ECLI:DE:BGH :2016:110316UVZR102.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 102/15 Verkündet am: 11. März 2016 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 683 Satz 1, § 859 Abs. 1 und 3 Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlic hen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15 - LG Berlin AG Köp enick - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erk annt: Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der Zivilka m- mer 83 des Landge richts Berlin vom 3. März 2015 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten die Klage von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basi s- zinssatz ab dem 20. Dezember 2012 und Mahnkosten in H ö- In diesem Umfang wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil de s Amtsgerichts Köpenick vom 16. Mai 2014 z u- rückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 6 0 % und die Klägerin 40 %. Die Kosten des Berufungs - und Rev i- sionsverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der auf die Beklagte zugelassene Pkw wurde - nicht von ihr - am 16. Juni 2010 auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarktes in Berlin in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 10.05 Uhr abgestellt . Da d ie d urch entspr e- chende Schilder kenntlich gemachte Höchstparkze it von 90 Minuten überschri t- ten war, veranlasste e in Mitarbeiter der Klägerin die Umsetzung des Fahrzeugs. Die Klägerin war aufgrund eines z wischen ihr und der Betreiberin des Verbra u- chermarktes (nachfolgend: Grundstücksbesitzerin) bestehenden Rahmenve r- trag es ver pflichtet, unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen . Die hierfür . Die Ans prüche gegenüber dem unb e- rechtigten Nutzer der Fläche bzw. gegen den Halter des entsprechenden Fah r- zeuges auf Ersatz der Kosten wurden an sie abgetreten. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 forderte auf und mahnte mit weiterem Schreiben vom 13. Juni 2013 diesen Betrag z u- züglich weiterer Kosten an. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 219,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von fün f Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Oktober 2012 , K osten von 5,10 eine Halteranfrage sowie Mah n- verlangt. Das Amtsgericht hat der Klägerin - unter Abweisung der weitergehenden Klage - 130 kosten zuzü g- lich 20 nebst Zinsen seit dem 20. Dezember 2012 z u- gesprochen und die Beklagte darüber hinaus zur Zahlung der Anfrage - und Mahnkos ten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage auch insoweit a bgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, möchte die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. 1 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat di e Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 130 aus einer berechtigten Geschäftsfü h- rung ohne Auf trag . Dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei dem Abschle p- pen durch ein beauftragtes Unternehmen zumindest auch um ein objektiv fre m- des Geschäft zugunsten des Halters handele. Es fehle jedenfal ls an dem erfo r- derlichen mutmaßlichen oder wirklichen Willen der Beklagten, ihr Fahrzeug ko s- tenpflichtig durch Dritte umsetzen zu lassen. Der wirkliche Wille der als Z u- standsstörerin anzusehenden Beklag ten werde darauf gerichtet gewesen sein , dass der Fahr zeugführer als Handlungsstörer die Besitzstörung beende. Soweit der wirkliche Wille der Beklagten nicht feststellbar sei, könne auch ein mutma ß- licher Wille nicht unterstellt werden. Entscheidend sei, ob dem Geschäftsherrn die Übernahme des Geschäfts durch den Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Geschäftsführung mehr Vorteile als Nachteile bringe, so dass von seinem Int e- resse auf seinen Willen geschlossen werden könne. Dies sei hier im Hinblick auf die der Beklagten allein durch die Geschäftsführung der Kläger in entsta n- denen Kosten nicht anzunehmen. Der fehlende Wille der Beklagten sei auch nicht gemäß § 679 BGB unbeachtlich. Für d eliktische An sprüche fehle es an einem Verschulden der Beklagten. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereich e- rung schieden aus, weil d ie Beklagte du rch das Abschleppen keinen Verm ö- gensvorteil erlangt habe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. 3 4 - 5 - 1. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen einer berechtigten Geschä ftsführung ohne Auftrag. Die Klägerin hat aus abg e- tretenem Recht (§ 398 BGB) der Grundstücksbesitzerin gegen die Beklagte in der Hauptsache gemäß § 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 670 BGB ein en Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten einschließlich der Vorbereitung s- kosten in Höhe von 130 a) Die im Auftrag der Grundst ücksbesitzerin durchgeführte Um setzung des Fahrzeugs der Beklagten stellt ein Handeln in fremdem Rechtskreis und damit eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von § 677 BGB dar. Ein Geschä ft der Beklagten war dies deshalb, weil sie als Halterin des Fahrzeugs zur Entfe r- nung nach § 862 Abs. 1 BGB bzw. - wenn das Parken als teilweise Besitzen t- ziehung qualifiziert wird - gemäß § 861 Abs. 1 BGB verpflich tet war . Das unb e- fugte Abstellen eines Fah rzeugs auf einem Privatgrundstück begründet eine verbotene Eigenmacht i m Sinne von § 858 Abs. 1 BGB , für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortli ch ist. Dies gilt auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen - wie hier die Festl e- gung einer Höchstparkdauer von 90 Minuten - geknüpft ist und diese nicht ei n- gehalten werden (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, juris Rn. 13; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 13; Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 5; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 184/08, BGHZ 181, 233 Rn. 13). Dass die Grundstücksb e- sitzerin - auf den Willen der nur im Auftrag handelnden Klägerin kommt es nicht an - auch i m eigenen Interesse tätig gew orden ist, schließt ihre n Fremdg e- schäftsführungswillen nicht aus ( vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, NJW 2009, 2590 Rn. 18 mwN). b) Die Übernahme des Geschäfts entsprach dem Interesse der Bekla g- ten. 5 6 7 - 6 - aa) D ie Übernahme einer Geschäftsführung liegt dann im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 - VII ZR 326/64, BGHZ 47, 370, 372 ff.; Urteil vom 28. Oktober 1992 - VIII ZR 210/91, N JW - RR 1993, 200; siehe aus der Literatur Beck OGK/Thole , BGB , Stand: 1.10.2015, § 683 Rn. 7; MüKo BGB/Sei ler, 6. Aufl., § 683 Rn. 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs gilt die Tilgung einer einredefreien Schuld grundsätzlich als vorte ilhaft und damit als interessegemäß (BGH, Urteil vom 20. April 1967 - VII ZR 326/64, BGHZ 47, 370, 372 ff.; Urteil vom 20. Juni 1968 - VII ZR 170/66, WM 1968, 1201). Entsprechendes gilt, w enn ein Grundstückseigentümer eine Eigentum s- beeinträchti gung selbst beseitigt. D er Störer wird von der ihm gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegenden Pflicht frei, so dass die Übernahme des G e- schäfts auch in seinem objektiven Interesse liegt und er - wenn die weiteren Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohn e Auftrag vorliegen - verpflichtet ist, dem Eigentümer gemäß § 683 BGB die zu der Störungsbeseit i- gung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1990 - III ZR 81/88, BGHZ 110, 313, 314 ff.; siehe auch Senat, Urteil vom 4. Febru ar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 ff . ; Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, NJW 2012, 1080, Rn. 6). Der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz schuldet, kann naturgemäß seinem Int e- resse nicht schon von vornherein und generell entgegens tehen, weil § 683 BGB sonst nie erfüllt wäre (BeckOGK/Thole, BGB, Stand: 1.10.2015, § 683 Rn. 7). bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze und der hiernach gebotenen o b- jektiven Betrachtung ste llt sich die Entfernung des Fahrzeugs für die Beklagte als vortei lhaft dar. Sie ist durch die Umsetzung , zu der die Grundstücksbesitz e- rin gemäß § 859 Abs. 1 und 3 BGB berechtigt war, von ihrer Verpflichtung g e- mäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gemäß § 861 Abs. 1 BGB frei geword en. Andere , für die Beklagte kostengünstigere und vorteilhaftere Möglichkeiten , di e- 8 9 - 7 - sen Anspruch zu erfüllen, bestanden nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Grundstücksbesitzerin von der Beklagten die sofortige Beseitigung der St ö- rung verlangen und den Anspruch auch im Wege der Selbsthilfe durchsetzen konnte. Zu einer sofortigen Beseitigung waren jedoch weder die Beklagte noch der Fah rer des Fahrzeugs in der Lage, da sie sich in dem maßgeblichen Zei t- punkt der Geschäftsübernahme weder bei dem Fahrzeug befanden noch bi n- nen kurzer Zeit ermittel t werden konnten. Die einzige Möglichkeit, den recht s- widrigen Zustand unmittelbar zu beseitigen, bestand deshalb in dem Umsetzen des Fahrzeugs. Demgegenüber war die Grundstücksbesitzerin nicht verpflic h- tet , die Störung so lange hinzunehmen, bis der Fahrer das Fahrzeug selbst von dem Parkplatz entfernte oder aber die Beklagte nach entsprechender Haltere r- mittlung und Unterrichtung über die Störung durch die Grundstücksbesitzerin dies veranlasste. Aus der Sicht eines verständigen , sich rechtstreu verhalte n- den Fahrzeughalters entsprach das Abschleppen deshalb seinem Interesse, weil nur auf diese Weise der Beseitigungs anspruch zu der geschuldeten Zeit erfüllt werden konnte. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die subjektiven Voraussetzunge n eines Anspruchs nach § 683 BGB ebenfalls vor. Das A b- schleppen des Fahrzeugs entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. aa) Dazu, welchen wirklichen Willen die Beklagte hatte, hat das Ber u- fungsgericht keine Feststellungen getroffen. Seine Überleg ung, der Wille der Beklagten werde darauf gerichtet gewesen sein, dass der Fahrzeugführer die Besitzstörung beende, ist zum einen spekulativ. Zum anderen besagt sie nichts zu der hier entscheidenden Frage, welchen Willen die Beklagte für den Fall ha t- te, da ss der Fahrer zu der geschuldeten sofortigen Beseitigung der Besitzst ö- rung nicht in der Lage war. 10 11 - 8 - bb) Da sich hiernach der wirkliche Wille der Beklagten nicht feststellen lässt, kommt es entscheidend auf ih ren mutmaßlichen Willen an. Das ist derj e- nige W ille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde. Mangels anderer Anhalt s- punkte ist als mutmaßlicher Wille der Wille anzusehen, der dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 - VII ZR 326/64, BGHZ 47, 370, 374; Urteil vom 7. März 1989 - XI ZR 25/88, NJW - RR 1989, 970; siehe aus der Literatur MükoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 683 Rn. 10; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. , § 683 Rn. 5 ; für den Fall des Abschleppen s e i- nes Fahrzeugs a. A. Lorenz, NJW 2009, 1025, 1027, der aber die Vorausse t- zungen des § 679 BGB bejaht ) . Da die Entfernung des Fahrzeuges im objekt i- ven Interesse der Beklagten lag, war auch ihr m utmaßli cher Willen hierauf g e- richtet . Sie wurde durch die Ge schäftsführung von ihrer Verpflichtung zur sofo r- tigen Störungsbeseiti gung befreit, die nur durch ein Umsetzen des Fahrzeugs bewirkt werden konnte. d) Das Berufungsurteil kann deshalb im Hinblick auf die Abweisung der age keinen Bestand haben und unterliegt der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst en t- scheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur En t- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten i st in Höhe aa) Aufgrund der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag kann die Grundstücksbesitzerin , auf deren Recht sich die Klägerin stützt, gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verla ngen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Hat ein Grundstücksbesitzer - wie hier - ein Unternehmen umfassend mit der Beseitigung der Besitzstörung gegen Zahlung eine r vertraglich festgelegte n Pauschalvergütung beauftragt, 12 13 14 - 9 - stellt das Eingehen einer solchen Verbindlichkeit nach der ständigen Rech t- sprechung des Senats nur insoweit eine ersatzfähige Aufwendung dar, als die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fah r- zeuge und die Kosten für vorbereitende Maßn ahmen nicht überschritten werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16, 23 und 41; Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 1 1, jeweils zu der Frage der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers ). Auf dieser Grundlage ist der von dem Amtsgericht unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit als ang e- bb ) Obwohl die Grundstücksbesitzerin von der Beklagten gemäß § 257 Satz 1 BGB nur Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber d er Klägerin nä m lich - wie hier - ein Befreiungsanspruch an den Gläubiger der eingegang e- nen Verbindlichkeit (hier: an die Klägerin) abgetreten (§ 398 BGB), wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch um (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2012 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 14 mwN). 2. Erfolg hat die Revision auch, soweit das Berufungsgericht - von se i- nem Ausgangspunkt folgerichtig - die Klage auf Verzinsung der Hauptforderung und auf Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 2,56 abgewiesen hat. Diese Ansprüche sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB). 3 . Die Kosten für die Ermittlung des Halters in Höhe von 5,10 e Klägerin jedoch nicht ersetzt verlangen. In diesem Umfang ist die Revision u n- begründet. 15 16 17 - 10 - a) Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 683 Satz 1 BGB in Verbi n- dung mit § 670 BGB besteht nicht. Zwar sind im Zusammenhang mit dem A b- schleppen eines unbefugt ab gestellten Fahrzeugs - anders als bei der Vorbere i- tung der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Halter - (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, juris Rn. 32) Fallgestaltungen denkbar, in denen die Ermittlung des Ha lters nicht ausschlie ß- lich im Interesse des Anspruchstellers erfolgt , sondern auch dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Halters entspricht. So kann es insbesondere li e- g en , wenn der Halter keine Kenntnis davon hat, wo sich sein Fahrzeug nach dem Ab schleppen befindet und er den Standort erst aufgrund der durch die Ha l- teranfrage ermöglichten Kontaktaufnahme des Anspruch stellers erfährt. Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Nach den von dem Landgericht in Bezug genomme nen Feststellungen des Amtsg e- richts hat sie die Forderung erstmalig am 12. Oktober 2012 und damit über zwei Jahre nach dem Abschleppen des Fahrzeugs geltend gemacht und nicht - wie es in der Praxis häufig vorkommt (vgl. Senat, Ur t eil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 1; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 2) - die Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs von der vorherigen Begleichung der Abschleppkosten abhängig g e- macht. Hieraus folgt, dass der Beklagten der Stando rt des Fahrzeugs bereits vor der Kontaktaufnahme durch die Klägerin bekannt sein musste und eine Ha l- teranfrage nicht ihrem mutmaßlichen Willen entsprach. b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts das Fahrzeug nicht selbst verbotswidrig abgestellt hat und die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass die verbotene 18 19 20 - 11 - Eigenmacht durch den Fahrzeugführer für die Beklagte konkret vorhersehbar war (vgl. auch Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, juris Rn. 14). c) Schließlich scheidet auch ein Bereicherungsanspruch aus, weil die Beklagte d urch die Halteranfrage nichts erlangt hat, was ihr Vermögen vermehrt hätte. III. Die K ostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Köpenick, Entscheidung vom 16.05.2014 - 12 C 26/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2015 - 83 S 78/14 - 21 22
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