BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 103/06 Verk374ndet am: 8. Dezember 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 233 247 2a Abs. 1; BGB 247247 677, 683 a) Der nach Art. 233 247 2a EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer ist nicht verpflichtet, dem Grundst374ckseigent374mer gezahlte Anschluss- und 344hnliche Beitr344ge zu erstatten, wenn die endg374ltige Beitragspflicht vor dem Abschluss eines Kaufvertrags nach dem Sachen-rechtsbereinigungsgesetz oder dem Eigentumserwerb in einem Bodenordnungsverfahren entstanden ist. b) Leistet der Grundst374ckseigent374mer dagegen einen Vorschuss auf solche Beitr344ge und wird eine Vorauszahlung nach Beitragsrecht auf die endg374ltige Beitragspflicht verrechnet, kann er von dem nach Art. 233 247 2a EGBGB zum Besitz berechtigten Nutzer nach 247247 677, 683 BGB Erstattung verlangen, wenn die endg374ltige Beitragspflicht nach dem Ver-tragsschluss oder dem Eigentumserwerb im Bodenordnungsverfahren in seiner Person entsteht. Entsteht sie in der Person eines anderen Eigent374mers, richtet sich der Erstat-tungsanspruch gegen diesen. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2006 - V ZR 103/06 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 14. Juni 1991 kaufte der Beklagte ein Grundst374ck in Mecklenburg-Vorpommern von der Stadt R. und die darauf stehenden Geb344ude von der LPG, die sie errichtet hatte. Zu dem Erwerb des Eigentums an dem Grundst374ck kam es zun344chst nicht, weil die Bundesverm366gensverwaltung das Grundst374ck als Reichsverm366gen f374r sich beanspruchte. Es wurde ihr am 17. Juli 2001 zu-geordnet. Am 27. Januar 2003 gab der Zweckverband K. der Kl344gerin eine sp344ter auf 7.999,99 200 reduzierte Vorauszahlung f374r den Anschluss des Grundst374cks an die neue 366ffentliche zentrale Kl344ranlage auf. Die Kl344gerin leis-tete die Vorauszahlung und meldete sie in einem Bodenordnungsverfahren, in welches das Grundst374ck einbezogen worden war, zur Erstattung an. In diesem 1 - 3 - Bodenordnungsverfahren wurde dem Beklagten das Grundst374ck am 18. No-vember 2003 gegen Zahlung einer Geldabfindung in H366he von 36.794,52 200 zu-geteilt. Wegen der angemeldeten Erstattung wurde die Kl344gerin auf den Zivil-rechtsweg verwiesen. Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten, ihr die geleiste-te Vorauszahlung in H366he eines nach Verrechnung mit einer Forderung des Beklagten verbleibenden Restbetrags von 7.042,62 200 zu erstatten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Beklagte beantragt, will die Kl344gerin weiterhin Erstattung der Vorauszahlung erreichen. 2 Entscheidungsgr374nde I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Kl344gerin ein Anspruch auf Erstattung weder aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerinnenaus-gleichs noch aus den Gesichtspunkten der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag o-der der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Ein Anspruch aus Gesamtschuld-nerinnenausgleich scheide aus, weil ein Gesamtschuldverh344ltnis zwischen den Parteien nicht entstanden sei. Daf374r habe dem Beklagten selbst344ndiges Ge-b344udeeigentum im Sinne von 247 286 ZGB zustehen m374ssen. Dazu geh366re LPG-Geb344udeeigentum indes nicht. Als Inhaber eines Gewerbetriebs habe der Be-klagte nur dann in Anspruch genommen werden k366nnen, wenn die Satzung des Zwecksverbandes dies vorgesehen habe. Dazu habe die Kl344gerin nichts vorge-tragen. Anspr374che aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter 3 - 4 - Bereicherung schieden aus, weil die Kl344gerin aufgrund des Vorauszahlungsbe-scheids und zur Erf374llung ihrer eigenen Vorauszahlungspflicht gezahlt habe. II. Das h344lt einer revisionsrechtlichen Pr374fung nicht in allen Punkten stand. 4 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen An-spruch der Kl344gerin aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerinnenaus-gleichs gem344337 247 426 Abs. 1 BGB oder 247 426 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 8 Abs. 10 KAG M-V 1993/2001 verneint. 5 a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch schon daran, dass es an einem Gesamtschuldverh344ltnis nach 247 8 Abs. 10 Satz 4 KAG M-V 1993/2001 fehlt. Das greift die Revision nicht an. Sie meint aber, das Beru-fungsgericht habe im Hinblick auf das laufende Bodenordnungsverfahren und den vorstehenden Eigentumswechsel ein gesamtschuld344hnliches Rechtsver-h344ltnis zwischen den Parteien annehmen und die Vorschriften entsprechend anwenden m374ssen. Das w374rde der Revision indessen nicht zum Erfolg verhel-fen. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Grund-st374ckseigent374mer und den im Bodenordnungsverfahren zuteilungsf344higen Nut-zer f374hrt zu einer Erstattungspflicht des Nutzers nur, wenn und soweit dies der Lastenverteilung in ihrem Innenverh344ltnis zueinander entspricht. Das ist nicht der Fall. 6 b) Im Innenverh344ltnis zwischen dem Grundst374ckseigent374mer und einem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigten oder im 7 - 5 - Verfahren nach 247 64 LwAnpG im Hinblick auf solche Anspr374che zuteilungsf344hi-gen Nutzer tr344gt der Grundst374ckseigent374mer die Lasten des Grundst374cks allein. aa) Die Frage ist umstritten. Teilweise wird, jedoch nur unter Hinweis auf 247247 683, 670 BGB, eine Pflicht des Nutzers zum Ausgleich von Erschlie337ungs-kosten und Anliegerbeitr344gen angenommen (Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., 247 75 Rdn. 6). Andere verneinen eine solche Pflicht, weil die Ber374cksichtigung sol-cher Kosten in 247 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG abschlie337end geregelt sei (M374nchKomm-BGB/Gr374neberg, 4. Aufl., 247 75 SachenRBerG Rdn. 3; Krau337, OV-Spezial 1995, 242, 247 f.). 8 bb) Der Senat h344lt die zweite Meinung im Ergebnis f374r richtig. 9 (1) Der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtig-te und als Folge davon im Verfahren nach 247 64 LwAnpG zuteilungsf344hige Nut-zer ist dem Eigent374mer des genutzten Grundst374cks gegen374ber nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB kraft Gesetzes zum Besitz des Grundst374cks berech-tigt. Seine Pflichten gegen374ber dem Grundst374ckseigent374mer bestimmen sich grunds344tzlich allein nach dieser Vorschrift. Diese sieht in ihrem Absatz 1 S344tze 4 und 8 keine Pflicht zur Tragung, 334bernahme oder Erstattung 366ffentlicher Las-ten vor, sondern eine gestaffelte Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsent-gelt, die deshalb auch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 98, 17, 32 f., 44 f.) und nur durch Vereinbarung mit dem Eigent374mer selbst eingeschr344nkt (Senat, Urt. v. 25. Juli 2003, V ZR 2/03, VIZ 2004, 38, 39) werden kann. Weitergehende Pflichten treffen den Nutzer nach Art. 233 247 2a Abs. 1 S344tze 9 und 10 EGBGB nur, wenn er das mit dem Grundst374ckseigent374mer vereinbart hat oder eine be-sondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. Dass die Parteien eine abwei-chende Vereinbarung getroffen h344tten, ist weder festgestellt noch vorgetragen. 10 - 6 - Ob die geleistete Vorauszahlung im Bodenordnungsverfahren etwa bei der Be-messung der Geldabfindung h344tte ber374cksichtigt werden k366nnen, bedarf keiner Entscheidung, weil die Bodenordnungsbeh366rde die Ber374cksichtigung dieser Vorauszahlung bestandskr344ftig abgelehnt und die Kl344gerin auf den Zivilrechts-weg verwiesen hat. (2) Auch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz sieht einen weitergehen-den Ausgleich nicht vor. Nach 247 75 Abs. 1 SachenRBerG kann der Grund-st374ckseigent374mer von dem Nutzer die 334bernahme der 366ffentlichen Lasten von dem Vertragsschluss an, nicht aber die Erstattung f374r vorher geleistete Zahlun-gen auf 366ffentliche Abgaben verlangen. Das gilt auch bei Leistungen auf Erschlie337ungs- und Anliegerbeitr344ge. Solche Leistungen wirken sich nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nur auf die Ermittlung des ma337geblichen Bo-denwerts aus. Nach 247 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG entf344llt n344mlich der an sich gem344337 247 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorzunehmende pauschale Abzug f374r die Baureifmachung des Landes, wenn der Grundst374cks-eigent374mer die Kosten f374r die Erschlie337ung getragen hat. Andere Folgen haben solche Leistungen des Grundst374ckseigent374mers nach dem Sachenrechtsberei-nigungsgesetz nicht. 11 2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts l344sst sich aber ein Erstattungsanspruch der Kl344gerin nach 247247 683, 670 BGB aus dem Ge-sichtspunkt der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag nicht ausschlie337en. 12 a) Die Kl344gerin hat zwar mit der Zahlung auf den Vorauszahlungsbe-scheid des Zweckverbands K. die sie als damalige Eigent374merin des Grundst374cks treffende eigene Verpflichtung zur Leistung einer Vorauszahlung erf374llt. Der Beklagte war, wie ausgef374hrt, bis zum Erwerb des Eigentums an 13 - 7 - dem Grundst374ck im Bodenordnungsverfahren nach Art. 233 247 2a EGBGB im Verh344ltnis zur Kl344gerin nicht zur Tragung und 334bernahme der 366ffentlichen Las-ten verpflichtet. Die Kl344gerin kann aber dennoch ein Gesch344ft des Beklagten gef374hrt haben und aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag nach 247247 683, 670 BGB berechtigt sein, von dem Beklagten Erstattung der Vorauszahlung zu verlangen. b) Das ergibt sich aus den Wirkungen, die das Kommunalabgabenrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern einer Vorauszahlung beimisst. 14 aa) Eine Vorauszahlung wird nach 247 8 Abs. 8 Satz 2 KAG M-V 1993/2001 ebenso wie nach dem seit dem 31. M344rz 2005 geltenden 247 7 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V 2005 auch dann auf die endg374ltige Beitragspflicht verrechnet, wenn der Vorausleistende nicht endg374ltig beitragspflichtig ist. Dieser Fall tritt etwa dann ein, wenn zwischen der Vorauszahlung und dem Entstehen der end-g374ltigen Beitragspflicht ein Eigentumswechsel stattgefunden hat. Das hat zur Folge, dass die Leistung einer Vorauszahlung nur dann ein im Sinne von 247 677 BGB eigenes Gesch344ft des Vorausleistenden bleibt, wenn die endg374ltige Bei-tragspflicht entsteht, solange er Eigent374mer des Grundst374cks ist. Entsteht die endg374ltige Beitragspflicht hingegen sp344ter, wird der endg374ltige Beitrag nicht von dem Vorausleistenden, sondern von dem neuen Eigent374mer geschuldet. Da die Vorauszahlung aber auf diese fremde Schuld angerechnet wird, ist sie in dieser Fallkonstellation nicht nur die Erf374llung einer eigenen Vorauszahlungsverpflich-tung, sondern zugleich auch die vorweggenommene Erf374llung der endg374ltigen Beitragspflicht des neuen Eigent374mers. Die Erf374llung der endg374ltigen Beitrags-pflicht durch Vorauszahlung ist jedenfalls auch ein Gesch344ft des neuen Eigen-t374mers. Die F374hrung eines Gesch344ftes, das auch ein fremdes Gesch344ft ist, ist Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag (BGHZ 65, 354, 357; 65, 384, 387; 110, 313, 315, allgemeine Meinung). 15 - 8 - bb) Ob und gegebenenfalls wann die endg374ltige Beitragspflicht entstan-den ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Deshalb ist f374r das Revisi-onsverfahren zugunsten der Kl344gerin davon auszugehen, dass die endg374ltige Beitragspflicht entstanden ist und dass dies nach dem Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 (wohl der 18. M344rz 2004) der Fall war. Dann aber w344re die Leistung der Vorauszahlung zugleich auch ein Gesch344ft des Beklagten. Dass die Kl344gerin den Willen hatte, neben ihrer eige-nen Pflicht zur Vorauszahlung auch die endg374ltige Beitragspflicht des Beklagten zu erf374llen, ergibt sich daraus, dass sie den Betrag im Bodenordnungsverfahren mit Blick auf den dabei zu erwartenden Eigentumswerber des Beklagten ange-meldet hat. Der Beklagte w344re der Kl344gerin dann nach 247247 683, 670 BGB zur Erstattung verpflichtet. 16 cc) An der Ber374cksichtigung dieses Gesichtspunkts ist der Senat nicht gehindert. Dass die Kl344gerin nur zur Leistung einer Vorauszahlung herangezo-gen worden ist, ergibt sich aus dem Bescheid und ist von dem Berufungsgericht festgestellt. Deren Wirkungen folgen unmittelbar aus dem Kommunalabgaben-gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Eine Auslegung der genannten Vorschriften dieses Gesetzes durch das Oberlandesgericht w344re zwar nach 247 545 Abs. 1 ZPO der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht entzogen, weil sich ihr Geltungsbereich nicht 374ber den Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock hinaus erstreckt. Das steht der Ber374cksichtigung irrevisiblen Landesrechts durch das Revisionsgericht aber nicht entgegen, wenn das Berufungsgericht den zu seiner Ber374cksichtigung f374hrenden Gesichtspunkt 374bersehen und sich infolgedessen mit dem dazu heranzuziehenden Landesrecht nicht befasst hat (BGHZ 21, 214, 216 f.; 24, 159, 164 [Senat]; 40, 197, 201 [Senat]; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, III ZR 133/95, NJW 1996, 3151; M374nchKomm ZPO/Wenzel, 17 - 9 - 2. Aufl., 247 549 Rdn. 12; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., 247247 549, 550 Rdn. 10). Das gilt insbesondere dann, wenn die Nichtber374cksichtigung des Landesrechts, wie hier, zu einer Verletzung von Bundesrecht f374hrt. III. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht festzustellen ha-ben, ob die Beitragspflicht schon entstanden ist, wann und nach welchen Vor-schriften (noch 247 8 Abs. 7 KAG M-V 1993/2001 oder schon nach 247247 10, 9 Abs. 3, 6 und 7 KAG M-V 2005) dies der Fall war und ob zu diesem Zeitpunkt noch die Kl344gerin oder schon der Beklagte Eigent374mer war. Sollte die Beitrags-pflicht entstanden und die Kl344gerin dann noch Eigent374merin gewesen sein, schiede ein Anspruch endg374ltig aus. Sollte der Beklagte bei Entstehen der 18 - 10 - endg374ltigen Beitragpflicht schon Eigent374mer geworden sein, w344re er zur Erstat-zung verpflichtet. Sollte die Beitragspflicht noch nicht entstanden sein, w374rde ein Erstattungsanspruch erst mit dieser entstehen und sich gegen denjenigen richten, der dann Eigent374mer ist. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 12.08.2005 - 10 O 6/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 10.04.2006 - 3 U 131/05 -
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