BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 102/12 Verkündet am: 14. Dezember 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die bekla g- te Partei zu nennen, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage ric h- ten soll. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnung s- eigentümer verklagen will . BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 102/12 - LG Itzehoe AG Eckernförde - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Ri chter Prof. Dr. Schm idt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 30. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemei n- schaft. In der Eigentümerversammlung vom 21. April 2010 w urden verschied e- ne Beschlüsse gefasst . Am 21. Mai 2010 ist bei dem Amtsgericht ein Schreiben der Klägerin eingegangen, das die Überschrift trägt " Anfechtung von Beschlü s- sen der Wohnungseigentümerversammlung am 21.04.2010 ETG K . Straße 167/169, F . berg 7 - 11, A . , Grundbücher von A . 1 - 3 - Blatt 3906 - 3994 " . Darin hat sie unter Beifügung des Einladungsschreibens des Verwalters erklärt, dass sie die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu TOP 4, 5, 7, 8, 9 und 10 zunächst z ur Fristwahrung anfechte. Nachdem die Klage dem Verwalter zugestellt worden war, hat der anwaltliche Vertreter der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 eine Eigentümerliste eingereicht. Das Amtsgericht hat die Beschlüsse zu TOP 4, 5, 7 und 8 für unwi rksam erklärt, hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 10 aufgrund der übereinstimmenden E r- klärung der Parteien die Erledigung festgestellt und im Übrigen die Klage a b- gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 26 hat das Landgericht die Klage abgewiesen . Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Bekla g- ten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin mit sämtlichen Anfechtungsgründen materiell - rechtlich ausges chlossen, weil sie innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 H s . 1 WEG k eine wirksame Klage e r- hoben habe. Ihr Schreiben vom 21. Mai 2010 genüge nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO, da es nicht erkennen lasse, wer Gegner der Anfec h- tungs klage sei . II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 - 4 - 1. Die Klägerin hat eine zulässige Klage erhoben. Die Klageschrift g e- nügt den Anforderungen des § 25 3 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 1 WEG . a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Parteien or d- nungsgemäß bezeichnen. A ls Teil einer Prozesshandlung ist eine Parteib e- zeichnung grundsätzlich auslegungsfähig . Dabei ist maßgebend, wie die B e- zeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalt s beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW - RR 2008, 582, 583 mwN). Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will. Hiernach sind vorliegend die übrigen Wo hnungseigentümer als Beklagte des Rechtsstreits anzusehen. Zwar ist in der Klageschrift nicht ausdrücklich erwähnt, gegen wen sich die Klage richtet. Das Schreiben der Klägerin lässt jedoch unmissverständlich erkennen, dass sie verschiedene Beschlüsse, die in der V ersammlung der Wohnungseigentümer gefasst wurden, anficht. Da als Gegner der Beschlussanfechtungsklage ernsthaft nur die übrigen Wohnungse i- gentümer in Betracht kommen, besteht bei verständiger Würdigung der in der Klageschrift enthaltenen Angaben kein vernünftiger Zweifel, dass die Klägerin die Wohnungseigentümer der bezeichneten Wohnungseigentumsanlage ve r- klagen wollte. 4 5 6 - 5 - b) Werden die übrigen Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtung s- klage verklagt, genügt für ihre nähere Bezeichnung zunächst d ie bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG) . Die Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer ist dagegen nicht erforde r- lich, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird ( § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG); geschieht dies nicht oder nicht vollständig, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Möglichkeit der Heilung in der Ber u- fungsinstanz Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 9 und Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 34/11, ZMR 2 011 , 976 Rn. 7 sowie zur entsprechenden Anwendung von § 142 ZPO Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11 , zur Veröffentlichung bestimmt ). Diesen Anforderungen ist genügt. In der Klageschrift wird das gemeinschaftliche Grundstück sowohl nach Postan schrift als auch nach dem Grundbucheintrag bezeichnet. Zudem hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung eine Li ste der beklagten Eigentümer ein gereicht. 2. D ie Klage ist innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben w orden ; der Umstand, dass die Namen und ladungsfäh i- gen Anschriften der Beklagten erst danach beigebracht wurden, spielt für die Wahrung der Frist keine Rolle (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 12) . Daher kommt es darauf an , ob die geltend gemachten Beschlussmängel durchgreifen. Diese Frage hat das Berufungsg e- richt - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - nicht geprüft. Die Sache ist 7 8 - 6 - daher zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststell ungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Eckernförde, Entscheidung vom 11.02.2011 - 61 C 5/10 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.03.2012 - 11 S 36/11 -
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