BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 102 /11 Verkündet am: 1 7 . Februar 2012 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ErbbauRG § 12 Abs. 3; BGB § 96 Mit dem Erl öschen des Erbbaurechts werden für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellte Grunddienstbarkeiten mit dem Inhalt von Wege - und Leitungsrechten B e- standteile des Erbbaugrundstücks. BGH, Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 102/11 - LG Gießen AG Alsfeld - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 7 . Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub fü r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 23. März 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger sind Eigentümer des R eihenh ausgrundstücks R . straße 25. De n Beklagten gehört das benachbarte Reihenhausgrundstück R . straße 23 , das mit einem Erbbaurecht belastet war . Zugunsten des jeweiligen Erbbaub e- rec h tigten lastete au f dem Grund stück der Kläger eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wegerechts. Im Jahr 2005 erwarben d ie Beklagten sowohl das auf dem Grundstück R . straße 23 lastende Erbbaurecht als au ch das Eige n- tum an d ies em Grundstück . Sie hoben das Erb baurecht auf, dessen Eintragung im Grundbuch gelöscht wurde. Im Jahr 2009 beantragten die K läger bei dem Grundbuchamt , das als B e lastung ihres Grundstücks eingetragene Wegerecht zugunsten des jeweil i- gen Erbbauberechtigten zu löschen . Die Beklagten erteilten keine Löschung s- 1 2 - 3 - bewilli gung. Auf Grund einer Entscheidung des Landgerichts im Grundbuc h- be chwerde verfahren nahm das Grundbuchamt im September 2010 die L ö- schung vor. Die Kläger haben von den Beklagten verlangt, es zu unterlassen, ihr Grund stück zu betreten oder dies ihren Kindern zu gestatten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von diese m zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Unterla s- sung weiter. Entscheidungsgr ü nde : I. Das Berufungsgericht bejaht ein Wegerecht der Beklagten am G run d- stück der Kläger. Es ist der Ans icht, das zu Gunsten des jeweiligen Erbbaub e- rechtigten eingetragene Wegerecht sei mit der Aufgabe des Erbbaurechts nicht erloschen, sondern gemäß § 12 Abs. 3 ErbbauRG Bestandteil des von den B e- klagten erworbenen Grundstücks geworden . Die se Vorschrift sei a uf alle B e- standteile des ehemaligen Erbbaurechts, mithin auch auf die nach § 96 BGB als Bestandteile geltenden sub jektiv - dinglichen Rechte anzuwenden . II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. De m von den Klägern geltend gema chte n Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) steht d as für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellte Weg e- recht entgegen. 3 4 5 - 4 - 1. Die Grunddienstbarkeit ist nicht schon dadurch erloschen, dass ihre Ein tragung als Belastung im Grundbuch gelöscht wo rden ist. Ein dingliches Recht geht allein durch die Löschung im Grundbuch nicht unter, wenn die mat e- riell - recht lichen Voraussetzungen für sein Erlöschen nicht vorliegen (BayObLG, MittBayNot 1995, 42, 43). Wird ein bestehendes Recht - wie hier - zu Unrech t im Grundbuch gelöscht, bleibt es gleichwohl außerhalb des Grundbuchs best e- hen (KEHE - Dümig, Grund buchrecht, 6. Aufl., § 22 GBO Rn. 35). 2. Materiell - rechtlich ist das als Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB b e- stellte Wegerecht nicht erloschen. a) Das Recht k ann infolge der Aufhebung des Erbbaurechts allerdings nicht mehr als dessen Bestandteil fortbestehen. Grunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB sind subjektiv - dingliche Recht e, die nach § § 96 , 93 BGB als w e- sentliche , nicht abtrennbare Be s tandteil e des h errschenden Grundstücks gelten (vgl. RGZ 93, 71, 72; BayObLG NJW - RR 1990, 1043, 1044 und NJW - RR 200 3 , 451, 452; OLG Hamm, OLGZ 1980, 270, 271; OLG Köln, NJW - RR 1993, 982, 983) . Sie sind sonderrechtsunfähig und teilen das Schicksal der Sache, mit der sie ve rbunden sind ( juris - PK/Vieweg, BGB, 5. Aufl., § 96 Rn. 7; MünchKomm - BGB/Stresemann, BGB, 6. Aufl., § 96 Rn. 7 ; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 96 Rn. 1). Für eine zugunsten des jewe iligen Inhabers eines Erbbaurechts bestellt e Grunddienstbarkeit gi lt nichts anderes. Sie ist nach § 96 BGB ein wesentliche r Bestandteil des Erbbaurechts (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1980, 270, 271 ) . Mit dessen Aufhebung gemäß § 875 BGB, § 26 ErbbauRG kann eine Grunddiens t- barkeit nicht mehr als dessen Bestandteil fortbestehen. b) Das Berufungsgericht geht jedoch zutreffend davon aus, dass die für ein Wegerecht bestellte Grunddienstbarkeit nach § 12 Abs. 3 ErbbauRG mit dem Erlöschen des Erbbaurechts Bestandteil des Erbbaugrundstücks wurde . 6 7 8 9 10 - 5 - Diese Vorschrift bestimmt, dass mit dem Erlöschen des Erbbaurechts die B e- standteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks werden. Ob die Norm jedoch über die mit dem Erbbaugrundstück verbundenen Sachen hinaus, die g em äß § 12 Abs. 1 und 2 ErbbauRG i n Verbindung mit § 94 BGB Bestan d- teile des Erbbaurechts sind, auch die in § 96 BGB bezeichneten Rechte erfasst , ist stre i tig. a a) Das ältere Schrifttum ging ganz überwiegend davon aus, dass die Vorschrift nur auf das Bauwerk und andere körperliche Bestandteile anzuwe n- den sei . Nur diese würd en mit der Beendigung des Erbbaurechts Bestandteile des Erbbaug rundstücks, während die in § 9 6 BGB bezeichneten Rechte erl ö- schen und nicht auf den Eigentümer des Erbbaugrundstücks überg ingen (Glaß - Scheidt, Erbbaurecht, 2. Aufl., § 12 ErbbauVO Anm. V; Kretz schmar, Erbba u VO, § 12 Anm. 4; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 12 ErbbauVO Anm. 4 b; aA Günther, ErbbauVO, § 12 Anm. 11 ). In diesem Sinne hat das Landgericht Verden (NdsRpfl 1964, 249 , 250 ) entschieden. Der gleichen Auffassung ist auch ein großer Teil d es neueren Schrifttums ( Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 12 ErbbauRG Rn. 5; Ingenstau /Hustedt, Kommentar zum Erbbaurecht, 9. Aufl., § 12 Rn. 33; Lemke/Czub, Immobilienrecht, § 12 ErbbauRG Rn. 6; P a landt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 12 Rn. 5; RGRK/Räfle, B GB, 12. Aufl., § 12 ErbbauVO Rn. 23; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 12 ErbbauVO Rn. 4; Staudi n ger/ Rapp , BGB [2009], § 12 ErbbauRG Rn. 25). b b ) Die dem entgegenstehende Auffassung im Schrifttum, der sich das B e ru fungsgericht angeschlossen hat, verst eht § 12 Abs. 3 ErbbauRG unter B e- rufung auf den Wortlaut dagegen so, dass alle Bestandteile des Erbbaurechts, mithin auch die subjektiv - dinglichen Rechte nach § 96 BGB , mit dem Erlöschen des Erbbaurechts Bestandteile des Erbbaugrundstücks werden (Maaß, Not BZ 2002, 389, 391; ders . in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 12 ErbbauVO Rn. 7; 11 12 - 6 - Böttcher, Rpfleger 2004, 21, 23; ders., Praktische Fragen des Erbbaurechts, 6. Aufl., Rn. 575; v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rn. 5 . 256; MünchKomm - BGB/ v. Oefele, 5. Aufl., § 12 ; ErbbauRG Rn. 10). c ) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung für die Grunddienstbarke i- ten für Wege - und Leitungsrechte . Diese Rechte , die regelmäßig der Erschli e- ßung des Bauwerks dienen , werden - wie d as Bauwerk selbst - mit dem Erl ö- schen des Erbbaurechts nach § 12 Abs. 3 ErbbauRG Bestandteile des G run d- stücks. aa) Für diese Ansicht spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, da auch die subjektiv - dinglichen Rechte nach § 96 BGB als Bestandteile des Er b- baurechts anzuse hen sind . bb) D iese Au slegung trägt - jedenfalls soweit es um Grunddienstbarke i- ten für Wege - und Leitungsrechte geht - zudem dazu bei, den wirtschaftliche n Zweck zu verwirklichen , der mit dem Übergang des Eigentums am Bauwerk auf den Grundstückseigentü mer beim Erlöschen des Erbbaurechts herbeigeführt werden sollte. (1) Der Begründung der Verordnung über das Erbbaurecht (1. Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und zum Preußischen Staatsanzeiger vom 31. Januar 1919) ist allerdings nicht zu entnehmen, d ass nach den Regelung s- vo r stellungen des Verordnungsgebers mit dem Erlöschen des Erbbaurechts nicht nur das Bauwerk und die Grundstückserzeugnisse, sondern auch die für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellten subjektiv - dinglichen Rechte auf den Grundst ücks eigentümer übergehen sollten . Seine mit dieser Norm verfolgte Absicht war es vielmehr , Zweifelsfragen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Bauwerk und an den Erzeugnissen des Grundstücks zu entscheiden, die sich bei den nach §§ 1012 bis 1017 BGB a.F. bestellten Erbbaurechten bei i h- re m Erlöschen ergeben hatten. Mit § 12 Abs. 3 ErbbauVO (durch Art. 25 des 2. 13 14 15 16 - 7 - BMJBBG vom 23. No vember 2007, BGBl. I, S. 2614, in Erbbaurechtsgesetz umbenannt) wurde deshalb festgelegt , dass die Eigenschaft des Bauwerks a ls Scheinbestandteil des Grund stücks mit dem Erlöschen des Erbbaurechts endet und dieses von Rechts wegen - ohne we i teres Zutun der Beteiligten - Eigentum des Grundstückseigentümers wird. (2 ) Der Übergang des Eigentums am Bauwerk und die dem Eigentüme r nach § 27 ErbbauRG auferlegte Entschädigungspflicht für das Bauwerk zielten in wirtschaftlicher Hinsicht allerdings darauf ab, dass der Erbbauberechtigte das Bauwerk auch in den letzten Jahren der Laufzeit ordnungsgemäß unterh alten und der Grundstückseig entümer das Bauwerk in dem Zustand erh alten sollte , wie es bei dem Erbbauberechtigten bestand (Maaß, NotBZ 2002, 389, 391). Dieses Ziel würde jedoch verfehlt, wenn der Eigentümer des Erbbaugrun d- stücks mit dem Erlöschen des Erbbaurechts zwar Eigentümer eine s ordnung s- gemäß unterhalte ne n Bauwerk würde , dieses aber wegen des Erlöschen s der mit dem Erbbaurecht verbundenen Wege - und Leitungsrechte nicht wie zuvor der Erbbauberechtigte nutzen könnte. D em entspricht es, § 12 Abs. 3 Er b auRG auch auf die für den jew eiligen Erbbauberechtigten bestellten Wege - und Le i- tungsrechte anzuwenden, die als Bestandteile des Erbbaurechts mit de ssen Erlöschen Bestandteile des G rundstücks werden. cc) Ob § 12 Abs. 3 ErbbauRG auf alle mit dem Erbbaurecht verbundenen subjektiv - din glichen Rechte nach § 96 BGB , also auch auf andere Dienst - barkeiten, Reallasten und dingliche Vorkaufsrechte anzuwenden ist, die nicht der weiteren Nutzung des Bauwerks dienen, erscheint zweifelhaft. Dem Zweck dieser Rechte könnte es eher entsprechen, wenn solche Rechte mit dem Er b- baurecht untergingen. D as kann jedoch dahinstehen , weil es hier um den Übe r- gang eines für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellte n Wegerecht s geht. dd) Einer Ergänzung wird der gesetzliche Übergang der Grunddienstba r- keiten auf das ehemalige Erbbaugrundstück auch in den Fällen bedürfen , in 17 18 19 - 8 - denen gleiche oder ähnliche Rechte als Belastungen am Erbbaurecht best a n- den, die wegen der Aufhebung oder des Erlöschen des Erbbaurechts infolge Zeit ablaufs an diesem jedoch nicht fortbest ehen können. Ansonsten ginge bei einer wechselseitigen Bestellung von Grunddiens t- barkeiten durch die Eigentümer und Erbbauberechtigte benachbarter Grundst ü- cke (für Wege - und/oder Leitungsrechte) die das ehemalige Erbbaurecht bela s- tende Grunddienstbarkei t mit dem Erlöschen des Erbbaurecht s unter, während das auf dem benachbarten Grundstück lastende Recht infolge d es gesetzlichen Über gangs auf den Eigentümer des Erbbaugrundstücks nach § 12 Abs. 3 ErbbauRG fortbest ünde . Eine ähnliche Bevorzugung der Inter essen des Eige n- tümers des Erbbaugrundstücks träte in den Fällen ein, in denen das Erbba u- recht mit einer Reallast nach § 1105 BGB belastet worden war, weil das Recht zur Mitbenutzung nach dem der Grunddienstbarkeit zugrunde liegenden Vertrag nicht unentgelt lich gewährt werden sollte (zu einer solchen Absicherung der / Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1018 Rn. 46; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., vor § 1018 Anm. 3). Das Erlöschen der Reallast an dem Erbbaurecht hätte dann zur Folge, dass der Eigentümer des ehemal i- gen Erbbaugrunds tücks das auf ihn übergangene Recht weiter ausüben könnte , ohne aus der mit dem Erbbaurecht untergegangenen Reallast zur Zahlung ve r- pflichtet zu sein. Wie eine ergänzende Regelung zu § 12 Abs. 3 ErbbauRG in die sen Fä l- len auszusehen hätte (gesetzlicher Übergang auch der Belastungen auf das Erbbaugrundstück oder schuldrechtlicher Anspruch des Nachbarn auf Neub e- stellung gleichartiger Rechte am früheren Erbbaugrundstück) , bedarf hier j e- doch keiner Entscheidung, da f ür solche Rechte der Kläger an dem erlosch e- nen Erbbaurecht nichts festgestellt oder vorgetragen worden ist. 20 21 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Alsfeld, Entscheidung vom 15.12.2009 - 1 C 276/09 (70) - LG Gießen, Entscheidung vom 23.03.2011 - 1 S 28/10 - 22
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