BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 102/13 Verkündet am: 5. März 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2014 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Bekla gten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Fe - bruar 2013 im Kostenpunkt und - ebenso wie das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Juni 2012 - hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Ausgleichsreg e- lung in § 15 Ab s. 1 und 2 der Satzung der Beklagten au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage a b- gewie sen . Die Kosten des Rechtsstreits , soweit über sie noch nicht durch den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2014 en t- schieden worden ist, trägt die Klägerin. Von Rec hts wegen Tatbestand: Die Parteien haben über die Berechtigung der Beklagten zur Fo r- derung einer Einmalzahlung im Falle des Ausscheidens der Klägerin g e- stritten . 1 - 3 - Die Beklagte, die kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verba n- des der Diözesen Deuts chlands, hat die Aufgabe, den Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich - caritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters - , Erwerbsmind e- rungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Klägerin , die in de r Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ein Krankenhaus betreibt, hat bei der Beklagten den Status einer Beteiligten . Sie beabsichtigt, die Beteiligungsvereinbarung zu kündigen, um zu einem anderen Zusatzve r- sorgungsanbieter zu wechseln. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten ( in der Fa s- sung vom 24. Juni 2002, zuletzt geändert durch die Fünfzehnte Änd e- rung der Satzung im Punktesystem vom 7. September 2011 , veröffen t- licht im Amtsblatt des Erzbistums Köln am 1. März 2012, im Folgenden : KZVKS) be darf die Kündigung durch den Beteiligten der Zustimmung des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Der ausscheidende Beteiligte hat gemäß § 15 Abs. 1 und 2 KZVKS an die Beklagte einen nach vers i- cherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Ausgleichsbet rag in Höhe der im Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung auf ihr laste n- den Verpflichtungen zu zahlen. Die Beklagte bezifferte den im Falle der Kündigung von der Kläg e- rin zu zahlenden Ausgleichsbetrag auf der Grundlage eines versich e- rungsmathematisc hen Gutachtens zum Stichtag des 31. Dezember 2009 mit 8.471.331 Die Klägerin hat geltend gemacht , die Ausgleichsregelung in § 15 Abs. 1 und 2 KZVKS sei wegen unangemessener Benachteiligung der beteiligten Arbeitgeber und wegen Verstoßes gegen das Tr ansparenzg e- 2 3 4 5 - 4 - bot unwirksam. Auch die Zustimmungsklausel des § 14 Abs. 3 Satz 2 KZVKS sei intransparent. Das Landgericht hat antragsgemäß die Unwirksamkeit der bea n- standeten Regelungen festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgerich t das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und den auf die Zustimmungsklausel bezogenen Klagean trag zu 2 als unz u- lässig abgewiesen und insoweit die Revision nicht zugelassen . Die hie r- gegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt ( Senatsbeschluss vom 10 . Januar 2014 ) . Im Übrigen hat da s Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. D ie Beklagte hat mit der insoweit vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision A bwe i- sung des auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ausgle ichsregelung g e- richteten Klageantrags zu 1 erstrebt . Während des Revisionsverfahrens wurde mit der Sechzehnten Ä n- derung der Kassensatzung im Punktemodell der finanzielle Ausgleich bei Beendigung der Beteiligung neu geregelt. Die Veröffentlichung der g e- nehmigten Neufassung im Amtsblatt des Erzbistums Köln wurde bea n- tragt. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 mitg e- teilt. Aufgrund dieses Schriftsatzes beantragt die Klägerin festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich des Klage antrags zu 1 in der Haupts a- che erledigt sei. Die Beklagte beantragt, d i e Klage ab zuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung de r vorinstanzl i- chen U rteil e und zur Klagea bweisung. 6 7 8 9 - 5 - I . Nach Auffassung des Berufung sgerichts ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zulässig. Sie betreffe ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis der Parteien. Da die Satzung der Beklagten unmittelbar die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien r egele, könnten ihre Bestimmungen, insbesondere die Frage i h- rer Wirksamkeit, Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein. Das e r- forderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie im Falle der Kündigung der Beteiligungsvereinbarung zu einer Au s- gleichszahlung verpflichtet wäre, wodurch ihre Rechtsposition unmitte l- bar betroffen sei. Die Beklagte habe den ihr im Falle der Kündigung g e- genüber der Klägerin zustehenden Ausgleichsbetrag zum Stichtag 31. Dezember 2009 konkret beziffert und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die angegriffene Satzungsbestimmung für wirksam halte und hierauf eine Ausgleichsforderung gegen die Klägerin stützen werde. Von dieser Rechtsposition sei die Beklagte während des Rechtsstreits nicht in ausreichendem M aße abgerückt, indem sie vor gebracht habe , dass sie derzeit damit befasst sei, die Satzungsregelung in § 15 Abs. 1 und 2 an die Vorgaben der Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11 , BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11 , juris ) anzupassen. S ie habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erklärt , dass sie die derzeitige Satzungsregelung der Klägerin gegenüber nicht anwenden werde. Da zur Entscheidung über eine Feststellungsklage der zum Zei t- punkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeb ene Sachverhalt ma ß- geblich sei, komme es auf eine von der Beklagten in Aussicht gestellte Änderung der Satzungsbestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht an. Ein ausdrückliches Berühmen eines Rechts durch den Beklagten sei zur Annahme eines Feststellun gsinteresses nicht erforderlich, wenn der Kläger für den Fall, dass der Beklagte von seinem Recht Gebrauch m a- 10 - 6 - chen wolle, im Vorfeld Dispositionen - hier in Millionenhöhe zur Finanzi e- rung eines Ausgleichsbetrags - treffen müs se. II . Gegen d ie Annahm e eines Feststellungsinteresses wendet sich die Revision zu Recht . Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geb o- ten, weil die Klägerin den Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags zu 1 in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. 1. Die se einseitige Er ledigungserklärung ist zulässig. Der Kläger kann d ie Erledigung der Hauptsache auch im Revisionsverfahren jede n- falls einseitig erklären, wenn das Ereignis, das aus seiner Sicht die Hauptsache erledigt haben soll, als solches - wie hier die Neuregelung des finanziellen Ausgleichs bei Beendigung der Beteiligung - außer Streit steht. Zu prüfen ist dann, ob die Klage b e i Eintritt de s geltend gemachten erledigenden Ereigni s s es zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist di e Klage abzuweisen oder wenn s ie in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückz u- weisen (st. Rspr .; vgl . BGH, Urteile vom 30. Januar 2014 - I ZR 107/10, juris Rn. 13; vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10, GRUR 2012, 651 Rn. 17; vom 28. Juni 1993 II ZR 119/92, NJW - RR 1993, 1123 un ter I; vom 8. Februar 1989 IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368; j eweils m. w.N. ). 2. Die Erledigung des Klageantrag s zu 1 kann nicht festgestellt werden. Er war schon vor der Neufassung de s § 15 KZVKS , die nach Auffassung der Klägerin zur Erledigung der Hauptsache geführt ha ben soll , unzulässig geworden . 11 12 13 - 7 - a) Allerdings f ehlt e es nicht an einem gegenwärtigen Rechtsve r- hältnis. a a) Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte , rechtlich geregelte Beziehu ng einer Person zu eine r anderen Person oder zu einer Sache (BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 VII ZR 179/10, NJW 2011, 2195 Rn. 19; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84, NJW - RR 1986, 104 unter 1 m.w.N. ; vom 15. Okto - ber 1956 III ZR 226/55, BGHZ 22, 43, 47). Eine Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken (BGH, Urteile vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/ 93, NJW 1995, 1097 unter 1; vom 3. Mai 1983 VI ZR 79/80, NJW 1984, 1556 unter II 1 a; jeweils m.w.N.) . Zu einem Rechtsverhältnis gehören auch Beziehungen, die als Recht s- folge hieraus künftig erwachsen können. Ein gegenwärtiges Rechtsve r- hältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht en t- standen, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass ihre Entstehung nur von dem Eintritt weiterer Umstände abhängt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 III ZR 119/51, BGHZ 4, 133 , 135). b b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht zutreffend ang e- nommen, dass der Klageantrag zu 1 ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betr a f, da die streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen des § 15 KZVKS für den Inhalt der zwischen den Parteien bestehenden Beteil i- gungsvereinbarung maßgeblich waren . Auch wenn die Klägerin ihre B e- teiligung noch nicht gekündigt hat, ist die Ausgleichsforderung als künft i- ge Rechtsfolge bereits dem Grunde nach in dem durch die Satzung g e- 14 15 16 - 8 - stalteten Beteiligungsverhältn is angelegt. Der weitere Umstand, von de m die Entstehung der Ausgleichsforderung abhängt, ist die Kündigung der Beteiligung durch die Klägerin. Die Einordnung der Kündigung als G e- staltungsrecht ändert nichts daran, dass sie den Anlass für die Entst e- hung de r Ausgleichsforderung bildet. b) Jedoch hat te die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt kein Fes t- stellungsinteresse mehr . a a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, we nn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch richterliche Entscheidung hat. Dieses Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine g e- genwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsint e- resse reicht nicht aus (Senatsurteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 26; vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 unter II 1; B GH, Urt eile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12; vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, NJW - RR 2008, 1495 Rn. 49; jeweils m.w.N.). Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsu n- sicherheit droht dem Recht oder der Rechtslage des Klägers unter and e- rem dad urch, dass der Beklagte das Recht ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte behauptet, bereits eine durchsetzbare Forderung gegen den Kläger zu besitzen. Dessen Rechtsstellung ist schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsve r- hältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Zahl ungsanspruch gegen ihn ergeben (BGH, U r- 17 18 - 9 - teil vom 10. Oktober 1991 IX ZR 38/91, N JW 1992, 436 unter II 1 m.w.N.) . b b ) Gemessen daran kann bereits vor einer Kündigungserklärung ein schutzwürdiges Interesse daran bestehen, die Kündigungsfolgen kl ä- ren zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 VIII ZR 304/08 , NJW 2010, 2793 Rn. 18 f.). Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend ein Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht, weil sie im Falle einer Künd i- gung der Beteiligungsvereinbarung nach § 15 KZVKS zu einer Au s- gleichszahlung verpflichtet und ihre Rechtsposition hierdurch u nmittelbar betroffen wäre. Wenn eine Zusatzversorgungskasse für den Fall einer Kündigung eine Ausgleichsforderung auf der Grundlage der entspr e- chenden Satzungsbestimmungen in Aussicht stellt , droht dem Beteiligten eine Rechtsunsicherheit. Ihm ist es nicht zumutbar, zunächst die Künd i- gung zu erklären und abzuwarten, ob und in welcher Höhe die Zusat z- versorgungskasse einen Ausgleich für die bei Beendigung der Mitglie d- schaft auf ihr lastenden Verpflichtungen fordert. Bereits wenn er zu b e- fürchten hat , einer sol chen, regelmäßig sehr hohen Forderung ausg e- setzt zu sein, muss es ihm möglich sein, deren Berechtigung dem Gru n- de nach klären zu lassen, damit er sich auf die Rechtslage einstellen und gegebenenfalls finanzielle Dispositionen treffen kann. Da die Beklagte für den Fall einer Kündigung der Beteiligungsvereinbarung zum 31. De - zember 2009 eine Ausgleichsforderung auf der Grundlage des § 15 KZVKS in der bisherigen Fassung errechnet hatte, war zunächst ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben. c c) Maß geblich für das Bestehen eines Feststellungsinteresses ist allerdings wie die Revisionserwiderung richtig sieht grundsätzlich der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen V erhandlung gegebene Sachve r- halt . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte zu 19 20 - 10 - diesem Zeitpunkt von ihrer ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Au f- fassung, dass sie die angegriffenen Satzungsbestimmungen für wirksam halte und darauf einen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin stützen werde, wieder abgerückt. Nach Verkündun g der Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 hat sie - was das Berufungsgericht zu grunde gelegt hat - vorgetragen, sie wolle ihre Satzung zeitnah ändern und an diesen Entscheidungen ausrichten und habe mit der Überarbeitung bereits b e- gonnen. Im Schriftsatz der Beklagten vom 23. Januar 2013 heißt es: "Wenn die Beklagte sodann mit der Beendigung der Beteiligung einen Ausgleichsbetrag geltend machen würde, wird dieses nicht auf Grundl a- ge der jetzigen satzungsrechtlichen Regelungen der §§ 15, 14 KZVK - S erfolgen, wi e sie in der aktuellen Fassung mit Stand 01.03.2012 entha l- gte ausdrücklich erklärt, dass s ie g e- genüber der Klägerin die von dieser angegriffene Satzungsregelung nicht anwenden werde. An der zunächst vertretenen Meinung , § 15 Abs. 1 und 2 KZVKS begegne in rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, hat s ie nicht mehr festgehalten. Nach den zitierten Ausführungen konnte nicht mehr die Absicht der Beklagten angenommen werden, einen Ausgleichsa n- spruch nach Maßgabe der bisherigen, wen n auch noch nicht durch eine Neuregelung ersetzten Regelung en des § 15 KZVKS geltend zu machen. Dies kann der Senat, der das prozessuale Vorbringen der Parteien e i- genständig zu prüfen und auszulegen hat, selbst feststellen (BGH, Urteil vom 11. März 1992 VIII ZR 291/90, NJW 1992, 2346 unter II 2 m.w.N.; Musielak/Ball, 9. Aufl., § 546 ZPO Rn. 7). Dabei ist kein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils und dem in Bezug genommenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze , un ter anderem des genannten Schriftsatzes ersichtlich (vgl. BGH, Urteile vom 16. De zember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12; vom 8. Ja - nuar 2007 - II ZR 334/04, NJW - RR 2007, 1434 Rn. 11 ; jeweils m.w.N. ). - 11 - Das Berufungsgericht hat lediglich zu Unrecht den Vertrag der Bekla g- ten, dass sie gegenüber der Klägerin § 15 KZVKS nicht anwenden we r- de, nicht für ausreichend erachtet. III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.06.2012 - 20 O 421/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.02.2013 - 7 U 101/12 - 21
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