Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 103/05 vom 6. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. April 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag zu Umst344nden auf, aus denen sich das Bewusstsein des Beklagten zu 2 davon ergibt, dass die beanstandeten Erwerbsvorg344nge das Verm366gen des Vaters des Beklagten im wesentlichen aufgezehrt haben. Auch ist Vortrag zu Umst344nden, nach denen das Handeln des au337erhalb des Darlehens- und des Treuhandvertrages stehenden Beklagten zu 2 als mit einer loyalen Rechtsgesinnung schlechthin unvereinbar erschiene (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 1981 226 VI ZR 28/80 226 NJW 1981, 2184; BGH, Urteil vom 23. April 1999 226 V ZR 62/98 226 NJW-RR 1999, 1186), nicht dargetan. Das Revisionsgericht kann die Wertung des Tatrichters hierzu nur darauf 374berpr374fen, ob dieser die tats344chlichen Umst344nde von einem richtigen Ansatz aus und vollst344ndig gew374rdigt hat. Fehler des Berufungsgerichts insoweit sind nicht ersichtlich. Dass der Beklagte zu 2 m366glicherweise unterlassen hat, seinen Vater nach dem Treuhandverh344ltnis an dem Grundschuldbrief zu befragen, ist nicht gleichbedeutend mit einem bewussten Sich-Verschlie337en gegen Umst344nde, aus denen sich eine vors344tzliche sittenwidrige Sch344digung und damit eine Haftung nach 247 826 BGB ergeben w374rde. F374r den nach 247247 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 266 StGB erforderlichen Doppelvorsatz ist ausreichender Vortrag nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 127.822,97 200 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr
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