BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 103/05 vom 11. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. November 2006 wird abge344ndert. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei. Auslagen werden nicht er-stattet. Gr374nde: 1. Die Kl344gerin wendet sich mit der Erinnerung gegen den Ansatz einer allgemeinen Verfahrensgeb374hr f374r das Revisionsverfahren. 1 Sie hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. M344rz 2005 eingelegt. Der Senat hat der Beschwerde stattgegeben und das Berufungsurteil durch Be-schluss gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. 2 Gegen die Kl344gerin ist gem344337 KV Nr. 1230 eine Gerichtsgeb374hr f374r das Revisionsverfahren im Allgemeinen in H366he von 1.990 200 in Ansatz gebracht worden, die dem f374nffachen Geb374hrensatz nach 247 34 GKG entspricht. Hierge-gen wendet sie sich mit der Erinnerung. 3 2. Die zul344ssige Erinnerung ist begr374ndet. 4 - 3 - Das Kostenverzeichnis (KV) enth344lt keine Regelung, die die Erhebung von Gerichtsgeb374hren bei einer Entscheidung nach 247 544 Abs. 7 ZPO zul344sst. Eine analoge Anwendung von Vorschriften des KV, die anderweitige Geb374hren-tatbest344nde betreffen, scheidet aus. Das hat der II. Zivilsenat des Bundesge-richtshofs im Beschluss vom 12. M344rz 2007 (- II ZR 19/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) ausf374hrlich begr374ndet. Dem schlie337t sich der Senat an. 5 Der angefochtene Kostenansatz war daher dahin abzu344ndern, dass Ge-richtskosten nicht erhoben werden. 6 Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.07.2004 - 11 O 24/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 12 U 143/04 -
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