BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 102/06 Verk374ndet am: 8. Juli 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG Vorb. z. 247 159 a.F. Ist in einem Versicherungsvertrag 374ber eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmal-beitrags neben einer Garantierente vereinbart, dass aus den 334berschussanteilen w344hrend der Aufschubzeit eine zus344tzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer die w344hrend der Aufschubzeit erzielten 334bersch374sse nicht dazu verwenden, eine L374cke in der Deckungsr374ckstellung f374r die Garantierente aufzuf374llen. BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - IV ZR 102/06 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Juli 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 15. M344rz 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten aus einer im Februar 1995 gegen Zahlung eines Einmalbeitrags von 344.040 DM abgeschlossenen Leibrentenversicherung eine h366here Rente. Als Rentenbeginn ist der 1. Februar 2003 vereinbart. Die monatliche Leistung der Beklagten be-steht aus drei Komponenten: einer garantierten, auf der Grundlage der Sterbetafel 1987 R und einem Rechnungszins von (zun344chst) 3,5% kal-kulierten Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 200), einer ebenfalls garantier-ten, aus den 334berschussanteilen w344hrend der Aufschubzeit von acht Jahren gebildeten Zusatzrente und einer nicht garantierten, aus den ab 1 - 3 - Rentenbeginn f344lligen 334berschussanteilen gebildeten konstanten Rente. Ab dem Jahr 1996 erhielt die Kl344gerin von der Beklagten jeweils zum 1. Februar - ob auch f374r 1997, ist streitig - j344hrliche Wertbest344tigungen 374ber die Steigerung der Rente. Am 22. Oktober 2002 teilte der Versiche-rungsvermittler der Kl344gerin aufgrund einer Information der Beklagten vom selben Tage mit, die Rente betrage insgesamt 2.268,29 200. Ab dem 1. Februar 2003 zahlte die Beklagte eine Rente von 1.760,14 200, die sich aus der anf344nglichen Garantierente von 1.411,73 200, einer garantierten Zusatzrente von 284,92 200 und einer nicht garantierten konstanten Rente von 63,49 200 zusammensetzte. Zum 1. Februar 2004 senkte die Beklagte die Rente auf 1.696,65 200 ab mit dem Hinweis, dass es f374r das folgende Jahr auch bei einer Verminderung der Verzinsung wegen des Garantiezinses von 4% bei diesem Betrag verbleibe. 2 Die Kl344gerin st374tzt den Anspruch auf eine h366here Rente auf ver-schiedene Gr374nde. In erster Linie macht sie geltend, die Beklagte sei an die in ihrem Vorschlag vom 10. Januar 1995 angegebenen "voraussicht-lichen Versorgungsleistungen incl. 334berschuss" von 4.972 DM (2.542 200) gebunden, weil sie diese Prognose auf der Grundlage der wegen gestie-gener Lebenserwartung 374berholten Sterbetafel 1987 R erstellt habe. Seit Ende September 1994 sei den Versicherern und auch der Beklagten ins-besondere durch Mitteilungen der Aufsichtsbeh366rde und der Deutschen Aktuarvereinigung bekannt gewesen, dass Kalkulationen und Prognosen auf dieser Grundlage nicht mehr haltbar seien. Sie - die Kl344gerin - habe deshalb gegen die Beklagte einen auf Erf374llung gerichteten Schadenser-satzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Zahlung einer Rente von 2.542 200. Jedenfalls habe sie Anspruch auf eine Rente von 2.268,29 200. Insoweit sei die ihr durch die Vermittlerin am 22. Oktober 3 - 4 - 2002 auf der Grundlage einer von der Beklagten 374bermittelten Informati-on erteilte Auskunft als verbindliche Zusage aufzufassen. Daraus ergebe sich im 334brigen in tats344chlicher Hinsicht, n344mlich aus der Differenz zwi-schen 2.268,29 200 und der schon bei Vertragsabschluss garantierten Ren-te von 1.411,73 200, dass die aus den 334berschussanteilen w344hrend der Aufschubzeit gebildete garantierte Zusatzrente 856,56 200 betrage. Der von der Beklagten angenommene geringere Betrag von 284,92 200 folge daraus, dass sie die w344hrend der Aufschubzeit erzielten 334bersch374sse nicht nur f374r die Bildung der Zusatzrente verwendet habe. Vielmehr habe sie die 334bersch374sse vertragswidrig auch daf374r eingesetzt, die bei der Deckungsr374ckstellung f374r die Garantierente von 1.411,73 200 durch Ver-wendung der 374berholten Sterbetafel von Anfang an bestehende L374cke zu schlie337en. Die Beklagte r344umt ein, bei Antragstellung gewusst zu haben, dass die Ver366ffentlichung einer neuen Sterbetafel kurz bevorstehe. Das ist im Februar 1995 geschehen (Sterbetafel 1994 R, VerBAV 1995, 79 ff.). Da-durch habe sich ergeben, dass die zur Sicherung der garantierten Ren-tenzahlungen gebildete Deckungsr374ckstellung nicht mehr gen374gte. Diese habe deshalb mit einem Teil der in den Folgejahren erzielten 334bersch374s-se aufgestockt werden m374ssen. Hierzu sei sie wegen der Nachreservie-rungsanordnung der Aufsichtsbeh366rde verpflichtet gewesen (VerBAV 1995, 367 ff.). Die K374rzung der im Oktober 2002 unverbindlich mit 2.268,29 200 prognostizierten Rente auf 1.760,14 200 zum 1. Februar 2003 habe mit der Nachreservierungsproblematik nichts zu tun. Der von ihrer Maklerdirektion E. am 22. Oktober 2002 dem Makler mitgeteilten Rente habe die Sterbetafel 1994 R zugrunde gelegen. Die K374rzung zum 1. Februar 2003 beruhe vielmehr darauf, dass der festgestellte 334ber- 4 - 5 - schuss f374r Direktzuweisungen f374r 2003 erheblich geringer ausgefallen sei als derjenige f374r 2002. Das Landgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages gerich-tete Klage abgewiesen. Die Berufung ist zur374ckgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin den Anspruch weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung an das Oberlandesgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat einen auf Erf374llung gerichteten An-spruch auf Zahlung der in den Vertragsverhandlungen prognostizierten Rente von 4.972 DM (2.542 200) abgelehnt, weil dieser Betrag nicht als ga-rantierte Mindestrente versprochen worden sei. Entscheidend seien die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Die Berechnung auf der Basis der nicht mehr zeitgerechten Sterbetafel 1987 R sei zwar im Ansatz ge-eignet, einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin zu begr374nden. Ein solcher Schadensersatzanspruch sei indes darauf gerichtet, die Kl344gerin so zu stellen, wie sie bei sachgerechter Beratung gestanden h344tte. In diesem Fall h344tte sie nach eigenem Vortrag den Vertrag nicht geschlos-sen, sondern sich nach Alternativen umgeschaut. Ein grunds344tzlich denkbarer Schaden h344tte dann aber jedenfalls nicht in der Differenz zwi-schen der vertraglich tats344chlich geschuldeten und der von der Beklag-ten in Aussicht gestellten Rente bestanden. Einen solchen auf einer al-ternativen Anlage des bei der Beklagten eingezahlten Betrages entstan- 7 - 6 - denen Schaden habe die Kl344gerin nicht schl374ssig dargetan und auch nicht zum Gegenstand eines Klageantrages gemacht. Die Kl344gerin k366nne auch keine monatliche Mindestrente von 2.268 200 verlangen. Die Mitteilung vom 22. Oktober 2002 enthalte keine vertraglich bindende Zusage, sondern ersichtlich nur eine Auskunft 374ber die zu erwartende, von der 334berschussbeteiligung abh344ngige Gesamt-rente. Die Beklagte habe durch ihre Berechnungen nachvollziehbar dar-gelegt, dass w344hrend der Aufschubzeit von acht Jahren die dauerhafte Erh366hung der Rente 284,92 200 betrage und es sich zu Lasten der Kl344gerin allein ausgewirkt habe, dass die 334berschussbeteiligung ab dem Jahr 2003 drastisch gek374rzt worden sei. Die Berechnungen der Beklagten ha-be die Kl344gerin nicht substantiiert angegriffen. Obwohl es sich um versi-cherungsmathematische Berechnungen handele, bleibe es Sache der Kl344gerin, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Berechnungen der Beklagten unzutreffend seien. 8 II. Dieser Beurteilung ist in einem wesentlichen Punkt nicht zu fol-gen. Die Abweisung des Anspruchs auf eine garantierte Rente von 2.268,29 200 ist rechtlich zu beanstanden. 9 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Zahlung einer im "Individuellen Vorschlag" vom 10. Januar 1995 genannten "vor-aussichtlichen Versorgungsleistung incl. 334berschuss" in H366he von 4.972 DM (2.542 200) abgelehnt. Wie die Revision richtig sieht, setzt ein darauf gerichteter Erf374llungsanspruch voraus, dass die Beklagte den auf der 374berholten Sterbetafel 1987 R und damit einer fehlerhaften Grundla-ge beruhenden errechneten Betrag im Sinne einer verbindlichen Zusage 10 - 7 - garantiert hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 1997 - IX ZR 286/96 - NJW 1998, 982 unter 2 und BGHZ 116, 209, 214). Daran fehlt es schon nach dem Wortlaut des "Vorschlags" vom 10. Januar 1995, der die 334berschussbeteiligung zudem ausdr374cklich als unverbindlich be-zeichnet. Das gleiche trifft auf die 374brigen vor Vertragsabschluss gege-benen Ausk374nfte zu. Verbindlich ist allein das, was die Parteien letztlich im Vertrag vereinbart haben (dazu unten 2. b)). Den in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens in Gestalt einer h366heren Rendite bei alternativer Anlage des Kapitals und den Anspruch auf eine garantierte Rente von wenigstens 1.760,14 200 ab Februar 2004 verfolgt die Kl344gerin im Revisionsverfahren zu Recht nicht weiter. 11 2. Nach dem bisherigen Vortrag k366nnte die Kl344gerin aber Anspruch auf eine garantierte Rente von 2.268,29 200 haben. 12 a) Der Anspruch ergibt sich zwar nicht aus der diesen Betrag aus-weisenden Mitteilung vom 22. Oktober 2002. Auch bei dieser Auskunft der Vermittlerin handelt es sich schon ihrem Inhalt nach nicht um eine verbindliche Zusage. Als garantiert wird nur der Betrag von 1.632,60 200 bezeichnet. Weiter wird darauf hingewiesen, ein Ablaufschreiben der 205 (Beklagte) werde circa zwei Monate vor Rentenzah-lung erfolgen. Die von der Beklagten der Vermittlerin, einer - wie den Ak-ten zu entnehmen ist - auf Seiten der Kl344gerin eingeschalteten Versiche-rungsmaklerin, zugesandte Information 374ber die nicht n344her erl344uterte Jahresrente von 27.219,48 200 ist als "unverbindlicher Ausdruck" gekenn-zeichnet. Es kommt hinzu, dass die Beklagte der Kl344gerin am 22. Ok-tober 2002 geschrieben hat, die genaue H366he einschlie337lich 334ber- 13 - 8 - schussbeteiligung der zum 1. Februar 2003 f344llig werdenden Rente wolle sie ihrer n344chsten Wertbest344tigung entnehmen. b) Eine den bisher gezahlten Betrag 374bersteigende Rente kann die Kl344gerin aber verlangen, wenn die aus den 334berschussanteilen w344hrend der Aufschubzeit gebildete garantierte Zusatzrente ("zweite Komponen-te") 856,56 200 betragen w374rde oder jedenfalls h366her w344re als die von der Beklagten zuerkannten 284,92 200. 14 aa) Ein auf Erf374llung gerichteter vertraglicher Anspruch auf eine h366here Zusatzrente ist dem Grunde nach gegeben, wenn die Beklagte die dem von der Kl344gerin eingezahlten Kapital zuzurechnenden, w344hrend der Aufschubzeit erzielten 334bersch374sse nicht nur f374r die Bildung der Zu-satzrente eingesetzt hat, sondern auch zum Auff374llen der wegen unzu-reichender Kalkulation mit der Sterbetafel 1987 R schon bei Vertrags-schluss bestehenden L374cke in der Deckungsr374ckstellung f374r die garan-tierte Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 200, "erste Komponente"). Die Be-klagte war verpflichtet, diese 334berschussanteile ausschlie337lich f374r die Bildung der Zusatzrente einzusetzen. Das ergibt sich aus der Systematik der drei Leistungskomponenten und den Vereinbarungen zur 334ber-schussbeteiligung. 15 Urkundlich belegt und zwischen den Parteien unstreitig ist folgen-des: Die im Versicherungsschein ausgewiesene Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 200) ist f374r die gesamte Laufzeit garantiert. Ebenfalls f374r die ge-samte Laufzeit garantiert ist die Zusatzrente, die aus den w344hrend der Aufschubzeit f344lligen 334berschussanteilen gebildet worden ist. Nicht ga-rantiert ist insoweit, dass und in welcher H366he 334berschussanteile zuge-wiesen werden. Mangels verbindlicher Zusage der H366he dieser Rente 16 - 9 - durfte die Beklagte sie auch nach den aktualisierten Rechnungsgrundla-gen kalkulieren, insbesondere nach der Sterbetafel 1994 R und mit ei-nem Rechnungszins von 4%. Die w344hrend der Aufschubzeit f344lligen 334berschussanteile werden nach den im Versicherungsschein getroffenen Vereinbarungen f374r eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwen-det. Dies f374hre zur Steigerung der Altersrente bzw. einer gegebenenfalls m366glichen Kapitalabfindung. Nach 247 2 Abs. 6 der Produktbedingungen f374r die Rentenversicherung werden bis zum Ablauf der Aufschubzeit die j344hrlichen 334berschussanteile f374r eine Erh366hung des Zeitwertes verwen-det, dies f374hre zu einer Steigerung der H366he der Rente bzw. der statt dessen sp344ter gegebenenfalls beantragten Kapitalabfindung. Die aus den 334berschussanteilen ab Rentenbeginn zu bildende konstante Rente ist nicht garantiert. Diese Vereinbarungen sind nach dem ma337geblichen Verst344ndnis der Kl344gerin so auszulegen, dass die garantierte Rente von 1.411,73 200 auf jeden Fall zu zahlen ist, unabh344ngig davon, ob nach Vertragsschluss 334bersch374sse erzielt werden. Das Garantieversprechen ist ohne R374ck-sicht auf ein positives oder negatives Gesch344ftsergebnis der Beklagten vorbehaltlos abgegeben. Nach den ausdr374cklichen Bestimmungen im Versicherungsschein und in den Produktbedingungen werden die 334ber-schussanteile f374r die beiden Arten der Zusatzrente verwendet. Aus die-ser Verwendungsregelung und der Trennung zwischen den drei Kompo-nenten der versprochenen Leistung folgt, dass die 334berschussanteile nicht dazu herangezogen werden d374rfen, die Zahlung der als erster Komponente garantierten Rente von 1.411,73 200 sicherzustellen. Ande-renfalls w344re das Versprechen, die 334berschussanteile zur Steigerung der Altersrente zu verwenden, stark entwertet. Auf der anderen Seite w374rde damit auch das auf die Zahlung der Rente von 1.411,73 200 bezogene vor- 17 - 10 - behaltlose Garantieversprechen unterlaufen werden. Der Versicherungs-vertrag bietet keinen Anhaltspunkt f374r ein Recht der Beklagten, bei der Garantierente von 1.411,73 200 eine auf fehlerhafter Kalkulation beruhende L374cke in der Deckungsr374ckstellung mit 334berschussanteilen aufzuf374llen. Die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Nachreservierung entbindet nicht da-von, vertragliche Verpflichtungen einzuhalten. Dies sieht auch die Auf-sichtsbeh366rde nicht anders (VerBAV 2000, 252, 253 li. Sp. oben). Darf der Nachreservierungsbedarf danach nicht aus 334bersch374ssen finanziert werden, kommt unter anderem in Betracht, hierf374r Aktion344rsmittel heran-zuziehen (vgl. Nachreservierungsanordnung VerBAV 1995, 367, 368). bb) Nach dem bisherigen Sachstand ist schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten davon auszugehen, dass sie die von der Auf-sichtsbeh366rde angeordnete Nachreservierung vorgenommen und die L374-cke in der Deckungsr374ckstellung f374r die garantierte Rente von 1.411,73 200 mit 334bersch374ssen des Vertrages der Kl344gerin aufgef374llt hat. 18 Am 16. Januar 2003 hat die Beklagte der Kl344gerin geschrieben, im Jahre 1997 die Kalkulation der garantierten Rente der gestiegenen Le-benserwartung angepasst und daf374r in Erf374llung der Anordnung der Auf-sichtsbeh366rde die j344hrlich laufenden 334bersch374sse herangezogen zu ha-ben. 19 Mit Schreiben vom 7. M344rz 2003 hat sie dem Makler der Kl344gerin auf Anfrage mitgeteilt, 1997 sei die fiktive Umstellung der Vertr344ge auf die Sterbetafel DAV 94 R mit Rechnungszins 4% erfolgt. Damit sei das erforderliche Deckungskapital neu berechnet worden. Die Differenz zu dem vorhandenen Deckungskapital sei innerhalb von acht Jahren aufzu-f374llen ("Nachreservierung"). Diese Auff374llung werde bei der Bonusrente 20 - 11 - (in der Aufschubzeit oder im Rentenbezug) auf die 334berschussanteile angerechnet, bis die Anpassung abgeschlossen sei. Aus der vereinfa-chend dargestellten Entwicklung der 334berschussbeteiligung von 1995 bis 2003 geht hervor, dass die laufende Verzinsung den Rechnungszins bis 2002 deutlich und 2003 (nur) noch um 0,1% 374berstiegen hat. Im Schriftsatz vom 18. Juni 2004 hat die Beklagte vorgetragen, die nach Ver366ffentlichung der Sterbetafel 1994 R erforderlich gewordene Aufstockung der Deckungsr374ckstellung zu Lasten der 334bersch374sse und damit zu Lasten der R374ckstellung f374r Beitragsr374ckerstattung und der den einzelnen Versicherungen direkt zuzuweisenden 334berschussanteile habe weder von ihr noch von den anderen Versicherern verhindert werden k366nnen. 21 In den von der Beklagten im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 vorgelegten Berechnungen BE 1 und BE 2 hei337t es, aufgrund ge344nderter Rechnungsgrundlagen - neue Sterbetafel - sei der Vertrag 1997 nachreserviert worden, das rechnungsm344337ige Eintritts-alter habe sich hierdurch von 57 auf 61 Jahre ge344ndert. 22 cc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich die Nachreservierung auf die Verwendung der 334bersch374sse (nach handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Roh374bersch374sse vgl. HK-VVG/Brambach, 247 153 Rdn. 7 ff.; Schwintowski/Br366mmelmeyer/ Ortmann, PK-VersR 247 153 Rdn. 11; Wandt, VersR 4. Aufl. Rdn. 1203) w344hrend der Aufschubzeit ausgewirkt hat. Es hat auch nicht gekl344rt, wel-che dem Vertrag der Kl344gerin zuzuordnenden 334bersch374sse erzielt wor-den sind. Den angebotenen Sachverst344ndigenbeweis zum angesichts der Berechnung der Beklagten vom 22. Oktober 2002 verst344ndlichen Vortrag 23 - 12 - der Kl344gerin, die aus den 334berschussanteilen w344hrend der Aufschubzeit gebildete Zusatzrente betrage 856,56 200, hat das Berufungsgericht nicht erhoben. Es hat die weitere Sachaufkl344rung beendet, weil die Kl344gerin die versicherungsmathematischen, von der Beklagten erl344uterten Be-rechnungen nicht hinreichend substantiiert angegriffen habe. Dieses Vorgehen ist schon deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die Berechnungen der Beklagten nicht nachvollziehbar sind und ihr dar-auf beruhender Vortrag zur H366he der Zusatzrente offenkundig nicht nur fr374herem Vortrag widerspricht, sondern auch den Rentenmitteilungen f374r 2003 und 2004. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 selbst darauf hingewiesen, dass die Berechnungen und die eingesetzten Werte nicht vollst344ndig nachvollziehbar seien und vermutlich kein Betei-ligter des Rechtsstreits diese Berechnungen nachvollziehen k366nne, des-halb verbleibe f374r den Fall fortbestehender Zweifel der Kl344gerin an der Richtigkeit nur die 334berpr374fung durch einen versicherungsmathemati-schen Sachverst344ndigen. Die H366he der garantierten Zusatzrente hatte die Beklagte 374bereinstimmend mit den Rentenmitteilungen stets mit 284,92 200 angegeben. Im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 behauptet sie unter Bezugnahme auf die Berechnungen BE 1 und BE 2, die w344hrend der Aufschubzeit gebildete garantierte Bonusrente betrage 322,27 200. Die gesamte Garantierente ("erste und zweite Komponente") m374sste dann aber 1.734 200 betragen und nicht - wie tats344chlich gezahlt - 1.696,65 200. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Gesamtrente allein durch eine Senkung der 334berschussdeklaration von 2002 auf 2003 von 2.268,31 200 auf 1.760,16 200 reduziert, die aus 334berschussanteilen von 1995 bis 2002 gebildete garantierte Zusatzrente also von 856,58 200 auf 348,43 200 (oder wegen der f374r 2003 schon enthaltenen weiteren konstan-ten Zusatzrente auf einen noch geringeren Betrag). Das w374rde bedeuten, 24 - 13 - dass die Reduzierung der 334berschussbeteiligung f374r 2003 nachteilige Auswirkungen auf die in den vergangenen Jahren bereits zugeteilten 334berschussanteile h344tte. Das w344re nicht verst344ndlich. Aus den Berech-nungen ergibt sich auch nicht, dass sie auf der Grundlage der vertragli-chen Vereinbarungen beruhen. III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, da-mit nach gegebenenfalls erg344nzendem Parteivortrag die erforderlichen Beweise erhoben werden. 25 Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 11.04.2005 - 9 O 546/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 15.03.2006 - 5 U 78/05 -
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