ECLI:DE:BGH:2016:250216UVIIZR102.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 102/15 Verkündet am: 25. Februar 2016 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 89b, § 92c Abs. 1 Ist deutsches Recht als Vertragsstatut eines Vertragshändlervertrags ber u fen, sind die Analogievoraussetzungen erfüllt, unter denen § 89b HGB nach ständ i- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - VII ZR 315/13, ZVertrieb sR 2015, 122 Rn. 11) auf Vertragshändler en t- sprechend anzuwenden ist und hat der Vertragshändler se i ne Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem Vertrag in einem anderen (ausländischen) Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem andere n (ausländischen) Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausz u- üben, kann der Ausgleichsanspruch entspr e chend § 89b HGB nicht im Voraus ausgeschlossen werden. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 102/15 - OLG Stuttgart LG U lm - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25 . Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack und Wimmer für Recht erkannt: Auf die Revisi on der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsich t- lich der Klage auf Zahlung von Ausgleich entsprechend § 89b HGB nebst Zinse n zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin , eine Kapitalg esellschaft mit Sitz in Schweden, verlangt, soweit für die Revision sinstanz von Interesse , von der Beklagte n , einer Kapita l- gesellschaft mit Sitz im Inland, nach Beendigung eines Ver tragshändlervertrag s Ausgleich entsprechend § 89b HGB . 1 - 3 - Die Beklagte ste llt Geräte für die Elektroindustrie her. Im Jahr 2001 gründete die Beklagte die Klägerin als Tochtergesellschaft in Schweden. Aufgrund Aktienkaufvertrags vom 16. Dezember 2010 übernahm der heutige Geschäftsführer der Klägerin sämtliche Aktien der Kläger in von der Die Parteien schlossen sodann am 21. Oktober/4. November 2011 einen als Handelsvertretervertrag bezeichneten Vertrag, der von den Parteien aber als Vertragshändlervertrag durchgeführt wurde. Das Tätigkei tsgebiet der Beklagten erstreckte sich gemäß Nr. 4.1 des Vertrags auf die Länder Schweden, Norwegen, Finnland, Litauen, Estland und Lettland. Gemäß Nr. 6.4 des Vertrags sollte keine der Vertragsparteien berec h- tigt sein, ab der Beendigung des Vertrags Entsc hädigungen oder Vergütungen geltend zu machen. Gemäß Nr. 7.3 wurde der Vertrag deutschem Recht unte r- stellt. Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Wirkung zum 28. Februar 2013. Mit Anwaltsschreiben vom 11. September 2013 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich geltend , den die Beklagte in Abr e- de stellte . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht z u- g e lassenen Revision verfol gt die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleich entsprechend § 89b HGB weiter. 2 3 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufung s- urteils, soweit die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klage auf Zahlun g von Ausgleich entsprechend § 89b HGB nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision sinstanz von Interesse , im Wesentlich en ausgeführt: Die Parteien hätten einen der Klägerin möglicherweise zustehenden Ausgleichsanspruch im Vertrag vom 2 1. Oktober/4. No vember 2011 wirksam ausgeschlossen. Auf diesen Vertrag sei aufgrund wirksamer Rechtswahl deu t- sches Recht anzuwenden. Grundsätzlich stehe einem - in Deutschland tätigen - Vertragshändler entsprechend § 89b HGB ein Ausgleich zu, wenn diese r so in die Absatzorgan i- sation eines Unternehmers eingegliede rt sei, dass er wirtschaftlich in erhebl i- chem Umfang ähnliche Aufgaben wie ein Handelsvertreter zu erfüllen habe, und wenn er ferner verpflichtet sei, dem Unternehmer während oder bei Bee n- digung des Vertrags seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass jener sich die daraus ergebenden Vorteile sofort und ohne W eiteres nutzbar machen kö n- ne . Dass diese Voraussetzungen in der Sache hier erfüllt seien, habe das Landgericht zutreffend angenommen. 8 9 10 11 - 5 - Das Landgericht habe ferner richtig erkannt, dass die Ausschlussreg e- lung in Nr. 6.4 des Vertrags gerade auch den Vertragshändlerausgleichsa n- spruch er fasse . Der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs sei auch wirksam , weil die Klägerin ihre Tätigkeit nicht im Inland ausgeübt habe. Eine analoge Anwendung von § 8 9b Abs. 4 Satz 1 HGB komme insoweit nicht in Betracht . Auch die Vorschrift des § 9 2c Abs. 1 HGB sei nicht analog auf Vertrag s- händler anzuwenden. Eine analoge Anwendung ergebe sich zunächst nicht aus der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordini e- rung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbs tändigen Handelsvertreter ( ABl. EG Nr. L 382 vom 31. Dezember 1986, S. 17 ff., im Fo l- genden: Richtlinie 86 /653/EWG ). Diese Richtlinie diene allein dem Schutz der Waren vertreter, gelte jedoch nicht - auch nicht analog - für Vertragshändler. Eine analoge Anw endung des § 92c Abs. 1 HGB scheide aus, da die zu regel n- den Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Anders als das Recht der Handel s- vertreter sei das Recht der Vertragshändler in Europa derzeit nicht einheitlich geregelt. Für Vertragshändler seien bis heut e keine der Richtlinie 86/653/EWG entsprechenden Schutznormen der Europäischen Union erlassen worden; vie l- mehr gälten insoweit jeweils nur einzelstaatliche und teils sehr unterschiedliche Regelungen, insbesondere auch mit Blick auf etwaige Ausgleichsansprü che nach Vertragsbeendigung. Zur Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs in einem Vertragshändlervertrag mit einem außerhalb von Deutschland, aber innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums tätigen Vertrag s händler gebe es bislang - soweit ersichtlich - keine einschlägige Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs. 12 13 14 15 - 6 - Nach alledem bestehe unter den gegebenen Umständen kein wesentl i- cher Grund, bei Vertragshändlerverträgen das ohnehin nur entsprechend a n- wendbare Handelsvertreterrecht eine r richtlinienkonformen Auslegung zu u n- terwerfen. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Abweisung der Klage auf Ausgleich entsprechend § 89b HGB nicht gerechtf ertigt werden. 1. Soweit das Berufungsgericht deutsches Recht als Vertragsstatut kraft wirksamer Rechts wahl der Parteien für anwendbar erachtet hat , wird dies von den Parteien hingenommen . Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 2. S oweit das Berufungsgericht des Weiteren angenommen hat, bei der Klägerin seien - von der Problematik des vertraglichen Tätigkeitsgebiets abg e- sehen - die Analogievoraussetzungen erfüllt, unter denen § 89b HGB nach ständiger Rechts prechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - VII ZR 315/13, ZVe rtriebsR 2015, 122 Rn. 11; Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 210/07, NJW - RR 2011, 389 Rn. 18; Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, NJW - RR 2010, 1263 Rn. 15 m.w.N . ) auf Ve r- tragshändler entsprechend anzuwenden ist, wird hiergegen von den Parteien nicht s erinnert. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. 16 17 18 19 - 7 - 3. Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht der Vertrag sklausel Nr. 6.4 einen Auss chluss von Ansprüchen auf Vertragshändlerausgleich en t- nommen hat. 4. Der rechtlichen Nachprüfung hält es indes nicht stand, dass das Ber u- fungsgericht den vertraglichen Ausschluss des Anspruchs auf Ausgleich en t- sprechend § 89b HGB für wirksam erachtet hat. a ) Nach § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB kann der Anspruch des Handelsvertr e- ters auf Ausgleich im V oraus nicht ausgeschlossen werden. Liegen die Vorau s- setzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB auf das Ve r- tragsverhältn is eine s Vertragshändlers vor , so ist nach der ständigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs auch § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB entspr e- chend anzuwenden (vgl. B GH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 175/82, NJW 1985, 3076, 3077, juris Rn. 21 ; Urteil vom 12. Deze m ber 1985 - I ZR 62/83 , NJW RR 1986, 661 , 662, juris Rn. 9 ; Urteil vom 6. Oktober 1999 VIII ZR 125/98, B GHZ 142, 358, 368 , juris Rn. 35 ; im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - VIII ZR 315/98, juris Rn. 1, 3, zum Au s- gleichsanspruch eine r in Engla nd ansässigen Vertragshändlerin ) . b ) Ob die Parteie n eines Vertragshändlervertrags, bei dem deutsches Recht als Vertragsstatut berufen ist, den Anspruch des Vertragshändlers auf Ausgleich entsprechend § 89b HGB im V oraus durch Vereinbarung aus schli e- ßen können, wenn der Vertragshändler seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem V ertrag in einem anderen (ausländischen) Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande ren (ausländischen) Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben hat, ist umstritten. 20 21 22 23 - 8 - aa) Nach einer Auffassung können die Vertragsparteien eines deu t- schem Recht unterliegenden Vertragshändlervertrags den Anspruch des Ve r- tragshändlers auf Ausgleich entsprechend § 89b HGB nich t nur - entsprechend der in Bezug auf Handelsvertreter statuierten territoria len Differenzierung in § 92c Abs. 1 HGB - dann durch Vereinbarung im V oraus ausschließen, wenn der Vertragshändler seine Tätig keit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem Ver trag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaft s- raum auszuüben hat, sondern auch dann, wenn der Vertragshändler seine T ä- tigkeit nach dem Vertrag in ei nem anderen Mitgl iedstaat der Europäischen Un i- on oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä i- schen Wirtschaftsraum auszuüben hat (vgl. Thume in Küstner/Thume, Han d- buch des gesamten Vertriebsrechts, Band 3, 4. Aufl., Teil II, 2. Kap. Rn. 70 f.; Wauschk uhn in Schultze/Wauschkuhn/Spenner/Dau/Kübler, Der Vertragshän d- lervertrag, 5. Aufl. Rn. 99 5 ; Häuslschmid in Martiny/Reithmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. Rn. 6.1541; van der Moolen in Martinek/Semler/ Habermeier/Flohr, Handbuch des Vertriebsre chts, 3. Aufl., § 24 Rn. 65; Hagemeister, RIW 2006, 498, 502 ). Die se Abweichung von der in Bezug auf Handelsvertreter statuierten territorialen Differenzierung in § 92c Abs. 1 HG B wird vor allem damit begründet , dass es beim Vertragshändlerrecht - im G e- gen satz zu dem nach Maßgabe der Richtli nie 86 /653 /EWG harmonisierten Handelsvertreterrecht - an einer Harmonisierung auf europäischer Ebene fehle. bb) Nach einer anderen A uffassu ng gilt hingegen das Ausschluss verbot entsprechend § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB bei einem deutschen Recht unterli e- genden Vertragshändlerver trag auch dann, wenn der V ertragshändler seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem Vertrag in einem and e- ren Mitglieds taat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben hat (vgl. 24 25 - 9 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Fe bruar 2007 - VI - U (Kart) 22/06, juris Rn. 54; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 92c Rn. 13; Heinicke, ZVertriebsR 2013, 275, 279 f.; Hermes, RIW 1999, 81, 86; Koller/Kindler/Roth/Morck /Roth , HGB, 8. Aufl., § 92c Rn. 4 ). Zur Begründung wird vor allem der Gesichtspunkt der ausgleichsrechtlichen Gleichbehandlung von Handelsvertretern und Vertrag s- händlern angeführt. c ) Die letztgenannte Auffassung ist z utreffend. aa) Ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, dass dieser a nlässlich der Neufassung von § 92c Abs. 1 HGB im Jahr 1989 (BGBl. I S. 1910, 1911) den bis dahin bestehenden Gleichlauf bei der rechtlichen Beurteilung der Au s- gleichsansprüche von Hand elsvertretern und Vertragshändlern durchbrechen wollte, ist nicht feststellbar. Für die abermalige Änderung von § 92c Ab s. 1 HGB im Jahr 1993 (BGBl. I S. 512, 530) gilt Entsprechendes. Nach der ursprünglichen Fassung von § 92c Abs. 1 HGB (BGBl. 1953 I S . 771, 775) konnte hinsichtlich aller Vorschriften de s Siebenten Abschnitts des Ersten Buches des Handelsgesetzbuchs (§§ 84 bis 92b HGB) etwas anderes vereinbart werden, wenn der Handelsvertreter keine Niederlassung im In land ha t t e . In der Gesetzesbegründu ng heißt es hierzu , dass die Vertragsparteien, sofern ein Handelsvertreter im Ausland tätig sei, in der Lage sein sollten , das Vertrags verhältnis den jeweiligen örtlichen Bedürfnissen anzupa ssen, die unter Umständen von den inländischen erheblich abw i chen ( vgl. BT - Dr uck s. 1/3856, S. 18). Gemäß der Neufassung von § 92c Abs. 1 HGB aufgrund des Gesetzes vom 23. Okto ber 1989 (BGBl. I S. 1910 , 1911 ) zur Durchführung der Richtlinie 86/ 653/ EWG kann hinsichtlich aller Vorschriften des Siebenten Abschnitts des Er sten Buches des Handelsgesetzbuchs (§§ 84 bis 92b HGB) etwas anderes 26 27 28 29 - 10 - vereinbart werden, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unte r- nehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen G e- meinschaft auszuüben hat. Damit sollte de n Erfordernis sen der Richtlinie 86/ 653/ EWG Rechnung getragen werden (vgl. BT - Drucks. 11/3077, S. 10; BT Drucks. 11/4559, S. 10 ). Zwar beschränkt sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 86/ 653/ EWG auf Handelsvertreterverhältnisse ( Warenvertreter verhäl tnisse ) ; die Richtlinie ist auf Vertragshändlerverhältnisse nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. EuGH, Slg. 2004, I - 1575 Rn. 15 ff. - Mavrona) . Daraus f olgt aber nicht, dass sich der deutsche Gesetz geber bei der Änderung von § 92c Abs. 1 HGB i m Jahr 1989 auf eine Regelung spezi ell der Handels vertreterve r- hält nisse beschränken wollte . Nachdem zu je ner Zeit die durch das Ur teil vom 11. Dezember 1958 - II ZR 73/57 ( BGHZ 29, 83 ) begründete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anw endbarkeit des Handelsvertr e- terrechts auf Vertragshändlerverhältnisse bereits seit mehr als dreißig Jahren bestand, hätte es vielmehr nahegelegen und wäre zu erwarten gewesen , dass die Vertragshändler ausdrücklich von der i n § 92c Abs. 1 HGB (BGBl. I 1989 S. 1910, 1911) in Bezug auf Handelsvertre ter statuierten territorialen Diffe re n- zie rung ausgenommen werden , wenn es der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, den bis dahin bestehenden Gleichlauf bei der rechtlichen Beurteilung der Ausgleichsansprüche von Han delsvertretern und Vertragshändlern zu durc h- brechen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1997 VIII ZR 235/96, NJW 1998, 1860, 1861, juris Rn. 28, zur entsprechenden Argumentation bei der Anwen d- barkeit der Übergangsregelung in Art. 29 EGHGB [ BGBl. I 1989 S. 1910, 1912 ] a uf Vertragshändler ; Hermes, RIW 1999, 81, 86 ) . Entsprechendes gilt für die abermalige Änderung von § 92c Abs. 1 HGB im Jahr 1993 durch das Gesetz vom 27. April 1993 zur Ausführung des A b- 30 31 - 11 - kommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtsc haftsraum (EWR - Ausführungsgesetz, BGBl. I 1993 S. 512, 530), bei der lediglich nach den Wö r- te r n " Gebietes der Europäischen Gemeinschaft " die Wörter " oder in einem a n- deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum " eingefügt wurden. Mit dieser Änderung sollte den Anpassungsverpflichtungen hinsichtlich der Richt l inie 86/653/EWG aus dem Abkommen über den Europä i- schen Wirtschaftsraum gegenüber dessen Vertragsstaaten Rechnung getragen werden (vgl. BT - Drucks. 12/3319, S. 64; BT - Drucks. 12/ 3752, S. 65). bb) Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 92c Abs. 1 HGB im Jahr 1989 durch das Gesetz vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910, 1911) zur Durchführung der Richtlinie 86 /653 /EWG nicht auf eine strikte Umsetzung diese r - lediglich auf Warenvertreterverhältnisse a n- wendbaren - Richtlinie beschränkt hat, sondern darüber hinaus gegangen ist, indem er bei der territorialen Differenzierung in § 92c Abs. 1 HGB Warenvertr e- ter und sonstige Handelsvertreter ( z.B. Versicherungsve rtreter , § 92 Abs. 2 HGB, B ausparkassenvertreter , § 92 Abs. 5 HGB , und Dienstleistungsvertreter ) gleich behandelt hat (vgl. Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 92c Rn. 13). cc ) Außerdem ist, wenn deutsches Recht als Vertragsstatut eines Ve r- tragshändlerver trags berufen ist, auch - unbeschadet der fehlenden Harmon i- s ierung des Vertragshändlerrechts auf europäischer Ebene - kein durchgreife n- der Grund erkennbar, den Vertragshändler, der seine Tätigkeit für den Herste l- ler oder Lieferanten nach de m Vertrag in ein em anderen Mitglieds taat der E u- ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben hat, bezüglich der Unabdingba r- keit des zukünftigen Ausgleichsanspruchs (§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB entspr e- chend) anders zu behandeln als den Vertragshändler, der seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem Vertrag im Inland auszuüben hat. 32 33 - 12 - Soweit etwa die Unabdingbarkeit des zukünftigen Ausgleichsanspruchs en t- sprechend § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB dem Schu tz des Vertragshändlers vor der Gefahr dient, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem He r- steller oder Lieferanten auf ihn benachteiligen de Abreden einzulassen, besteht dies e Gefahr für den Vertragshändler, der seine Tätigkeit für den Her steller oder Lieferanten nach de m Vertrag in einem anderen Mitglieds taat der Europä i- schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben hat, in nicht geringerem Maße als für den Vertragshändler, der seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach de m Vertrag im Inland auszuüben hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 1 75/82, NJW 1985, 3076, 3077, juris Rn . 21; vgl. ferner BGH , Beschluss vom 17. November 1999 - VIII ZR 315/98, juris Rn. 3 , zur gle i- chen Schutzwürdigkeit von ausländischen und inländischen Handelsvertretern im zeitlichen Anwendungsbereich von § 92c Abs. 1 HGB a. F. [ BGBl. I 1953 S. 771, 775 ] ). 5 . E in Vorabentscheidungsersu ch en an den Gerichtshof der Europä i- schen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung von Art. 19 der Rich t- linie 86/653/EWG ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht veranlasst. Denn d ie - auf Warenvertreter verhältnisse zugeschnittene - Richtlinie 86/ 653/EWG ist , wie bereits erörtert, auf Vertrags händler nicht - auch nicht en t- sprechend - anwendbar (vgl. EuGH , Slg. 2004, I - 1575 Rn. 15 f f. - Mavrona). Die Frage, ob und in welchem Umfang Vorschriften des deutschen Handelsvertr e- terrechts auf Vertragshändler entsprechend anzuwenden sind, wenn deutsches Recht als Vertragsstatut eines Vertragshändlervertrags berufen ist, ist mangels Vereinheitlichung des Vertragshänd lerrechts union s recht lich nicht präformiert, sondern vom deutschen Recht autonom zu beant worten. 34 - 13 - Die von der Revisionserwiderung in der mü ndlichen Verhandlung aufg e- worfene Problematik einer möglichen Ungleichbehandlung von schwedischen und deutschen Herstellern oder Lieferanten , die daraus resultiert, dass bei deutschem Recht unterliegenden Vertragshändlerverträgen der Ausgleichsa n- spruch nic ht im Voraus ausgeschlossen werden kann, während das schwed i- sche Recht einen zwingenden Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers mö g- licherweise nicht vorsieht, ist unionsrechtlich unbedenklich , woran kein vernün f- tiger Zweifel besteht . D enn ein derartiges Re chtsgefälle wird mangels Harmon i- sierung des Vertragshändlerrechts dadurch legiti miert, dass die Rom I V erordnung eine Rechtswahl bei Vertragshändlerverträgen zulässt (vgl. EuGH, Slg. 1991, I - 107 Rn. 15 - Alsthom). 6 . Das Berufungsurteil kann nach alled em im angefochtenen Umfang nicht bestehen bleiben. Es ist , soweit die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klage auf Zahlung von Ausgleich entsprechend § 89b HGB nebst Zinsen zu - 35 36 - 14 - rückgewiesen worden ist, aufzuheben. Die Sache ist im Umfang der Aufhebun g zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen, da der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden kann. Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Wimmer Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 22.10.2014 - 10 O 16/14 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.2015 - 7 U 188/14 -
Full & Egal Universal Law Academy