BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 102/14 Verkündet am: 18. Dezember 2014 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 68, 485 Verkündet der Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren, das er g e- gen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen ha f- tenden Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des § 68 ZPO grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das i m Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190 und BGH, Beschluss vom 27. November 2003 V ZB 43/03, BGHZ 157, 97). BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 10 2/14 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2014 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin Graßnack und den Richter Dr. Feilcke für R echt erkannt: Die Revision des Beklagten wird auf seine Kosten zurückge wi e- sen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz für eine vermeintlich mangelhafte Reparatur seines Pkw. Nach einem Unfall ließ der Kläger bei der K. GmbH am 15. Juli 2010 e i- nen neuen Kühler in sein Fahrzeug einbauen. Anfang September 2010 reparie r- te der Beklagte in seiner Kfz - Werkstatt einen Motorschaden an dem Pkw . Am 8. November 2010 blieb der Kläger mit dem Wagen auf der Autobahn liegen. Der Beklagte untersuchte das Fahrzeug und teilte dem Kläger mit, dass der Kühler des Wagens undicht sei und der dadurch verursachte Wasserverlust zu einer Überhitzung des Motors mit der Folge eines Motorschadens geführt habe. Darauf wandte sich der Kläger an die K. GmbH, die jedoch die Auffassung ve r- trat , dass Ursache für den Motorschaden nicht eine Undichtigkeit des von ihr eingebauten Kühlers , sondern eine fehlerhafte Reparatur durch den Beklagten 1 2 - 3 - sei. Der Kläger schlug sodann sowohl dem Beklagten als auc h der K. GmbH vor, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Feststellung der Sch a den s - ursache zu beau ftragen. Dies lehnten beide ab. Der Kläger leitete ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Schadensursache gegen die K. GmbH ein und v erkündete dem Beklagten den Streit. Der Beklagte trat dem Verfahren nicht bei. Nach den Feststellungen des i m selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen waren die Schäden an Motor und Kühler nicht auf eine Fehlerhaftigkeit des eingeba u- ten Kühlers, sondern auf eine mangelhafte Reparatur des Beklagten zurückz u- führen. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte an den Kläger Repar a- turkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung. D er Kläger hat in erster Instanz u.a. den Ersatz der Kost en des selbstä n- digen Beweisverfahrens in Höhe von insgesamt 6.446,46 s- ten, An waltskosten der Antragsgegnerin sowie Gerichtskosten) nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er nur noch den Ersatz der genannten Kosten weiterverfolgt hat, hat Erfolg g ehabt . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg . 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hält den in der Berufungsinstanz noch geltend g e- machten Schadensersatz anspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB für begründet. Der Beklagte müsse die im selbständigen Beweisverfahren get roff enen Feststellungen gegen sich gelten lassen. Die Streitverkündung sei zulä ssig g e- wesen. Jedenfalls im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens reiche eine tatsächliche Alternativität für eine Zulässigkeit der Streitverkündung gemäß § 72 ZPO aus. Diese stehe hier im Raum, denn entweder beruhe der Schaden auf einer Pflichtverle tzung des Beklagten oder der K. GmbH. Die in dem Verfa h- ren erfolgte Sachverständigenbegutachtung stehe gemäß § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Hiernach stehe fest, dass die vom Beklagten im September 2010 ausgeführte Repa ratur mangelhaft gewesen sei. Zwar habe der Beklagte auch jetzt noch die Möglichkeit, das Gutachten des selbständigen Beweisverfahrens anzugreifen. Die von ihm erhobenen Ei n- wände seien jedoch nicht ausreichend substantiiert. Der Beklagte sei zum Ersa tz der geltend gemachten Kosten des sel b- ständigen Beweisverfahrens in voller Höhe verpflichtet. Ursächlich für die En t- stehung dieser Kosten sei eine Pflichtverletzung des Beklagten. Mögliche A n- knüpfungspunkte sei en zum einen die nicht ordnungsgemäß ausgefü hrte Rep a- ratur des Motors, zum anderen aber auch der Umstand, dass der Beklagte bei einer nachfolgenden Untersuchung seine Verantwortlichkeit für den Schaden von sich gewiesen und so dem Kläger letztlich keine andere Wahl als die B e- au f tragung eines Sachver ständigen gelassen habe. Entscheide sich der Kläger dann wie hier nicht für die Einholung eines prozessual nur eingeschränkt ve r- 6 7 8 9 - 5 - wertbaren Privatgutachtens, sondern für ein selbständiges Beweisverfahren, seien die dadurch verursachten Mehrkosten ebenfalls v om Schädiger zu tragen. II. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten des gegen die K. GmbH geführten selbständigen Beweisverfahrens , § 634 Nr. 4 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB. 1. Rechts - und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der eingetretene Motorschaden am Pkw des Klägers durch eine mange l- hafte Reparatur des Beklagten verursacht wurde. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte Feststellungen aus dem selbständigen Beweisverfahren entsprechend § 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO gegen sich gelten lassen muss . a) Solche Wirkungen treten ohne einen Beitritt des Streitverkündeten a l- lerdings nur ein, wenn die Streitverkündun g nach § 72 Abs. 1 ZPO zulässig war (allgemeine Meinung ; vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 VII ZR 341/80, NJW 1982, 281 , 282 m.w.N. ) . Das ist der Fall. aa ) Eine Streitverkündung ist auch in einem selbständigen Beweisverfa h- ren zulässig. In diesem Fa ll ist § 68 ZPO entsprechend in der Weise anzuwe n- den, dass dem Streitverkündeten das Ergebnis der Beweisaufnahme entg e- gengehalten werden kann (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190 , 193 f. ). Dadurch wird wie in einem Rechtsstreit der Zweck e i- ner Streitverkündung erreicht, indem diese einerseits das rechtliche Gehör des 10 11 12 13 14 - 6 - Streitverkündeten gewährleistet, aber auch ebenso wie die §§ 485 ff. ZPO zur Vermeidung widersprüchlicher Prozessergebnisse und der Verringerung der Zahl der Prozess e beiträgt. Außerdem kann die Beteiligung des Dritten die Au f- klärung des Sachv erhalts wesentlich fördern (BGH , Urteil vom 5. Dezember 1996 VII ZR 108/95, aaO S. 193 ). bb ) Über den Wortlaut von § 72 Abs. 1 ZPO hinaus ist eine Streitverkü n- dung auch dann zulässig, wenn der vermeintliche Anspruch gegen den Dritten, des sent wegen die Streitverkündung erfolgt, mit dem im Erstprozess vom Strei t- verkünder geltend gemachten Anspruch in einem Verhältnis der wechsel - seitigen Ausschließun g (Alternativverhältnis) ste ht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1988 - V ZR 14/87, NJW 1989, 521, 522, insoweit in BGHZ 106, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 6. Mai 1982 VII ZR 172/81, BauR 1982, 514 , 515 ; Beck OK ZPO/Dressler, Stand 15.09.2014, § 72 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Au fl., § 72 Rn. 5, 8 ; jeweils m.w.N.). Soweit nur eine gesamtschuldn e- rische Haftung in Betracht kommt, ist eine Streitverkündung dagegen unzulä s- sig (BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 VII ZR 172/81, aaO) . cc ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kan n das Altern a- tivverhältnis auch aus tatsächlichen Gründen bestehen ( vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 VII ZR 172/81, aaO Haftung des Architekten wegen unte r- lassener Planung einer Abdichtung oder des Bauunternehmers wegen mange l- haft durchgeführter A bdichtung ; Urteil vom 22. Dezember 1977 VII ZR 94/76, BGHZ 70, 187 , 189 ff. Fehler des Planers oder Bauunternehmers ; Urteil vom 9. Oktober 1975 VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127 , 131 ff. Verantwortlichkeit des Vorunternehmers oder des Unternehmers für Nä sseschäden ). Es muss sich nicht um eine rechtliche Alternativität handeln. 15 16 - 7 - Außerdem braucht das Vorliegen des Alternativverhältnisses nicht von vornherein festzustehen. Nach § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung vie l- mehr dann zulässig, wenn die Par tei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Sachverh alt eine a l- ternative Schuldnerschaft nahelegt . Eine Streitverkündung ist nur hinsichtlich solcher Ansprüche unzulässig, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht we rden kön nen. Denn i n einem derartig gelagerten Fall kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Strei t- verkünder ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits an ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 VII ZR 130/73, aaO S. 131 ; Urt eil vom 22. Dezember 1977 VII ZR 94/76, BGHZ 70, 187 , 189 ). Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Die notwendige Klarheit für den Streitverkündungsempfänger ist dadurch gegeben, dass er ebenso wie der Streitverkün dende prüfen und erkennen kann, ob aufgrund der ihm für die Streitverkündung g enannten Gründe (§ 73 ZPO) eine tatsächliche Alternativität mindestens ernsthaft in Betracht kommt. Anders als das Berufungsgericht offenbar annimmt, besteht hinsichtlich dieser Vorau s- setzungen auch kein Unterschied zwischen einer Streitverkündung in einem selbständigen Beweisverfahren und in einem Recht s streit. b) Eine von der Zulässigkeit der Streitverkündung zu trennende Frage ist, welche Reichweite die hiermit verbundene Bi ndungswirkung hat , § 68 ZPO . Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch hier zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte das Beweisergebnis des selbständigen Beweisverfahrens, 17 18 19 - 8 - wonach der spätere Motorschaden durch e ine von ihm durchgeführte fehler ha f- te Reparatur des Motors eingetreten ist, gegen sich gelten lassen muss. aa ) Die Bindungsw irkung einer in einem Rechtsstreit erfolgten Streitve r- kündung kommt nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu , auf denen das Urteil im Vorpr o- zess beruht. Sie greift dagegen nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen). Dafür kommt es nicht auf eine subjektive Sichtweise des Gerichts, sondern da rauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutref fender Recht s- auffassung beruht. Jedoch muss der Empfänger einer Streitverkündung auch damit rech nen, dass sich das Erstgericht für einen Begründungsansatz en t- scheidet, den er nicht für richtig hält. Dieser Begründungsansatz gibt den Ra h- men vor. Eine in diesem Rahmen objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb überschießend, weil sie sich bei der Wahl eines anderen rechtlichen Ansatzes erübrigt hätte ( vgl. BGH, Beschluss vom 27. N ovember 2003 V ZB 43/03 , BGHZ 157, 97 , 99 f. ) . bb ) Bei der entsprechenden Anwendung auf ein selbständiges Bewei s- verfahren bedeutet dies, dass dessen Beweisergebnis Bindungswirkung g e- genüber dem Streitverkündeten nach § 68 ZPO entfaltet, wenn es im Ver hältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist . Das ist auch dann der Fall, wenn die vom Sachverständigen durchgeführte Begutachtung zugleich zu E r- kenntnissen darüber führ t , ob ein Dritter die Ursache des Mangels oder des Schadens gesetzt hat. Dage gen besteht keine rechtliche Relevanz im Verhäl t- nis zum Antrags gegner , soweit das Beweisergebnis nicht geeignet ist , zur Kl ä- rung der Frage beizutragen, ob der Antragsgegner den streitgegenständlichen Mangel oder Schaden verursacht hat. 20 21 - 9 - c ) Danach muss si ch der Beklagte das Ergebnis des vom Kläger gegen die K. GmbH geführten selbständigen Beweisverfahrens im vorliegenden Fall gemäß § 68 ZPO entgegenhalten lassen. aa) Die Streitverkündung war zulässig , weil eine alternative Haftung der K. GmbH und des Be klagten in Betracht kam. Die Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisve r- fahren hatten rechtliche Relevanz für die K. GmbH. Der Sachverständige hat die technische Ursache des Schadens, nämlich nicht sach - und fachgerecht durchgeführte Reparaturarbeiten an der Zylinderkopfdichtung , ermittelt und d a- raus geschlossen, dass nicht die K. GmbH Verursacherin der Schäden war. Er hat damit die Beweisfrage auch im Verhältnis zur K. GmbH beantwortet. Hierzu gehörte auch die Klärung der Frage, ob ei n Schaden an der Zylinderkopfdic h- tung als Schadensursache in Betracht kam. bb ) Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz, dass die Streitverkündung ungeeignet sei, bei unklarer Bewei s- lage den Anspruchsgegner des Kläge rs festzustellen, wenn dieser im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden Anspruchsgegner beweispflichtig sei ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Septembe r 2010 IX ZR 203/08 , NJW 2010, 3576 Rn. 13; Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, WM 2005, 2108, 2109; Häs emeyer, ZZP 84 (1971) , 179, 196 f.) . Dieser schließt es nur aus, aufgrund der Unau f- klärbarkeit im Verhältnis zu einem der möglichen Anspruchsgegner im Wege einer Bindungswirkung den anderen haften zu lassen, obwohl auch ihm gege n- über der obliegende Beweis nicht geführt ist. Hier ist die Schadensursache d a- gegen nicht unklar geblieben, sondern positiv festgestellt worden. cc ) Der Bindungswirkung steht auch nicht entgegen, dass sich der B e- klagte im Falle eines Beitritts zum selbst ändigen Beweisverfahren nic ht in W i- 22 23 24 25 26 - 10 - der spruch zu Behauptung en des Klägers hätte setzen dürfen (vgl. zu dieser Einschränkung ausführlich Mansel in Wi eczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rn. 117 ff.) . Denn der Kläger hat dort behaupte t , dass die K. GmbH Verurs a- cher war. Das ergibt sich daraus, dass er das Verfahren gegen diese geführt hat. Der Beklagte hätte deshalb dort auch die Feststellungen des Sachverstä n- digen bekämpfen können, er habe die Ursache gesetzt. Im Ansatz zu Recht hat sich das Berufungsgericht demgegenüber mit dem Ei nwand des Beklagten beschäftigt, dass der Kläger eine Ursache für die Beschädigung gesetzt habe . Denn dies war weder Fragestellung des selbstä n- digen Beweisverfahrens noch hätte der Beklagte bei einem B eitritt auf Seiten des Klägers D erartiges dort zu Laste n des Klägers vortragen können. Deshalb kommt insoweit eine Bindungswirkung zu Lasten des Beklagten nicht in B e- tracht. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht und von der Revision auch nicht angegriffen die entsprechenden Einwände des Beklagten als unsubsta ntiiert angesehen. 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht außerdem ang e- nommen, dass die dem Kläger entstandenen Kosten des selbständigen B e- weisverfahrens einen durch die fehlerhafte Reparatur des Beklagten adäquat verursachten ersatzfähigen Schaden darstelle n . Ihr Ersatz ist insbesondere vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst. Eine Schadensersatzpflicht umfasst auch Aufwendungen, die der G e- schädigte zur Schadensbeseitigung getätigt hat. Sein Willensentschluss unte r- bricht den Zurechn ungszusammenhang nicht, da er nicht frei getroffen, sondern durch das Verhalten des Schädigers veranlasst worden ist. Die Ersatzpflicht besteht allerdings nur für Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckm äßig und notwendig halten 27 28 29 - 11 - durfte (Palandt/Grüneberg, BGB, 7 4 . Aufl., Vorb. v . § 249 Rn. 44 m.w.N.). Hie r- zu k önnen auch Kosten eines erfolglosen Vorprozesses gegen einen vermein t- lichen Schädiger gehören (Palandt/Grüneberg, aaO, § 249 Rn. 58; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1970 VI ZR 62/ 6 9, NJW 1971, 134 , 135 ; BGH, Urteil vom 28. Februar 1969 II ZR 174/67, N JW 1969, 1109 m.w.N.). W enn der Schäd i- ger seine Verantwortlichkeit gerade in der Weise verneint, dass er den Gesch ä- digten zu Unrecht auf einen vermeintli chen Schädiger verweist , und er sich da r- über hinaus zur Ursachen ermittlung nicht damit einverstanden erklärt, dass der Geschädigte ein - bindendes - Privatgutachten einholt, darf der Geschädigte die Kosten der Rechtsverfolgung gegen diesen Dritten regelmäßig für angemessen und notwendig erachten. - 12 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Feilcke Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 13.06.2013 - 8 O 122/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung v om 08.04.2014 - I - 21 U 137/13 - 30
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