BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 102/13 vom 10. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutun g noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n ä- heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die K l ägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde : 50.000 für das Revisionsverfahren: 6.777.064,80 Ausgleichsbetrags von 8.471.331 sich die Beklagte keiner konkreten Forderung in dieser Höhe b e- rühmen, deren Nichtbestehen aufgrund einer negativen Festste l- lungsklage festgestellt werden könnte, vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2013 - IV ZR 311/12) Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski
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