BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 102/03 Verk374ndet am: 14. M344rz 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja VVG 247247 6, 61 1. Hat der Versicherungsnehmer die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten 374bertragen, ist dieser insoweit sein Repr344sentant. 2. 334bertr344gt der Versicherungsnehmer dem Dritten die selbst344ndige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Gesch344ftsbereich - hier: Vertragsverwaltung -, ist die Zurechnung des Repr344sentantenverhaltens darauf beschr344nkt und kann nicht auf andere T344tigkeitsbereiche ausgedehnt werden. BGH, Urteil vom 14. M344rz 2007 - IV ZR 102/03 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. M344rz 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerinnen wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 18. M344rz 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerinnen verlangen von der Beklagten Versicherungsleis-tungen wegen eines Brandes vom 15. August 1994 in ihren Gesch344fts-r344umen in der N. stra337e 57 in F. . Sie betrieben dort unter der Firma C. K. E. im dritten Obergeschoss einen Pelzgro337handel mit Lager. Sie unterhielten bei der Beklagten eine Rauchwaren-Einheitsversicherung, eine Gesch344fts- und Betriebsversi-cherung sowie eine Betriebsunterbrechungsversicherung. 1 - 3 - 2 Am 15. August 1994 brach kurz vor 4.00 Uhr in dem Geb344ude an mehreren Stellen infolge vors344tzlicher Brandstiftung unter Verwendung brennbarer Fl374ssigkeiten Feuer aus, und zwar in den Treppenr344umen vom dritten bis zum sechsten Obergeschoss, im Pelzlager eines anderen Unternehmens im vierten Obergeschoss und in den Gesch344ftsr344umen der Kl344gerinnen im dritten Obergeschoss. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Zeuge W. in den Gesch344ftsr344umen der Kl344gerinnen. Er ist der Vater der damals 19 Jahre alten Kl344gerin zu 2 und nach Be-hauptung der Beklagten der Lebensgef344hrte der Kl344gerin zu 1. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen vors344tzlicher Brandstiftung durch den Zeugen W. nach 247 61 VVG und ent-sprechenden Bestimmungen in den vereinbarten Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen (AVB). Dessen Verhalten m374ssten sich die Kl344gerin-nen zurechnen lassen, da er als deren Repr344sentant anzusehen sei. Er sei faktisch alleiniger Gesch344ftsf374hrer gewesen und habe insbesondere alle Versicherungsangelegenheiten mit der Beklagten vor und nach dem Brand in eigener Verantwortung erledigt. 3 Die Kl344gerinnen machen mit der Klage einen Schaden an den Wa-ren, an der Gesch344ftseinrichtung und durch Betriebsunterbrechung von etwa 350.000 200 gelten. Die darauf gerichteten, in den Vorinstanzen ab-gewiesenen Antr344ge verfolgen sie mit der Revision weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde : 5 Die Revision der Kl344gerinnen f374hrt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. I. Das Oberlandesgericht nimmt an, die Beklagte sei nach 247 61 VVG in Verbindung mit entsprechenden Bestimmungen in den AVB von der Leistungspflicht frei, weil der als Repr344sentant der Kl344gerinnen an-zusehende Zeuge W. den Brand vors344tzlich gelegt habe. Re-pr344sentanteneigenschaft k366nne nicht nur bei 334bertragung der Risikover-waltung, sondern auch dann vorliegen, wenn jemand aufgrund eines Vertretungs- oder 344hnlichen Verh344ltnisses die Verwaltung des Versiche-rungsvertrages eigenverantwortlich aus374be. Nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Zeuge W. in eigener Verantwortung die Verwaltung des Versicherungsvertrages aus-ge374bt habe. Auf die Frage, ob er au337erdem faktisch Gesch344ftsf374hrer des Unternehmens der Kl344gerinnen gewesen sei, komme es daher nicht an. 6 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die vors344tzli-che Brandstiftung durch einen Dritten, der nur f374r die Verwaltung des Versicherungsvertrages als Repr344sentant anzusehen ist, braucht sich der Versicherungsnehmer nicht zurechnen zu lassen. Die Annahme einer vors344tzlichen Brandstiftung durch den Zeugen W. beruht auf einem Versto337 gegen das Verfahrensgrundrecht der Kl344gerinnen aus Art. 103 Abs. 1 GG. 7 - 5 - 8 1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Versicherungs-nehmer f374r das - selbst vors344tzliche - Verhalten seines Repr344sentanten wie f374r eigenes Verhalten einzustehen (vgl. Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2 b m.w.N. insbesondere auf das Urteil vom 20. Mai 1981 - IVa ZR 86/80 - VersR 1981, 822). Der Grund der Haftungszurechnung liegt darin, dass es dem Versicherungsnehmer nicht freistehen darf, den Versicherer dadurch schlechter und sich bes-ser zu stellen, dass er einen Dritten an seine Stelle hat treten lassen. Dieser Zurechnungsgrund greift nicht nur dort, wo es im Rahmen der 374bertragenen Gefahrverwaltung (Risikoverwaltung im engeren Sinne) um die Herbeif374hrung des Versicherungsfalles durch den Repr344sentanten geht. Ihm ist vielmehr auch dann Rechnung zu tragen, wenn das vertrag-lich oder gesetzlich gesch374tzte Interesse des Versicherers an der Einhal-tung von Obliegenheiten gerade deshalb durch einen Dritten verletzt werden kann, weil der Versicherungsnehmer den Dritten in die Lage ver-setzt hat, insoweit selbst344ndig und in nicht unbedeutendem Umfang f374r ihn zu handeln, er ihm also insoweit die eigenverantwortliche Verwaltung des Versicherungsvertrages 374bertragen hat. Repr344sentation kraft Ver-tragsverwaltung ist nicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalles m366g-lich (a.A. Bruck/M366ller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. 3 G 49; unklar Knappmann, VersR 1997, 261, 262 f., 267). Den Versicherungsnehmer treffen auch vor Eintritt des Versicherungsfalles Anzeige- und sonstige Obliegenheiten, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit f374hren kann. Da-von kann er sich zu Lasten des Versicherers nicht dadurch befreien, dass er diese Obliegenheiten einem Dritten zur selbst344ndigen Wahrneh-mung 374bertr344gt. b) Aus dem tragenden Grund daf374r, dass der Versicherungsneh-mer f374r das Verhalten seines Repr344sentanten wie f374r eigenes Verhalten 9 - 6 - einzustehen hat, ergibt sich zugleich die Grenze der Zurechnung. Der Versicherungsnehmer muss sich Repr344sentantenverhalten nur insoweit zurechnen lassen, als er den Dritten an seine Stelle hat treten lassen. 334bertr344gt er dem Dritten die selbst344ndige Wahrnehmung seiner Befug-nisse nur in einem bestimmten abgrenzbaren Gesch344ftsbereich, ist die Zurechnung darauf beschr344nkt und kann nicht auf andere T344tigkeitsbe-reiche ausgedehnt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. M344rz 1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 unter 3). Eine auf einen bestimmten Bereich bezogene Repr344sentantenstellung kommt insbesondere bei Gesch344fts- und Betriebsversicherungen in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 25. M344rz 1992 - IV ZR 17/91 - VersR 1992, 865 unter 2 und vom 14. April 1971 - IV ZR 17/70 - VersR 1971, 538 unter 3). F374r die 334bertragung der Ver-tragsverwaltung folgt daraus, dass der Versicherungsnehmer sich ein Fehlverhalten des Repr344sentanten nur in Vertragsangelegenheiten zu-rechnen lassen muss. Das betrifft Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-cherungsfalles, z.B. Mitteilungen zur Begrenzung des subjektiven Risikos (247247 11 VGB 62, 9 Abs. 1 AFB 87), die Anzeige von Gefahrerh366hungen (247247 23 Abs. 2, 27 Abs. 2 VVG) und Obliegenheiten nach Eintritt des Ver-sicherungsfalles i.S. von 247 6 Abs. 3 VVG. Dagegen braucht er sich ein Verhalten des Vertragsverwalters, das zum Eintritt des Versicherungsfal-les f374hrt, nicht zurechnen zu lassen, sofern ihm nicht auch die Gefahr-verwaltung 374bertragen ist (so im Ergebnis auch Johannsen, aaO; Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 6 Rdn. 58 a.E.; Knappmann, VersR 1997, 262 f.; Versicherungsrechts-Handbuch/Looschelders, 247 17 Rdn. 45; ders. VersR 1999, 666, 671). c) Nach diesen Grunds344tzen ist die vom Berufungsgericht ange-nommene vors344tzliche Brandstiftung des Zeugen W. den Kl344-gerinnen nicht nach 247 61 VVG zuzurechnen. Das Berufungsgericht hat 10 - 7 - nur festgestellt, dass er deren Repr344sentant im Bereich der Vertragsver-waltung war. Ob ihm als faktischem Gesch344ftsf374hrer auch die Gefahr-verwaltung 374bertragen war, wie die Beklagte behauptet, hat es offen ge-lassen. 2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden im Ergebnis als richtig dar. Die Revisionserwiderung macht unter Hin-weis auf 247247 14 Nr. 2, 17 AFB 87 geltend, die Beklagte sei von der Leis-tungspflicht frei, weil der Zeuge W. versucht habe, sie arglistig 374ber seine Beteiligung an der Brandstiftung zu t344uschen und dieses Ver-halten seiner Stellung als Vertragsverwalter zuzuordnen sei. 11 a) Dem ist zu folgen, soweit das Berufungsgericht den Zeugen W. als Repr344sentant im Bereich der Verwaltung des Versiche-rungsvertrages angesehen hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht hierzu ausreichende Feststellungen getroffen. Da-nach sind die Verhandlungen mit den Vertretern der Beklagten fast aus-schlie337lich von dem Zeugen gef374hrt worden. Soweit die Kl344gerin zu 1 in geringem Umfang daran beteiligt war, hat sie keine Entscheidungen ge-troffen, sondern dies dem Zeugen 374berlassen. Daraus hat das Beru-fungsgericht in tatrichterlicher W374rdigung der gesamten Umst344nde des Falles (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2 a) rechtsfehlerfrei geschlossen, der Zeuge habe in eigener Verantwortung die Verwaltung des Versicherungsvertrages ausge374bt. 12 Ob und in welchem Umfang der Zeuge der Beklagten Angaben 374ber das Brandgeschehen gemacht hat, wird nach der Zur374ckverweisung zu kl344ren sein. Die Schadensanzeige erweckt jedenfalls den Eindruck, dass sie von ihm ausgef374llt und zweimal unterschrieben worden ist. 13 - 8 - 14 b) Dagegen hat das Berufungsgericht eine vors344tzliche Brandstif-tung durch den Zeugen W. nicht verfahrensfehlerfrei festge-stellt. Es hat den Anspruch der Kl344gerinnen auf rechtliches Geh366r in mehreren Punkten verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfG NJW-RR 2002, 68, 69 m.w.N.). Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Entscheidung auf dem Geh366rsversto337 beruht. aa) Die Kl344gerinnen hatten vorgetragen, der Zeuge habe den mit erheblichem z374gigem Treppensteigen 374ber mehrere Stockwerke verbun-denen Tathergang aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes unm366glich ausf374hren k366nnen. Zum Beweis daf374r haben sie sich auf des-sen Zeugnis, Zeugnis des Hausarztes und ein 344rztliches Sachverst344ndi-gengutachten berufen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nur im Tatbestand kurz erw344hnt. In den Entscheidungsgr374nden hat es dazu und zu den Beweisangeboten nichts ausgef374hrt, den Vortrag also ersichtlich nicht in seine Erw344gungen einbezogen. 15 bb) An der Kleidung des Zeugen wurde kein Benzingeruch festge-stellt. Zur Tatausf374hrung wurde aus mehreren Kanistern Benzin ver-sch374ttet. Die Kl344gerinnen hatten dazu unter Bezugnahme auf das Gut-achten des gerichtlichen Sachverst344ndigen und des von ihnen beauftrag-ten Privatgutachters vorgetragen, das Fehlen von Benzingeruch an der Kleidung und am K366rper des Zeugen schlie337e seine T344terschaft zwin-gend aus. H344tte der Zeuge das Benzin versch374ttet, w344re noch Stunden danach Benzingeruch an der Kleidung und den freien Hautoberfl344chen wahrzunehmen gewesen. 16 - 9 - 17 Die Frage des Benzingeruchs hat das Berufungsgericht im Tatbe-stand erw344hnt und in den Entscheidungsgr374nden allein mit den S344tzen beschieden, das Fehlen von entsprechendem Geruch schlie337e eine T344-terschaft nicht aus, es habe unter Ber374cksichtigung der zur Verf374gung stehenden Zeit die M366glichkeit bestanden, Geruchsanhaftungen an der Kleidung zu vermeiden. Wie das konkret h344tte vermieden werden k366nnen oder von dem Zeugen vermieden worden ist, f374hrt das Berufungsgericht nicht aus. Es geht insbesondere nicht darauf ein, dass der gerichtliche Sachverst344ndige und seine Mitarbeiter, die bei ihrem Versuch sicherlich sorgf344ltig mit dem Benzin umgegangen sind, starke Benzinanhaftungen an der Kleidung nicht vermeiden konnten. Die Frage des Benzingeruchs an den freien Hautoberfl344chen 374bergeht das Berufungsgericht v366llig. Seine Begr374ndung ersch366pft sich damit in einer blo337en Leerformel, die nicht erkennen l344sst, dass es den Vortrag der Kl344gerinnen erwogen hat. cc) Die Kl344gerinnen hatten weiter vorgetragen und mit dem Privat-gutachten belegt, dass der Zeuge W. bei der Brandstiftung zwangsl344ufig Brandverletzungen h344tte erleiden m374ssen. Dazu hat das Berufungsgericht nur ausgef374hrt, der Umstand, dass das Vorgehen des Brandstifters mit einer gewissen Selbstgef344hrdung verbunden gewesen sei, wie der Gutachter im Einzelnen erl344utert habe, f374hre ebenfalls nicht dazu, eine T344terschaft des Zeugen ausgeschlossen erscheinen zu las-sen. Auch dies ist eine blo337e Leerformel, die nichts dazu besagt, wes-halb die auch nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndi-gen durchaus m366gliche erhebliche Selbstgef344hrdung die T344terschaft des Zeugen nicht als ausgeschlossen erscheinen l344sst. 18 - 10 - 19 dd) Der Senat verkennt nicht, dass erhebliche Verdachtsmomente f374r die T344terschaft des Zeugen sprechen und die Revisionserwiderung den R374gen der Revision mit einer nachvollziehbaren, aber revisions-rechtlich unbeachtlichen W374rdigung entgegentritt. Die Beweisw374rdigung ist nicht Sache des Revisionsgerichts, sondern des Tatrichters, der sich dieser Aufgabe erneut zu unterziehen hat. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 16.12.1999 - 24 O 412/96 - OLG K366ln, Entscheidung vom 18.03.2003 - 9 U 13/00 -
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