BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 103/03Verkündet am: 16. Dezember 2003Kiefer,Justizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: ja BGB § 823 Ha; SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setztwechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehre-rer Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Fortführungvon BGHZ 145, 331).BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 16. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und dieRichter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zollfür Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 9. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2001 wird mitder Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Ansprüche des Klägers aufLeistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversi-cherer der insolvent gewordenen Firma Gerüstbau A. B. beschrän-ken.Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger arbeitete als selbständiger Dachdeckermeister an der Errich-tung eines Senioren-Zentrums. Die dazu erforderlichen Gerüste wurden von derfrüheren Beklagten, der Firma Gerüstbau A.B., aufgestellt. Am 4. April 1997befand sich der Kläger auf diesem Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerar-beiten. Eine durchgefaulte Bohle brach unter seinem Gewicht. Er stürzte ab undzog sich schwere Verletzungen zu. Die Bauberufsgenossenschaft erkannte denUnfall als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Zahlungen. Inzwischenliegt ein Grad der Behinderung von 50 vor. Die Haftpflichtversicherung der Fir-ma Gerüstbau A.B. leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unterdem Vorbehalt der Rückforderung Teilzahlungen an den Kläger. - 3 -Mit der ursprünglich gegen die Firma Gerüstbau A.B. gerichteten Klagehat dieser die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststel-lung der Ersatzverpflichtung der früheren Beklagten für zukünftige materielleund immaterielle Schäden verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruchdem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Firma Ge-rüstbau A.B. verpflichtet sei, den zukünftigen materiellen und immateriellenSchaden, der dem Kläger aus dem Unfall entstehen werde, zu ersetzen, soweitdie Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergin-gen oder übergegangen seien.Vor Ablauf der Revisionsfrist ist über das Vermögen der Firma GerüstbauA.B. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalterbestellt worden. Zwei Tage später hat die Gemeinschuldnerin gegen das gegensie ergangene Urteil Revision eingelegt. Durch Schriftsatz vom 31. März 2003hat der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 86 Ziff. 2 InsOi.V.m. § 157 VVG aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabezurückzuweisen, daß Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen denHaftpflichtversicherer zu erfolgen habe. Mit am 22. April 2003 eingegangenemSchriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und diese am 5. Mai 2003 be-gründet. Er begehrt die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils desLandgerichts. - 4 -Entscheidungsgründe: A.Der Kläger hat das gemäß § 240 S. 1 ZPO durch die Eröffnung des In-solvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrocheneVerfahren wirksam nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgenommen und seinen Kla-geantrag in zulässiger Weise der veränderten Sachlage angepaßt.Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeitder Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind,sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden,wenn sie die abgesonderte Befriedigung betreffen. Um eine derartige Fallkon-stellation handelt es sich hier. Der Kläger hat nämlich mit der Eröffnung desInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 157VVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforde-rung gegen die Haftpflichtversicherung erworben.Die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits und die Anpassung desKlageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffeneneue Situation war noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Senatsurteilevom 21. November 1953 VI ZR 203/53 LM Nr. 4 zu § 146 KO; vom23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52 - LM Nr. 5 zu § 146 KO; BGH, Urteile vom18. Februar 1965 - II ZR 205/61 - WM 1965, 626; vom 11. November 1979- I ZR 13/78 - WM 1980, 164; vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995,1750). Insbesondere liegt in der Geltendmachung des durch § 157 VVG einge-räumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klage-änderung. Der Kläger macht anders als in der Entscheidung vom 23. Dezember1953 (VI ZR 1/52 - aaO) nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten, nach derEröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu qualifizierenden - 5 -Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrechtgeltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs ge-wahrt. Der Kläger stützt sein Begehren nach wie vor auf dieselbe Forderung,der aufgrund gesetzlicher Anordnung im Insolvenzfall Absonderungskraft zu-kommt. Er paßt lediglich seinen Antrag an § 157 VVG an, der es dem geschä-digten Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinenHaftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfah-ren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen,allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegenden Haftpflichtversicherer (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 -VersR 1956, 625, 626 und vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989,730).B.I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grundenach ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus den §§ 836Abs. 1, 847 Abs. 1 a. F. BGB zu. Der Anspruch sei nicht gemäß § 106 Abs. 3,3. Alternative SGB VII ausgeschlossen. Zwar habe sich der Unfall bei einer be-trieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Eine solcheliege nämlich vor, wenn Bauhandwerker an einem Bauvorhaben tätig seien,wobei die Aufgabe des einen darin bestehe, ein erforderliches Gerüst zu bauen,auf das ein anderer Bauhandwerker bei der Ausführung seiner Arbeiten ange-wiesen sei. Die Maßnahmen der einzelnen Unternehmen wirkten in einem sol-chen Fall wesensmäßig und zweckgerichtet zusammen und griffen ineinander;auf ein zeitliches Nebeneinander der Tätigkeiten sei nicht abzustellen. Vielmehr - 6 -komme es allein auf den sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des einenund des anderen Bauhandwerkers an.Die frühere Beklagte sei als Unternehmer jedoch nicht in den Privilegie-rungstatbestand einbezogen. Nach allen in Betracht kommenden Auslegungs-kriterien und Auslegungsmethoden erstrecke sich das Haftungsprivileg nicht aufden Unternehmer selbst. Selbst wenn dieser bei der Errichtung des Gerüstsmitgearbeitet hätte, was bisher nicht vorgetragen worden sei, greife das Haf-tungsprivileg zu seinen Gunsten nicht ein.II.Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-gebnis stand.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Gemein-schuldnerin dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls aus den §§ 836, 837,847 a. F. BGB haftet (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 -VersR 1997, 835; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593). Gegendiese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Vorausset-zungen für einen Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ver-neint.a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Haf-tungsfreistellung allerdings nicht daran, daß die Gemeinschuldnerin als Unter-nehmerin generell nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen wäre. Wieder erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, kommt - 7 -das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch dem versichertenUnternehmer zugute, wenn er selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeitauf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherteneines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212;148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71). Das Berufungsgerichtist - aus seiner Sicht konsequent - der Frage, ob diese Voraussetzungen imStreitfall gegeben sind, nicht nachgegangen.b) Eine Haftungsfreistellung der Gemeinschuldnerin scheidet jedochdeshalb aus, weil sich der Unfall, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet,entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einer gemeinsamenBetriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat.aa) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff dergemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus be-triebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt undgewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpftsind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitigeVerständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (Senatsurteile BGHZ145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984 m.w.N;BAG, VersR 2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander imArbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenesbetriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeitder Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinanderbezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unter-stützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 -aaO, S. 2985; BAG, aaO). - 8 -bb) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, sind dieseVoraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Zwar war der Kläger zur Erbringungder ihm obliegenden Dachdeckerarbeiten auf die Benutzung des von der Ge-meinschuldnerin errichteten Gerüsts angewiesen. Dieser Umstand ist jedochnicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weisemiteinander zu verknüpfen. Es fehlt an dem notwendigen Miteinander im Ar-beitsablauf. Die betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüst-baufirma bzw. ihrer Mitarbeiter andererseits stellen sich nämlich nicht als einaufeinander bezogenes Zusammenwirken dar. Die Arbeiten des Klägers bautenlediglich auf dem von der Gerüstbaufirma geschaffenen Arbeitsergebnis auf.Die eigentlichen Arbeitsabläufe dagegen vollzogen sich unabhängig voneinan-der. Jeder Beteiligte verrichtete die ihm obliegenden Tätigkeiten, ohne daß derandere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligtoder auch nur davon berührt worden wäre. Die Gerüstbaufirma hatte ihre Ar-beiten, die Erstellung des Gerüsts, bereits beendet, als der Kläger mit denDachdeckerarbeiten begann. Insofern bestand nicht die für eine gemeinsameBetriebsstätte typische Gefahr, daß sich die Beteiligten bei den versichertenTätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Wannagat/Waltermann,SGB, Stand Februar 2003, § 106 SGB VII Rdn. 12; vgl. allgemein zum Gerüst:OLG Hamburg, Urteil vom 15. November 2002 - 1 U 42/00; LG Hamburg,HVBG-Info 2000, 1046; Otto, NZV 2002, 10, 11 jeweils die erforderliche Ver-knüpfung der Tätigkeiten verneinend; Freyberger, MDR 2001, 541, 543; Im-busch, VersR 2001, 547, 551; Lemcke, r+s 2002, 508 jeweils die Problematikerörternd, im Ergebnis offen; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 295, 296; LG Tübin-gen, MDR 2000, 959; Jahnke, VersR 2000, 155, 157 jeweils eine gemeinsameBetriebsstätte auf der Grundlage einer weiten Auslegung des § 106 Abs. 3,3. Alt. SGB VII bejahend). - 9 -Abgesehen davon fehlt es an dem erforderlichen wechselseitigen Bezugder betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma an-dererseits. Zwar ermöglichten deren (abgeschlossene) Arbeiten erst die desKlägers und mögen insoweit einen Bezug zu ihnen aufgewiesen haben. Dage-gen war die Tätigkeit des Klägers nicht auf die der Gerüstbaufirma bezogen.Weder unterstützten die Dachdeckerarbeiten deren Tätigkeit noch ergänztenoder förderten sie sie in sonstiger Weise. Ein lediglich einseitiger Bezug genügtjedoch im Rahmen des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht. Vielmehr müssen dieAktivitäten, wie bereits ausgeführt, bei einzelnen Maßnahmen ineinander grei-fen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützungausgerichtet, mithin wechselseitig aufeinander bezogen sein (vgl. SenatsurteileBGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - aaO; vom 24. Juni2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO). Aus diesem Grund kommt esauch nicht darauf an, ob die Gerüstbaufirma das Gerüst fortlaufend zu kontrol-lieren hatte, wie der Beklagte in der Revisionsbegründung geltend macht, ohneübrigens einen entsprechenden vom Berufungsgericht übergangenen Tatsa-chenvortrag in den Vorinstanzen aufzuzeigen und ohne einen Verfahrensfehlerzu rü) Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten würdedem Sinn und Zweck des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht ausreichend Rech-nung tragen. Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluß beruhtnämlich (nur) auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft (vgl. Senats-urteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 -aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - aaO; vom 24. Juni 2003- VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 -BGHZ 151, 198, 202). Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104,105 SGB VII eine Rolle spielen (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungserset-zung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der - 10 -Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, vgl. BVerfGE 34, 118,132), kommen hier dagegen nicht zum Tragen und können deshalb einen Haf-tungsausschluß nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212;148, 214, 218 ff.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO, S. 1108). Eine Ge-fahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß typischerweise jeder der(in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger undGeschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 214, 220; BAG, aaO;Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Wannagat/Waltermann, aaO,Rdn. 11 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, StandOktober 2002, § 106 Anm. 8.2; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmude, Nomos undEthos, S. 467, 473; Schmitt, Anmerkung zu LM Nr. 4 zu § 106 SGB VII;Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Nur demjenigen, der als Schädiger von derHaftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden,den Nachteil hinzunehmen, daß er selbst bei einer Verletzung keine Schadens-ersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (vgl.Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; BVerfGE 34, 118, 136;Lemcke, r+s 2002, 508; Waltermann, aaO, S. 1229; Wannagat-Waltermann,aaO, Rdn. 11 ff.). Zwischen dem Kläger und den für die Gerüstbaufirma Tätigenbestand jedoch keine Gefahrengemeinschaft in diesem Sinne. Sie gefährdetensich nicht typischerweise gegenseitig. Allein der Kläger war dem naheliegendenRisiko ausgesetzt, durch einen Mangel des errichteten Gerüsts zu Schaden zukommen. Die Gefahr, daß er seinerseits den für die Gerüstbaufirma TätigenSchaden zufügen würde, war aufgrund des fehlenden Miteinanders im Arbeits-ablauf rein theoretischer Natur. Zwar war es nicht völlig ausgeschlossen, daßdiese beim Abbau des Gerüsts beispielsweise durch einen unzureichend befe-stigten Dachziegel oder durch nicht ordnungsgemäß entfernte Arbeitsmateriali-en des Klägers (Nägel, etc) verletzt werden würden. Hierbei handelt es sichjedoch nicht um Gefahren, mit denen aufgrund eines Zusammenwirkens der - 11 -Beteiligten typischerweise zu rechnen war. Das Risiko, von einem herabfallen-den Dachziegel getroffen zu werden oder in einen zurückgelassenen Nagel zutreten, ging nicht über die Gefahren hinaus, denen ein an der Erstellung einesBauwerks Beteiligter im täglichen Leben ausgesetzt ist. Es traf die für die Ge-rüstbaufirma Tätigen nicht anders als den Bauherrn und jeden unabhängig vomKläger und damit nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit ihm arbeiten-den Handwerker. Damit war auch die Möglichkeit, daß der Kläger im Verhältniszur Gerüstbaufirma von der Haftungsbeschränkung profitieren würde, äußerstgering. In einer derartigen Situation ist ein Haftungsausschluß gemäß § 106Abs. 3, 3. Alt. SGB VII jedoch nicht zu rechtfertigen.3. Auch die weiteren Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht demKläger durch die uneingeschränkte Feststellung der Ersatzverpflichtung derGemeinschuldnerin für zukünftige immaterielle Schäden nicht mehr zuerkanntals er beantragt hat. Der entsprechende im Tatbestand des Berufungsurteilswiedergegebene, zu Beginn des Verfahrens formulierte und später lediglich inBezug genommene Antrag des Klägers enthält zwar die Voraussetzung, daßeine auf den Unfall zurückzuführende dauernde Verminderung der Erwerbsfä-higkeit von über 30% eintritt. Vor dem Hintergrund, daß inzwischen unstreitigein Grad der Behinderung von 50 vorliegt, ist aber nicht zu beanstanden, daßdas Berufungsgericht die Ersatzverpflichtung nicht vom Eintritt einer Erwerbs-minderung von über 30% abhängig macht. Nachdem diese Voraussetzung zwi-schenzeitlich eingetreten war, war ihre Beibehaltung im Antrag nämlich gegen-standslos.b) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht dieFeststellungsanträge nicht teilweise abgewiesen hat, obwohl es die Ersatz- - 12 -pflicht der Gemeinschuldnerin nur insoweit festgestellt hat, als die Ansprüchenicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder über-gegangen sind. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht die Anträge des Klä-gers auch insoweit unter Berücksichtigung des gesamten Klagevorbringensausgelegt und ihnen einen entsprechend eingeschränkten Inhalt beigemessenhat. Rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sind weder ersichtlich nochdargetan.III.Nach alledem war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Im Tenorwar lediglich der Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung desInsolvenzverfahrens geschaffene neue Situation Rechnung zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.MüllerGreinerPaugeStöhrZoll
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