BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 10/14 Verkündet am: 25. Juni 2014 Ring , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 545 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 167 Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen die stillschweigende Ve r- längerung des Mietverhältnisses (§ 545 Abs. 1 BGB) wird durch eine vor Fris t- ablauf eingereichte und gemäß § 167 ZPO "demnächst" zugestellte Rä u- mungsklage gewahrt. BGH, Urteil vo m 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achi lles, Dr. Schneider und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 12. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe zurückge wiesen, dass der Beklagte die Räume an d en Kläger herauszugeben h at . Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 63 - jährige Beklagte ist der Sohn der ursprünglichen Klägerin, die nach der Berufungsverhandlung verstorben ist. Ihr stand ein Nießbrauchsrecht an einem Einfamilienhaus in K . zu, in dem der Beklagte seit seiner Geburt lebt und derzeit zwei Zimmer bewohnt. Eigentümer dieses Einfamilienhauses ist ein Bruder des Beklagten, der den Prozess in der Revisionsinstanz auf Kläge r- seite fortführt. Jedenfalls se it Sommer 2011 bestand eine Vereinbarung zwischen dem Beklagten und seiner Mutter, wonach er für die Nutzung der Räume eine m o- na t 5. Januar 2012 (Donnerstag) kündigte die Mutter des Beklagt en das Mietve r- 1 2 - 3 - hältnis " zum nächst möglichen Termin " und wies unter anderem darauf hin, dass sie von der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 573a BGB Gebrauch mache, weil es sich um Räumlichkeiten innerhalb ihrer eigenen Wohnung handele. Der B e- klagte zog aus den R äumlichkeiten nicht aus. Die am 7. August 2012 eingereichte und dem Beklagten am 22. Septe m- ber 2012 zugestellte Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klag e- abweisungs begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seine r Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt : Das zwischen den Parteien unstre itig jedenfalls ab August 2011 best e- hende Mietverhältni s sei durch die Kündi gung vom 5. Januar 2012 beendet worden. D ie auf § 573a BGB gestützte Kündigung sei begründet . Die Kündigungsfrist gemäß § 573a Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 573c Abs. 1 BGB sei zwisc henzeitlich in jedem Fall v erstrichen . Bei einem Miet beginn im August 2011 hätte die Kündigungsfrist sechs Monate betragen , so dass das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 5. Januar 2012 mit Ablauf des Monats Juli 2012 beendet worden wäre . Bei einem Beginn des Mietverhäl t- nisses bereits im Jahr 2001 (entsprechend der Behauptung des Beklagten) hä t- 3 4 5 6 7 - 4 - te die Kündigungsfrist zwölf M onat e betragen, so dass das Mietverhältnis Ende Januar 2013 beendet gewesen wäre. D as Mietverhältnis sei nicht durch Fortsetzung gemäß § 545 BGB ve r- längert worden . Zwar en thalte weder das Kündigungsschreiben vom 5. Januar 2012 einen derartigen Widerspruch noch habe die Vermieterin einen Wide r- spruch in dem Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und Zustellung der Räumungsklage in sonstiger Weise erklärt. D ie Zustellung de r Räumungsklage stehe jedoch dem nach § 545 Abs. 1 BGB erforderlichen Widerspruch des Vermieters gleich. Der Widerspruch sei auch rechtzeitig erfolgt, selbst wenn man von dem (insoweit für den Beklagten günstigeren) Ablauf der Mietzeit zum 31. Juli 2012 ausgehe. D ie zweiwöchige Widerspruchsfrist nach § 545 Abs. 1 Satz 1 BGB sei in diesem Fall gemäß § 167 ZPO dadurch gewahrt, dass die Klägerin am 7. A ugust 2012 Räumungsklage eingereicht habe ; die (erst) am 22. September 2012 erfolgte Zustellung der Klage beruhe nicht auf Versäumnissen der Kläg e- rin, sondern auf gerichtsinternen Umständen . Die Vorschrift des § 167 ZPO sei vorliegend anwendbar. Sie sei nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Einschaltung des Gerichts zur Wahrung der Frist unumgänglic h sei . Nach der - geänderte n - Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs sei § 167 ZPO vielmehr grundsätzlich auch in Fällen anwendbar, in denen die Zustellung eines Schriftsatzes die gleich falls mögliche außergerichtl i- che Übermittlung einer Erklärung ersetzen solle. Soweit für Erklärungen, die kraft Gesetzes " unverzüglich " abzugeben seien, etwas anderes gelten möge, führe das hier zu k einer abweichenden Beurteilung. Der Regelungszweck von § 545 BGB gebiete es nicht, von der generellen Anwendbarkeit des § 167 Z PO eine Ausnahme zu machen. Das grundsätzlich schützenswerte Vertrauen des 8 9 10 - 5 - Erklärenden, mit der Veranlassung einer Zustellung alles für einen fristgerec h- ten Zugang Erforderliche veranlasst zu haben, verdiene Vorrang vor dem Int e- resse des Mieters a n Klarhei t über den Fristablauf . Die Kündigung sei auch im Hinblick auf § 574 BGB wirksam. Das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5. November 2012 in der Berufungsinstanz g e- stellte Fortsetzungsverlangen sei gemäß § 574b Abs. 2 Satz 2 BGB verspä tet, weil die Mietz eit bereits am 31. Juli 2012 geendet habe. Zwar wäre das Fortse t- zungsverlangen noch rechtzeitig erhoben, wenn das Mietverhältnis , wie der B e- klagte behaupte, schon seit 2001 bestanden und - aufgrund der dann einzuha l- tenden Kündigungsfrist von zwölf Monaten - erst mit Ablauf des Januar 2013 geendet hätte ; d er insoweit beweispflichtige Beklagte habe jedoch für seinen Vortrag keinen geeigneten Beweis angetreten. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks und Sonderrechts - nachfolger seiner Mutter ( § 1056 Abs. 1, § 566 Abs. 1 BGB ) befugt , den Rä u- mungsanspruch aus § 546 BGB weiterzuverfolgen. Nach dieser Vorschrift ist der Beklagte zur Räumung und Herausgabe der beiden von ihm bewohnten Zimmer an d en Kläger v erpflichtet. 1. Die mit Schreiben vom 5. Januar 2012 gemäß § 573a BGB erklärte Kündigung hat das Mietverhältnis über die vom Beklagten bewohnten Räume beendet. 11 12 13 14 - 6 - Gemäß § 573a Abs. 1 und 2 BGB kann de r Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum innerhalb der von ihm selbst bewohnten Wohnung kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Beklagte zwei Zimmer in dem Einfam ilienhaus bewohnt, in dem auch seine Mutter (Vermieterin) lebte. 2 . Das Mietverhältnis ist nicht gemäß § 545 BGB fortgesetzt worden . a) Nach § 545 Satz 1 BGB verlängert sich das Mietverhältnis auf unb e- stimmte Zeit, wenn der Mieter den Gebrauch der M ietsache nach Ablauf der Mietsache fortsetzt und keine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen der anderen Partei binnen zwei Wochen mitteilt. Das Mietverhältnis endete hier mit Rücksicht dar auf , dass das Mietverhältnis erst seit August 2011 bestand und deshalb gemäß § 573c Abs. 1 Satz 1, § 573a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Kü n- digungsfrist von sechs Monaten einzuhalten war, mit Ablauf des 31. Juli 2013. b) D ie Kündigungsfrist betrug nicht zwölf Monate. D as Berufungs gericht hat de n vom Beklagten nicht unt er Beweis gestellten Vortrag , das Mietverhältnis habe schon 2001 begonnen , seiner Entscheidung zu Recht nicht zugrunde g e- legt, weil er für diese ihm günstige Behauptung die Beweislast trägt. Die Rev i- sionserwiderung des Klägers meint allerdings, die Kündig ungsfrist betrage hier unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses zwölf Monate, weil es für die Berechnung der Frist nicht auf den Abschluss des Mietvertrages, sondern auf die tatsächliche Gebrauchsüberlassung an den Beklagten ankomme, die hier weit me hr als acht Jahre zurückliege. Dies trifft nicht zu. aa) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob zu der für die Länge der Kündigungsfrist gemäß § 573c Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeit der Überlassung der Mietsache auch ein solcher Zeit raum hinzuzurechnen ist, 15 16 17 18 19 - 7 - in welchem der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache aus einem anderen Rechtsgrund als dem später gekündigten Mietvertrag gewährt hat. (1) Überwiegend gehen die Instanzrechtsprechung und die Literatur da - von aus, es sp iele für die nach § 573c Abs. 1 BGB maßgebliche Zeit der Übe r- lassung keine Rolle, aus welchem Rechtsgrund der Vermieter den Gebrauch gewährt habe (OLG Stuttgart, NJW 1984, 875 - zur Anrechnung der Wohndauer als Ehegatte des früheren Mieters; AG Kaiserslaut ern, ZMR 1967, 301 f. - zur Anrechnung der Wohndauer aufgrund eines vorangegangenen dinglichen Wohnrechts; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2011, § 573c Rn. 20; Erman/ Lützenkirchen, BGB, 13. Aufl., § 573c Rn. 6; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., Rn. 8; Bec kOK BGB/Hannappel, Stand Februar 2014, § 573 Rn. 12 ; Schmidt - Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 573c Rn. 12; NK - BGB/Hinz, 2. Aufl., § 573c Rn. 9; Spielbauer/Schneider/Krenek, Mietrecht, 2013, § 573c Rn. 15; Schmid/Harz/Gahn, Fachanwaltskommentar Mietr echt, 4. Aufl., § 573c Rn. 6; Emmerich/Sonnenschein/Haug, Miete, 10. Aufl., § 573c Rn. 10 ; jurisPK - BGB/Mössner, 6. Aufl., § 573c Rn. 18). Aus diesem Grund sei etwa auch eine vorherige Überlassung aufgrund eines Nießbrauchsrechts bei der Berechnung der Fris t des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB einzubeziehen (Schmidt - Futterer/Blank, aaO; MünchKommBGB/Häublein, aaO; Spielbauer/Schneider/Krenek, aaO). Begründet wird diese Ansicht damit, § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB stelle mit der Überlassung allein auf die tatsächlich en Besitzverhältnisse ab (Schmid/Harz/Gahn, aaO; NK - BGB/Hinz, aaO). Insbesondere ergebe sich dies aber aus dem Zweck des § 573c Abs. 1 BGB (MünchKommBGB/Häublein, aaO; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts - und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. IV Rn. 9 7). Die Norm trage dem bei längerer Mietdauer zune h- mend schützenswerten Interesse des Mieters Rechnung, nicht kurzfristig au s- ziehen zu müssen und genügend Zeit zu haben, seine sozialen Wurzeln durch 20 21 - 8 - Suche einer nahegelegenen Ersatzwohnung zu wahren (Münc h- K ommBGB/Häublein, aaO Rn. 1). (2) Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Literatur die Auffassung, die Frist des § 573c Abs. 1 BGB beginne erst mit einer Überlassung der Mie t- sache zur Mietnutzung (Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 573c Rn. 25), so dass beispielsweise eine vorherige Übergabe der Mietsache für eine Ren o- vierung oder einen vorzeitigen Einzug nicht mit einzubeziehen sei (Lammel, aaO; Soergel/Heinzmann, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Aufl., § 573c Rn. 4). Eine solche Überlassung bereite die Nutzung als Mietsache lediglich vor (Lammel, aaO). bb) Einer generellen Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzu n- gen mit Rücksicht auf die Verwurzelung des Mieters in der streitigen Wohnung für die Berechnung der Kündigungsfrist des § 573c BG B gleichwohl auch der Zeitraum anzurechnen ist, in dem die Wohnung dem (späteren) Mieter au f- grund eines anderen Rechtsverhältnisses überlassen war, bedarf es im Streitfall nicht. Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, dass der spätere Mieter z unächst als Familienangehöriger des Vermieters in dessen Wohnung gelebt hat, kommt eine Anrechnung dieser Zeit nicht in Betracht. Ein derartiges unen t- geltliches Nutzungsverhältnis, das keinen Kündigungsschutz genießt und vom " Vermieter " jederzeit beendet w erden kann, begründet keinen Vertrauenstatb e- stand, der Grundlage für eine Berücksichtigung dieses Überlassungszeitraums im Wege analoger Anwendung des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB sein könnte. c ) Da das Mietverhältnis - wie ausgeführt - somit bereits mit Ab lauf des 31. Juli 2012 endete, kommt es, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, entscheidend darauf an, ob die (früher e ) Klägerin der Fortsetzung des Mietve r- hältnisses binnen zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt widersprochen hat. Ein 22 23 24 - 9 - solche r Widerspruch liegt in der am 7. August 2012 eingereich ten und am 22. September 2012 dem Beklagten zugestellten Räumungsklage . Wie d as Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat , ist die Klag e- schrift dem Beklagten ohne der Klägerin zuzurechnende Verzögerung en und deshalb " demnächst " im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden. Dem Ber u- fungsgericht ist insbesondere darin beizupflichten, dass die in § 167 ZPO ang e- ordnete Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Kl a- ge auch für die Widerspru chsfrist des § 545 BGB gilt. aa ) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der mietrechtlichen Literatur un ter Bezugnahme auf eine ältere R echtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Senatsurteile vom 21. Oktober 1981 - VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172 unter II 3 b [ zur befristeten Bürgschaft ] ; vom 10 . Februar 1971 - VIII ZR 208/69, WM 1971, 383 unter II 3 b [ zur Mieterhöhungserklärung ] ) überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 167 ZPO auf die Frist des § 545 BGB [fr üher § 568 BGB aF] keine Anwendung finde ( OLG Stuttgart WuM 1987, 114; LG Berlin, NZM 2001, 40; LG Berlin, MM 1997, 40 ; Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., § 545 Rn. 9; Staudinger/Emmerich, aaO , § 545 Rn. 13; MünchKommBGB/Bieber, aaO, § 545 Rn. 13; Erman/Lützenkir chen, BGB, 13 . Aufl., § 545 Rn. 9; Soergel/ Heintzmann, aaO , § 545 Rn. 9; Feldhahn in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 545 Rn. 9; Schmidt - Futterer/Blank, aaO, § 545 Rn. 22; BeckOK BGB/Herrmann, aaO , § 545 Rn. 5; Musiel ak/Wittschier, ZPO, 11. Aufl. § 167 Rn. 2a; Stein/ Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 167 Rn. 3 ) . Zur Begründung wird vor allem angeführt, dass die Vorschrift des § 167 ZPO restriktiv auszulegen sei und deshalb nur für Fristen gelte, die nicht durch außerger ichtliche Geltendmachung, sondern nur durch Inanspruchnahme der 25 26 27 - 10 - Gerichte gewahrt werden könnten, wie etwa die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auch stehe der Zweck des § 545 BGB, alsbald Kla r- heit über die B eendigung des Mietverhältn isses zu erlangen, einer Anwendung des § 167 ZPO entgegen. bb) I n der auch vom Berufungsgericht herangezogenen , grundlegenden Entscheidung vom 17. Juli 2008 (I ZR 109/05, BGHZ 177, 319) hat der Bu n- desgerichtshof allerdings seine ältere, restriktive Rechtsprech ung aufgegeben und entschieden, dass § 167 ZPO regelmäßig auch auf Fristen anzuwenden ist, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können. Er hat da bei vor allem auf Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertra u- ensschutzes abge stellt . Der Wortlaut des § 167 ZPO biete t keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung davon abhän gt , ob mit der Zustellung eine nur g e- richtlich oder auch eine außergerichtlich geltend zu machende Frist gewahrt werden soll und ob die Zustellung durch Ver mittlung des Gerichts oder eines Gerichtsvollziehers (§ 132 BGB) erfolg t . Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wähl t, muss sich darauf verlassen kö n- nen, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahre (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05, aaO Rn. 24 f. ). F ür die W ahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist gilt nichts anderes, auch insoweit findet § 167 ZPO Anwendung . Eindeutiger als durch die Einre i- chung einer Räumungsklage kann der Vermieter seinen Widerspruc h gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB nicht zum Ausdruck bri n- gen. Derjenige, der mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich aber darauf verlassen können, dass die Einre i- chung der Klageschrift die Frist wahrt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05, aaO Rn. 25). Ein rechtzeitiger Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses kann mithin auch dadurch erfolgen, dass innerhalb der 28 29 - 11 - Widerspruchsfrist eine Räumungsklage eingereich t wird, deren Zustellung " demnächst " im Sinne des § 167 ZPO erfolgt (so auch Spielbau e r/Schneider/ Krenek, aaO , § 545 Rn. 17; Franke in Fischer - Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand Juni 2004, § 545 BGB Anm. 6.6). cc) Entgegen der Auffass ung der Revision ist der Widerspruch nach § 545 BGB nicht mit der Anfechtung nach § § 1 19 f. BGB vergleichbar. Für die se Anfechtung wird eine Ausnahme anerk annt , weil die Anfechtung " unverzüglich " zu erklären ist (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) und das Interesse des Anfechtung s- gegners im Vordergrund steht, alsbald darüber Klarheit zu erlangen, ob der A n- fechtungsberechtigte von seinem G estaltungsrecht Gebrauch macht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05, aaO Rn. 26 unter Verweis auf BGH, U r- teil vom 11. Oktober 1974 - V ZR 25/73, NJW 1975, 39 f.). Demgegenüber bezweckt § 545 BGB, einen vertragslosen Zustand zu vermeiden, der ohne diese Vorschrift - von den Parteien unbe merkt - auch für einen längeren Zeitraum eintreten und zu erheblichen rechtlichen un d tatsächl i- chen Schwierigkeiten bei der in diesem Fall erforderlichen Abwicklung nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts oder des Eigentümer - Besitzer - Verhältnisses führen könnte (vgl. BT - Drucks . 14/4 5 5 3 , S. 44, 98). Diesem G e- setzeszweck steht es nich t entgegen, die innerhalb der zweiwöchigen Frist ei n- gereichte und " demnächst " im Sinne des § 167 ZPO zugestellte Räumungskl a- ge für die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs ausreichen zu lassen. Denn auch durch die Einreichung einer Räumungsklage ist sich ergestellt, dass bi n- nen einer Frist von zwei Wochen ab Ende des Mietverhältnisses die alsbaldige Abwicklung des Mietverhältnisses in die Wege geleitet wird. 3. Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass eine Fortsetzung des Mietver hältnisses nach § 574 BGB mangels rechtzeitigen 30 31 32 - 12 - Widerspruchs durch den Beklagten nicht in Betracht kommt . Dies wird von der Revision auch nicht angegriffen. Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidu ng vom 21.02.2013 - 452 C 3900/12 - LG Kassel, Entscheidung vom 12.12.2013 - 1 S 77/13 -
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