BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 102/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Das gilt auch, soweit die Beschwerde r374gt, das Berufungsgericht habe nicht gepr374ft, ob sich die W. GmbH so behandeln lassen m374sse, als h344tte die Beklagte den Radlader in Realisierung ihres kaufm344nnischen Zur374ckbehaltungsrechts verwertet. Die unterblie-bene Pr374fung hat sich im Ergebnis nicht ausgewirkt. Eine zul344ssi-ge Verwertung setzte n344mlich nach 247 371 Abs. 3 Satz 1 HGB ei-nen entsprechenden Titel der Beklagten gegen die W. GmbH voraus; vorher war die Verwertung unzul344ssig (247 371 Abs. 3 Satz 2 HGB). Dass die Beklagte im Besitz eines solchen Titels war, ist weder festgestellt noch verweist die Beschwerde auf entspre-chenden Vortrag. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht vorliegen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 26.343,28 200. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 21.02.2008 - 10 O 103/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2010 - 6 U 23/08 -
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