BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 102/12 Verkündet am: 14. Mai 2014 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung v om 24. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richt e- rin Safari Chabestari , die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europ äis che n Union in dem Verfahren VII ZR 328/12 ausg e- setzt. Gegenstandswert des Rev isionsverfahrens: (Revision der Kl ä G ründe: I. Der Kläger war als Bezirksvertreter für die Beklagte tätig, die e inen Großha n del mit Brillengestel len unterhält . Die Beklagte weist den für sie tätigen Handelsvertretern nicht die gesamte von ihr vertriebene Produktpalette zu, so n- dern lediglich Brillenkollektionen bestimmter Marken . Die Beklagte übertrug dem Kläger nach und nach den Vertrieb der Brillenkollektionen der Marken F., S. J., E. P. und K. L. Der Kläger stand im Wettbe werb mit andere n H andelsve r- tretern der Bek lagten, deren Aufgabe der Vertrieb von Brillenkollektionen and e- rer M arken war . Die Beklagte stellte dem Kläger eine Li ste mit Bestandskunden zur Verfügung, die bereits Kollektionen anderer Marken von der Beklagten e r- 1 - 3 - worben hatten . Die vom Kläger für die ihm zugewiesenen Kollektionen der g e- nan n ten Marken geworbenen Optiker hatten zuvor bereits vo n der Beklagten vertriebene Kollektionen anderer Marken erwo r ben . Der Handelsvertretervertrag wurde von der Beklagten nach entspr e- chend er Abmahnung des Klägers am 27. Oktober 2009 fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Am 28. Oktober 2009 erklärte der K läger ebenfalls die auße r- ordentliche Kün digung des Vertrags . Der Kläger hat unter anderem ein en A n- spruch auf Handelsvertreterausgleich in Höhe von 95.915,76 geltend g e- macht . Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsg e- richt hat au f die B erufung des Klägers einen Handelsvertreterausgleich in Höhe brut to zuerkannt. Di e sen Betrag hat es unter Berücksichtigung ei nes Billigkeitsabschlags von 50 % e r rechnet. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Kl a- geabweisungsbegehren i n Bezug auf den zuerkannten Handelsvertreterau s- gleich weiter . Der Kläger will m it der Anschlussrevision die Verurte ilung der B e- klagten zur Zahlung we i terer 32. 839,64 . II. 1 . Der Senat hat dem Gerichtshof der Eu ro päischen Union in dem Para l- lelv e r fahren V II ZR 328/12 durch Beschluss vom heutigen Tage folgende Frage zur Vorabentscheidung vo r gelegt: Dem Gerichtshof der Europäischen Union w ird nach Art. 267 AEUV folgende Fra ge zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buch - st a b e a ) der Richtlin ie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 2 3 4 5 - 4 - b e treffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382, Seite 17 ff.) vorgelegt: Ist Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster G edankenstrich dahin au s- zulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung en t- gegensteht, wonach "neue Kunden " auch solche vom Handelsve r- treter geworbene Kunden sein können, die zwar bereits G e- schäftsverbindungen mit dem Unternehmer wegen von ihm ve r- t riebener Produkte aus einem Produktsortiment unterhalten, j e- doch nicht wegen solcher Produkte, mit deren alleiniger Vermit t- lung der Unternehmer den Handelsvertreter beau f tragt hat? 2. Diese Vorlagefrage ist auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Be i- d en Verfahren liegt eine hinsichtlich dieser Frage übereinstimmende Fallgesta l- tung z u grunde. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den G e- richtshof der Europäische n Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entsche i- dung des Recht s streits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem and e ren Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabent scheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde ( vgl. BGH, B e- schlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8 ; vom 31. Mai 2012 - I ZR 28/10, j uris Rn. 5; vom 6. Februar 2013 - I ZR 126/11, j uris Rn. 8; vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, RIW 2014, 78 Rn. 23; ebenso BAGE 134, 307 , 308 ff. ; BVerwGE 123, 322 , 346 ). 6 7 - 5 - Der Senat hält es nach dieser Maßgabe für angemessen, das vor - liegende Verfahren in entsprechen der Anwendung von § 148 ZPO wegen Vo r- grei f lichkeit der Vorabentscheidung des Gerichtshof s der Europäis chen Union im Rechtsstreit VII ZR 328/12 auszusetzen. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.07.2011 - 23 O 5036/10 - OLG München, Entscheidung vom 29.02.2012 - 7 U 3567/11 - 8
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