BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 103/00Verkündet am: 19. Dezember 2002Seelinger-Schardt,Justizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: ja VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 1, Satz 2; § 13 Nr. 4, Nr. 7 Abs. 3Die Verjährungsfristen nach § 13 Nr. 4 VOB/B oder nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B sind nacheiner Kündigung oder Teilkündigung eines Bauvertrages auf Ansprüche aus § 4 Nr. 7 Satz 1und Satz 2 VOB/B, die nach der Kündigung erhalten bleiben, grundsätzlich erst anwendbar,wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abgenommen worden ist.BGB § 640 Abs. 1; VOB/B § 12a)Nach der Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch gegen den Auftraggeber aufAbnahme, wenn die von ihm bis zur Kündigung erbrachte Leistung die Voraussetzungenfür die Abnahmepflicht des Auftraggebers erfüllt.b)Die Abnahme der durch die Kündigung beschränkten vertraglich geschuldeten Werklei-stung beendet das Erfüllungsstadium des gekündigten Vertrages und führt die Erfül-lungswirkungen der Werkleistung herbei.VOB/B § 8 Nr. 6; § 12 Nr. 4, Nr. 6 - 2 -Im VOB/B-Vertrag kann der Auftragnehmer nach § 8 Nr. 6 VOB/B i.V.m. § 12 Nr. 4 und Nr. 6VOB/B Abnahme und Aufmaß verlangen, es sei denn, der Auftraggeber ist nach § 12 Nr. 3VOB/B berechtigt, die Abnahme zu verweigern.VOB/B § 12 Nr. 5Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B kommt bei einem gekündigten VOB/B-Vertragnicht in Betracht.VOB/B § 4 Nr. 3Ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers hinsichtlich der Planung des Architekten kanngrundsätzlich nur dann zur Haftungsfreistellung des Auftragnehmers führen, wenn bereits dievertraglich vereinbarte Planung des Architekten fehlerhaft ist. Ordnet hingegen der Architektgegenüber der vereinbarten fehlerfreien Planung vertragswidrige, zu Fehlern führende Ände-rungen an, entlastet der Bedenkenhinweis den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeberregelmäßig nicht von der Haftung für die Abweichung der Bauausführung von der verein-barten Planung.BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 103/00 - KG Berlin LG Berlin - 3 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und dieRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Baunerfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenatsdes Kammergerichts vom 28. Januar 2000 insoweit aufgehoben,als die Widerklage abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen für die abweichend von dervereinbarten und genehmigten Planung ausgeführte Errichtung des Bauwerkesund die dadurch verursachten Schäden verantwortlich ist.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Widerklage derBeklagten. Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage festzustellen, daß dieKläger für die vom Land Berlin erlassenen Stillegungsverfügungen verantwort-lich und als Gesamtschuldner neben dem Architekten verpflichtet seien, der - 4 -Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Stillegung entstandenist und noch entstehen wird.1. Die Beklagte schloß als Bauträgerin am 17. Januar 1995 mit den Klä-gern, Gesellschaften mit Sitz in Italien, einen Generalunternehmervertrag überdie Errichtung eines aus fünf Bauteilen bestehenden Wohnkomplexes zu einemNettopauschalpreis von ca. 16 Mio. DM. Die Parteien vereinbarten die VOB/Bund die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts.Gemäß § 1 Nr. 1 d des Generalunternehmervertrages waren die Klägerverpflichtet, sämtliche erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen undErlaubnisse einzuholen mit Ausnahme der Baugenehmigung. Die Bauunterla-gen, unter anderem die Genehmigungs- und Ausführungsplanung, und dieBaugenehmigung vom 5. Januar 1995 sind Bestandteil des Vertrages. Hinsicht-lich dieser Unterlagen enthält der Vertrag folgende Rangregelung:"a) Regelung des Bauvertrages.b) Inhalt der Baugenehmigung mit den Auflagen,c) Bauunterlagen... ."Die Beklagte, die sich vertraglich dazu verpflichtet hatte, die Pläne zuliefern, hatte den Architekten W. mit der Planung beauftragt.Die Parteien vereinbarten, daß die Kläger mit dem Bau am 15. Februar1995 und mit den Erdaushubarbeiten spätestens in der ersten Märzwoche 1995beginnen sollten. Das Bauvorhaben sollte innerhalb von 18 Monaten nach Be-ginn der Erdaushubarbeiten, spätestens bis zum 6. Dezember 1996 fertigge-stellt sein. Die Kläger begannen mit den Arbeiten. - 5 -2. Ende Juli 1996 ordnete die Baubehörde die Stillegung des Bauteils 1an und untersagte am 2. Juli 1996 die Weiterführung jeglicher Arbeiten an demBauvorhaben mit der Begründung, das Bauvorhaben sei abweichend von dererteilten Baugenehmigung ausgeführt worden. Ende September 1996 teilte dasBauamt der Beklagten die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit desBauvorhabens mit.3. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1996 forderte die Klägerin zu 1 dieBeklagte auf, ihr bis zum 6. Januar 1997 die genehmigten Ausführungsplänezur Verfügung zu stellen und ihr einen realistischen Zeitplan für die Erledigungder Arbeiten zu unterbreiten. Für den Fall, daß die Beklagte dieser Aufforderungnicht bis zum Ablauf der Frist nachkomme, drohte die Klägerin zu 1 an, die Ar-beiten an den von der Stillegung betroffenen Bauteilen zu verweigern und denGeneralunternehmervertrag insoweit aus wichtigem Grund zu kündigen. Da dieBeklagte ihre Forderungen nicht erfüllte, erklärte die Klägerin zu 1 zugleich fürden Kläger zu 2 die angekündigte Teilkündigung des Generalunternehmerver-trages. Die Beklagte widersprach der Kündigung und kündigte ihrerseits im sel-ben Umfang.4. Die Pläne, die den Anforderungen des Bauamts entsprachen, reichtedie Beklagte nach und nach ein. Aufgrund mehrerer Nachanträge wurde dasBauvorhaben bis zum 17. Dezember 1997 genehmigt. Die Kläger stellten ihrerestlichen Arbeiten am 18. August 1997 fertig, das Bauwerk wurde im Dezem-ber 1997 insgesamt fertiggestellt.5. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen, die Berufung derBeklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision derBeklagten. - 6 -Entscheidungsgründe: I.1. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, sie führt, soweit die Widerklageabgewiesen worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-verweisung der Sache an das Berufungsgericht.2. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach denbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).II.1. Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung über die Widerklageinternational zuständig:a) Im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Italien ist das Euro-päische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckunggerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) anwendbar.Die Zuständigkeitsregelungen der EG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsver-ordnung, die seit dem 1. März 2002 an die Stelle des EuGVÜ getreten sind,sind nicht auf Klagen anwendbar, die vor dem 1. März 2002 erhoben wordensind (Art. 66 Abs. 1 EuGVO).b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist jedenfallsdurch die rügelose Einlassung der Kläger auf die Widerklage gemäß § 18 EuG-VÜ begründet worden.2. Der Vertrag der Parteien unterliegt aufgrund der Rechtswahlvereinba-rung nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem materiellen deutschen Recht. Das - 7 -deutsche materielle Recht ist als Vertragsstatut auch maßgebend für die Beur-teilung etwaiger Vertragsverletzungen und deren Folgen sowie die Verjährungetwaiger Ansprüche (Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EGBGB).III.Die Feststellungswiderklage ist zulässig:1. Das Berufungsgericht bezweifelt das Feststellungsinteresse der Be-klagten mit der Begründung, der mögliche Anspruch der Beklagten nach § 4Nr. 7 Satz 2 VOB/B auf Ersatz des ihr durch die vertragswidrige Leistung derKläger entstandenen Schadens verjähre auch nach Abnahme erst in 30 Jahren.2. Das hält der rechtlichen Überprüfung unabhängig davon nicht stand,daß das Feststellungsinteresse angesichts der bisher ungeklärten rechtlichenProblematik der Verjährung in einem solchen Fall gegeben ist.Sollte eine Abnahme erfolgt sein, wozu das Berufungsgericht bisher kei-ne Feststellungen getroffen hat, ist das Feststellungsinteresse gegeben, weildie Gefahr besteht, daß der Anspruch der Beklagten alsbald verjährt. Die Ver-jährungsgefahr begründet regelmäßig das rechtliche Interesse des Gläubigersan der alsbaldigen Feststellung (BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89,NJW 1991, 2707, 2708).3. Die Gefahr, daß der Anspruch der Beklagten verjährt, bevor sie in derLage ist, eine Leistungsklage zu erheben, besteht deshalb, weil die Ansprücheaus § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B nach der Abnahme vorbehaltlich des § 13 Nr. 7Abs. 3 VOB/B gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B verjähren. Unerheblich ist, ob die Män-gel, die den Schaden verursacht haben, vor der Abnahme behoben worden - 8 -sind. Der Zeitpunkt der Abnahmereife als solcher führt demgegenüber nicht da-zu, daß die Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 oder Nr. 7 Abs. 3 VOB/B anwend-bar sind.a) Die kurze Verjährung von Ansprüchen aus § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/Bnach Abnahme ist eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Verjährungder Ansprüche aus § 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/B nach der Abnahme.b) Sind Mängelbeseitigungsansprüche aus § 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/B beiAbnahme nicht erledigt, richtet sich die Verjährung der durch die Abnahme inGewährleistungsansprüche aus § 13 VOB/B umgewandelten Ansprüche nachden Verjährungsfristen gemäß § 13 Nr. 4 oder § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B. Das giltnur insoweit, als sich die Ansprüche aus § 4 Nr. 7 VOB/B mit den Ansprüchenaus § 13 VOB/B inhaltlich decken (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1970 - VII ZR71/69, BGHZ 54, 352, 355 = NJW 1971, 99). Dem liegt der Gedanke zugrunde,daß zwischen vor und nach der Abnahme festgestellten Mängeln sachlich keinUnterschied besteht (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - VII ZR 161/80, BauR1982, 277 = ZfBR 1982, 122). Diese Voraussetzung ist beim Regelungsgegen-stand des § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B, dem engeren und entfernteren Mangelfolge-schaden, ebenfalls gegeben. Auch die durch § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B geregeltenAnsprüche decken sich weitgehend mit den Ansprüchen in § 13 Nr. 7 Abs. 1und 2 VOB/B (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1972 - VII ZR 144/70, BGHZ 58,332, 339 = BauR 1972, 311; Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99, BauR2000, 1479 = ZfBR 2000, 479). Daher ist auch insoweit die Verjährungsrege-lung des § 13 Nr. 4 und 7 VOB/B anzuwenden.4. Allein eine Kündigung oder Teilkündigung des Vertrages begründetdemgegenüber nicht die Anwendbarkeit der Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4oder Nr. 7 Abs. 3 VOB/B auf die nach einer Kündigung erhalten gebliebenen - 9 -Ansprüche. Vielmehr ist auch dann die Abnahme grundsätzlich Voraussetzungfür die Anwendbarkeit dieser Verjährungsregelungen.a) Nach der Entziehung des Auftrages bleiben dem Auftraggeber die An-sprüche gemäß § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B ebenso wie diejenigen nach Satz 1 er-halten (BGH, Urteil vom 6. Mai 1968 - VII ZR 33/66, BGHZ 50, 160, 165 f; BGH,Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86, BauR 1987, 689 = ZfBR 1987, 271).Die Haftung für Mängel richtet sich in diesen Fällen erst nach § 13 VOB/B,wenn die mangelhafte Leistung abgenommen worden ist (BGH, Urteil vom6. Mai 1968 - VII ZR 33/66, BGHZ 50, 160, 168 f).b) Die Umwandlung der Ansprüche gemäß § 4 Nr. 7 VOB/B in die ihnenentsprechenden Ansprüche gemäß § 13 Nr. 5 bis 7 VOB/B und die Anwendbar-keit der Verjährungsregelung des § 13 Nr. 4 VOB/B setzen die Abnahme dererbrachten Leistung auch dann voraus, wenn der Auftraggeber oder Auftrag-nehmer den Vertrag gekündigt hat. Die Kündigung beendet den Vertrag für dieZukunft, sie berührt die bis zur Kündigung entstandenen Erfüllungsansprücheder Vertragsparteien regelmäßig nicht.(1) Die Kündigung des Vertrages beschränkt den Umfang der vom Auf-tragnehmer geschuldeten Werkleistung auf den bis zur Kündigung erbrachtenTeil und seinen Vergütungsanspruch auf diesen Leistungsteil der ursprünglichgeschuldeten Leistung (BGH, Urteil vom 25. März 1993 - VII ZR 17/92, BauR1993, 469 = ZfBR 1993, 189; Kniffka, ZfBR 1998, 113). Sie beendet nicht dasErfüllungsstadium des Vertrages, so daß dem Auftraggeber die ihm vor Ab-nahme zustehenden und entstandenen Erfüllungsansprüche im VOB/B-Vertragnach § 4 Nr. 7 VOB/B und im BGB-Vertrag nach den §§ 633 ff BGB hinsichtlichder durch die Kündigung beschränkten Leistung auch nach der Kündigung zu- - 10 -stehen (BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86, BauR 1987, 689 = ZfBR1987, 271; Thode, ZfBR 1999, 116, 122).(2) Das Erfüllungsstadium eines gekündigten Vertrages endet wie bei ei-nem nicht gekündigten Vertrag mit der Abnahme. Die Abnahme hat im gekün-digten Vertrag die gleiche Funktion wie im nicht gekündigten Vertrag. Sie dientdazu festzustellen, ob die aufgrund der Kündigung beschränkte Werkleistungdes Auftragnehmers vertragsgemäß erbracht wurde (Kniffka, ZfBR 1998, 113;Thode, ZfBR 1999, 116, 120-123).Mit der Abnahme treten die Erfüllungswirkungen der durch die Kündi-gung beschränkten vertraglich geschuldeten Werkleistung ein (zu den Erfül-lungswirkungen der Abnahme i.E. vgl. Thode, ZfBR 1999, 116). Die Abnahmehat unter anderem zur Folge, daß dem Auftraggeber statt der Ansprüche aus§ 4 Nr. 7 VOB/B die umgewandelten Ansprüche aus § 13 Nr. 5 bis 7 Abs. 1, 2VOB/B zustehen, die vorbehaltlich des § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B gemäß § 13Nr. 4 VOB/B verjähren.(3) Nach der Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ab-nahme, wenn die von ihm bis zur Kündigung erbrachte Leistung die Vorausset-zung für die Abnahmepflicht des Auftraggebers erfüllt. Im VOB/B-Vertrag kannder Auftragnehmer nach § 8 Nr. 6 VOB/B in Verbindung mit § 12 Nr. 4 und Nr. 6VOB/B Abnahme und Aufmaß verlangen, es sei denn, der Auftraggeber istnach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zuverweigern. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B kommt bei einem ge-kündigten Vertrag nicht in Betracht (Kniffka, ZfBR 1998, 113, 115).(4) Die Kündigung selbst ist keine konkludente Abnahme. Die Kündigungdes Auftraggebers enthält nicht die Erklärung, daß er das bis zur Kündigungerbrachte Werk als im wesentlichen vertragsgerecht anerkennt, weil die Kündi- - 11 -gung regelmäßig auf einer Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruht. DieKündigung des Auftragnehmers kann schon deshalb keine Abnahme sein, weilausschließlich der Auftraggeber berechtigt und unter Umständen verpflichtet ist,die Abnahme zu erklären (Kniffka, ZfBR 1998, 114).(5) Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Teilkündigung einesWerkvertrages. Soweit ein Vertrag teilweise gekündigt worden ist, treten dieAbnahmewirkungen hinsichtlich des gekündigten Teils mit der Abnahme ein.IV.1. Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzansprüche der Beklag-ten mit folgenden Erwägungen für unbegründet.a) Zwar sei die Stillegungsverfügung des Bauamts dadurch verursachtworden, daß die Kläger das Bauvorhaben abweichend von den genehmigtenPlänen nach den Plänen ausgeführt hätten, die ihnen von dem Architekten derBeklagten vorgelegt worden seien. Dadurch hätten die Kläger die ihnen nach§ 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/B obliegende Pflicht, die behördlichen Bestimmun-gen zu beachten, verletzt. Außerdem hätten sie gegen ihre Verpflichtung ver-stoßen, die Beklagte auf die fehlerhafte Planung ihres Architekten hinzuweisen.b) Die Verletzung der Hinweispflicht sei jedoch für den Mangel nicht kau-sal geworden. Auch ohne die Anmeldung von Bedenken entfalle die Haftungdes Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber ohnehin auf die Bedenken nichteingegangen wäre. Der Senat sei überzeugt davon, daß die Beklagte nach dennicht genehmigten Plänen ihres Architekten auch dann hätte bauen lassen,wenn die Kläger ihrer Hinweispflicht genügt hätten. - 12 -2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrecht-lichen Überprüfung weitgehend nicht stand.a) Die Kläger waren verpflichtet, das Bauvorhaben gemäß den verein-barten genehmigten Plänen zu errichten. Sie mußten die Baugenehmigung undetwaige Auflagen beachten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - VII ZR170/96, BauR 1998, 397). Die Errichtung des Bauwerks auf der Grundlage dernicht genehmigten Baupläne war vertragswidrig. Sie hatte die Mangelhaftigkeitdes Bauwerks und die Haftung der Kläger zur Folge.b) Die durch die Mangelhaftigkeit der Bauausführung begründete Haf-tung der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entfal-len.(1) Eine Entlastung der Kläger von der Haftung für die Mängel gemäß § 4Nr. 7 VOB/B und nach der Abnahme gemäß § 13 Nr. 5-7 VOB/B kommt nur inBetracht, wenn der Generalunternehmervertrag hinsichtlich der vereinbartenPlanung entsprechend der vom Architekten vorbereiteten und nicht genehmig-ten Planung geändert worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR1/00, ZfBR 2002, 767 = ZfIR 2002, 802 m.Anm. Schwenker = NZBau 2002,571). Unter diesen Voraussetzungen hätten die Kläger das Bauwerk vertrags-gemäß ausgeführt, so daß die Errichtung des Bauwerks gemäß den nicht ge-nehmigten Plänen des Architekten der Beklagten keine Mangelhaftigkeit be-gründen würde.(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist kein Anhaltspunktdafür gegeben, daß die Vertragsparteien den Generalunternehmervertrag hin-sichtlich der vertraglich vereinbarten genehmigten Planung geändert haben.Eine etwaige Anordnung des Architekten an die Kläger, die geänderte Planungauszuführen, kann eine rechtsgeschäftliche Änderung des ursprünglichen Ver- - 13 -trages nur unter der Voraussetzung begründen, daß die mögliche Anordnungdes Architekten, die vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist, einrechtsgeschäftliches Angebot zur Änderung des Vertrages an die Kläger enthältund daß der Architekt zu einer derartigen Änderung bevollmächtigt war. Ein Än-derungsvertrag wäre unter den genannten Voraussetzungen auch nur zustandegekommen, wenn die Kläger ein derartiges Angebot angenommen hätten.(3) Ein Bedenkenhinweis gegenüber der Planung des Architekten kanndemgegenüber nur dann zur Haftungsfreistellung des Unternehmers führen,wenn die vertraglich vereinbarte Planung des Architekten fehlerhaft ist (BGH,Urteil vom 10. Juli 1975 - VII ZR 243/73, BauR 1975, 420). Ordnet der Architektgegenüber der vereinbarten Planung vertragswidrige Änderungen der Planungan, entlastet ein Bedenkenhinweis des Bauunternehmers gegenüber dem Auf-traggeber den Auftragnehmer regelmäßig nicht von der Haftung für die Bau-ausführung, die von der vereinbarten Planung abweicht. - 14 -(4) Die Kläger haften somit nicht deshalb, weil sie gegen ihre Pflicht zueinem Hinweis nach § 4 Nr. 3 VOB/B verstoßen haben, sondern weil sie vonder vereinbarten Planung abgewichen sind und ein mangelhaftes Werk errichtethaben. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Ursächlichkeitdes unterlassenen Hinweises kommt es daher nicht an.Dressler Thode Haß Wiebel Bauner
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