BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 102/06 Verk374ndet am: 25. Oktober 2006 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 278 Der Mieter ist im Rahmen von 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch f374r das schuldhafte Ver-halten eines Erf374llungsgehilfen nach 247 278 BGB verantwortlich; die ordentliche K374n-digung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus. Ein Mieterschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung dar374ber ber344t, ob er von einem Zur374ckbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erf374llungsge-hilfe des Mieters bei der Erf374llung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06 - LG Bochum AG Herne-Wanne - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-chers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 24. M344rz 2006 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 14. Oktober 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind aufgrund eines Mietvertrages vom 3. Juni 2000 Mie-ter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Kl344gerin. Die zuletzt vereinbarte Miete betr344gt 577,08 200. Darin sind monatlich zu leistende Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in H366he von 157,82 200 enthalten, die die Beklagten f374r die Zeit von M344rz 2004 bis Januar 2005 nicht erbrachten. Wegen des dadurch ent-standenen R374ckstandes in H366he von 1.736,02 200 k374ndigte die Kl344gerin das Mietverh344ltnis mit Schreiben vom 1. Februar 2005 zum 30. April 2005. 1 Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten die R344umung und Herausgabe der Wohnung. Die Beklagten haben eingewandt, sie h344tten die Nebenkosten- 2 - 3 - vorauszahlungen auf Empfehlung des Mieterschutzvereins H. zur374ckbehal-ten, weil die Kl344gerin trotz wiederholter Aufforderungen keine Rechnungsbelege zu den Nebenkostenabrechnungen f374r die Jahre 2001 bis 2003 374bersandt ha-be. Nach Klageerhebung am 25. Mai 2005 wurden die Beklagten in einem an-deren Verfahren zur Leistung der r374ckst344ndigen Betriebskosten verurteilt; sie zahlten den Betrag von 1.736,02 200 daraufhin am 11. Juli 2005. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 4 Die Kl344gerin habe gegen374ber den Beklagten keinen Anspruch auf R344u-mung der Wohnung. Die ordentliche K374ndigung der Kl344gerin vom 1. Februar 2005 habe das Mietverh344ltnis nicht beendet. Daf374r sei gem344337 247 573 BGB ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverh344ltnis-ses erforderlich, das insbesondere dann vorliege, wenn der Mieter seine ver-traglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt habe (247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 5 Zwar liege eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Beklagten darin, dass sie durch die Zur374ckbehaltung der Nebenkostenvorauszahlungen in H366he 6 - 4 - von 1.736,02 200 mit einem Betrag von mehr als zwei Monatsmieten in Zahlungs-r374ckstand geraten seien (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Ein Zur374ckbehal-tungsrecht habe ihnen nicht zugestanden, weil sie nicht berechtigt gewesen seien, die 334bersendung von Belegen f374r die Nebenkostenabrechnungen zu ver-langen. Die K374ndigung der Kl344gerin sei auch nicht durch die Zahlung des r374ck-st344ndigen Betrags seitens der Beklagten am 11. Juli 2005 unwirksam gewor-den, weil die Vorschrift des 247 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der eine K374ndigung unwirksam werde, wenn der Vermieter sp344testens bis zum Ablauf von zwei Mo-naten nach Eintritt der Rechtsh344ngigkeit des R344umungsanspruchs hinsichtlich der f344lligen Miete befriedigt werde, im Fall einer ordentlichen K374ndigung nach 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Anwendung finde. Die Beklagten h344tten jedoch nicht schuldhaft gehandelt. Ein eigenes Verschulden liege nicht vor, weil sie aufgrund der Empfehlung des Mieter-schutzvereins H. von einem Zur374ckbehaltungsrecht an den Nebenkosten-vorauszahlungen h344tten ausgehen d374rfen. Ein Verschulden des Mieterschutz-vereins brauchten die Beklagten sich nicht gem344337 247 278 BGB zurechnen zu lassen, weil 247 278 BGB im Rahmen des 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht anwend-bar sei. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Miet-verh344ltnisses k366nne sich nur aus einem pers366nlichen Fehlverhalten des Mieters ergeben. 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB setze deshalb ein eigenes Verschulden des Mieters voraus. 7 II. Die Revision hat Erfolg. Der Kl344gerin steht ein Anspruch auf R344umung und Herausgabe der von den Beklagten gemieteten Wohnung zu (247 546 Abs. 1 BGB). Ihre ordentliche K374ndigung des Mietverh344ltnisses vom 1. Februar 2005 8 - 5 - ist gem344337 247 573 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam. Das Berufungsgericht hat ein be-rechtigtes Interesse der Kl344gerin an der Beendigung des Mietverh344ltnisses zu Unrecht verneint. Die Beklagten haben ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt (247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 9 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der mehr als zwei Monate andauernde Verzug mit der Entrichtung von Betriebs-kostenvorauszahlungen in H366he eines Betrages, der 226 wie hier 226 die Bruttomie-te von zwei Monaten 374berschreitet, eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung eines Mieters im Sinne von 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Gem344337 247 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB berechtigt dieser Umstand den Vermieter sogar zu einer au337erordentlichen K374ndigung aus wichtigem Grund. Nach Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich bei einem solchen Verhalten also um eine erhebliche Pflichtverletzung, die die Fortsetzung des Mietverh344ltnisses f374r den Vermieter regelm344337ig als unzumutbar erscheinen l344sst. Es begr374ndet daher jedenfalls ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverh344ltnisses nach 247 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., 247 573 Rdnr. 16; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., 247 573 BGB Rdnr. 26). Verzug mit der Entrichtung von Betriebskostenvorauszahlungen in H366he von 1.736,02 200 lag hier im Zeitpunkt der K374ndigung am 1. Februar 2005 226 vor-behaltlich eines Verschuldens der Beklagten (siehe dazu unten unter 2) 226 vor. Ein Zur374ckbehaltungsrecht gem344337 247 273 Abs. 1 BGB wegen der Forderung nach 334bersendung von Belegen f374r die Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2001 bis 2003 stand den Beklagten nicht zu. Wie der Senat durch Urteil vom 8. M344rz 2006 (VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 unter II A 1 a bb (2)) entschieden hat, hat der Mieter preisfreien Wohnraums grunds344tzlich keinen Anspruch ge-gen den Vermieter auf 334berlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege 10 - 6 - zur Betriebskostenabrechnung, sondern kann er zum Zwecke der 334berpr374fung der Abrechnung nur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verlangen. Dass den Beklagten die Einsichtnahme in den R344umen der Vermieterin ver-wehrt worden w344re oder dass sie ihnen ausnahmsweise nicht zuzumuten ge-wesen w344re, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Dass die Beklagten den Zahlungsr374ckstand am 11. Juli 2005 und damit innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der R344umungsklage am 25. Mai 2005 ausgeglichen haben, beseitigt die Wirksamkeit der auf den Verzug ge-st374tzten ordentlichen K374ndigung nicht. Die Regelung des 247 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, der zufolge eine au337erordentliche fristlose K374ndigung nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB unwirksam wird, wenn der Vermieter sp344testens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtsh344ngigkeit des R344u-mungsanspruchs hinsichtlich der f344lligen Miete befriedigt wird, gilt, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht f374r die ordentliche K374ndigung nach 247 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat, Urteil vom 16. Februar 2005 226 VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter II 2). 11 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch ein Verschulden der Beklagten im Sinne von 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB verneint. 12 a) Dabei ist allerdings seine Beurteilung, die Beklagten treffe kein eige-nes Verschulden, entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zwar an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Ma337st344be anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgf344ltig pr374fen, soweit erfor-derlich Rechtsrat einholen und die h366chstrichterliche Rechtsprechung sorgf344ltig beachten (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 226 X ZR 157/05, BB 2006, 1819 unter II 13 - 7 - 3 c; Senatsurteil vom 4. Juli 2001 226 VIII ZR 279/00, NJW 2001, 3114 unter II 3 d m.w.Nachw.). 14 Diesen Anforderungen haben die Beklagten jedoch gen374gt. Sie selbst befanden sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum dar374ber, dass das Ver-langen nach Belegen f374r die Nebenkostenabrechnungen sie nicht zur Zur374ck-behaltung der laufenden Betriebskostenvorsch374sse berechtigte. Nach den un-angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind sie einer Empfehlung des Mieterschutzvereins gefolgt, die Betriebskostenvorsch374sse bis zur 334ber-sendung der Belege zur374ckzuhalten. Sie durften sich auf die Kompetenz des Mieterschutzvereins, zu dessen satzungsgem344337en Aufgaben die Beratung in Mietrechtsangelegenheiten geh366rt, verlassen (Schmidt-Futterer/Blank, aaO, 247 543 BGB Rdnr. 97) und hatten keinen Anlass, an dem erteilten Rat zu zwei-feln. b) Die Revision macht jedoch zu Recht geltend, dass der Mieter im Rahmen von 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts auch f374r das schuldhafte Verhalten eines Erf374llungsgehilfen nach 247 278 BGB verantwortlich ist. Das entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, die der Senat teilt (OLG K366ln, ZMR 1998, 763, 766 = WuM 1998, 23, 24; LG Berlin, NZM 1998, 573 = ZMR 1998, 231 unter II; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, 247 573 BGB Rdnrn. 19 und 31 i.V.m. 247 543 BGB Rdnr. 97; Palandt/Weidenkaff, aaO, 247 573 Rdnr. 14; M374nchKommBGB/ H344ublein, 4. Aufl., 247 573 Rdnr. 64; Staudinger/Rolfs, BGB, 2003, 247 573 Rdnr. 33; Reick in Bamberger/Roth, BGB, 247 573 Rdnr. 23; Barthelmess, Wohn-raumk374ndigungsschutzgesetz, Mieth366hegesetz, 5. Aufl., 247 564b BGB Rdnr. 57; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Gesch344fts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 63 f.; Haug in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., 247 573 Rdnr. 22; Lammel, Wohraummietrecht, 2. Aufl., 247 573 BGB Rdnr. 58; Krenek, in 15 - 8 - M374ller/Walther, Miet- und Pachtrecht, Stand August 2006, C 247 573 Rdnr. 20; Wenger, MDR 2000, 1239). Die dagegen vom Kammergericht (Rechtsentscheid vom 15. Juni 2000, NJW-RR 2000, 1397; vgl. auch Rechtsentscheid vom 11. Dezember 1997, NZM 1998, 110) erhobenen Bedenken, die sich das Beru-fungsgericht zu Eigen gemacht hat, sind nicht berechtigt. 16 aa) Der Wortlaut von 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (entspricht 247 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) schlie337t eine Anwendung von 247 278 BGB jedenfalls nicht aus, auch wenn er ein schuldhaftes Verhalten des Mieters und nicht ein Vertretenm374ssen der Pflichtverletzung durch den Mieter voraussetzt. Denn gem344337 247 278 BGB ist der Schuldner f374r ein Verschulden seines Erf374llungsgehilfen in gleichem Umfang verantwortlich wie f374r ein eigenes Verschulden. Zu vertreten h344tte er dagegen 374ber ein eigenes oder ein ihm nach 247 278 BGB zuzurechnendes Verschulden eines Dritten hin-aus auch eine (unverschuldete) finanzielle Leistungsunf344higkeit (BGHZ 107, 92, 102 m. w. Nachw.) oder blo337en Zufall (etwa im Fall des 247 287 Satz 2 BGB). bb) Die vom Kammergericht weiter als Argument herangezogene Vor-schrift des 247 553 BGB (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) 226 die zugunsten des Vermieters ausdr374cklich ein (au337erordentliches) K374ndi-gungsrecht f374r den Fall vorsah, dass derjenige, welchem der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache 374berlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt 226 ist in-zwischen au337er Kraft getreten. Ihr Regelungsgehalt ist insoweit nicht in die Nachfolgenorm des 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB 374bernommen worden, so dass ihr schon deshalb im Rahmen einer systematischen Auslegung keine Be-deutung mehr zukommen kann. 17 - 9 - cc) Eine Einschr344nkung des Anwendungsbereichs von 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters ist ferner nicht mit R374cksicht auf Sinn und Zweck der Regelung wegen des in Absatz 1 geforderten berechtigten Interesses des Vermieters an der K374ndigung veranlasst. Ein sol-ches kann sich zum Beispiel auch aus einem schuldhaften erheblichen Fehl-verhalten eines in der Wohnung lebenden 226 und im Hinblick auf den vertrags-gem344337en Gebrauch der Sache als Erf374llungsgehilfe anzusehenden 226 Familien-angeh366rigen des Mieters ergeben, selbst wenn den Mieter pers366nlich daran kein Verschulden trifft. Das besondere Interesse an der Beendigung des Miet-verh344ltnisses wird in diesen F344llen dadurch begr374ndet, dass die Beeintr344chti-gung aus dem allgemeinen Einflussbereich des Mieters herr374hrt. Daf374r, dass dennoch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverh344ltnisses nur bei einer Zerst366rung des Vertrauensverh344ltnisses zwi-schen Vermieter und Mieter gerade durch ein pers366nliches Fehlverhalten des letzteren bestehen soll, wie das Berufungsgericht meint, bietet 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine St374tze. Dem entgegenstehenden Bestandsinteresse des Mie-ters, dessen Lebensmittelpunkt die Mietwohnung ist und f374r den ein Umzug mit nicht unbetr344chtlichen Kosten und Unzutr344glichkeiten verbunden ist, tr344gt die Vorschrift dadurch Rechnung, dass nicht schon jede Pflichtverletzung eine or-dentliche K374ndigung rechtfertigt, sondern eine nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten vorliegen muss. 18 Die vom Kammergericht und von der Revisionserwiderung gezogene Pa-rallele zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1959 (BGHZ 29, 275), in der ausgesprochen ist, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach 247 89b Abs. 3 Satz 2 (jetzt 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB) grunds344tzlich nur wegen eines eigenen schuldhaften Verhaltens, nicht wegen eines Verschuldens seiner Angestellten entf344llt, ist nicht gerechtfertigt. Aus den Voraussetzungen, unter denen nach dem Grundgedanken von 247 89b HGB der 19 - 10 - Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ausgeschlossen ist, l344sst sich nichts f374r die Frage herleiten, in welchen F344llen ein berechtigtes Interesse des Ver-mieters an einer ordentlichen K374ndigung eines Mietverh344ltnisses bestehen kann. 20 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). a) Die Beklagten haben sich des von ihnen eingeschalteten Mieter-schutzvereins im Sinne von 247 278 BGB bez374glich der Erf374llung ihrer mietver-traglichen Verpflichtung zur monatlichen Entrichtung von Betriebskostenvor-sch374ssen bedient. Die Zurechnung eines Verschuldens des Mieterschutzver-eins nach 247 278 BGB scheitert daher nicht an einer fehlenden Erf374llungsgehil-feneigenschaft. 21 Erf374llungsgehilfe ist, wer nach den tats344chlichen Verh344ltnissen des ge-gebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erf374llung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson t344tig wird (BGHZ 13, 111, 113; st.Rspr.). Der Mieterschutzverein ist allerdings nicht zur Ausf374hrung der eigentlichen Erf374llungshandlung, der Zahlung der Betriebskostenvorsch374sse, t344tig geworden, sondern hat die Beklagten in rechtlicher Hinsicht bei der Ent-scheidung dar374ber beraten, ob erf374llt werden oder von einem Zur374ckbehal-tungsrecht Gebrauch gemacht werden soll. Es ist umstritten, ob ein in dieser Weise mitwirkender Rechtsberater als Erf374llungsgehilfe anzusehen sein kann. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Beratene hafte nur f374r ein Aus-wahlverschulden (Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., 247 285 Rdnr. 5; LG Karlsruhe, WuM 1990, 294); nach 374berwiegender Ansicht hat er dagegen f374r ein Verschul-den seines Rechtsberaters, auch eines Rechtsanwalts, nach 247 278 BGB einzu-stehen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, aaO; BAG, ZIP 1987, 1339 unter B IV 2 22 - 11 - b; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., 247 285 Rdnr. 13; Staudinger/L366wisch, BGB (2004), 247 286 Rdnr. 163; Fischer, ZMR 1994, 309, 311; Kinne in Kin-ne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., 247 543 Rdnr. 87; M374nch-KommBGB/H344ublein, aaO, 247 573 Rdnr. 64; Lammel, aaO, 247 573 Rdnr. 58; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, 247 543 BGB, Rdnr. 97; OLG K366ln, aaO; vgl. auch LG Berlin, aaO). Der Senat teilt die herrschende Meinung, weil nur sie eine angemessene Risikoverteilung zwischen Gl344ubiger und Schuldner erm366glicht und eine unge-rechtfertigte Privilegierung des Beraters verhindert (vgl. auch BGHZ 58, 207, 211). M374sste der Schuldner nur f374r eine sorgf344ltige Auswahl des Beraters haf-ten, ginge eine etwaige Falschberatung durch diesen zulasten des Gl344ubigers, der an dem Beratungsverh344ltnis nicht beteiligt ist und dem auch kein Scha-densersatzanspruch gegen den Berater zust374nde, w344hrend der Schuldner da-durch gesch374tzt ist, dass er bei seinem Rechtsberater Regress nehmen kann. 23 b) Den von den Beklagten zu Rate gezogenen Mieterschutzverein trifft der Vorwurf schuldhaften Verhaltens im Sinne von 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das gilt unabh344ngig davon, ob sich der f374r den Mieterschutzverein Handelnde sei-nerseits in einem Rechtsirrtum befand oder ob er den Beklagten in Kenntnis einer ungekl344rten Rechtslage geraten hat, die vertraglich geschuldeten Be-triebskostenvorsch374sse wegen der fehlenden 334bersendung von Belegen zu den Nebenkostenabrechnungen zur374ckzuhalten. 24 aa) Wie oben (unter 2 a) bereits ausgef374hrt, sind nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums grund-s344tzlich strenge Ma337st344be anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage un-ter Einbeziehung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung sorgf344ltig pr374fen. Ent-schuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im 25 - 12 - Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerich-te nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, aaO; Urteil vom 26. Januar 1983 226 IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318 unter B II 2 b; Urteil vom 18. April 1974 226 KZR 6/73, NJW 1974, 1903 unter III). Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage handelt bereits fahrl344ssig, wer sich erkennbar in einem Grenzbe-reich des rechtlich Zul344ssigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Ein-sch344tzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zul344ssigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 226 I ZR 79/95, NJW 1998, 2144 unter II 1). Der Schuldner darf nicht das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage dem Gl344ubiger zuschieben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1986 - KZR 36/85, GRUR 1987, 564 unter 3; Urteil vom 7. M344rz 1972 - VI ZR 169/70, WM 1972, 589 unter II 2). Nach diesen Ma337st344ben war die Beratung durch den Mieterschutzverein dahingehend, dass den Beklagten wegen der fehlenden 334bersendung von Be-legen zu den Nebenkostenabrechnungen durch die Kl344gerin ein Zur374ckbehal-tungsrecht an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zustand, schuld-haft falsch. Bis zu der Entscheidung des Senats vom 8. M344rz 2006 (aaO), die erst nach dem hier ma337geblichen Zeitraum von M344rz 2004 bis Januar 2005 er-gangen ist, war in der Rechtsprechung der Berufungsgerichte und im Schrifttum umstritten, ob dem Mieter ein Anspruch auf 334bermittlung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zusteht oder ob er nur verlangen kann, in die Abrech-nungsunterlagen Einsicht zu nehmen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 8. M344rz 2006, aaO, unter II A 1 a bb), ohne dass sich insoweit eine als herr-schend anzusehende oder gar ganz 374berwiegend vertretene Meinung heraus-gebildet hatte. H366chstrichterliche Rechtsprechung lag zu dieser Frage noch nicht vor. In dieser Situation durfte der Mitarbeiter des Mieterschutzvereins nicht darauf vertrauen, der Mieter werde mit der Rechtsauffassung, 334bersendung von Belegen verlangen und deshalb bis zur Erf374llung seiner Forderung die ge- 26 - 13 - schuldete Miete oder Betriebskostenvorauszahlungen zur374ckhalten zu d374rfen, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Erfolg haben. Deshalb handel-te er fahrl344ssig, wenn er dem Mieter in Kenntnis der ungekl344rten Rechtslage zu der Aus374bung eines Zur374ckbehaltungsrechts riet. Beruhte der Rat dagegen darauf, dass dem Mitarbeiter des Mieterschutzvereins die ungekl344rte Streitfrage unbekannt war, hat er schon deshalb fahrl344ssig gehandelt, weil er die gebotene sorgf344ltige Pr374fung der Rechtslage unterlassen hat. bb) Es besteht kein Grund, im Rahmen der K374ndigungsregelung des 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB bei den Sorgfaltsanforderungen an den Schuldner im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung zur Mietzahlung einen geringeren Ma337stab anzulegen als etwa im Rahmen der Schadensersatzhaftung nach den 247247 280 ff. BGB. Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, das Risiko der fehlerhaften Beurteilung einer streitigen Rechtsfrage sei 226 abweichend vom Grundsatz (Urteil vom 18. April 1974 aaO) 226 nicht dem Mieter als Schuldner, sondern dem Vermieter als Gl344ubiger aufzuerlegen, soweit ein K374ndigungs-recht des Vermieters in Rede stehe (Schmidt-Futterer/Blank, aaO, 247 543 BGB Rdnr. 97; LG Hagen, WuM 1988, 58, noch zu 247 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.; vgl. auch Haug, in Emmerich/Sonnenschein, aaO, 247 573 Rdnr. 22; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 406; a. A. Fischer, ZMR 1994, 309, 310). Dem ist nicht zu folgen. 27 Abgesehen davon, dass es dem Mieter nicht generell unzumutbar ist, bei einer infolge von streitigen Rechtsfragen unklaren Rechtslage die vertraglich vereinbarte Miete zumindest unter Vorbehalt (M374nchKommBGB/H344ublein, aaO, 247 573 Rdnr. 64) oder auf ein Anderkonto zu zahlen, um einer K374ndigung zu entgehen, greift 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erst bei einer nicht unerheblichen Ver-tragsverletzung des Mieters ein. Die f374r den Mieter schwerwiegende K374ndi-gungsfolge ist also bereits im Rahmen der objektiven Tatbestandsmerkmale an 28 - 14 - engere Voraussetzungen gekn374pft als die allgemeine Haftung nach den 247247 280 ff. BGB. Er braucht, selbst wenn er die geschuldete Miete oder 226 wie hier 226 geschuldete Betriebskostenvorauszahlungen fahrl344ssig nicht leistet, eine K374ndigung nicht zu bef374rchten, solange der sich letztlich als unberechtigt er-weisende Zahlungsr374ckstand in zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf seine H366he noch als unerhebliche Vertragsverletzung anzusehen ist. Insoweit besteht deshalb kein Grund, zur Vermeidung der K374ndigungsfolge zus344tzlich die Sorg-faltsanforderungen an den Mieter zu senken. Eine 226 wie hier 226 nicht mehr als unerheblich anzusehende Pflichtverletzung durch einen Zahlungsr374ckstand in H366he von mehr als zwei Monatsmieten hat eine sp374rbare Gef344hrdung der Inte-ressen des Vermieters zur Folge, der das Insolvenzrisiko des Mieters zu tragen hat. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm in diesem Fall nicht auch ein K374ndi-gungsrecht zustehen sollte, wenn sich herausstellt, dass der Mieter zu Unrecht einen erkennbar ungesicherten Rechtsstandpunkt eingenommen hat. c) Aus dem Senatsurteil vom 16. Februar 2005 (aaO, unter II 2 d cc) l344sst sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zugunsten der Beklagten ebenfalls nichts herleiten. Sie haben zwar inzwischen den Zahlungs-r374ckstand ausgeglichen. Die Beklagten haben jedoch mit der Zahlung zugewar-tet, bis sie dazu vom Amtsgericht verurteilt worden sind, die streitige Rechtsfra-ge also jedenfalls durch die erste Instanz zu ihren Ungunsten entschieden wor-den war. Gleichzeitig wussten sie, dass die Kl344gerin ihre Rechtsauffassung nicht teilte und auch nicht bereit war, die Sache bis zu einer gerichtlichen Ent-scheidung 374ber die Zahlungspflicht auf sich beruhen zu lassen; denn sie hatte wegen des Zahlungsr374ckstands im Februar 2005 die K374ndigung erkl344rt und nach Ablauf der K374ndigungsfrist auch bereits die vorliegende R344umungsklage erhoben. Die Beklagten sind demnach zumindest vom Zeitpunkt der K374ndigung durch die Kl344gerin an bewusst das Risiko einer von ihrem Rechtsstandpunkt 29 - 15 - abweichenden gerichtlichen Beurteilung der Streitfrage eingegangen und haben erst gezahlt, nachdem sich dieses Risiko verwirklicht hatte. III. 30 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Se-nat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tats344chlicher Fest-stellungen nicht bedarf (247 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Revision der Kl344gerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zur374ckzuweisen. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Herne-Wanne, Entscheidung vom 14.10.2005 - 14 C 216/05 - LG Bochum, Entscheidung vom 24.03.2006 - 5 S 277/05 -
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