BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 102/07 vom 10. April 2008 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. April 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Bedenken wegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344ger seien Gesamtgl344ubiger und k366nnten den Schaden gemeinschaftlich abrechnen, rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt, 247 543 Abs. 2 ZPO. Ein Zulassungsgrund ist auch nicht gegeben, soweit das Berufungsgericht die B374rgenhaftung f374r den gro337en Schadensersatzanspruch bejaht, bei der zur Berechnung des Schadens vorgenommenen Saldierung die Finanzierungskosten ber374cksichtigt und in diesem Umfang die B374rgenhaftung angenommen hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach sichert die nach 247 7 i.V. mit 247 2 Abs. 2 MaBV 374bernommene B374rgschaft auch solche Anspr374che auf R374ckgew344hr der Vorauszahlung, die aus einem gro337en Schadensersatzanspruch wegen M344ngeln des Bauwerks resultieren (BGH, Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 276/05, BGHZ 169, 1, 14). Bei der Ermittlung des gegen den Ver344u337erer gerichteten Schadensersatzanspruchs sind die Vorauszahlungen neben allen anderen in die Saldierung einzustellenden verm366genswirksamen Vor- und Nachteilen Rechnungsposten. In die Saldierung k366nnen auch die Kosten eingestellt werden, die der Erwerber zur Finanzierung hatte. Eine nach 247 7 i.V. mit 247 2 Abs. 2 MaBV 374bernommene B374rgschaft sichert grunds344tzlich den sich nach der Saldierung ergebenden Schadensersatzanspruch des Erwerbers bis zur H366he der Vorauszahlung. Allerdings k366nnen mit R374cksicht auf den eingeschr344nkten Sicherungszweck dieser B374rgschaft nur solche Anspr374che in die Saldierung eingestellt werden, die auf einer 304quivalenzst366rung beruhen und das im Bautr344gervertrag angelegte Gleichgewicht der gegenseitigen Leistungen wiederherstellen sollen. Ein Anspruch, der nicht darauf beruht, dass die Unternehmerleistung hinter der vertraglich vorausgesetzten Gebrauchstauglichkeit oder Werthaltigkeit zur374ckbleibt, wird von der B374rgschaft nach 247 7 MaBV grunds344tzlich nicht gedeckt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, BauR 2003, 243 = NZBau 2003, 98 = ZfBR 2003, 141; Urteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 145/02, BauR 2003, 700, 701 f. = NZBau 2003, 270 = ZfBR 2003, 357; Urteil vom 11. M344rz 2003 - XI ZR 196/02, BauR 2003, 1220, 1221 m.w.N.). Aus diesem Grund wurde eine B374rgenhaftung abgelehnt, soweit in die Saldierung auch Anspr374che aus Verzug mit der Fertigstellung eingestellt worden sind (BGH, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 145/02 und 11. M344rz 2003 - XI ZR 196/02, je aaO). Entgegen der sonst nicht weiter vertretenen Auffassung der Beschwerde sind Finanzierungskosten, die f374r den Erwerb vom Bautr344ger aufgewandt worden sind, nicht mit Verzugssch344den vergleichbar, die infolge verz366gerter Fertigstellung entstanden sind. Die B374rgenhaftung ist insoweit nicht beschr344nkt, weil die Ber374cksichtigung der Finanzierungskosten bei der Saldierung von deren Zweck gedeckt ist, diejenigen Nachteile abzusichern, die durch eine mangelhafte Errichtung des Bauwerks entstanden sind. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, da sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Gegenstandswert: 876.066,73 200 Dressler Kuffer Kniffka Bauner Halfmeier Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 01.09.2004 - 24 O 18786/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.04.2007 - 13 U 4672/04 -
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