls dann, wenn nur die sofortige Vornahme einer bestim m- ten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwa ltung entspricht und dies von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet; hier ergibt sich eine Mitwirkung s- pflicht der übrigen Wohnungseigentümer schon aus der gegenseitigen Treu e- pflicht (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 24; Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8 jeweils mwN). 21 22 23 24 - 13 - (2) Von einem Anspruch der Klägerin auf Instandsetzung des Gemei n- schaftseigentums und in diesem Rahmen auch einem Anspruch auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Ursachen der Feuchtigkeitsersche i- nungen in ihrer Wohnung geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus. (a) Die Klägerin kann sich insoweit im Wesentlichen auf die Recht skraft des von ihr erstrittenen Berufungsurteils vom 19. September 2013 stützen, mit dem ihrer Beschlussmängel - und Beschlussersetzungsklage stattgegeben wu r- de. (aa) Die Rechtskraft des Urteils vom 19. September 2013 erstreckt sich auf alle im vorlieg enden Verfahren verklagten Wohnungseigentümer. Dies folgt aus der Parteistellung der übrigen Wohnungseigentümer im Verfahren über die Beschlussmängel - und Beschlussersetzungsklage. Ausweislich des Rubrums des von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Ur teils vom 19. Septe m- ber 2013 richtete sich die Klage gegen die übrigen Eigentümer der näher b e- zeichneten Wohnungseigentumsanlage. Aus dieser nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG zulässigen Sammelbezeichnung lässt sich entnehmen, dass Beklagte des Rechtsstreits die im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft geh ö- renden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Klägerin sind (vgl. Senat, U r- teil vom 8. Juli 2011 - V ZR 34/11, ZWE 2011, 450 Rn. 5). Der eingereichten Eigentümerliste kommt lediglich deklaratorische Bedeu tung zu. Ein in der Liste versehentlich nicht aufgeführter Wohnungseigentümer bleibt gleichwohl Partei (Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 34/11, aaO, Rn. 8 mwN). Soweit sich in Bezug auf die Beklagten zu 1 a und b Besonderheiten ergeben, wird auf die A usführungen im Zusammenhang mit den Anschlussrevisionen verwiesen. 25 26 27 - 14 - (bb) Aufgrund der Rechtskraft des der Beschlussmängelklage stattg e- benden Urteils steht fest, dass die übrigen Wohnungseigentümer am 25. N o- vember 2010 eine Handlungspflicht in Bezug au f die Instandsetzung des G e- meinschaftseigentums traf. Nach einer erfolgreichen Beschlussanfechtungsklage steht - sofern der Beschluss nicht wegen formeller Fehler für unwirksam erklärt worden ist - unter den Wohnungseigentümern als Folge der Rechtskra ft fest, dass der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach (Senat, Urteil vom 13. Mai 2011 V ZR 202/10, NJW 2011, 2660 Rn. 16). Wurde ein Negativbeschluss ang e- fochten, steht zugleich rechtskräftig fest, dass eine Handlungspflicht der Wo h- nungs eigentümer besteht. Denn die Ablehnung einer beantragten Maßnahme kann nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht. Das Urteil vom 19. September 2013 ist darauf gestützt, dass der für u n- gültig erklärte Nega tivbeschluss vom 25. November 2010 nicht ordnungsmäß i- ger Verwaltung entsprach. In den Gründen des Urteils wird diesbezüglich d a- rauf hingewiesen, dass es bei dem Auftreten von Schäden am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, deren Ursachen auf Mängel de s gemeinschaftl i- chen Eigentums zurückzuführen seien, ordnungsmäßiger Verwaltung entspr e- che, die Ursachen umgehend durch ein Sachverständigengutachten feststellen zu lassen. Deshalb umfasst die Rechtskraft auch das Bestehen einer Han d- lungspflicht. (cc) Darüber hinaus steht aufgrund der mit diesem Urteil weiter ausg e- sprochenen gerichtlichen Beschlussersetzung bezüglich der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums rechtskräftig fest, dass Mängel an diesem vorli e- 28 29 30 31 - 15 - gen, die für die Durchfeuchtung und Schimme lbildung in der Wohnung der Kl ä- gerin ursächlich bzw. mitursächlich sind, und ein Anspruch der Klägerin auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten gegeben ist. Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gesta l- tungswirkung ein; zugl eich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist (Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148 /17 , juris Rn. 13 mwN ) . Die in einem Vorprozess festgestellten Tatsachen erwachsen zwar als solche nicht in Rechtskraft. Andererseits darf die Rechtskraft der Entscheidung über den erh o- benen Anspruch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskr äft i- ge Urteil gründe sich auf unrichtige Tatsachen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140 f.). Hat ein Gericht den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses erneut zu prüfen, hat es de s- halb seinem Urteil de n Inhalt dieser Entscheidung zugrunde zu legen (Senat, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 134/16, NJW 2017, 3438 Rn. 8; Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 17; BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 23; Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205). Mit Vortrag zu Tatsachen, die im ma ß- geblichen Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren und darauf g e- richtet sind, das kontradiktorische Gegenteil der im Vorprozess festgestellten Rech tsfrage auszusprechen, sind die Parteien dann insoweit ausgeschlossen, als sie bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen L e- bensvorgang gehören ( Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 17 mwN). 32 - 16 - So lie gt es hier hinsichtlich des Vortrags der Beklagten, das Gemei n- schaftseigentum sei nicht instandsetzungsbedürftig. Eine Haftung für ihr Stim m- verhalten setzt voraus, dass sie verpflichtet waren, einen Beschluss über die Instandsetzung des Gemeinschaftseigent ums zu fassen. Die Frage, ob eine solche Verpflichtung bestand, war Streitgegenstand des mit Urteil vom 19. September 2013 abgeschlossenen Verfahrens und daher von dem Ber u- fungsgericht nicht erneut zu prüfen. Mit dem genannten Urteil ist auf den Hilf santrag der Klägerin, der für den Fall gestellt war , das s das Gutachten im Rahmen des von ihr eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahrens vorliegt, eine Beschlussersetzung in Bezug auf die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentum durch das Gericht vorg e- nommen worden. Gestützt auf das im selbstständigen Beweisverfahren eing e- holte Sachverständigengutachten wurde ausgesprochen, dass die Beseitigung der Mängel des Gemeinschaftseigentums, die für die Durchfeuchtung und Schimmelbildung in der Wohnung der Kläge r ursächlich bzw. mitursächlich sind, beschlossen ist. Die tatsächliche Feststellung aus dem Vorprozess, dass das Gemeinschaftseigentum instandsetzungsbedürftig ist, nimmt zwar nicht an der Rechtskraft teil. Sie kann von den Beklagten aber nicht mit der Zi elrichtung in Abrede gestellt werden, ein Sanierungsbeschluss sei mangels Instandse t- zungsbedarfs nicht erforderlich gewesen. Denn hiermit wird das kontradiktor i- sche Gegenteil des rechtskräftig Festgestellten - die Verpflichtung der Bekla g- ten, den durch das Gericht ausgesprochenen Beschluss zu fassen - behauptet. (b) Aufgrund der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils steht allerdings nur fest, dass die Voraussetzungen des richterlichen Gestaltungsrechts zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - hier also am 19. September 2013 - vorlagen. Aus dem revisionsrechtlich weiter zugrunde zu legenden Vo r- 33 34 35 - 17 - trag der Klägerin ergibt sich allerdings, dass die Mängel des Gemeinschaftse i- gentums und die dadurch hervorgerufenen Feuchtigkeitserscheinungen in ihrer Wohnung bereits seit dem 25. November 2010 bestanden (vgl. unten Rn. 75 ). (3) Entspricht nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und wird diese von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt, der a ndernfalls Schäden an seinem So n- dereigentum erleidet, folgt aus der gegenseitigen Treuepflicht ausnahmsweise eine Mitwirkungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer. Sie haben in einem solchen Fall ihr Stimmrecht dergestalt auszuüben, dass die erforderliche n Ma ß- nahmen zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums beschlossen we r- den. Nach § 280 Abs. 1 BGB sind daher diejenigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet, die sich mit ihrem Abstimmungsverhalten nicht auf die Seite des Anspruchstellers g estellt haben, also schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben. Bei der Mitwirkungspflicht handelt es sich entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Skauradszun, NZM 201 5, 273, 276; vgl. auch Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 43, 48; Abramenko, Festschrift für Merle (2010), S. 1, 3) nicht um eine leistungsbezogene Pflicht im Sinne des § 280 Abs. 2 BGB. Die Wohnungseigentümer sind nicht selbst zur Instandsetzu ng des Gemeinschaftseigentums verpflichtet. Von ihnen geschu l- det ist vielmehr ausnahmsweise ein Abstimmungsverhalten, das die Grundlage für die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums schafft. Kommen sie dem nicht nach, verletzen sie eine Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) aus dem geset z- lichen Schuldverhältnis, dass die Wohnungseigentümer untereinander verbi n- det. Trifft die Wohnungseigentümer ausnahmsweise eine Mitwirkungspflicht, ihr Stimmrecht dergestalt auszuüben, dass die erforderlichen Maßnahmen der I n- s tandsetzung des Gemeinschaftseigentums beschlossen werden, haften sie bei 36 - 18 - deren Verletzung nach § 280 Abs. 1 BGB (Staudinger/Lehmann - Richter, BGB [2018], § 21 WEG Rn. 209; BeckOK WEG/Dötsch, 3 4 . Edition, § 14 Rn. 61b; vgl. auch LG Hamburg, ZWE 2012, 26; Be ckOK WEG/Elzer, 3 4 . Edition, § 21 Rn. 146). Soweit der Senat als Grundlage der Haftung der übrigen Wohnung s- eigentümer demgegenüber § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB angeführt hat (S e- nat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 24; Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 6), hält er daran nicht fest. bb) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Annahme des Berufungsg e- richts, durch das pflichtwidrige Abstimmungsverhalten am 25. November 2010 sei der Klägerin lediglich ein M ietausfallschaden f ür einen Zeitraum von einem entstanden. Es geht davon aus, dass bei einer ordnungsgemäßen Beschlus s- fassung am 25. November 2010 ein Gutachten Ende Mai 2011 vorgelegen hä t- te. Auf dess en Grundlage hätten in der Eigentümerversammlung im November 2011 die Sanierungsmaßnahmen beschlossen werden können, so dass von einem Abschluss der Sanierung Ende März 2012 auszugehen sei. Indessen liegt dem ein fehlerhafter Ansatz bei der Bestimmung des Schadens zugrunde. (1) Die pflichtwidrig handelnden Wohnungseigentümer haben der Kläg e- rin den Mietausfall zu ersetzen, der durch die verspätete Klärung der Ursäc h- lichkeit des Gemeinschaftseigentums für die Feuchtigkeitserscheinungen in i h- rer Wohnung e ntstanden ist. Um diesen Zeitraum ist auch die Sanierung der Wohnung, die nach dem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Vortrag der Klägerin aufgrund der Feuchtigkeitserscheinungen nicht vermietbar war, hi n- ausgeschoben worden. Zu bestimmen ist daher e inerseits der Zeitpunkt, in we l- chem ein Gutachten zu der Ursachenermittlung bei ordnungsmäßiger B e- 37 38 - 19 - schlussfassung vorgelegen hätte, und andererseits der Zeitpunkt, in dem die Pflichtwidrigkeit der Wohnungseigentümer endete oder - wie hier - jedenfalls der E rfolg eingetreten ist, der mit der Erfüllung der Mitwirkungspflicht herbeig e- führt werden sollte. Für den zwischen diesen Zeitpunkten liegenden Zeitraum haften die pflichtwidrig handelnden Wohnungseigentümer. (2) Soweit das Berufungsgericht meint, das Gutachten hätte bei pflich t- gemäßem Abstimmungsverhalten erst Ende Mai 2011 vorgelegen, fehlt es an hinreichenden Feststellungen, die diese Einschätzung tragen. Demgegenüber kann der von der Revision angenommene Zeitpunkt der möglichen Erstellung des Gutach tens bis Ende März 2011 nicht von der Hand gewiesen werden. A l- lein der Umstand, dass das im selbstständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten erst am 7. Dezember 2011 vorlag, lässt keinen g e- genteiligen Schluss zu. In einem gerichtlichen Verfahren ist dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren. Außerdem besteht die Möglichkeit, Rechtsmi t- tel einzulegen. Die damit verbundenen Verzögerungen werden bei einer durch den Verwalter auf der Grundlage eines Beschlusses der Wohnungseigentümer vo rgenommenen Beauftragung eines Sachverständigen vermieden. Einen A n- haltspunkt für die Plausibilität des von der Klägerin angenommenen Zeitraums liefert auch der später - auf der Grundlage des Beschlusses der Wohnungse i- gentümer vom 12. Dezember 2013 - einge holte Untersuchungsbericht über vorhandene Mängel des Gemeinschaftseigentums. Dieser lag bereits am 28. März 2014 vor. Zwar konnte der Privatgutachter auf die Erkenntnisse des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren zurückgreifen. Aus dem Unte r- suchun gsbericht ergibt sich aber auch, dass er auf der Grundlage einer eige n- ständigen Prüfung nach einem Ortstermin und Feuchtigkeitsmessungen erstellt worden ist. 39 - 20 - (3) Eine Haftung der pflichtwidrig handelnden Wohnungseigentümer für die geltend gemachten M ietausfallschäden kommt bis zum 7. Dezember 2011 in Betracht. An diesem Tag erfolgte die Zustellung des im selbstständigen B e- weisverfahren erstellten Sachverständigengutachtens an die übrigen Wo h- nungseigentümer. Damit lag die von der Klägerin mit ihrem Bes chlussantrag auf der Eigentümerversammlung vom 25. November 2010 erstrebte sachverständ i- ge Ermittlung der Ursachen für die Feuchtigkeitserscheinungen nebst Vorschl ä- gen zu der weiteren Vorgehensweise bei einer Sanierung vor, so dass die u n- terbliebene Mitwir kung jedenfalls für die nach diese m Zeitpunkt eintretenden Mietausfallschäden nicht mehr ursächlich war. Nachdem das Gutachten vorlag, oblag es der Verwalterin, eine Eigentümerversammlung vorzubereiten und ei n- zuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG), damit die Wohnungs eigentümer über die geb o- tenen Instandsetzungsmaßnahmen beschließen konnten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW - RR 1986, 96; Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 24 Rn. 40). b) Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen sich weitere Schadensersatz ansprüche der Klägerin aufgrund des Vertagungsb e- schlusses über Sanierungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums in der Eigentümerversammlung vom 9. Mai 2012 nicht verneinen. Entgegen der A n- sicht des Berufungsgerichts schließt die Bestandskraft des Vertagungs b e- schlusses vom 9. Mai 2012 Schadensersatzansprüche nicht aus. aa) Allerdings hat der Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Sch a- densersatz wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandse t- zungsmaßnahmen ausscheidet, wenn der betroffene Wohnungseigentümer vorher gefasste Beschlüsse über die Zurückstellung der Instandsetzung nicht angefochten hat (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11; vgl. auch Senat, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10, NJW 2011, 40 41 42 - 21 - 2660 Rn. 16). Dies hat Zustimmung (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 60; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 211; Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 48; Lemke/Müller, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 21 WEG Rn. 7; Rüscher, ZfIR 2013, 65 ; vgl. auch Staudinger/Lehmann - Richter, BGB [2018], § 21 WEG Rn. 214 ), aber auch Kritik erfahren. Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass es für eine derart weitreichende Befugnis der Wohnungseigentümer, gesetzlich geregelte Anspruchsvoraussetzungen durch eigene Entscheidungen zu beseitigen, an der Beschlusskompetenz fehle (Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 21 Rn. 82). A n- dere verweisen darauf, dass die Anfechtung bei Sanierungsfällen aufgrund der Verfahrensdauer in der Regel nichts an dem Eintritt des Schadens ändere und Schadensersatzansprüche daher unberührt lasse (Armbrüster/Kräher, ZWE 2014, 1, 6 f.; vgl. auch Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 23 Rn. 104 f.; BeckOK WEG/Elzer, 3 4 . Edition, § 21 Rn. 154; BeckOK WEG/Dötsch, 34. Edition , § 14 Rn. 62; Abramenko in FS Merle, 1, 7 f.; Elzer, NZM 2012, 718, 721; Jacoby, ZWE 2014, 8, 11; Skaudraszun, NZM 2015, 273, 275 zu einer Einschränkung des Vorrangs der Anfechtung bei Negativbeschlüssen). Vorzugswürdig sei es, bei dem Hinausschieben oder der Verweigerung der erforderlichen Sanierung über § 254 BGB eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen (Derleder, NJW 2012, 3132, 3133; offen für diese Alternative auch: Armbrüster/Kräher, ZWE 2014, 1, 6 f.). Jedenfalls sei ein Vorrang der Anfechtung d ann nicht anz u- nehmen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem Beschluss als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließen (Elzer, NZM 2012, 718, 721; vgl. auch Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 23 Rn. 104). b b) Der vorliegende Fall zwingt nicht zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage festzuha l- 43 - 22 - ten ist. Er unterscheidet sich von den bislang entschiedenen Fällen dadurch, dass die Klägerin bereits gegen den Negativbeschluss vom 25. November 2010 eine Anfechtungs - und zugleich eine Beschlussersetzungsklage erhoben hatte. (1) Seine Rechtsprechung hat der Senat damit begründet, dass der i n- haltlich fehlerhafte Beschluss zwar durch den Eintritt der Bestandsk raft nicht fehlerfrei werde. Er bleibe aber nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gültig und bilde deshalb gleichwohl die Grundlage für das weitere Handeln der Wohnungseige n- tümer und des Verbands. Er müsse wie alle anderen Beschlüsse von dem Ve r- walter umgesetzt werd en. Dass sich der Verwalter und die Wohnungseigent ü- mer daran hielten, sei nicht pflichtwidrig (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11; Urteil vom 3. Februar 2012 V ZR 83/11, ZWE 2012, 218, 219; Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10, NJW 2011, 2660 Rn. 16). (2) Diese Erwägungen treffen hier nicht zu, weil die Klägerin den B e- schluss vom 25. November 2010 angefochten und zugleich eine Beschlusse r- setzungsklage mit dem Ziel der Sanierung des Gemeinschaftseigentums erh o- ben hat . Lehnen die Wohnungseigentümer es durch Beschluss ab, eine Ma ß- nahme am gemeinschaftlichen Eigentum durchzuführen, die ein Wohnungse i- gentümer zur Behebung von Schäden an seinem Sondereigentum verlangt, und erhebt der Wohnungseigentümer Anfechtungskla ge und zugleich eine auf die begehrte Maßnahme bezogene Beschlussersetzungsklage, so werden Sch a- densersatzansprüche wegen einer verzögerten Sanierung des gemeinschaftl i- chen Eigentums nicht dadurch ausgeschlossen, dass er nachfolgende Vert a- gungsbeschlüsse n icht anficht. In einem solchen Fall kann ein schutzwürdiges 44 45 46 - 23 - Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Bestandskraft eines Vertagungsb e- schlusses von vornherein nicht entstehen. Den Wohnungseigentümern ist au f- grund der bereits erhobenen Beschlussersetzungsklag e bekannt, dass der b e- troffene Wohnungseigentümer die Instandsetzung des Gemeinschaftseige n- tums durchsetzen will. Die Bestandskraft des Vertagungsbeschlusses hat ke i- nen Einfluss auf die Beschlussersetzungsklage. Das Gericht unterliegt dadurch keiner Einsch ränkung bei der Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG. Hier hat die Klägerin mit der Anfechtung des Negativbeschlusses vom 25. November 2010 zugleich hilfsweise - für den Fall , da s s das Gutachten im Rahmen des von ihr eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahrens vorliegt und damit ihr Hauptantrag auf eine Beschlussersetzung zur Ursachenerfo r- schung überholt ist - eine Beschlussersetzungsklage erhoben, die auf die I n- standsetzung des Gemeinschaftseigentums bezogen war. Der zusätzlichen A n- fechtung des Vertagungsbeschlusses bedurfte es daher nicht. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es Schadensersatzansprüche der Klägerin mit der Begründung verneint, dass sie den Vertagungsbeschluss vom 9. Mai 2012 nicht angegriffen ha t. c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihm eine Haftung der beklagten Wohnung s- eigentümer mit der Beschlussfassung über die Sanierung des Gemeinschaft s- eigentums in dem Zeitraum vom 2. September 2014 bis zum 21. Dezember 2015 festgestellt werden sollte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Einbeziehung des Abstimmungsverhaltens in der Eigentümerversammlung am 2. September 2014, in der wiederum eine Vertagung der Beschlussfassun g über die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums beschlossen wurde, und 47 48 49 - 24 - den folgenden Eigentümerversammlungen nicht sachdienlich im Sinne des § 533 ZPO sei, ist nicht zu beanstanden. aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin geht das Berufungsgericht recht s- fehlerfrei davon aus, dass eine Klageerweiterung vorliegt. Zwar weist die Kläg e- rin zutreffend darauf hin, dass sie ihren Feststellungsantrag schon in der ersten Instanz gestellt habe und dieser auch in einem weiten Sinne formuliert sei. Mit ihm begeh rt sie die Feststellung, dass die beklagten Wohnungseigentümer ve r- dahingehend, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum bzw. Maßnahmen zur Beseitigung der durch diese Mängel in der Wohnung der Klägerin entstehenden Durchfeuchtung e- grund hat sich aber während des Berufungsverfahrens gleichwohl deshalb ve r- ände rt, weil weitere Beschlussfassungen zu der Frage der Sanierung des G e- meinschaftseigentums erfolgt sind, bei denen geltend gemacht wird, dass das Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer zu einer neuen Haftung g e- führt hat. Insoweit liegen nach dem Klagev orbringen neue Pflichtverletzungen und damit auch jeweils ein neuer Lebenssachverhalt vor. bb) Das Berufungsgericht verneint in revisionsrechtlich nicht zu bea n- standender Weise die Sachdienlichkeit der Klageänderung (§ 533 Nr. 1 ZPO). (1) Bei de r Beurteilung der Sachdienlichkeit steht dem Berufungsgericht ein Ermessensspielraum zu; die Beurteilung ist der Nachprüfung durch das R e- visionsgericht nur daraufhin unterworfen, ob das Berufungsgericht den Recht s- begriff der Sachdienlichkeit verkannt oder die Grenzen des Ermessens übe r- schritten hat (Senat, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, BeckRS 2012, 50 51 52 - 25 - 5392 Rn. 13; BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, 2415 mwN). Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Berüc k- sichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Ein e Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (Senat, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/1 1, BeckRS 2012, 5392 Rn. 15; BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2662 Rn. 20). (2) Hiervon geht das Berufungsgericht aus, wenn es maßgeblich darauf abstellt, dass die Klageänderung neue Pflichtverletzungen der Beklagten betre f- fe u nachvollziehbarer Weise, dass die Wohnungseigentümer am 12. Dezember 2013 ihrer Pflicht nachgekommen sind, einen Beschluss über die Vergabe e i- nes konkreten Sanierungsauftrags zu fas sen, also das von ihrer Seite aus E r- forderliche veranlasst haben, um Schaden von der Klägerin abzuwenden. Damit ist hinsichtlich des pflichtwidrigen Abstimmungsverhaltens der Wohnungseige n- tümer eine Zäsur eingetreten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht re chtsfehle r- haft, die Gründe, warum es dennoch nicht zu einer Instandsetzung des G e- meinschaftseigentums gekommen ist und die Frage, wer hierfür haftbar g e- macht werden kann, als völlig neuen Streitstoff anzusehen, für dessen Beurte i- lung das Ergebnis der bishe rigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. 2. Ohne Erfolg bleibt die Revision der Klägerin, soweit sie weitergehende Ansprüche gegen die Verwalterin verfolgt. 53 54 - 26 - a) Soweit die Klägerin abgewiesene Zahlungsansprüche weiterverfolgen will, ist d ie Revision nach § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist. aa) Die Revisionsbegründung muss gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten , aus denen sich die Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) ergibt. Betrifft die angegriffene En t- scheidung - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, so ist grundsätzlich für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügend e Begründung der Revision erforderlich (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, NJW - RR 2014, 360 Rn. 16; PG/Ackermann, ZPO, 9. Aufl., § 551 Rn. 9). Die Vorschrift verlangt die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung erg ibt. Erforderlich ist die Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die tragenden Erw ä- gungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sind . bb) Daran fehlt es hier. Aus der Revisionsbegründung geht nicht hervor, aus welchen Gründen der Kläge rin weitergehende Zahlungsansprüche gegen die Verwalterin zustehen sollen. Weder erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Berufungsgerichts noch wird auf die rechtlichen Anford e- rungen an die Vorbereitung der Eigentümerversammlungen vom 9. Mai 2012, vom 6. Juni 2013 und vom 4. Juli 2013 eingegangen, die die Beklage zu 2 ve r- letzt haben könnte. b) Soweit die Revision die teilweise Abweisung des Feststellungsantr a- ges angreift, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet. 55 56 57 58 - 27 - Rechtsfehlerfre i nimmt das Berufungsgericht an, dass die Prüfung von Pflichtverletzungen der Verwalterin im Anschluss an die Eigentümerversam m- lung vom 12. Dezember 2013 an § 533 ZPO scheitert. Es geht zutreffend davon aus, dass die Einbeziehung diesbezüglich behaupteter Pflichtverletzungen neue Lebenssachverhalte betrifft, so dass eine Klageerweiterung vorliegt. Das Ber u- fungsgericht hat auch in diesem Zusammenhang weder den Begriff der Sac h- dienlichkeit verkannt noch die Grenzen des ihm bei der Beurteilung der Sac h- dienlich keit zustehenden Ermessens überschritten. II. Anschlussrevisionen Die Anschlussrevisionen der beklagten Wohnungseigentümer zu 1 a bis g haben ebenfalls teilweise Erfolg. 1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Haftun g des Wohnungseigentümers S . die festgestellte Ersatzpflicht für weitergehende Schäden, die der Klägerin dadurch entstehen oder entstanden sind, dass die Eigentümer am 1. Oktober 2012 keinen Sanierungsbeschluss gefasst haben, nicht angenommen werden. Dass er es unterlassen hat, die Verwalterin zur Aufnahme des Sanierungsa n- trages der Klägerin auf die mit ihm besprochene Tagesordnung der Eigent ü- merversammlung vom 1. Oktober 2012 zu drängen, begründet keine Pflichtve r- letzung. a) Ist - wie hier - ein Verwalter bestellt, so hat dieser eine Versammlung der Wohnungseigentümer vorzubereiten und einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Mit dieser Befugnis korrespondieren auch das Recht und die Pflicht, die Tage s- 59 60 61 62 - 28 - ordnung zu erstellen. Über die Aufnahme von bestimmten Tagesordnungspun k- ten entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen (Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 24 Rn. 40). Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 4 WEG die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte von dem Verwa l- ter verlangen, wenn deren Beh andlung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (OLG Frankfurt am Main, ZWE 2009, 43, 47; Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 23 Rn. 95, § 24 Rn. 40; Schultzky in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 23 Rn. 47). Einzelne Wohnungseigentümer oder Eigentümergruppen können h ingegen nicht Tagesordnungspunkte ankündigen und auf diese Weise die Versammlung zu einer Beschlussfassung zwingen. Dieser Regelungssystematik liegt eine Ordnungsfunktion zugrunde, die einen strukturierten und effizienten Ablauf e i- ner Eigentümerversammlung gewährleisten soll (vgl. OLG Düsseldorf, NJW - RR 1986, 96). b) Daran gemessen geht die Annahme von Einwirkungspflichten, die nach dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts allein an die Stellung als Wohnungseigentümer anknüpfen, fehl. Der einzelne Wohnu ngseigentümer ist weder verpflichtet, Anträge zur Tagesordnung zu stellen, noch muss er die T ä- tigkeit des Verwalters überwachen. Vielmehr kann er davon ausgehen, dass der Verwalter seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Erkennt er, dass der Verwalter pf lichtwidrig einen Antrag zur Tagesordnung bei der Einberufung der Eigentümerversammlung unberücksichtigt lassen will, kann ein unterlassener Hinweis an den Verwalter nicht zu einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Treuepflicht gegenüber ei nem anderen Wohnungseigentümer führen. Der einzelne Wohnungseigentümer ist zu einem solchen Vorgehen auch dann nicht verpflichtet, wenn ihm die Dringlichkeit einer Beschlussfassung deshalb bewusst ist, weil er die übrigen Wohnungseigentümer anwaltlich ve r- 63 - 29 - t ritt. Ihm obliegt gleichwohl nicht die Vorbereitung und Einberufung der Eige n- tümerversammlung. Diese sind ausschließlich Sache des Verwalters. c) Insoweit kommt auch eine Haftung des Wohnungseigentümers S . als Beirat nicht in Betracht. aa) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass ihm nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts eine Entlastung erteilt wurde. Im Regelfall billigen die Wohnungseigentümer mit dem Beschluss über die Entlastung des Beirats dessen zurückliegende Amtsführun g im jeweils genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und seinem vertraglichen Pflichten en t- sprechend und als zweckmäßig; sie sprechen ihm auf diese Weise gleichzeitig für die künftige Tätigkeit ihr Vertrauen aus. Folge dieser Vertrauens kundgabe ist der Eintritt der Wirkungen eines negativen Schuldanerkenntnisses (vgl. S e- nat, Beschluss vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03, BGHZ 156, 19, 26 f.). Von de r- artigen Wirkungen können Ansprüche eines Wohnungseigentümers wegen Schäden an seinem Sondereig entum nicht betroffen sein, da den Wohnungse i- gentümern nicht die Kompetenz zusteht, auf derartige Ansprüche zu verzichten. bb) Aus der in § 29 Abs. 2 WEG enthaltenen Aufgabe des Verwaltung s- beirats, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, ergibt sich keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen. Nach dem Gesetz stehen dem Verwaltungsbeirat keine eigenen Entscheidungsbefugnisse zu. Er ist vielmehr ein Organ zur U n- terstützung des Verwalters (§ 29 Abs. 2 WEG) und zur Vorbereitung der Eige n- tümerversammlung, in der über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung, Rec h- nungslegungen und Kostenanschläge beschlossen werden soll (§ 29 Abs. 3 WEG). Eine allgemeine Überwachungspflicht oder eine Wei sungsbefugnis g e- 64 65 66 - 30 - genüber dem Verwalter sieht § 29 Abs. 2 WEG nicht vor (Hogenschurz in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 29 Rn. 18; Staudinger/Lehmann - Richter, BGB [Ne u- bearbeitung 2018], § 29 WEG Rn. 61; Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 29 Rn. 11; Schmid, ZWE 20 10, 8, 9; vgl. auch BayObLG, NJW 1972, 1377, 1378; OLG München, NJOZ 2008, 463, 466). Daher begründet der unterlassene Hi n- weis auf die Nichtaufnahme des Beschlussantrages der Klägerin auf die T a- gesordnung der Eigentümerversammlung vom 1. Oktober 2012 auch keine Ve r- letzung einer Pflicht, die den Wohnungseigentümer S . in seiner Eige n- schaft als Beiratsmitglied getroffen hätte. 2. Mit der gegebenen Begründung kann eine Haftung der Anschlussrev i- nicht angenommen werden. Dies gilt auch für die festgestellte Ersatzpflicht für Schäden, die der Klägerin dadurch entstehen oder entstanden sind, dass sie am 25. November 2010 nicht für den Beschlussantrag zu TOP 3 gestimmt h a- ben. Au ch kann die Verurteilung des Wohnungseigentümers S . zur Za h- n- dung keinen Bestand haben. a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Ansch lussrevisionsführer wegen ihres Abstimmungsverhaltens in den E i- gentümerversammlungen vom 25. November 2010 und vom 4. Juli 2013 ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben, so dass ihre Haftung gemäß § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach gegeben ist. aa) Sowei t sie geltend machen, das Berufungsgericht habe die Reichwe i- te der Rechtskraft des der Anfechtungs - und Beschlussersetzungsklage der 67 68 69 - 31 - Klägerin stattgebenden Urteils vom 19. September 2013 verkannt, hat dies ke i- nen Erfolg. (1) Dem Urteil kommt Rechtskra ftwirkung auch in Bezug auf die A n- schlussrevisionsführer zu. Ihr Hinweis, dass sie an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen seien, ist unerheblich. Soweit sie im Zeitpunkt der Klageerhebung b e- reits Wohnungseigentümer waren, ergibt sich die Bindung an die R echtskraft des Urteils aus ihrer Parteistellung in dem Verfahren. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen (Rn. 27 ) verwiesen. Die Beklagten zu 1 a und b) waren zwar zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht Wohnungseigentümer, so n- dern sind dies nac h den Feststellungen des Berufungsgerichts erst mit ihrer Eintragung im Grundbuch am 29. August 2011 geworden. Insoweit findet aber worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - § 325 Abs. 1 ZPO Anwe n- dung. (2) Auch steht aufgrund der Rechtskraf t des Urteils fest, dass die übrigen Wohnungseigentümer am 25. November 2010 eine Handlungspflicht traf (siehe oben Rn. 28 ). Die Anschlussrevisionsführer sind daher mit ihrem Einwand, dass noch ein angemessener Beobachtungszeitraum bestanden habe, ausgesch lo s- sen. (3) Zu Recht geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass der Kl ä- gerin jedenfalls seit dem 25. November 2010 ein Anspruch auf Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zustand. (a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht zunächst an, d ass sich die Klägerin insoweit auf die Rechtskraft des der Beschlussersetzungsklage stat t- gebenden Urteils vom 19. September 2013 stützen kann. Nach den dort festg e- 70 71 72 73 - 32 - stellten Tatsachen liegen Mängel des Gemeinschaftseigentums vor, die für die Durchfeuchtung u nd Schimmelbildung in der Wohnung der Klägerin ursächlich bzw. mitursächlich sind, und ein Anspruch der Klägerin auf Vornahme von I n- standsetzungsarbeiten gegeben ist. Diese Tatsachen sind von dem Berufung s- gericht zugrunde zu legen, da die Rechtskraft des U rteils vom 19. September 2013 nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden kann, dieses gründe sich auf unrichtige Tatsachen (siehe oben Rn. 31 ff. ). (b) Aus der Rechtskraft dieses Urteils ergibt sich allerdings nur - dies übersieht das Berufungsgerich t - , dass der Gestaltungsanspruch der Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19. September 2013 bestanden hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17 , juris Rn. 13). Die Anschlussrevisionsführer sind daher nicht mit Tatsachen p räkludiert, aus denen folgen würde, dass ein Anspruch der Klägerin auf Sanierung des Gemei n- schaftseigentums zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen vom 25. November 2010 und vom 4. Juli 2013 noch nicht gegeben war. (c) Die Anschlussrevisionsführer zeige n aber keinen Vortrag auf, aus dem sich ergeben würde, dass die Voraussetzungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder am 25. November 2010 noch am 4. Juli 2013 vorlagen. Dies ist angesichts des Inhalts des 2011 im selbstständigen Beweisverfahren erste l l- ten Sachverständigengutachtens, auf welches sich das Landgericht im Rahmen des Urteils vom 19. September 2013 stützt, auch fernliegend. bb) Ohne Erfolg wenden sich die Anschlussrevisionen gegen die A n- nahme des Berufungsgerichts, dass sie den ihnen nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis in Bezug auf ein Vertretenmüssen nicht geführt haben. 74 75 76 - 33 - (1) Allerdings haben die Wohnungseigentümer ein pflichtwidriges A b- stimmungsverhalten grundsätzlich nur dann zu vertreten, wenn sie mit de r Ei n- berufung der Eigentümerversammlung in hinreichend deutlicher Weise über den Instandsetzungsbedarf des Gemeinschaftseigentums und den von seinem bestehenden Zustand ausgehenden Auswirkungen auf das Sondereigentum betroffener Wohnungseigentümer in Kennt nis gesetzt worden sind. Der Verwa l- ter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG verpflichtet, die für die ordnungsmäßige I n- standhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderl i- chen Maßnahmen zu treffen. Ihm obliegt eine Kontrollpflicht hinsicht lich des Zustandes des Gemeinschaftseigentums und eine Pflicht zur Unterrichtung der Wohnungseigentümer sowie zur Herbeiführung einer sachgerechten Beschlus s- fassung (Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 27 Rn. 20; Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 27 Rn . 7). Von dem vermuteten Verschulden können sich die Wohnungseigentümer daher dadurch entlasten, dass sie auf eine diese Anfo r- derungen nicht genügende Unterrichtung in der Einberufung einer Eigent ü- merversammlung verweisen. Etwas anderes gilt dann, wenn ihn en die Umstä n- de, die die Stimmpflicht begründen, bereits bekannt waren oder sie während der Teilnahme an der Eigentümerversammlung über diese unterrichtet wurden. (2) Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann auf der Grun d- lage der vom Berufu ngsgericht getroffenen Feststellungen nicht von einem fe h- lenden Verschulden der Anschlussrevisionsführer ausgegangen werden. (a) Wie aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatb e- stand des amtsgerichtlichen Urteils hervorgeht, wurde bereits in der Einber u- fung der außerordentlichen Eigentümerversammlung am 25. November 2010 zu TOP 3 ausgeführt, dass es in der Wohnung der Klägerin zu Feuchtigkeit s- 77 78 79 - 34 - schäden gekommen sei und die begründete Vermutung bestehe, dass hierfür das Fehlen einer funktionsfäh igen Abdichtung des Gemeinschaftseigentums ursächlich sei. Damit waren die Umstände offengelegt, die eine Mitwirkung s- pflicht der Wohnungseigentümer zur Folge haben. (b) Nichts anderes gilt für die Einberufung der Eigentümerversammlung am 4. Juli 2013, die zunächst am 6. Juni 2013 stattfinden sollte. Nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts hat die Verwalterin in der Einladung für die Versammlung am 6. Juni 2013 darüber informiert, dass es einer Beschlussfa s- sung über die Instandsetzung des Gemeinsc haftseigentums bedarf und eine Haftung im Raum stehe. Dieser Hinweis hatte ersichtlich auch für die schließlich auf den 4. Juli 2013 verlegte Eige ntümerversammlung Bedeutung. (c) Im Übrigen zeigen die Anschlussrevisionsführer keinen Vortrag auf, dem z u entnehmen wäre, dass sie anlässlich dieser Beschlussfassungen nicht über die die Mitwirkungspflicht begründenden Umstände informiert gewesen wären. Das Berufungsgericht, das die beklagten Wohnungseigentümer auf die Notwendigkeit des Entlastungsbeweises h ingewiesen hat, sieht ein Vertrete n- müssen nicht als widerlegt an. Die diesbezüglichen Ausführungen des Ber u- fungsgerichts werden nicht angegriffen. (3) Die Anschlussrevisionsführer können auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die übrigen Wohnung seigentümer die Rechtskraft der En t- scheidung über die Beschlussmängelklage gegen den Negativbeschluss vom 25. November 2010 und die Beschlussersetzungsklage der Klägerin hätten a b- warten können. Der nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Entlastung s- bewe is ist nur bei einem unverschuldeten Rechtsirrtum geführt, der hier nicht vorliegt. 80 81 82 - 35 - (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über di e Rechtslage und somit auch ein Prozessrisiko selbst trägt. Daher sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums des Schul d- ners strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 34 mwN). (aa) Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt bei einem Schuldner rege l- mäßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchs t- ric h terlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auc h mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtspr e- chung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und mit ein er späteren Änderung derselben nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, BGHZ 201, 91 Rn. 23 mwN). (bb) Musste der Schuldner dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpu nkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten. Dies gilt insbesondere bei einer unklaren Rechtslage. Hier handelt ein Schuldner regelmäßig bereits dann fahrlässig, wenn er sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulä s- sigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beu r- teilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Der Schuldner darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben. E ntscheidet er sich bei einer unsicheren Rechtslage d a- für, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er - von besond e- 83 8 4 85 - 36 - ren Sachlagen abgesehen - das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und ha t deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war (BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 36; Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, B GHZ 201, 91 Rn. 24 jeweils mwN). (cc) Sofern der Schuldner zu einer eigenständigen rechtlichen Beurte i- lung nicht in der Lage ist, muss er Rechtsrat einholen; für ein etwaiges Ve r- schulden seines Rechtsberaters hat er nach § 278 BGB einzustehen, wobei f ür einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Rechtsberaters dieselben strengen Grundsätze wie für den Schuldner selbst gelten (BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 37; Urteil vom 30. April 2014 VIII ZR 103/13, BGHZ 201, 91 Rn. 25 jeweils mwN). (b) Daran gemessen können die Anschlussrevisionsführer nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum verweisen. Sie konnten nicht mit der erforderl i- chen Sicherheit davon ausgehen, dass der Anspruch der Klägerin auf Instan d- setzung des G emeinschaftseigentums verjährt oder verwirkt war. In Bezug auf eine Verwirkung zeigen sie schon nicht auf, dass ein entsprechender Vortrag in den Instanzen gehalten wurde. Auch ihr Hinweis, dass nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen vorherrschenden Ansicht der Anspruch auf Ersthe r- ste l lung des Gemeinschaftseigentums der Verjährung unterlegen habe, führt nicht weiter. Ungeklärt war zwar, ob der Anspruch auf eine erstmalige plang e- rechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums der Verjährung unterliegt ( so OLG Düsseldorf, NJOZ 2009, 3749, 3751; OLG Braunschweig, ZWE 2010, 422, 423; a.A. AG Köln, ZMR 2011, 675 f. ; Schmid, WuM 2010, 655, 657). Gege n- stand der Diskussion war insoweit aber nur die Frage der Herstellung des pla n- 86 87 - 37 - gemäßen Zustandes der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und der Teilungserklärung. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorli e- gend nicht. Es geht vielmehr um die Behebung eines nach Ansicht der A n- schlussrevisionsführer bereits seit der Errichtung der Wohnanlage bestehen den Baumangels des Gemeinschaftseigentums. Dass der Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Beseitigung eines solchen Mangels nicht der Ve r- jährung unterlag, konnte bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen B e- schlussfassungen aus der Rechtsp rechung des Bundesgerichtshofs abgeleitet werden, der bei vertraglichen Dauerverpflichtungen eine Verjährung abgelehnt hat (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253 Rn. 17 f.). Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 27. April 2012 (V ZR 177/11, NJW - RR 2012, 910 Rn. 10) aufgegriffen und die Geltung dieses Grundsatzes für den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Instandsetzung des Gemei n- schaftseigentums bestätigt. cc) Ohne Erfolg rügen die Anschlussrevisionsführer, dass es an hin re i- chenden Feststellungen fehlt, auf deren Grundlage von einem kausal veru r- sachten Schaden ausgegangen werden kann. (1) Nicht erheblich ist der Einwand der Anschlussrevisionsführer, dass die klägerische Wohnung im Hinblick auf die Anforderungen des Ar t. 45 BayBO zur Raumhöhe und zum Lichteinfall nicht vermietbar gewesen sei. Die im So n- dereigentum der Klägerin stehende Räumlichkeit diente nach der Teilungserkl ä- rung Wohnzwecken. Selbst wenn sie öffentlich - rechtlichen Anforderungen nicht genügt haben soll te, hinderte dies in der Vergangenheit die Vermietung nicht. Die Mieter haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Wohnung nur wegen der Feuchtigkeitserscheinungen gekündigt. Die Anschlussrevisionen 88 89 - 38 - zeigen auch keinen Vortrag auf, dass die zus tändige Bauaufsichtsbehörde B e- anstandungen bezüglich der Wohnnutzung erhoben hat. (2) Auch die weitere Rüge, dass aufgrund der fehlenden Einholung von Vergleichsangeboten durch die Verwaltung am 4. Juli 2013 nur ein Grundl a- genbeschluss hätte gefasst werden können, der die Vermietbarkeit der kläger i- schen Wohnung nicht hergestellt hätte, bleibt ohne Erfolg. Nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts ist die Vertagung nicht wegen einer unzureiche n- den Vorbereitung des Tagesordnungspunktes durch die Ver walterin beschlo s- sen worden. Vielmehr sollte das Ergebnis der von der Klägerin erhobenen A n- fechtungs - und Beschlussersetzungsklage abgewartet werden. (3) Ohne Erfolg verweisen die Anschlussrevisionsführer auf ihren Vo r- trag, wonach die Durchfeuchtung in der Wohnung der Klägerin jedenfalls nach dem 19. September 2013 verschwunden sei. (a) Richtig ist zwar, dass die Rechtskraft nicht daran hindert, sich auf Tatsachen zu berufen, die erst nach dem Schluss derjenigen mündlichen Ve r- handlung entstanden sind, in der diese Tatsachen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen. Dies verdeutlichen § 767 Abs. 2 ZPO für einen b e- sonders häufigen Anwendungsfall nachträglicher Veränderungen und § 323 ZPO für Fallgestaltungen, in denen schon das erste Urteil a uf der Vorausschau einer künftigen Entwicklung beruhte (BGH, Urteil vom 2. März 2000 IX ZR 285/99, NJW 2000, 2022, 2023 mwN). (b) Das Berufungsgericht verweist aber zutreffend darauf, dass der Vo r- trag der Anschlussrevisionsführer weder eine neue Ta tsache noch eine Änd e- rung erheblicher Tatsachen enthält. Die Anschlussrevisionsführer beziehen sich 90 91 92 93 - 39 - lediglich auf einen Untersuchungsbericht vom 28. März 2014, dem sie entne h- men wollen, dass die Durchfeuchtung in der Wohnung der Klägerin jedenfalls zum Zei tpunkt der Ortsbesichtigung durch den im Auftrag der Wohnungseige n- tümer am 11. März 2014 tätig gewordenen Sachverständigen von selbst ve r- schwunden sei bzw. eine Austrocknung stattgefunden habe. Aus dem Unters u- chungsbericht geht zwar hervor, dass durchweg g eringe und absolut b e- herrschbare Durchfeuchtungen in der Wohnung der Klägerin vorlägen. Insoweit liegt aber lediglich eine Beschreibung der Mängelsymptomatik vor, womit die im Urteil vom 19. September 2013 festgestellte Ursache für den Feuchtigkeitsei n- trit t in die Wohnung der Klägerin nicht in Abrede gestellt werden kann. Dass diese zu erheblichen Feuchtigkeitserscheinungen in der Wohnung der Klägerin geführt hat, die eine Vermietung ausschlossen, hat das Berufungsgericht fes t- gestellt. Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung erheben die Anschlus s- revisionsführer nicht. Da die Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen nicht b e- seitigt worden ist, kann aus einer zwischenzeitlich eingetretenen Verringerung der Durchfeuchtung nicht darauf geschlossen werden, d ass die Räume nu n- mehr zu Wohnzwecken vermietet werden konnten. Daher bedurfte es zu di e- sem Punkt nicht der beantragten Vernehmung des Privatgutachters als sac h- verständigen Zeugen und der Einholung eines weiteren Sachverständigengu t- achtens zu dem späteren Z ustand der Wohnung. dd) Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht wegen eines überwiegenden Mitverschuldens (§ 254 BGB) ausgeschlossen sind. Soweit die Anschlussrevisionsführ er auf die Möglichkeit einer Sanierung durch die Klägerin verweisen, geht dies deshalb fehl, weil die Klägerin die I n- standsetzung des Gemeinschaftseigentums nicht durchführen darf. Das gilt 94 95 - 40 - auch dann, wenn die Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG verpfl ichtet sind, die Instandsetzung zu beschließen. Denn dieser Umstand berechtigt den einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der Notgeschäftsführung nicht, die Maßnahmen kurzerhand selbst durchzuführen und unter Umständen auch vol l- endete Tatsachen zu schaffen . Vielmehr muss er zunächst die erforderliche Erstbeschlussfassung - notfalls mit der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG - herbeiführen (Senat, Urteil vom 25. September 2015 V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 16). Auch die Rüge der Anschlussre visionsführer, das Nutzerverhalten und der unzulässige Einbau eines Kunststofffensters seien unberücksichtigt gebli e- ben, führt nicht zum Erfolg. Diese Punkte waren Gegenstand des im selbs t- ständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens, da s das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Es hat diesen Gesichtspunkten in vertretbarer tatrichterlicher Würdigung ersichtlich keine erhebliche Bedeutung beigemessen. ee) Teilweise rechtsfehlerhaft ist jedoch die Schad ensberechnung des Berufungsgerichts. (1) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Verurteilung der Anschlussr e- visionsführer zum Ersatz des Mietausfallschadens für den Zeitraum vom 1. O k- insen w e- gen ihres Abstimmungsverhaltens in der Eigentümerversammlung vom 4. Juli 2013 sowie die Feststellung, dass sie der Klägerin auch sämtliche weit e- re dadurch verursachte Schäden zu ersetzen haben. 96 97 98 - 41 - Das Berufungsgericht nimmt an, dass bei einer B eschlussfassung am 4. Juli 2013 die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums bis zum 30. Se p- tember 2013 abgeschlossen gewesen wäre. Diese tatrichterliche Würdigung wird von den Anschlussrevisionsführern nicht angegriffen. Das pflichtwidrige Abstimmungsver halten dauerte bis zur Eigentümerversammlung am 12. D e- zember 2013 an, in der auf die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums bezogene Maßnahmen beschlossen wurden. Die von der Klägerin erstrittene gerichtliche Beschlussersetzung mit Urteil des Landgeric hts vom 19. Septe m- ber 2013 hat auf den Haftungsumfang keinen Einfluss. Das Urteil enthält zwar einen Grundlagenbeschluss zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, sieht aber ausdrücklich eine weitere Beschlussfassung der Wohnungseigent ü- mer über die ge naue Art der Instandsetzung und über die Auftragsvergabe vor. Ohne die ergänzende Beschlussfassung konnte eine Instandsetzung des G e- meinschaftseigentums durch die Verwalterin nicht erfolgen. Damit ist die A n- nahme eines durch das pflichtwidrige Abstimmungsv erhalten am 4. Juli 2013 verursachten Mietausfallschadens über einen Zeitraum von fünf Monaten, b e- ginnend am 1. Oktober 2013, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die au s- gesprochene Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht wegen dieses pflichtwi drigen Abstimmungsverhaltens. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht im Übrigen davon aus, dass die pflichtwidrig handelnden Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haften. Verlangt ein Wohnungseigentümer, der Schäden an seinem Sondereigentum erl itten hat, die Instandsetzung des mangelhaften Gemeinschaftseigentums, so sind alle übrigen Wohnungseigentümer zur Zustimmung verpflichtet. Dass die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums mit Mehrheit beschlossen werden kann, führt zu keiner anderen Beu rteilung (a.A. Staudinger/Lehmann - Richter, BGB [2018], § 21 Rn. 183). 99 100 - 42 - (2) Dagegen kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung die Verurteilung der Anschlussrevisionsführer zu weitergehenden Zahlungen ebenso wie die Feststellung, dass sie d er Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen haben, die ihr dadurch entstehen bzw. entstanden sind, dass sie am 25. November 2010 nicht für den Beschlussantrag zu TOP 3 gestimmt h a- ben, keinen Bestand haben. (a) Durch die Ablehnung des Beschluss antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens am 25. November 2010 kommt nach den obigen Ausführungen (Rn. 39 f. ) eine Haftung für Mietausfallschäden in dem Zeitraum von Ende März 2011 bis zum 7. Dezember 2011 in Betracht. Das Berufungsg e- richt ni vom 1. April 2012 bis zum 9. Mai 2012 an. Für diesen Zeitraum kann eine Ha f- tung der Wohnungseigentümer aber deshalb nicht angenommen werden, weil das Sachverständigengutachten im selbststä ndigen Beweisverfahren vorlag und der Verwalterin die Aufgabe zukam, eine Eigentümerversammlung einz u- berufen. Ohne die Einberufung einer Eigentümerversammlung mit einem en t- sprechenden Tagesordnungspunkt konnten die Wohnungseigentümer über die Instandsetzun g des Gemeinschaftseigentums k einen Beschluss fassen. Da die Feststellung einer weiteren Ersatzpflicht wegen des pflichtwidrigen Absti m- mungsverhaltens am 25. November 2010 in Abhängigkeit von dem Leistung s- antrag steht, über den das Berufungsgericht neu zu befinden haben wird, kann auch diese keinen Bestand haben. (b) Ferner kann die Verurteilung der Beklagten zu 1 a bis g zur Zahlung jeweils nebst Zinsen - nicht aufrechterh alten werden. 101 102 103 - 43 - (aa) Das Berufungsgericht meint, der Zeitraum, den die Sanierung nach ordnungsmäßiger Beschlussfassung in Anspruch genommen hätte, dürfe den Wohnungseigentümern nicht doppelt zugutekommen. Da er bereits bei der Ha f- tung für die Beschlus sfassung am 25. November 2010 berücksichtigt worden sei, könne er bei der Haftung wegen des Vertagungsbeschlusses am 4. Juli 2013 nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Für die Wohnungseigentümer, die bereits für die Beschlussfassung am 25. November 201 0 hafteten, ergebe sich daher auch eine Haftung für die Mietausfälle in dem Zeitraum vom 4. Juli 2013 bis zum 30. September 2013. Unter diesem Gesichtspunkt ergebe sich für den Wohnungseigentümer S . zudem eine Haftung für Mietausfälle in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012. (bb) Das Berufungsgericht vermischt damit in unzulässiger Weise die einzelnen durch das Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer eingetr e- tenen Verzögerungen. Zum einen ist eine Verzögerung der Insta ndsetzung des Gemeinschaftseigentums dadurch eingetreten, dass die Wohnungseigentümer die Ermittlung der Ursachen der in der Wohnung der Klägerin vorhandenen Feuchtigkeitserscheinungen abgelehnt haben. Bei der Ermittlung der hierdurch hervorgerufenen Verzö gerung muss der Zeitraum in Abzug gebracht werden, der auch bei ordnungsmäßiger Beschlussfassung für die Einholung des Gu t- ac h tens angefallen wäre. Bei den späteren Vertagungsbeschlüssen betreffend die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ist entsprech end der Zeitraum zu berücksichtigen, der auch bei ordnungsmäßiger Beschlussfassung erforde r- lich gewesen wäre, um die Sanierung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund könnte eine Haftung der Beklagten zu 1 a bis g für die Mietausfälle in dem Zeitraum vom 4. Juli 2013 bis zum 30. September 104 105 106 - 44 - 2013 und eine Haftung des Wohnungseigentümers S . für Mietausfälle vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 nur dann gegeben sein, wenn ihnen ein pflichtwidriges Abstimmungsverhalten bereits in der Eigentüme rve r- sammlung vom 9. Mai 2012 zur Last zu legen wäre. C. Das Berufungsurteil ist teilweise aufzuheben. 1. In Bezug auf die mit den Klageanträgen zu 1 und 2 verfolgten Za h- lungsansprüchen ergibt sich Folgendes: a) Das Berufungsurteil ist a ufzuheben, soweit der Klageantrag zu 1 g e- gen die Beklagten zu 1 a bis j, l bis n, q, r, u und v in Höhe eines Betrages von Klageantrages zu 1, mit dem der Mietausfallschaden für Dezember 2010 bis einschließlich Dezember 20 11 geltend gemacht wird, Bestand. aa) Ein Ersatzanspruch kommt nach den obigen Ausführungen nur für den Zeitraum von April 2011 bis 7. Dezember 2011 in Betracht. Für diesen Zei t- raum ergibt sich auf der Grundlage der Berechnung der Klägerin folgender B e- trag: Entgangene Miete für 8 Monate und 7 Tage: Umlagefähige Nebenkosten: 107 108 109 110 - 45 - Da mit dem Klageantrag r- den. bb) Bezüglich der Beklagten zu 1 k, o, p, s, t, w und x hat das Ber u- fungsgericht ein pflichtwidriges Abstimmungsverhalten n icht festgestellt. Die Klägerin hat dies mit der Revision nicht angegriffen, so dass auch insoweit die Klageabweisung Bestand hat. b) Ferner ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit der Klageantrag zu 2 gegen die Beklagten zu 1 a, b und d bis x in Höhe eines Betrages von e- b- weisung des Klageantrages zu 2, mit dem der Mietausfallschaden von Januar 2012 bis einschließlich Februar 2014 geltend gemacht wird, Bestand. aa) In Bezug auf den Beklagten zu 1 c ergibt sich der Betrag daraus, 2012 bis 31. Dezember 2012; 4.056,93 k- tober 2013 bis 28. Februar 2014) von dem Berufungsgericht zugesprochen ägerin mit ihrer Revision weiterverfolgt. Für die Monate Januar 2012 bis März 2012 kommen Ansprüche der Klägerin auf Ersatz eines Mietausfallschadens alle r- dings nicht in Betracht und sind auch nicht von dem Berufungsgericht ausgeu r- teilt worden. Daher ist d 111 112 113 114 - 46 - zu reduzieren. Die Abweisung des Klageantrages zu 2 hat daher gegenüber estand. bb) In Bezug auf die übrigen Wohnungseigentümer kommt eine Haftung über die von dem Berufungsgericht zugesprochenen Beträge hinaus für das noch nicht festgestellte Abstimmungsverhalten am 9. Mai 2012 und die dadurch eingetretene Verzögerung v on 13 Monaten und 26 Tagen (9. Mai 2012 bis 4. Juli 2013) in Betracht. Dies ergibt folgenden Betrag: Umlagefähige NK Die Klageabweisung in Höhe dieses Betrages nebst Zinsen kann daher keinen Bestand haben. Auch insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben. 2. Soweit die Klägerin einen Mietaus nebst Zinsen für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 9. Mai 2012 geltend macht, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da bezogen auf diesen Zeitraum eine Haftung wegen eines pflichtwidrigen Abstimmungsver ha l- tens am 25. November 2010 nicht in Betracht kommt (siehe oben Rn. 40 ), ist die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts insoweit zurückzuweisen. 115 116 117 - 47 - 3. Im Übrigen ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Ve r- hand lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da es an der Entscheidungsreife fehlt (§ 562, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). a) Das Berufungsgericht wird bei der Haftung der Wohnungseigentümer wegen ihres pflichtwidrigen Abstimmungsverhal tens am 25. November 2010 Feststellungen zu dem dadurch eingetretenen Mietausfallschaden zu treffen haben. Zudem gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht Gelegenheit zur Prüfung, ob insoweit eine Haftung der Beklagten H . überhaupt in Betracht kommt, da diese nach den getroffenen Feststellungen erst im Jahre 2011 Wohnungseigentümer geworden sein sollen. b) Weiter wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer nach § 280 Abs. 1 BGB wege n des Vert a- gungsbeschlusses vom 9. Mai 2012 besteht. Diesbezüglich fehlt es an Festste l- lungen zu dem Abstimmungsverhalten der einzelnen Wohnungseigentümer. Im Übrigen wird auf Folgendes hingewiesen: aa) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertagung der Beschlussfassung über die I n- standsetzung des Gemeinschaftseigentums wegen einer unzureichenden Vo r- bereitung der Eigentümerversammlung vom 9. Mai 2012 durch die Verwalterin geboten war. Sofern ein e sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Sachve r- ständigengutachten nicht möglich gewesen wäre, hätte keine Vertagung auf die nächste ordentliche Eigentümerversammlung, sondern nur auf eine kurzfri s- tig einzuberufende außerordentliche Eigentümerversammlung erfolgen dürfen. 118 119 120 121 - 48 - bb) Sollten die Voraussetzungen für eine Haftung gegeben sein, ist der durch die Pflichtverletzung adäquat verursachte Schaden zu ersetzen (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, NJW 2017, 263 Rn. 15; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420 , 1421 ). Für die Schadensberechnung ist daher nicht von Belang, dass es die Verwalterin versäumt hat, den Sanierungsantrag der Klägerin in die Tagesordnung der E i- gentümerversammlung vom 1. Oktober 20 12 aufzunehmen. Ebenso ist une r- heblich, dass wegen Ladungsmängeln die Eigentümerversammlung von dem 6. Juni 2013 auf den 4. Juli 2013 verlegt werden musste. Dieser Verlauf wäre nicht allein auf Pflichtverletzungen der Verwalterin zurückzuführen, sondern no ch eine adäquate Folge eines pflichtwidrigen Abstimmungsverhaltens der Wohnungseigentümer am 9. Mai 2012. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebense r- fahrung, dass es bei einem Vertagungsbeschluss zu derart bedingten Verzög e- rungen im Zusammenhang mit der Neubef assung mit der Sache kommen kann. Insoweit hat sich kein atypisches Risiko verwirklicht. Dass die Verwalterin mö g- licherweise weitere Ursachen für den Mietausfallschaden der Klägerin gesetzt hat, lässt die Haftung der pflichtwidrig handelnden Wohnungseigent ümer unb e- rührt und führt lediglich zu einer gesamtschuldnerischen Haftung. Es ist ein al l- gemein anerkannter Grundsatz des Schadensrechts, dass der Schädiger den Geschädigten nicht darauf verweisen kann, er habe gegen einen Dritten einen Anspruch, der zum A usgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könne (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3192 mwN). cc) Zu beachten ist weiterhin, dass die Haftung wegen eines pflichtwidr i- gen Abstimmungsverhaltens am 9. Mai 2012 begrenzt wäre, falls einzelne Wohnungseigentümer ihr Abstimmungsverhalten in der Eigentümerversam m- lung vom 4. Juli 2013 geändert haben sollten und für den Beschlussantrag der Klägerin gestimmt hätten. Ändert ein Wohnungseigentümer sein Abstimmung s- 122 123 - 49 - verhalten und kom mt er seiner Mitwirkungspflicht nach, ist er für den Schaden, der durch einen gleichwohl nicht zustande gekommenen Beschluss über die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums entsteht, nicht verantwortlich. Für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht ist der Wohnungseigentümer darlegungs - und beweisbelastet, der zunächst pflichtwidrig gehandelt hat. In einem solchen Fall würde er lediglich für den Mietausfallschaden haften, der der Klägerin in dem Zeitraum von 13 Monaten und 25 Tagen entstanden ist, beginnend mit dem Monat, in dem bei einer ordnungsmäßigen Beschlussfassung am 9. Mai 2012 die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums abgeschlossen gew e- sen wä re. dd) Von einem Mitverschulden der Klägerin kann nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat nicht nur unmittelbar nach der Ablehnung des B e- schlussantrages am 25. November 2012 ein selbstständiges Beweisverfahren mit dem Ziel der Klärung der Ursachen der Feuchtigkeitserscheinungen in ihrer Wohnung eingeleitet, sondern auch den gefassten Negativbeschlus s angefoc h- ten und dies mit dem Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung verbunden, der in seinem Hilfsantrag auch schon auf einen Grundlagenbeschluss für den Fall der Zuordnung der Ursachen der Feuchtigkeitsschäden zum Gemei n- schaftseigentum zielte. Der K lägerin kann auch nicht der Vorwurf gemacht we r- den, dass sie nicht sogleich auch die gerichtliche Beschlussersetzung hinsich t- lich der Auswahl der Sanierungsalternative erstrebte. Wegen des mit § 21 Abs. 8 WEG verbundenen Eingriffs in die Privatautonomie de r Wohnungseige n- tümer dürfen Maßnahmen nämlich nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist (S e- nat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 31; Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 191/15, NJW 2017, 64 Rn. 31). Dem entspricht das Vorg e- hen der Klägerin. Aus dem Vertagungsbeschluss vom 9. Mai 2012, der nicht 124 - 50 - erfolgten Aufnahme der Sanierungsfrage auf die Tagesordnung der Versam m- lung vom 1. Oktober 2012 sowie dem Vertagungsbesch luss vom 4. Juli 2013 konnte sie nicht ohne weiteres auf eine generelle Verw eigerung jedweder I n- standsetzungsmaßnahmen durch die übrigen Wohnungseigentümer schließen. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin alle geeigneten Maßnahmen ergriffe n, um einen Sch aden abzuwenden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bunde s- gerichtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspru ch muss von einem beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eing e- legt werden. Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2. die Erkläru ng, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfec h- tung zu bezeichnen. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigke it der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht - 51 - mehr zugelasse n wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 06.06.2014 - 481 C 29289/12 WEG - LG München I, Entscheidung vom 31.03.2016 - 1 S 11890/14 WEG -
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