BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 103/01 Verkündet am: 4. Juli 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 263, 519 Abs. 3 Nr. 2 Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue Schlußrechnung vorgelegt wird. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01 - Kammergericht Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammerg e - richts vom 14. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit au f - gehoben, als darin zum Nachteil der Klgerin im Verhltnis zur Beklagten zu 2 erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verlangt nach der Kündigung zweier Pauschalpreisvertrge, denen die VOB/B zugrunde lag, noch offenen Werklohn für die von ihr e r - brachten Leistungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Ber u - fungsrechtszug hat die Klgerin auf der Basis neuer Schluûrechnungen ihre Forderungen mit 607.858,67 DM bzw. 566.715,63 DM beziffert. Die Berufung ist e r folglos geblieben. - 3 - Die Klgerin hat Revision bezglich beider Beklagten eingelegt und di e - jenige gegen den Beklagten zu 1 zurckgenommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 (im folgenden: Beklagte) verfolgt sie ihre Ansprche weiter. Es geht in der Revision nur um die Frage, ob die Klg e rin prfbar abgerechnet hat. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das fr das Schuldverhltnis maûgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht hlt die von der Klgerin erstellten neuen Schlu û - rechnungen fr nicht prfbar. Es sei davon auszugehen, daû die Klgerin die Pauschalpreise nur "im Kopf kalkuliert" habe. Sie htte daher eine retrospektive Kalkulation offenlegen mssen. Sie habe aber nur die jeweiligen Gesamtpa u - schalen in Teilpauschalen hinsichtlich der einzelnen Gewerke aufgeschlsselt, ohne diese weiter zu begrnden und insoweit die tatschlichen Gegebenheiten bei Vertragsschluû darzulegen. - 4 - II. Die Berufung ist zulssig. Die in der mndlichen Verhandlung erhobene Gege n - rge der Revisionserwiderung, die Klgerin habe sich nicht gegen die Beschwer durch das klageabweisende Urteil des Landgerichts gewandt, weil sie ihren A n - spruch in der Berufung auf neue Schlussrechnungen gesttzt und damit einen neuen Streitgegenstand eingefhrt habe, ist unbegrndet. Die Klgerin verfolgt in beiden Instanzen ihren Werklohnanspruch aus dem Bauvertrag. Dadurch wird der Streitgegenstand bestimmt. Dieser ndert sich entgegen der vom OLG Naumburg (NJW-RR 2000, 391, 392) vertretenen Auffassung nicht dadurch, dass neue Schlussrechnungen vorgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00, BauR 2001, 124, 125 = ZfBR 2001, 34 = NZBau 2001, 146). III. Das Berufungsurteil hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Das Ber u - fungsgericht stellt unzutreffende Anforderungen an die Prfbarkeit einer Schlu û - rec h nung. 1. Nach den vom Senat entwickelten Grundstzen zur Abrechnung eines gekndigten Pauschalpreisvertrages hat der Auftragnehmer die erbrachten Le i - stungen darzulegen und von dem nicht ausgefhrten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergtung fr die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhltnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zu dem Wert der nach dem Pauschalprei s - vertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Auftragnehmer muû deshalb das Verhltnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung - 5 - und des Preisansatzes fr die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. S o - weit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluû nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muû der Auftragne h - mer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Eine ausreichend aufgegli e - derte, gewerkebezogene Aufstellung kann gengen. Die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung muû den Auftraggeber in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, U r - teile vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102, 103 = NZBau 2001, 85; vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182, 1186 = ZfBR 2000, 472, 475 = NZBau 2000, 375, 377 und vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 633 = ZfBR 1999, 194, 195). 2. Nach diesen Maûstben hat die Klgerin die erbrachten Leistungen und ihre Bewertung prfbar dargelegt. Die Klgerin hat bezglich beider Bauvorhaben den Pauschalpreis nac h - trglich in 23 Einzelgewerke zerlegt und diese wiederum mit Pauschalen b e - wertet, deren Summe den Pauschalpreis ergibt. Sie hat sodann - nach ihrem Vortrag anhand der von ihr bzw. ihren Subunternehmern nach der Kndigung gefertigten Aufmaûe - die Kosten errechnet, die bei vollstndiger Fertigstellung der einzelnen Gewerke entstanden wren und diejenigen, die tatschlich en t - standen sind. Das prozentuale Verhltnis dieser beiden Werte hat sie auf die Pauschalen fr die Einzelgewerke bertragen und auf diese Weise fr jedes Gewerk den Teil des kalkulierten Preises bestimmt, der dem Anteil der tatsc h - lich erbrachten Leistung entsprach. Sie hat die Aufmaûe vorgelegt, die ang e - setzten Einheitspreise genannt und ihre Aufstellungen schriftstzlich e r lutert. - 6 - Damit wurde die Beklagte in die Lage versetzt, die einzelnen Positionen und deren kalkulatorischen Wahrheitsgehalt z.B. durch Preisvergleiche zu berprfen. Ob die von der Klgerin zugrunde gelegten Aufmaûe zutreffen und den Bautenstand zum Zeitpunkt der Kndigung wiedergeben, ist eine Frage der Richtigkeit der Schluûrechnungen und nicht der Prfbarkeit. Diese wird auch nicht durch kleinere Rechenfehler beeintrchtigt. Das Berufungsgericht beanstandet zu Unrecht als nicht nachvollziehbar, daû bei dem Bauvorhaben Ö. Koordinierungskosten in Höhe von 75.100 DM und ein Betrag von 60.000 DM fr Wagnis und Gewinn angesetzt sind, whrend bei dem Bauvorhaben D. Koordinierungskosten fehlen und hinsichtlich Wagnis und Gewinn ein Abzug von 8.047,93 DM erfolgt ist. Es bersieht, daû bei dem Bauvorhaben D. kein Raum fr einen positiven Ansatz ist, weil die von der Kl - gerin ermittelten tatschlichen Gesamtkosten laut Aufmaû die kalkulierten G e - samtkosten bersteigen, sich somit fr die Klgerin ein Ve r lust errechnet. Ullmann Wiebel Kuffer Kniffka Bauner
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