BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 102/02 vom17. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede-richsen und die Richter Pauge und Stöhrbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-seldorf vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.Streitwert: 457.065,92 Gründe: I.Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Brokergesellschaft mit Sitzin New York, Schadensersatz für seine Verluste durch Warentermingeschäfte.Der Kläger hatte in den Jahren 1996 und 1997 die R. C. & H. AG H. (im weiteren RCH) damit beauftragt, ihm Warentermingeschäftean US-amerikanischen Börsen zu vermitteln. Die Aufträge für die Kunden derRCH wurden von der GK- GmbH (im weiteren GK-GmbH) abgewi-ckelt. Die GK-GmbH stand seit 1992 in ständiger Geschäftsbeziehung zu derzur P. S. Group Inc. gehörenden Beklagten und unterhielt bei die-ser Konten auf ihren Namen, über die sie die Kundengelder laufen ließ. DerKläger ist der Ansicht, daß er von der Beklagten betrogen worden sei. - 3 -Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-digkeit im Inland als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger eine durch die Be-klagte im Inland begangene unerlaubte Handlung nicht schlüssig vorgetragenhabe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die internatio-nale Zuständigkeit im Inland bejaht, das Urteil des Landgerichts aufgehobenund den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. DieRevision hat es nicht zugelassen.Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwer-de, die sie damit begründet, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutungschon deshalb habe, weil das Oberlandesgericht am selben Tag und aufgrundderselben mündlichen Verhandlung nicht weniger als zehn Urteile mit weitge-hend identischem Inhalt verkündet habe. Darüberhinaus sei klärungsbedürftig,unter welchen Voraussetzungen ausländische Brokerhäuser im Inland verklagtwerden können wegen einer unerlaubten Handlung, die von der mit ihnen zu-sammenarbeitenden Servicegesellschaft im Inland begangen worden ist, undob ein Brokerhaus den Tatbestand der Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 BGB verwirklicht, wenn ihm bekannt ist, daß Dritte, an die esbörsennotierte Wertpapiere zu handelsüblichen Bedingungen vermittelt, diesemit überhöhten Aufschlägen an Endkunden weiterveräußert.II.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig, sie istaber unbegründet.1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keinegrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil die - 4 -Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürfti-ge und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmtenVielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB16/02 - Umbruch S. 4; Senat, Beschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - Um-bruch S. 3; beide noch nicht veröff.; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543Rdn. 11).Unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit einesinländischen Gerichtes für Klagen aus unerlaubten Handlungen begründet ist,ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt (vgl. BGHZ 98, 263 ff., 272; 124,237 ff., 241; 132, 105 ff., 110; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 4; Musie-lak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 32 Rdn. 22; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 32Rdn. 3). Zwar räumt die Beklagte ein, daß das Berufungsgericht im rechtlichenAnsatz zutreffend die Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit ei-nes inländischen Gerichtes gesehen hat. Sie begehrt aber die Zulassung derRevision, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die internationale Zustän-digkeit im Inland bejaht habe, obwohl ein deliktisches Verhalten, das ihre Haf-tung begründen könnte, nach dem hierfür maßgeblichen Klägervortrag nichtgegeben sei. Die Annahme der Anspruchsvoraussetzungen für den Haftungs-tatbestand einer unerlaubten Handlung aufgrund einer fehlerhaften Subsumtionder vom Kläger vorgetragenen Tatsachen durch das Berufungsgericht betrifftaber lediglich den vorliegenden Einzelfall. Eine darüberhinausgehende Bedeu-tung wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Der Fall bedarf deshalb keinerhöchstrichterlichen Beurteilung.2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nach den anderen Zulas-sungskriterien nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat nicht in der Sacheentschieden, sondern das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen, weiles eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt und den Parteien nicht eine Tat- - 5 -sacheninstanz vorenthalten wollte. Bei diesem Verfahrensstand besteht keinAnlaß und wäre es geradezu verfehlt, schon jetzt die mit der Nichtzulassungs-beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren zu klä-ren.3. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer Nichtzulas-sungsbeschwerde zu tragen.Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
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