BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 102/10 vom 20. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Oldenburg vom 6. Mai 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Ob die von der Revision zur Auslegung des Vertrages aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision erforderten, kann offenbleiben. Denn jeden-falls tr344gt die Hilfsbegr374ndung des Berufungsgerichts das Urteil. Insoweit liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Nach der Hilfsbegr374ndung des Berufungsge-richts ist die Beklagte gehindert, etwaige M344ngelanspr374che geltend zu machen, weil der Bauherr die Leistung seinerseits gebilligt habe. Er mache keine An-spr374che gegen die Beklagte geltend. Dagegen wendet sich die Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht. 1 Die von ihr als kl344rungsbed374rftig angesehene Frage, ob der als Nachun-ternehmer t344tige Werkunternehmer sich gegen374ber der K374rzung seines Ent-gelts nach 247 2 Nr. 7 VOB/B auf die Grunds344tze der Vorteilsausgleichung beru-fen k366nne, wenn sein Auftraggeber, der Hauptunternehmer, seinerseits vom Hauptauftraggeber voll bezahlt worden sei, stellt sich nicht. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde geht rechtsirrt374mlich davon aus, dass wegen der M344ngel 2 - 3 - eine K374rzung der Verg374tung nach 247 2 Nr. 7 VOB/B m366glich sei. Das ist nicht der Fall. Anspr374che wegen M344ngeln, die nach der Abnahme erhoben werden, sind im VOB-Vertrag abschlie337end in 247 13 VOB/B geregelt. Der Auftraggeber kann deshalb keine Minderung des Werklohns wegen M344ngeln nach 247 2 Nr. 7 VOB/B verlangen (BGH, Urteil vom 12. September 2003 - VII ZR 116/02, BauR 2004, 78). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auch in Frage stellt, dass die Be-klagte gehindert ist, einen Anspruch nach 247 13 Nr. 6 VOB/B durchzusetzen, besteht kein Kl344rungsbedarf. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Auftraggeber nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Anspr374che wegen M344ngeln gegen seinen Auftragnehmer gel-tend zu machen, wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette fest-steht, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen M344ngeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BauR 2007, 1564). Das gilt nicht nur f374r den Fall, dass der Auf-traggeber wegen eines Mangels einen Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern auch f374r den Fall der Minderung, 247 242 BGB. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 3 - 4 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). 4 5 Gegenstandswert: 98.874,45 200 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 02.06.2009 - 18 O 359/08 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.05.2010 - 8 U 158/09 -
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