BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 10/12 Verkündet am: 7. Juni 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 308 Nr. 1 Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angeno m- men werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist. BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7 . Juni 2013 durch d i e Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub, di e Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2011 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Mit notarieller Erklärung vom 30. Mai 2005 machte die Klägerin der B e- klagten das Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung . Das Angebot enthielt u.a. folgende Bestimmung: widerruflich gebunden. Nach Ablauf der Frist erlischt lediglich die Bindung an das Angebot, nicht jedoch das Angebot selbst, das dann in stets widerruflicher Weise fortbesteht. Zur Wirksamkeit der Annahme genügt deren Erklärung zu notariellem Protokoll, ohne dass es des Zugangs der Annahmeerklärung beim Mit notarieller Urkunde vom 12. Juli 2005 erklärte die Beklagte die An - nahme des Angebots. Der Vertrag wurde durch Zahlung des Kaufpreises von sowie Auflassung und Eigentumsumschreibung vollzogen. Die Klägerin verlangt nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung der Wohnu ng , die Feststellung des A n- 1 2 3 - 3 - nahmeverzugs der Beklagten sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechts verfol - gungs r- trag nicht zustande gekommen sei, da ihr Angebot im Zeitpunkt der Annahm e- erkl ärung bereits erloschen gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abg e- wiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Antr ä- ge weiter. Entscheidungsgründe : I . Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Klägerin den Kaufpreis mit Rechtsgrund geleistet habe. Der Kaufvertrag sei auf Grund der Klausel über die bindungsfreie Fortgeltung des Angebots zustande gekommen, auch wenn die Beklagte die Annahme erst nach dem Ablauf der Bindungsfrist erklärt habe. Die Klausel unterliege zwar nach § 3 1 0 Abs. 3 BGB den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts A llgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 bis 309 BGB) , sie halte dieser aber stand. Die Bindungsfrist von einem Monat gehe nicht wesentlich über den sich aus § 147 Abs. 2 BGB ergebenden Zeitraum von vier Wochen hinaus und sei daher nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. D ie Bestimmung über die bindungsfreie Fo rtgeltung des Angebots sei ebenfalls nicht nach § 3 08 Nr. 1 BGB unwirksam ; denn der Verwender b e- halte sich keine Annahmefrist vor, wenn der Käufer sein Angebot stets widerr u- fen könne. D ie Fortgeltungsklausel benachteilige den Käufer auch nicht una n- gemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der latenten Kundenbeziehung sei schutzwürdig. Die Interessen des Käufers seien durch das Widerrufsrecht ausreichend gewahrt. Dem Käufer sei es - wie sich an den Be stimmungen über andere Widerruf s- rec h te ( §§ 312, 312 d, 495 BGB ) zeige - zumutbar, dass er aktiv werden müsse, wenn er den Vertrag nicht mehr wolle. 4 5 - 4 - II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Begründung des Be - rufungsgerichts trägt die Abweisu ng eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht . D er Kaufpreis kann ohne Rechtsgrund auf einen nicht zusta n- de gekommenen Vertrag gezahlt worden sein. 1. Der Kaufvertrag ist mit der Beurkundung der Annahmeerklärung der Beklagten n ach § 152 Sa tz 1 BGB nur dann zustande ge kommen , wenn die Erklärung der Klägerin wirksam ist , dass ihr Antrag über die Bindungsfrist von einem Monat hinaus als widerrufliches Angebot fortbesteh t . a) Andernfalls wäre das Angebot i m Zeitpunkt der Annahme bereits erl o- s chen gewesen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 146 BGB erlischt ein A n- trag, wenn er abgelehnt oder nach den §§ 147 bis 149 BGB nicht rechtzeitig angenommen wird. So wäre es hier , da bei der Annahme sowohl die Zeitspa n- ne von vier Wochen, innerhalb derer der Antragende auf sein Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung nach § 147 Abs. 2 BGB den Eingang der An t- wort des Empfängers unter regelmäßigen Umständen erwarten darf ( Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 12) als auch die in dem Angebot bestimmte Bindungsfrist von einem Monat verstrichen w a- ren. Soweit der Antragende nicht s anderes äußert , deckt sich eine von ihm e r- klärte Bindungsfrist mit der dem Empfänger für die Annahme seines Angebots eingeräumten Frist (§ 148 BGB) , mit der Folge, dass das Angebot mit dem A b- lauf der Bindungsfrist erlischt (Senat, aaO, Rn. 15). b) D ie Wirksamkeit der Erklärung der Klägerin über die Fortgeltung ihres Angebots , hängt jedoch davon ab, ob - wie es das Berufungsgericht a n nimmt - eine von de r Beklagten vorformuliert e Klausel vorliegt, die den Vo r schriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts A llgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 bis 309 BGB) unterliegt. 2 . Wirksam wäre die Erklärung über die Fortgeltung ihres Angebots ge - wesen, w enn das Angebot von der Klägerin selbst formuliert oder von den Par - 6 7 8 9 10 - 5 - t eien im Einzelfall ausgehandelt worden wäre. Dann hätte die Beklagte das A n- gebot auch noch nach mehr als sechs Wochen nach dessen Abgabe an ne h- men könne n. Die gesetzliche n Regelung en in §§ 145, 146 BGB schließen nä m- lich Modifikationen der Wirksamkeit und der Dauer des Angebots nicht aus. Ein Angebot kann danach auch unbefristet, jedoch widerruflich ausgestaltet werden (Senat, Urteil vom 26. März 2004 - V ZR 90/03, NJW - RR 2004, 952, 953; BGH , Urteil vom 8. März 1984 - VII ZR 177/82, NJW 1984, 1885, 1886). 3 . Unwirksam wäre die Erklärung im Angebot der Klägerin dagegen dann , wenn es sich dabei um eine Fortgeltungsklausel , also um e ine von der Beklagten gemäß § 305 Abs. 1 BGB gestellte oder von ihr als Unternehmerin nach § 310 Abs. 3 BGB als gestellt geltende vorformulierte Vertragsbedingung handel n sollte. a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Vorschriften über die AGB - rechtliche Inhaltskontrolle au ch auf vor - formulierte Erklärungen im Vorfeld des Vertragsschlusses anzuwenden sind. Die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB erstrecken sich auf sog. Vertragsa b- schlussklauseln , zu denen die von dem Verwender vorformulierte n einseitige n Erklärungen des ande ren Teils zur Geltung seines Angebots gehören (vgl. S e- nat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8; BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95, 98 f.). b ) Das Berufungsgericht bejaht jedoch rechtsfehlerhaft die Wirk samkeit einer vorformulierten Angebotserklärung , nach der das Angebot des anderen Teils ( über den A b lauf einer Bindungsfrist von einem Monat hinaus ) als wide r- rufliches , stets annehmbares Angebot fortbesteht . U nbefristete Fortgeltung s- klauseln halten nämlich einer AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle an der Verbot s- norm des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB nicht stand. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinrei chend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält. Ob und unter we l- 11 12 13 - 6 - chen Voraussetzungen das auch für vorformulierte Fortgeltungsklauseln zu A n- gebote n gilt , die der andere Teil widerrufen kann, ist allerdings streitig. aa ) N ach d er von dem Berufungsgericht (OLG Dresden, NotBZ 2012, 105) sowie im Schrifttum (Cremer/Wagner, NotBZ 2004, 331, 335; Walter, NotBZ 2012, 81, 83; BeckOK - BGB/Becker, Edition 26, § 308 Nr. 1 Rn. 4) vertr e- ten en Ansicht, ist § 308 Nr. 1 BGB schon nicht ein schlägig, weil der Verwender sich keine Annahmefrist vorbehalte, wenn der andere Teil sein Angebot jede r- zeit widerrufen könne. Wegen der Widerrufsmöglichkeit verstoße es nicht g e- gen § 308 Nr. 1 BGB, dass der Verwender das Angebot auch noch nach me h- reren Mo naten oder gar Jahren annehmen k önne (OLG Dresden, aaO; Cremer/ Wagner, aaO; ebenso Walter, NotBZ 2012, 81, 84, der allerdings nach Ablauf von zwölf Monaten von einer verspäteten und nach § 242 BGB unzulässigen Annahme ausgeht). bb ) Nach anderer Auffass ung ( OLG Celle , Urteil vom 5. Oktober 2012 - 3 U 42/21 , unveröffentlicht; die Gründe sind auszugsweise wiedergegeben im Aufsatz von H er rler, notar 2013, 71, 80 f. ; Herrler/Suttmann , DNotZ 2010, 883, 891 , Müller/Klühs , RNotZ 2013, 81, 89 ; Thode , ZNotP 2005 , 162, 165) sind d a- gegen auch die widerrufliche Angebote betreffende n Fortgeltungsklauseln an § 308 Nr. 1 BGB zu messen . Unterschiedlich sind jedoch die Meinungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Klauseln einer Prüfung an di e- ser Vorschrift standhalten. ( 1 ) Nach einer Ansicht sollen Fortgeltungsklauseln für widerrufliche An - gebote dann mit § 308 Nr. 1 BGB vereinbar sein, wenn ein Endzeitpunkt für das Erlöschen des Angebots bestimmt ist und dem Anbietenden der Widerruf e r- leichtert w ird. B i s zu welche m Zeitpunkt das Angebot nach seiner Abgabe a n- nahmefähig gehalten werden kann und ob und welche Er leichterungen für d en Widerruf durch den anderen Teil nötig sind (Hertel, Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl., Teil 2 Kap. 3 Rn. 33; ders. in Krüger/ Hertel, Der Grundstückskauf, 10. Aufl., R n . 1285; Herrler/Suttmann, DNotZ 2010, 883, 891; Herrler, notar 2013, 71, 85; DNotI - Gutachten, DNotI - Report 2010, 181, 184; Krauß, Immobil i- 14 15 16 - 7 - enkaufverträge in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 2955; Müller/Klühs, RNotZ 2013, 81, 89) , wird jedoch unterschiedlich beurteilt. ( 2 ) Dem steht die Auffassung gegenüber, dass jede vorformulierte Er - klärung des Antragenden, mit der sich der Verwender die Annahme auch noch nach Ablauf der Bindungsfrist für das Angebot vorbehalte, die D ispositionsfre i- heit des andern Teils ohne hinreichenden sachlichen Grund einschränke und daher gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoße. Die Widerrufsmöglichkeit ändere daran nichts, da sie ein aktives Tätigwerden des Anbietenden voraussetze und den Kunden überdies - angesichts der Bestimmung in § 152 Satz 1 BGB - nicht d a- vor schütze, dass sein Widerruf eventuell zu spät komme (OLG Celle, Urteil vom 5. Oktober 2012 - 3 U 42/21, a aO ; Thode, ZNotP 2005, 162, 165). cc ) Die se Rechtsfrage ist dahin zu entscheiden, das s in Allgemeinen Ge - schäftsbedingungen vorformulierte Antragserklärungen, nach denen das Ang e- bot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit an genommen werden kann, auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar sind, wenn das Ang ebot nicht bindend, sondern widerruflich ist . ( 1 ) Die Vorschrift ist einschlägig . Sie ist auf alle vorformulierten Erkläru n- gen über die Fortgeltung von Vertragsangeboten anzuwenden , mit denen sich der Verwender über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Ze itpunkt hinaus die Annahme vorbehält (vgl. NK - BGB/Kollmann, 2. Aufl., § 308 Rn. 2) . Dies gilt auch dann, wenn ein Angebot nicht (mehr) bindend, sondern widerruflich ist. Die hier zu beurteilende Fortgeltungsklausel wird zwar von dem Wortlaut der Vorschr ift nicht unmittelbar erfasst, weil sie keine Frist für die Annahme des Angebots nach § 148 BGB bestimmt, sondern dem Verwender eine zeitlich un - begrenzte Möglichkeit zur Annahme des Angebots eröffnet. Ihre Anwendung ist aber nach dem mit der Norm verfolgt en Zweck geboten, den Anbieter vor den Nachteilen übermäßig lang andauernder Schwebezustände zu schützen (BeckOK BGB/Becker, 26. Edition, § 308 Rn. 2; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 308 Rn. 1; Walchshöfer, WM 1986, 1041, 1042). Danach ist § 308 Nr. 1 BGB 17 18 19 20 - 8 - erst recht auf Klauseln anzuwenden, die keine Frist für die Annahme durch den Verwender bestimmen, sondern diesem eine zeitlich unbeschränkte Annahme auch noch Monate oder Jahre nach der Abgabe der Angebotserklärung ermö g- lichen. D er mit der Vorschrift be ab sichtigte Schutz des anderen Teils könnte andernfalls leicht dadurch um g angen werden, dass nach der von dem Verwe n- der vorformulierten Erklärung der andere Teil nicht ein lang befristetes, sondern ein unbefristet annehmbares An gebot abgibt . ( 2 ) Die hier verwendete Fortgeltungsklausel ist danach schon wegen de s un begrenzt en Zeitraums , in dem der Verwender das Angebot noch annehmen kann , ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit für den anderen Teil , nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Die richterliche Prüfung , ob di e für die Annahme vorb e- haltene Zeit angemessen ist, erfordert allerdings eine wertende Betrachtung der Interessen beider Vertragsteile unter Berücksichtigung der für den Vertragsg e- genstand typischen Umstände ( vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 234 /84, NJW 1986, 1807, 1808 und vom 24. März 1988 - III ZR 21/87, NJW 1988, 2106, 2107). Diese fällt hier jedoch eindeutig zu Ungunsten einer unb e- fristeten Fortgeltungsklau sel aus . (a) Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB ist der in § 147 Abs. 2 BGB bezeichnete Zeitraum, in der ein Antragender üblicherweise die Entscheidung des Angebotsempfängers über sein Angebot erwarten darf (Walchshöfer, WM 1986, 1041, 1043). Ist die Zeit für die En t- scheidung des Verwenders über die Ann ahme wesentlich länger, so ist die Klausel nur dann wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwürdiges Int e- resse hat, hinter d em das Interesse des Kunden an dem Wegfall seiner Bi n- dung zurückstehen muss (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 234/84, aaO; vom 13. Dezember 1989 - VIII ZR 94/89, BGHZ 109, 359, 361; vom 13. Se p- tember 2000 - VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139, 143). Eine Klausel , nach der das A ngebot des anderen Teils auch nach dem Ablauf einer für die Entscheidung des Verwenders über die Annahme od er Ablehnung des Angebots angemess e- n en Frist nicht erlischt, sondern stets annahmefähig bleibt , bestimmt das G e- 21 22 - 9 - genteil von dem, was sich nach § 147 Abs. 2 , § 146 BGB ergäbe. Die gesetzl i- che Regelung , die im Interesse des Verkehrs auf zügige Entscheidungen zur raschen und glatten Abwicklung der Geschäfte angelegt ist (vgl. Motive I, S. 166 = Mugdan, Materialien, Bd. I, S. 443; Flume, Allgemeiner Teil des Bü r- gerlichen Rechts, Zweiter Band, 3. Aufl., S . 640), verlangt von dem Angebot s- empfänger, sich kurzfristi g zu entscheiden, wenn er das Angebot des anderen Teil s annehmen will. (b) An der Unangemessenheit der Fortgeltungsklausel ändert es - anders als es das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Äußerungen im Schrifttum (Herrler/Suttman, DNotZ 200, 883, 892 ; Müller/Klühs, RNotZ 2013, 81, 89) meint - nichts , dass dem Bürgerlichen Gesetzbuch unbefristete Schwebez u- stände nicht fremd sind. Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit einer das Angebot betreffenden Fortsetzungsklausel sind allein die Vorschriften ü ber den Vertrags schluss in §§ 145 ff. BGB. Dass § 177 BGB keine Frist für die G e- nehmigung eines von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrags bestimmt , ist für die Prüfung der Fort geltungsklausel dagegen irrel e- vant, weil d er Anbietend e nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht (auch) im Namen des Vertragspartners bereits den Vertrag abgeschlossen , sondern l e- di g lich ein Angebot abgegeben hat und daher von d em Angebotse mpfänger dessen baldige Annahme erwarten d arf , wenn dieser m it ihm ko ntrahieren w ill . (c) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die dem anderen Teil eingeräumte Möglichkeit zum Angebotswiderruf einer zeitlich unbefristeten Fortgeltungsklausel nicht zur Wirksamkeit zu verhelfen. Richtig ist allerdings , dass der a ndere Teil dadurch nicht in gleicher Weise wie bei einem nach § 145 BGB bindenden Angebot in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt ist, weil er sich durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann, sofern dieser dem Angebotsempfänger noch rechtzeitig ( vor der Beurkundung einer Annahmee r- klärung nach § 152 Satz 1 BGB) zugeht. Damit werden aber die mit einer unb e- f risteten Fortgeltungsklausel für den Antragenden verbundenen Nachteile nicht annäh ernd ausg eg lichen . Diese bestehen einmal darin, dass der Antrag ende 23 24 - 10 - möglicherweise auch sehr lange Zeit nach der Abgabe seines Angebots noch nicht weiß, ob der von ihm gewünschte Vertrag zustande kommt oder nicht. Nachteilig für ihn ist es zudem , dass der Vertrag auch noch nach Monaten oder Jahren, also in einem Zeitp unkt, in dem der Antragende (selbst wenn er sein Angebot nicht widerrufen hat ) das lange Schweigen des Angebotsempfänger s auf sein Angebot regelmäßig als dessen Nichtannahme verstehen muss , noch mit d er Annahmeerklärung des Verwenders über rascht werden kan n, die den (von dem Antragenden möglicherweise inzwischen nicht mehr gewünschten) Vertrag noch zustande bringt. (d ) Der ersatzlose Wegfall der unwirksamen Fortgeltungsklausel führt schließlich auch nicht zu einer Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertr ag s- auslegung durch eine Bestimmung über eine zeitlich befristete Fortgeltung des Angebots zu ersetzen wäre. So etwas ist zwar trotz des Verbots der geltung s- erhaltenden Reduktion unwirksamer A llgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Septem ber 1985 - VI ZR 4/84, BGHZ 96, 18, 25; vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 119; vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139, 144 jeweils mwN) nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 75; vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, 157; vom 2. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 120) . Da für fehlt es hier aber an den Voraussetzungen, da das dispositive Gesetzesrecht eine Regelung für den Konflikt des Interesses d es Antragenden an der Wiedererlangung der Disposit i- onsfreiheit und des Empfängers an einer hinreichenden Zeit für seine Entsche i- dung bereitstellt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 10) , so dass die ersatzlose Strei chung der unwirksamen Kla u- sel keine den typischen Interessen der Vertragsparteien unangemessene Reg e- lung zur Folge hat. (e ) Da die Fortgeltungsklausel nach dem Vorstehenden nicht um eine Befristung ergänzt werden kann, bedarf es hier keiner Entscheidung , ob eine solche Klausel einer Inhaltskontrolle standhält. Bedenken gegen ihre Wirksa m- 25 26 - 11 - keit könnten sich ungeachtet der Dauer der Befristung daraus ergeben, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung über die verspätete Annahme (§ 150 Abs. 1 BGB) nicht d er andere Teil als Erstanbietender, sondern stets der selbst wenn er den Anbietenden eine unverhältnismäßig lange Zeit über seine Entscheidung zur Annahme des Angebots im Unklaren gelass en hat (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) . c) Der Vertragsschluss wäre danach gescheitert, weil die Beklagte w e- gen der Unwirksamkeit der Fortsetzungsklausel das mit dem Ablauf der Bi n- dungsfrist erloschene Angebot der Klägerin nicht mehr annehmen konnte. A n- haltspu nkte für eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung der Beklagten durch die Klägerin sind nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebo t geltenden verspäteten Annahmee r- klärung durch Schweigen bei den beurkund ung sbedürftigen Grundstücksg e- schäften nicht in Betracht kommt (Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 f. Rn. 16) und dass die von dem anderen Teil zur Erfüllung v orgenommenen Handlungen (insbesondere die Kaufpreiszahlung) grundsät z- lich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen sind (aaO, Rn. 14, 15). Soweit dagegen vorgebracht wird, dass das Schweigen des Erstanbietenden auch in diesen Fällen als konkludente Annahme verstanden werden müsse (Kanzleiter, MittBayNot 2011, 52, 53 und in 2012, 464, 465), kann dem nicht beigetreten werden . Schweigen auf das in einer verspäteten Annahme liegende Angebot kann im Allgemeinen deshalb als Annahme verstanden werden, weil derjenige, der ein Angebot verspätet annimmt, nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Erklärung des Erstanbieters erwarten darf (RGZ 103, 1 1 , 13). An d ies er Grundlage für eine Würdigung des Schweigens de s Erstanbietenden auf die als neues A ngebot geltende verspätete Annahmeerkl ä- rung fehlt es jedoch, wenn der Erstanbietende, weil er von der Unwirksamkeit der Fortgeltungsklausel nichts weiß , davon ausgeht, dass der Vertrag bereits mit der Annahme seines Angebots durch den Verwender zustande ge kommen 27 - 12 - und daher von seiner Seite hierzu auch nichts mehr zu erklären ist (Lindacher, JR 1986, 459, 463; Herrler, notar 2013, 71, 73). Zudem entspricht es dem Schutzzweck der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle, denjenigen vor einer ve r- tra g lichen Bindung zu s chützen, der von der Wirksamkeit der Klausel ausgeht, nach der der Vertrag bereits mit der Annahme erklärung des Verwenders z u- stande kommt (vgl. Lindacher, aaO). III. Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif, weil nicht feststeht, dass die Angebotse rklärung der Klägerin der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle unte r- lieg t . D a s führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückve r weisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Die Ausführungen im Berufungsurteil zu § 310 Ab s. 3 BGB sind lücken - und rechtsfehlerhaft . a ) Das Berufungsgericht zitiert die in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bestimmte Rechtsfolge , prüft aber nicht die Voraussetzungen der Norm . Bei einem Ve r- braucherver trag unte r liegen zwar auch die nur zur einmaligen Ve rwendung b e- stimmte n vorformulierte n Vertragsbedingungen der AGB - rechtlichen Inhaltsko n- trolle , soweit der Verbraucher wegen der Vorformulierung auf ihren Inhalt ke i- nen Einfluss nehmen konnte. Letzteres ergibt sich aber nicht schon daraus, dass die Klägerin eine Ve r braucherin ist . Der Verbraucher muss vielmehr darl e- gen und beweisen, dass er auf Grund der Vorformulierung auf de n Inhalt der Klausel (hier zur Geltung sdauer des Angebots) keinen Einfluss nehmen konnte (BGH, Urteil vom 15. April 2008 - X ZR 126/06, BGHZ 176, 140, 145). b ) Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu r Vorschrift des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, wonach Allgemeine Geschäftsb e- dingungen als von dem Unternehmer gestellt gelten. Danach werden z war in V erbraucherv ertr ägen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Ve r- tragsbedingungen - unter Verzicht auf die in § 305 Abs. 1 BGB bestimmte V o- raussetzung des Stellens durch den Verwender - dem Unternehmer z ugerec h- 28 29 30 31 - 13 - net (BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/9 8, BGHZ 141, 108, 113; U r- teil vom 15. April 2008 - X ZR 126/06, BGHZ 176, 140, 142). Es muss sich aber um vorformulierte Vertrags bedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln. Feststellung en dazu, dass es sich bei dem Kaufvertragsangebot mit der Fortgeltungsklausel um eine solche Vertragsbedingung handelt, wofür der Verbraucher die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 15. April 200 8 - X ZR 126/06, BGHZ 176, 140, 143), fehl en in dem Berufungsu rteil ebenfalls . 2. Die notwendigen Feststellungen werden - nach etwaigen Ergänzungen des Vorbringens der Parteien zu dem Zustandekommen der Angebotserkl ä- rung - von dem Berufungsgericht nachzuholen sein. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Le ipzig, Entscheidung vom 29.04.2011 - 4 O 3786/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 06.12.2011 - 14 U 776/11 - 32
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