BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 103/03Verkündet am: 7. Januar 2004K i r c h g e ß n e r ,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 BbBGB §§ 535, 557 Abs. 1 Satz 1 a.F.Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel"Gibt der LN (Leasingnehmer) das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für je-den angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Leasingvertragvereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu bezahlen."ist wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam, weil sie mit einem wesentlichenGrundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt§ 546a Abs. 1 BGB) nicht zu vereinbaren ist.BGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 103/03 -OLG KarlsruheLG Heidelberg - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 7. Januar 2004 durch Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechersund Dr. Wolstfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats desOberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2003 wird zurückge-wiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Am 14. Oktober 1994 schlossen die Klägerin, ein Leasingunternehmen,und der Beklagte, ein Landkreis, einen "kündbaren Leasingvertrag" über einEDV-System mit Anwendungsprogrammen für das Kreiskrankenhaus B. .Ausweislich des Vertrages betrugen die Anschaffungskosten ohne Mehr-wertsteuer 685.000 DM, die "kalkulatorische Laufzeit" 60 Monate, die "NettoLeasingrate Linear pro Monat" 12.900 DM und die in einer Tabelle dargestellte"Restamortisation bei Vertragsauflösung (Anzahl Leasingraten)" unter anderem"zum Ablauf des 60. Monats 0". Weiter heißt es in dem von der Klägerin ge- - 3 -stellten Vertragsformular beziehungsweise den auf der Rückseite abgedruckten"Allgemeinen Leasingbedingungen" (im folgenden: AGB):"1. Vertragsabschluß... Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. ...3. VertragsbeendigungDer LG ist bereit, mit dem LN einen Vertrag zur Auflösung desLeasingvertrages zu schließen, falls der LN dies wünscht und sichverpflichtet, für den bei Vertragsauflösung noch offenen Rest-amortisationsbetrag einzustehen. ...Der LN kann die Auflösung des Leasingvertrages mit einer Fristvon sechs Monaten durch eingeschriebenen Brief verlangen (sie-he Tabelle Restamortisation). ...12. KündigungDer Leasingvertrag ist auf die angegebene Leasingzeit bzw.Grundleasingzeit fest abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigungist während dieser Zeit ausgeschlossen. ...13. Rückgabe...Gibt der LN das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für jedenangefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Lea-singvertrag vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigungzu bezahlen. ..."In einer schriftlichen "Zusatzvereinbarung" vom gleichen Tag trafen dieParteien unter anderem folgende Abreden:"3. Bei einer Vertragsauflösung/-Kündigung durch den Leasing-nehmer vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit sind sich die Ver-tragsparteien darüber einig, daß LS [= Klägerin] zur Deckung derGesamtkosten (Vollamortisation) vom Leasingnehmer verlangenkann, das Leasingobjekt zum Restamortisationswert unterAusschluß jeglicher Gewährleistung zu kaufen. Bei einer Ver-tragskündigung beträgt der Restamortisationswert zum Ablauf des...60. Monats DM 0,- - 4 -6. Diese Zusatzvereinbarung ergänzt den zugrunde liegendenLeasingvertrag. Bei Regelungen mit abweichendem Inhalt ersetztdiese Zusatzvereinbarung die entsprechende Regelung des Lea-singvertrages. Im Übrigen gelten ebenfalls die Ausführungen vom04.10.1994 mit Anlage 2 und die Ausführungen des [Beklagten]vom 29.09.1994."Dem vorgenannten Schreiben des Beklagten vom 29. September 1994waren "Rahmenbedingungen als Basis eines Leasingvertrages", beigefügt, dieunter anderem folgenden Inhalt haben:"Laufzeit:Der Leasingvertrag soll für eine Laufzeit von 60 Monaten als Voll-amortisationsleasing, also ohne Restwert zum Ende der Ver-tragslaufzeit abgeschlossen werden.KündigungDer LN wünscht einen kündbaren Leasingvertrag. Der LG gibt ta-bellarisch an, wie sich die Restamortisationswerte und damit dieAbschlußzahlungen des LN an den LG bei vorzeitiger Kündigungin Abhängigkeit zur Restlaufzeit verhalten.Eigentumsübergang:Der LN ist daran interessiert, bei Ablauf der vertraglichen Laufzeitund auch im Falle einer vorzeitigen Kündigung das Eigentum amLeasingobjekt zu erwerben. Diese Möglichkeit und die Konditionen(evtl. als Vorkaufsrecht oder Andienung) müssen im Leasingver-trag dargestellt werden. ..."Das ebenfalls in Bezug genommene Schreiben der Klägerin vom 4. Ok-tober 1994 lautet auszugsweise:"2. Leasingvertrag...Laufzeit/Kündigung: Als Vertragslaufzeit werden 60 Monatezugrunde gelegt. ... - 5 -3. KündigungBei dem Leasingvertrag handelt es sich um einen kündbaren Lea-singvertrag. Die Finanzrestwerte sind jeweils in der Konditions-übersicht enthalten.4. EigentumsübergangBei einer Vertragskündigung bietet der Leasinggeber dem Lea-singnehmer die Leasingobjekte zum Kauf an. Die Übernahmeprei-se basieren auf dem Finanzierungsrestwert bei einer Vertragskün-digung. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, die Leasingobjektezu einem Kaufpreis in Höhe des Finanzierungsrestwertes zu über-nehmen. ..."Mit Schreiben vom 30. November 1999 wies die Klägerin den Beklagtendarauf hin, daß er "während der kalkulatorischen Laufzeit" von seinem vertragli-chen Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Sie bekundete ihre Be-reitschaft, dem Beklagten das Leasingobjekt weiter zur Nutzung zu überlassen,und legte ihre Leasingabrechnung für den Zeitraum bis zum 30. November2000 bei, die monatliche Leasingraten in der bisherigen Höhe vorsah. Unterdem 17. Dezember 1999 mahnte die Klägerin die Leasingrate für Dezember1999 an. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 1999 lehnte der Beklagteeine Zahlung ab, weil die kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages been-det sei. Gleichzeitig bot er an, das Leasingobjekt zu einem Preis von20.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu erwerben. Dieses Angebot nahm derBeklagte mit Anwaltsschreiben vom 12. Januar 2000 wieder zurück. Statt des-sen forderte er die Klägerin auf, ihm das Leasingobjekt kostenlos zu übereig-nen. Für den Fall, daß der Leasingvertrag nicht beendet sei, erklärte der Be-klagte vorsorglich die Kündigung zum 31. Januar 2000.In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte zunächstauf Zahlung der Leasingraten für Dezember 1999 bis Februar 2000 in Höhe von44.892 DM nebst Zinsen sowie auf Erstattung außergerichtlicher Mahnkosten in - 6 -Höhe von 20 DM in Anspruch genommen. Ferner hat die Klägerin die Feststel-lung begehrt, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Übereignung der Leasing-sache vor Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages nicht zustehe und daß einsolcher Kaufvertrag zur Zeit nicht bestehe. Die Parteien haben insbesonderedarüber gestritten, ob der Leasingvertrag bereits nach Ablauf der kalkulatori-schen Laufzeit von 60 Monaten oder erst aufgrund der Kündigung des Beklag-ten vom 12. Januar 2000 geendet habe, ob die Kündigung gegebenenfalls zum31. Januar 2000 oder zum 31. Juli 2000 wirksam geworden sei und ob der Be-klagte von der Klägerin die kostenlose Übereignung der Leasingsache verlan-gen könne. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Ge-gen dieses Urteil hat der Beklagte beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt.Während des Berufungsverfahrens forderte die Klägerin den Beklagtenmit Anwaltsschreiben vom 22. September 2000 auf, die Leasingsache zurück-zugeben, da der Leasingvertrag aufgrund der Kündigung des Beklagten vom12. Januar 2000 mit Ablauf des 31. Juli 2000 beendet sei. Dem kam der Be-klagte nicht nach. Ferner hat die Klägerin den Beklagten in einem weiterenRechtsstreit auf Zahlung der Leasingraten für März bis August 2000 in Höhevon 89.784 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Auch dieser Klage hatdas Landgericht stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte ebenfalls Berufungeingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Berufungsverfahren miteinanderverbunden.Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens gab der Beklagte die Lea-singsache am 27. Juli 2001 an die Klägerin zurück. Daraufhin hat die Klägerinihren Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem ist der Be-klagte entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abän-derung der beiden erstinstanzlichen Urteile zur Zahlung von 26.558,95 (= 51.944,80 DM) nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Zahlungsklage - 7 -abgewiesen. Ferner hat es festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich desFeststellungsantrags in der Hauptsache erledigt ist. Die weitergehende Beru-fung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen diesesUrteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin,mit der sie ihre Zahlungsklage weiterverfolgt, soweit diese in Höhevon 42.310,02 n DM + 20 DM + 89.784 DM 51.944,80 DM= 82.751,20 DM) abgewiesen worden ist.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inte-resse, ausgeführt:Die Klägerin könne die Leasingraten in der vertraglich vereinbarten Höhevon jeweils 14.964 DM einschließlich Mehrwertsteuer nur für die Monate De-zember 1999 und Januar 2000 verlangen. Der Leasingvertrag der Parteien seiungeachtet dessen, daß er nach seiner Nr. 1 auf unbestimmte Zeit geschlossensei, unter Berücksichtigung der Nr. 6 der Zusatzvereinbarung sowie der Ausfüh-rungen in den beiderseitigen Schreiben vom 29. September 1994 und4. Oktober 1994 dahin auszulegen, daß die Laufzeit bis zum 30. November1999 befristet sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Leasingraten fürdie Monate Dezember 1999 und Januar 2000 in der vertraglich vereinbartenHöhe ergebe sich jedoch aus § 568 BGB a.F., der auch für Leasingverträgegelte. Die Parteien hätten das mit Ablauf des 30. November (nicht: 31. Oktober)1999 beendete Vertragsverhältnis zunächst fortgesetzt, ohne einen entgegen- - 8 -stehenden Willen zu erklären. Der Beklagte habe die Leasingsache weiter ge-nutzt.Für die Zeit von Februar bis August 2000 habe die Klägerin dagegenkeinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten in der vertraglich vereinbartenHöhe. Eine stillschweigende Verlängerung des Leasingvertrages gemäß § 568BGB a. F. sei nach dem 31. Januar 2000 ausgeschlossen. Der Beklagte habemit seiner Kündigung vom 12. Januar 2000 deutlich gemacht, daß er das Lea-singverhältnis nicht über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus fortsetzen wolle.Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus Nr. 13 Abs. 2 AGB. Zwar sei die da-nach erforderliche Voraussetzung für eine Nutzungsentschädigung in Höhe dervertraglich vereinbarten Leasingraten erfüllt, weil der Beklagte die Leasingsa-che erst am 27. Juli 2001 zurückgegeben habe. Die Klausel sei jedoch nach § 9AGBG unwirksam, da sie dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des§ 557 BGB a.F. widerspreche. Während der Entschädigungsanspruch desVermieters auf Fortzahlung des vereinbarten Mietzinses nach § 557 BGB a.F.die Vorenthaltung der Mietsache in dem Sinne erfordere, daß die Rückgabeentgegen dem Willen des Vermieters unterbleibe, setze Nr. 13 Abs. 2 AGBnicht voraus, daß der Leasingnehmer die Leasingsache gegen den Willen desLeasinggebers behalte.Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf § 557 BGB a.F. stüt-zen, da es an einem Vorenthalten der Leasingsache in dem vorgenannten Sin-ne fehle. Vielmehr habe die Klägerin dem Beklagten nach der Beendigung desLeasingvertrages mit Schreiben vom 30. November 1999 ihre Bereitschaft be-kundet, ihm das Leasingobjekt weiter zur Nutzung zu überlassen. Nach derKündigung des Beklagten mit Schreiben vom 12. Januar 2000 habe die Kläge-rin die Auffassung vertreten, der Leasingvertrag werde dadurch erst mit Ablauf - 9 -des 31. Juli 2000 beendet. Erstmals mit Schreiben vom 22. September 2000habe die Klägerin die Rückgabe der Leasingsache verlangt.Für die Zeit von Februar bis August 2000 stehe der Klägerin gemäß§§ 812, 818 BGB lediglich Nutzungsersatz in der von dem gerichtlich bestelltenSachverständigen ermittelten Höhe von insgesamt 21.996,80 DM zu. Zusam-men mit den beiden Leasingraten für Dezember 1999 und Januar 2000 in Höhevon insgesamt 29.928 DM sowie außergerichtlichen Mahnkosten in Höhe von20 DM könne die Klägerin von dem Beklagten mithin insgesamt 51.944,80 DM= 26.558,95 r "!# $% $&')(*+%,!.-0/r'/s-rechtes des Beklagten ausgeschlossen. Ein solches Recht stehe dem Beklag-ten nicht zu. Vielmehr ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen derParteien lediglich ein Andienungsrecht der Klägerin.II.Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand, sodaß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungs-gericht den in der Revisionsinstanz noch im Streit befindlichen Anspruch derKlägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Leasingraten in der vertraglichvereinbarten Höhe für die Monate Februar bis August 2000, insgesamt104.748 DM, verneint und der Klägerin statt dessen lediglich einen Bereiche-rungsanspruch aus §§ 812, 818 BGB auf Nutzungsentschädigung in der nichtmehr streitigen Höhe von 21.996,80 DM zuerkannt.1. Aus dem Leasingvertrag der Parteien vom 14. Oktober 1994 ergibtsich kein Erfüllungsanspruch auf Zahlung von Leasingraten in der vertraglichvereinbarten Höhe für die Monate Februar bis August 2000. - 10 -a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrag sei bis zum30. November 1999 befristet gewesen. Diese Annahme beruht auf einer tat-richterlichen Auslegung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. BGHZ 135,269, 273 m.w.Nachw.). Danach erhebliche Auslegungsfehler zeigt die Revisionnicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.b) Weiter ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, das Leasingver-hältnis der Parteien gelte gemäß § 568 BGB (nach Art. 229 § 5 EGBGB in derbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; im folgenden: a.F.; jetzt § 545BGB), der auch auf Leasingverträge anzuwenden sei, zunächst als stillschwei-gend verlängert, da der Beklagte den Gebrauch der Leasingsache nach dem30. November 1999 fortgesetzt habe. Für die Zeit nach dem 31. Januar 2000sei das jedoch ausgeschlossen, weil der Beklagte mit seiner Kündigung vom12. Januar 2000 deutlich gemacht habe, daß er den Leasingvertrag nicht überden vorgenannten Zeitpunkt hinaus fortsetzen wolle. Der Senat hat die vomBerufungsgericht bejahte Frage, ob § 568 BGB a.F. auf Leasingverträge anzu-wenden ist, bislang offen gelassen (BGHZ 107, 123, 126). Sie bedarf auch jetztkeiner Entscheidung. Unabhängig davon ist eine stillschweigende Verlängerungdes Leasingverhältnisses der Parteien nach § 568 BGB a.F. in der - hier maß-geblichen - Zeit nach dem 31. Januar 2000 ausgeschlossen.aa) Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, einestillschweigende Verlängerung des Leasingverhältnisses komme insoweitschon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte mit seiner Kündigung vom12. Januar 2000 deutlich gemacht habe, daß er den Leasingvertrag nicht überden 31. Januar 2000 hinaus fortsetzen wolle. Das Berufungsgericht hat in die-sem Zusammenhang (vgl. jedoch unten unter cc) verkannt, daß der Beklagtedie Kündigung, die es als Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertrags- - 11 -verlängerung ausgelegt hat, nicht rechtzeitig erklärt hat. Nach § 568 Satz 1BGB a.F. kommt eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nurin Betracht, sofern nicht der Vermieter oder der Mieter seinen entgegenstehen-den Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teile gegenübererklärt. Gemäß § 568 Satz 2 BGB a.F. beginnt die Frist für den Mieter mit derFortsetzung des Gebrauchs der Mietsache. Das Berufungsgericht hat festge-stellt, daß der Beklagte die Leasingsache nach der Beendigung des bis zum30. November 1999 befristeten Leasingvertrages weiter genutzt hat. Hieraufbezogen war die zweiwöchige Frist des § 568 Satz 2 BGB a.F. zum Zeitpunktder Kündigung des Beklagten vom 12. Januar 2000 bereits ) Eine stillschweigende Verlängerung des Leasingverhältnisses derParteien nach § 568 BGB a.F. über den 31. Januar 2000 hinaus scheidet je-doch deswegen aus, weil der Leasingvertrag jedenfalls durch die Kündigungdes Beklagten vom 12. Januar 2000 mit Ablauf des 31. Januar 2000 beendetworden ist.Daß eine Kündigung des Leasingvertrages - wie hier - zumindest nachAblauf der kalkulatorischen Laufzeit möglich ist, ergibt sich bereits aus derÜberschrift ("kündbarer Leasingvertrag") in Verbindung mit der Regelung inNr. 12 Abs. 1 AGB, die eine ordentliche Kündigung nur für die Zeit davor aus-schließt. Darauf, ob darüber hinaus entgegen dem Wortlaut der Nr. 12 Abs. 1AGB nach den Nrn. 3 und 6 der Zusatzvereinbarung sowie den beiderseitigenSchreiben der Parteien vom 29. September und 4. Oktober 1994 eine Kündi-gung auch vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit zulässig gewesen wäre,kommt es nicht an.Für die Kündigung des Beklagten vom 12. Januar 2000 gilt entgegen derAnsicht der Revision nicht die in Nr. 3 Abs. 2 des Leasingvertrages vereinbarte - 12 -Frist von sechs Monaten, sondern die in § 565 Abs. 4 Nr. 2 BGB a.F. (jetzt§ 580a Abs. 3 Nr. 2 BGB) gesetzlich geregelte Frist von mindestens zwei Tagenzwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag ihres Wirksamwerdens, diehier gewahrt ist. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob generell im Falle derstillschweigenden Verlängerung eines Mietverhältnisses nach § 568 BGB a.F.an die Stelle der vertraglich vereinbarten die gesetzlichen Kündigungsfristentreten (so die ganz herrschende Meinung im Schrifttum; z.B.: Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Bearbeitung, § 568 Rdnr. 28; MünchKomm/Voelskow,BGB, 3. Aufl., § 568 Rdnr. 15; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 545,Rdnr. 10; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummie-te, 3. Aufl., Kapitel IV Rdnr. 41; vgl. auch BGH, Beschluß vom 6. Dezember2000 - XII ZR 167/98, BGHR § 568 BGB Verlängerungsoption 1; dagegenzweifelnd für den vergleichbaren Fall des § 625 BGB: BAG, NJW 1989, 2415unter II 3). Unabhängig davon sind jedenfalls hier die gesetzlichen Kündigungs-fristen maßgebend, weil das Vertragswerk der Parteien keine abweichende Re-gelung der Kündigungsfristen enthält. Die in Nr. 3 Abs. 2 des Leasingvertragesvorgesehene Frist von sechs Monaten betrifft nach dem Wortlaut der Klauselnur das Verlangen des Leasingnehmers nach einer Vertragsauflösung, die nachNr. 3 Abs. 1 durch Vertrag mit dem Leasinggeber erfolgt. Angesichts der klarenUnterscheidung zwischen der Vertragsauflösung in Nr. 3 des Vertrages und derKündigung in Nr. 12 AGB kann nicht davon ausgegangen werden, daß die inNr. 3 Abs. 2 für die vertragliche Auflösung des Leasingvertrages vorgeseheneFrist von sechs Monaten auch auf die einseitige Kündigung des Leasingvertra-ges durch den Leasingnehmer Anwendung finden soll. Das ist zumindest indem - hier gegebenen - Fall ausgeschlossen, daß die Kündigung erst nach Ab-lauf der kalkulatorischen Laufzeit des Leasingvertrages und Erreichen der Voll-amortisation erfolgt. Aus Nr. 3 der Zusatzvereinbarung ergibt sich nichts ande-res. Dort werden die Vertragsauflösung und die Kündigung zwar gleich behan- - 13 -delt. Das gilt jedoch ausdrücklich nur für die Vertragsauflösung und die Kündi-gung vor Ablauf der kalkulatorischen L) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, selbst beieiner wirksamen Kündigung des Leasingvertrages durch den Beklagten zum31. Januar 2000 müsse das Leasingverhältnis in der Folgezeit erneut gemäß§ 568 BGB a.F. als verlängert gelten, weil der Beklagte den Gebrauch der Lea-singsache auch nach dem 31. Januar 2000 fortgesetzt habe. In diesem Zu-sammenhang trifft die Annahme des Berufungsgerichts zu, eine stillschweigen-de Verlängerung des Leasingverhältnisses über den 31. Januar 2000 hinauskomme nicht in Betracht, weil der Beklagte mit seiner Kündigung vom12. Januar 2000 deutlich gemacht habe, daß er den Leasingvertrag nicht überden vorgenannten Zeitpunkt hinaus fortsetzen wolle.Bezogen auf die hier in Rede stehende Fortsetzung des Gebrauchs derLeasingsache nach der Beendigung des Leasingverhältnisses mit Ablauf des31. Januar 2000 ist der Widerspruch des Beklagten, den das Berufungsgerichtin der Kündigung vom 12. Januar gesehen hat, nicht verspätet, sondern sogarvorzeitig erfolgt. Das ist zulässig (Senatsurteil vom 16. September 1987- VIII ZR 156/86, WM 1988, 88 unter II 2 c bb m.w.Nachw.). Vergeblich wendetsich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Be-klagte habe mit der Kündigung deutlich gemacht, daß er den Leasingvertragnicht über den 31. Januar 2000 hinaus fortsetzen wolle. Diese Annahme beruhtauf einer tatrichterlichen Auslegung, die, wie bereits oben (unter II 1 a) ausge-führt worden ist, revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist. ErheblicheFehler zeigt die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung kann der Wider-spruch gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch durch schlüssigesVerhalten wie hier durch eine Vertragskündigung erklärt werden (SenatsurteilaaO). - 14 -2. Der Klägerin steht auch kein Entschädigungsanspruch auf Zahlungvon Leasingraten in der vertraglich vereinbarten Höhe für die Monate Februarbis August 2000 zu.a) Einen solchen Anspruch kann die Klägerin nicht aus Nr. 13 Abs. 2AGB herleiten. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß dieseKlausel wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie miteinem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 557Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 546a Abs. 1 BGB) nicht zu vereinbaren ist.Gemäß Nr. 13 Abs. 2 AGB hat der Leasingnehmer, der das Leasingob-jekt nicht zurückgibt, für jeden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rück-gabe die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigungzu zahlen. Nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., der auf Leasingverträge An-wendung findet (BGHZ 107,123, 126 ff. m.w.Nachw.), kann der Vermieter da-gegen nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache als Entschädigungden vereinbarten Mietzins verlangen. Der Begriff der Vorenthaltung besagt nachder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Mieter dieMietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willendes Vermieters widerspricht (Senatsurteil vom 22. März 1960 - VIII ZR 177/59,NJW 1960, 909 unter II b; Senatsurteil BGHZ 90, 145, 148 m.w.Nachw.; BGH,Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 123/93, WM 1996, 1267 unter B 2 a). Die-ses Merkmal ist entgegen der Ansicht der Revision eine wesentliche Voraus-setzung der Vorschrift (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 370/89,WM 1991, 140 unter B II 1 d). Durch deren Rechtsfolge, die Verpflichtung zurFortzahlung der Miete, wird Druck auf den Mieter ausgeübt, die geschuldeteRückgabe der Mietsache zu vollziehen (Senatsurteile BGHZ 107, 123, 128 f.und vom 10. Oktober 1990 aaO). Damit wird dem Vermieter die Verfolgung sei- - 15 -nes Rückgabeanspruches erleichtert (Senatsurteil BGHZ 44, 241, 242m.w.Nachw.). Dessen bedarf es aber nicht, wenn der Vermieter die Herausga-be der Mietsache gar nicht wünscht, etwa weil er - wie hier - von der Fortset-zung des Mietverhältnisses ausgeht. Gehört die Vorenthaltung der Mietsachemithin zu dem wesentlichen Grundgedanken des § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.,führt ihr Fehlen in Nr. 13 Abs. 2 AGB zur Unwirksamkeit der Klausel (vgl. Grafvon Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 994).b) Die Klägerin hat auch keinen Entschädigungsanspruch aus § 557Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Diese Vorschrift findet zwar, wie bereits oben (unter II2 a) erwähnt, auf Leasingverträge Anwendung. Ihre Voraussetzungen sind je-doch nicht erfüllt. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daßder Beklagte der Klägerin die Leasingsache nicht in dem vorstehend (unter II2 a) genannten Sinne vorenthalten hat.Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatdie Klägerin dem Beklagten nach dem Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit desLeasingvertrages mit Schreiben vom 30. November 1999 ihre Bereitschaft be-kundet, ihm das Leasingobjekt weiter zur Nutzung zu überlassen. Wie das Be-rufungsgericht weiter unbeanstandet festgestellt hat, hat die Klägerin nach derKündigung des Beklagten mit Schreiben vom 12. Januar 2000 die Auffassungvertreten, der Leasingvertrag werde dadurch erst mit Ablauf des 31. Juli 2000beendet, und erstmals mit Schreiben vom 22. September 2000 die Rückgabeder Leasingsache verlangt. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein,daß das Unterlassen der Rückgabe der Leasingsache durch den Beklagten inder hier maßgeblichen Zeit von Anfang Februar bis Ende August 2000 demWillen der Klägerin widersprochen hat. - 16 -Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht insoweitauch keinen zu strengen Maßstab angelegt. Ob die Klägerin mit dem Verbleibder Leasingsache bei dem Beklagten einverstanden gewesen wäre, wenn siegewußt hätte, daß das Leasingverhältnis bereits zum 31. Januar beendet war,ist eine hypothetische Frage, der keine Bedeutung zukommt. Ferner vermögenauch die von der Revision angeführten Besonderheiten des Leasingrechts kei-ne andere Beurteilung zu rechtfertigen. Gemäß den oben wiedergegebenenFeststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht etwa deswegenvon der Rückforderung der Leasingsache abgesehen, weil sie diese nicht an-derweitig hätte verwerten können, sondern weil sie vom Fortbestand des Lea-singvertrages ausgegangen ist. Das ergibt sich entgegen der Darstellung derRevision darüber hinaus aus dem Umstand, daß die Klägerin in dem vorliegen-den Rechtsstreit Fortzahlung der Leasingraten begehrt hat.Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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