BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 102/01 Verkündet am: 5. Dezember 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ve r - handlung vom 5. Dezember 2001 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mrz 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klg er macht gegenüber der Beklagten, der Witwe und Alle i - nerbin seines 1992 verstorbenen Vaters, im Wege der Stufenklage se i - nen Pflichtteils- und Pflichtteilsergnzungsanspruch geltend. Das Lan d - gericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, dem Klger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Bestand des Nachlasses und die (unentgeltlichen) Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte in der Zeit vom 28. Dezember 1982 bis zum 28. Dezember 1992. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, nachdem es zuvor den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt hatte, mit der Begründung als unzulssig verwo r - fen, daß die Beklagte einen die Berufungsgrenze von 1.500 DM übe r - - 3 - steigenden Wert ihrer Beschwer nicht glaubhaft gemacht habe (§ 511a ZPO). Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist zulssig (§ 547 ZPO), aber nicht begrndet. Ohne Rechtsverstoß hat das Oberlandesgericht die Beschwer der Beklagten mit 1.000 DM bemessen. Das Berufungsgericht darf den Wert des B e - schwerdegegenstandes bei einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermessen festsetzen (§ 3 ZPO). Das Revisionsg e - richt kann die Wertfestsetzung nur darauf berprfen, ob das Ber u - fungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens berschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgebt hat (std. Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III). Im vorliegenden Fall ist kein Ermessensfehlgebrauch ersichtlich. I. Wie auch die Revision anerkennt, ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Wert der Beschwer bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person nach deren I n - teresse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu mssen, und daß es fr die Bewertung dieses Abwehrinteresses auf den geldwerten Aufwand a n - kommt, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (std. Rspr. des BGH, BGHZ 128, 85 ff.). - 4 - Diesen Aufwand hat das Berufungsgericht unte r Bercksichtigung einer angemessenen fiktiven Vergtung bzw. einer fiktiven Verdiens t - ausfallentschdigung und des gewöhnlichen Zeitbedarfs mit nicht mehr als 1.000 DM bewertet. Es hat die von der Beklagten vorgelegte H o - norarvereinbarung, wonach ihre Rechtsanwlte die fr die Auskunftse r - teilung erforderlichen Vorarbeiten gegen eine Pauschalvergtung von 3.000 DM ausfhren werden, fr unerheblich erachtet, weil die Beklagte zur Aufstellung eines Nachlaûverzeichnisses und der Zuwendungen, die ihr in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall zugeflossen seien, ohne weiteres selbst in der Lage sei, nachdem sie schon gegenber dem Nachlaûgericht und dem Finanzamt eine Aufstellung des Nachlasses und eine Erbschaftsteuererklrung habe vorlegen mssen. II. Diese Ausfhrungen des Berufungsgerichts lassen keinen E r - messensfehler erkennen. 1. Der Einwand der Revision, selbst unter der Voraussetzung, daû die Beklagte die Nachlaû- und Schenkungsaufstellung selbst erarbeiten msse, habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht berc k - sichtigt, daû dies bei dem vom Klger angenommenen umfangreichen Vermögen des Erblassers einen betrchtlichen Aufwand erfordere, ist in mehrfacher Hinsicht nicht stichhaltig. Zum einen kann die Beklagte sich nicht mehr auf den vom Klger behaupteten Umfang des Nachlasses b e - rufen, nachdem sie diesen Umfang in ihrer Klageerwiderung weitgehend bestritten hat. Sie muû vielmehr von ihren eigenen Angaben zur Zusa m - mensetzung und zum erheblich geringeren Wert des Nachlasses ausg e - - 5 - hen. Zum anderen bergeht die Beklagte die vom Berufungsgericht zu Recht hervorgehobene und von ihr nicht bestrittene Tatsache, daû sie bereits fr das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklrung mit Nachla û - verzeichnis der Aktiva und Passiva (§§ 31 Abs. 2, 10 Erbschaftsteuerg e - setz - ErbStG) sowie eine Aufstellung der in den letzten zehn Jahren erfolgten Zuwendungen des Erblassers nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung (§§ 14, 30 Abs. 4 Nr. 6 ErbStG) anfertigen muûte. Selbst falls diese schon frher erarbeiteten Verzeichnisse ergnzung s - bedrftig sein sollten, so daû die Beklagte sich nicht auf ein bloûes A b - schreiben beschrnken kann, erleichtern sie ihr die Auskunftserteilung betrchtlich. Und schlieûlich lût die Behauptung der Beklagten, die Schtzung des Berufungsgerichts sei unangemessen gering ausgefallen, die Darlegung vermissen, wie hoch sie denn selbst ihren eigenhndigen Aufwand einschtzt, d.h. wie viele Arbeitsstunden und welchen Stunde n - satz sie fr erforderlich hlt. Billigt man nmlich der nicht berufsttigen Beklagten in Anlehnung an die Entschdigung, die sie als Zeugin oder Partei im Zivilprozeû erhalten wrde, einen Stundensatz von 20 DM zu (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu Senatsu r - teil vom 7. Mrz 2001 - IV ZR 155/00 - BGH-Report 2001, 481 unter 2 a), so ergibt sich der durchaus nicht unbetrchtliche Zeitaufwand von 50 Stunden. Die Beklagte hat nicht erklrt, weshalb dieser Aufwand zu g e - ring sein soll. 2. Auch der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe nicht bercksichtigt, daû die Beklagte zur eigenhndigen Au s - kunftserteilung nicht in der Lage sei, sondern sich rechtsanwaltlicher Hilfe bedienen msse, ist nicht begrndet. - 6 - Die von der Revision genannten Grnde dafr, daû die ntigen Angaben ber den Immobilienbesitz des Erblassers und ein Verzeichnis seiner Schenkungen fr die Beklagte persnlich zu schwierig seien, sind nicht berzeugend. Die Angaben ber Lage, Grûe und Bebauung der zwei von der Beklagten zugestandenen Grundstcke sind einfach und mssen berdies schon in ihrer Erbschaftsteuererklrung enthalten sein; letzteres gilt auch fr die Bezifferung der Hypothekenschulden. Eine "Aufarbeitung der Mietverhltnisse" ist ebensowenig erforderlich wie die Wertermittlung. Was das Schenkungsverzeichnis betrifft, so kann der Ansicht der Revision, die Beklagte knne ohne rechtliche Beratung nicht beurteilen, was berhaupt eine unentgeltliche Zuwendung sei, nicht g e - folgt werden. Auch ein Laie vermag eine Schenkung in der Regel von e i - ner entgeltlichen Zuwendung zu unterscheiden. Konkrete Schwierigke i - ten, die eine anwaltliche Beratung erforderlich gemacht htten, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Im brigen ist auch insoweit erheblich, daû die Beklagte die Schenkungen bereits in der Erbschaftsteuererklrung angeben muûte. Ohne Erfolg bleibt schlieûlich auch die Berufung der Beklagten auf die ihr vom Erblasser im Erbvertrag gemachte Auflage, sich bei der A b - wicklung des Nachlasses von der Wirtschafts- und Steuerberatungsg e - sellschaft Dr. O. beraten zu lassen. Ab gesehen davon, daû die Beklagte nicht vortrgt, daû sie diese Gesellschaft bei der Auskunftserteilung ei n - schalten will - sie will vielmehr den Rechtsanwalt H. beauf- - 7 - tragen -, muû eine die Kosten der Auskunft steigernde Auflage des Er b - lassers, fr die keine objektive Notwendigkeit besteht, auûer acht ble i - ben, wenn es um die Ermittlung der Beschwer des zur Auskunft veru r - teilten Erben geht. Da von der Hhe der Beschwer die Zulssigkeit der Berufung abhngt, ist sie nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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