ECLI:DE:BGH:2017:160517BVIIIZR102.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 102/16 vom 16. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richter P rof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richt erin Dr. Fetzer und den Richter Hoffmann beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch ei n- stimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe : 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor ( § 552a Satz 1, § 5 43 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der nach seiner Au f- fassung umstrittenen Frage zugelassen, ob für die Beurteilung der Mangelha f- tigkeit von Bauteilen eines Kraftfahrzeugs lediglich eine auf denselben Fah r- zeugtyp de s Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung a b zustellen ist oder ob ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen ist, der Serienfe h- ler unberücksichtigt lässt. Für diese Frage besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts indes kein re visionsgerichtlicher Klärungsbedarf; sie ist vielmehr hinreichend geklärt. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes als Ve r- gleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffe nheit bezeichnet, die " bei Sachen der gleichen Art " üblich ist und die der Käufer " nach der Art der Sache " erwa r- ten kann. Dementsprechend hat er bei Kraftfahrzeugen den am Stand der Technik orientierten Vergleich auf alle Fahrzeuge mit einer nach Bauart un d 1 2 3 - 3 - Typ vergleichbaren technischen Ausstattung erstreckt und keine Veranlassung gesehen, ihn darüber hinaus noch hersteller - oder sogar fahrzeugtypspezifisch einzugrenzen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 9 ff.). Diese fabrikatsübergreifende Sichtweise entsprach zuvor schon der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, NJW 2006, 2858, 2860; vom 30. April 2007 - 1 U 252/06, juris Rn. 14 f.; OLG Stuttgart, NJW - RR 2006, 1720, 1722; OLG Saarbrücken, OLGR 2005, 698 , 699) ; sie ist im A n- schluss an die genannte Rechtsprechung des Senats einhellig so fortgesetzt worden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - 1 U 141/07, juris Rn. 61 f.; OLG Hamm, NJW - RR 2016, 178, 179). Dem von der Revision für ihr e gegenteil ige Sichtweise herangezogenen Urteil des O berlandesgerichts Brandenburg vom 21. Februar 2007 (4 U 121/06, juris Rn. 57) lässt sich eine solche divergierende Aussage nicht entnehmen; sie wäre zudem spätestens durch das Senatsurteil vom 4. März 2009 (VIII ZR 160/08, aaO) überholt. Auch das vom Berufungsgericht zum Beleg eines Zula s- sungsbedürfnisses herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 13. Juni 2007 (13 U 162/06, juris Rn. 24 ff.) weicht hiervon nicht entsche i- dend ab. Es beschränkt sich in seiner Aussage vielmehr darauf, dass in Fällen, in denen bei einem bestimmten Fahrzeugtyp aufgrund konstruktionsbedingter Besonderheiten eine lediglich erhöhte Wartungsbedürftigkeit vorliegt, noch kein Sachmangel angenommen werden kann. 2. Die Revisio n hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung vielmehr stand. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schmutzerscheinu n- gen in den Sche inwerfern des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs bei e i- nem dana ch anzustellenden Vergleich mit Fahrzeugen anderer Hersteller als Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB anzusehen sind, 4 5 6 - 4 - greift die Revision, die sich insoweit lediglich gegen einen herstellerübergre i- fenden Vergleichsmaßstab wendet, nicht an . Sie ist auch sonst aus Recht s- gründen nicht zu beanstanden. b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe in gehörsverletzender Weise die mit dem Angebot eines Sachverständigenbewe i- ses unterlegte Behauptung des Beklagten übergange n, für das im Streit st e- hende Fahrzeug existierten wegen eines Serienfehlers des Herstellers A . keine mangelfreien Scheinwerfer, so dass d er Beklagte aufgrund der gegen ihn erkannten Verurteilung zum Einbau gleichwertiger mangelfreier Frontscheinwe r- fer desselben Typs wegen eines zwischenzeitlichen Modellwechsels wieder um nur noch vorhandene mangelhafte Scheinwerfer mit entsprechenden Probl e- men einbauen könne . Denn es handelt sich um Vortrag, den der Beklagte erst nach Schluss der Berufungsverhandlung geh alten hat, ohne dass ihm dazu ein Schriftsatznachlass eingeräumt war. Dass das Berufungsgericht verpflichtet war, dieses Vorbringen gleichwohl noch zu berücksichtigen, zeigt weder die Revision auf noch ist dies sonst ersichtlich. c) Soweit die Revision d arüber hinaus rügt, einem Gewährleistungsa n- spruch der Klägerin stehe § 442 BGB entgegen, weil diese nach dem vom B e- rufungsgericht ebenfalls übergangenen und aus ihrer Sicht unstreitigen Sac h- vortrag des Beklagten bei ihrer Fahrzeugbesichtigung im Zuge der K aufve r- handlungen den ohne Weiteres erkennbaren Mangel offensichtlich nicht b e- merkt habe , nimmt die Revision auf einen Tatsachenvortrag de r Kläger in in den Tatsacheni nstanzen Bezug, der so nicht gehalten worden ist. Der Beklagte ha t- te in der Klageerwiderung bestritten, dass die Schmutzanhaftungen bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hätten, um daran anknüpfend auszuführen, die Klägerin wäre andernfalls mit ihren Rechten gemäß § 442 BGB ausgeschlo s- sen , weil sie die Anhaftungen ohne Weiteres hätte wahrnehmen können. Die 7 8 - 5 - Klägerin hat daraufhin vorgetragen, dass die Scheinwerfer aufgrund des in R e- de stehenden Serienfehlers die als Mangel gerügte Schmutzschicht nicht b e- reits von Anfang an, sondern erst nach einigen Jahren aufwiesen. Dies ist in der Folge unwiders prochen geblieben. Dass die Anhaftungen bei dieser Besicht i- gung tatsächlich bereits vorhanden waren, ist daher vom Berufungsgericht z u- treffend nicht festgestellt worden. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hoffmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. AG Stade, Entscheidung vom 03.12.2015 - 66 C 640/15 - LG Stade, Entscheidung vom 27.04.2016 - 5 S 5/16 - 9
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