BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 103/06 vom 7. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 7. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rn-berg vom 20. M344rz 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Streitwert: 296.403,27 200 Gr374nde: 1. Will der Versicherer den ihm nach 247 123 BGB obliegenden Nachweis f374hren, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, nach st344ndiger Rechtspre-chung den Versicherungsnehmer eine sekund344re Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. November 1970 - IV ZR 1074/68 - VersR 1971, 142 unter III 3; OLG Frankfurt am Main r+s 2001, 401 f.; r+s 2003, 208 f.; VersR 1993, 568, 569; OLG Hamm r+s 1 - 3 - 1990, 170; OLG M374nchen VersR 2000, 711, 712; OLG Oldenburg r+s 1988, 31, 32; OLG Saarbr374cken VersR 2003, 890, 891). a) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechts-frage, ob diese sekund344re Darlegungslast auch den Beg374nstigten einer Lebensversicherung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles trifft, ist einer allgemeinen Kl344rung nicht zug344nglich. Es besteht insoweit kein Grund im Sinne von 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die Revision zuzulassen. 2 aa) Der sekund344ren Darlegungslast des Versicherungsnehmers liegt zugrunde, dass er die Umst344nde offen legen muss, die sich in sei-ner Sph344re abgespielt haben, so dass der Versicherer sie nicht kennen und vortragen kann (BGH aaO); denn substantiierter Vortrag kann von einer Partei nicht gefordert werden, wenn nur der Gegner die wesentli-chen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, dazu n344here Angaben zu machen (vgl. dazu BGHZ 140, 156, 158 m.w.N.). Danach beantwortet sich auch, inwieweit sich die sekund344re Darlegungslast auf Dritte - darunter den Beg374nstigten einer Lebensversicherung - erstreckt. Das h344ngt allein davon ab, ob die Umst344nde des Einzelfalles es rechtfertigen, den Dritten der Sph344re des Versicherungsnehmers zuzurechnen. Einer allgemein-abstrakten Kl344rung ist diese Frage nicht zug344nglich. Sie h344ngt vielmehr von den konkreten Umst344nden des Verh344ltnisses zwischen Be-g374nstigtem und Versicherungsnehmer im Einzelfall ab. 3 bb) Hier hat die Kl344gerin allein die Vertragsverhandlungen im Auf-trage ihres Ehemannes, des sp344teren Versicherungsnehmers, gef374hrt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat sie auch selbst die Gesund-heitsfragen im Antragsformular nach R374cksprache mit ihrem Ehemann f374r diesen beantwortet. Als Ehefrau stand sie dem Versicherungsnehmer 4 - 4 - im 334brigen so nahe, dass sie nicht nur ausreichend Gelegenheit hatte, eigene Wahrnehmungen zum Gesundheitszustand ihres Mannes zu ma-chen, sondern auch dazu, dass dieser Gesundheitszustand im Wider-spruch zu den von ihr im Antragsformular gegebenen Antworten stand. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, sie mit Blick auf die sekund344re Darlegungslast des Versicherungsnehmers des-sen Sph344re zuzuordnen. b) Es tritt hinzu, dass es hier auf die vorgenannte Rechtsfrage nicht ankommt. Wenngleich das Berufungsgericht ausf374hrt, die Kl344gerin habe die falschen Angaben ihres Ehemannes nicht ausreichend erkl344rt, liegt darin keine Beweislastentscheidung. Vielmehr hat die Kl344gerin meh-rere Gr374nde f374r die falschen Angaben im Antragsformular angef374hrt. So habe sie sich bei dem den Vertrag vermittelnden Sparkassenmitarbeiter mehrfach vergewissert, dass f374r den Abschluss der Risikolebensversi-cherung kein Attest 374ber den aktuellen Gesundheitszustand ihres Man-nes ben366tigt werde. Das habe sie und ihren Ehemann letztlich in der Auf-fassung best344rkt, es sei (mit Blick auf die seinerzeit noch bestehende Kapitallebensversicherung) keine erneute Gesundheitspr374fung erforder-lich. Sie hat weiter geltend gemacht, die Benennung des Hausarztes im Fragebogen stehe der Annahme von Arglist entgegen, au337erdem habe sich ihr Ehemann stets f374r gesund gehalten und seine diversen Be-schwerden deshalb nicht als ein f374r den Vertragsabschluss bedeutsames Gesundheitsrisiko eingesch344tzt. 5 Das Berufungsgericht hat sich mit den genannten Argumenten be-fasst und sie letztlich als materiell nicht durchgreifend erachtet, um den Arglistvorwurf auszur344umen. Das ist der Sache nach aber keine Beweis-lastentscheidung, sondern die materielle Bewertung des Vortrages der 6 - 5 - Kl344gerin. Soweit das Berufungsgericht diesen Vortrag als nicht ausrei-chend angesehen hat, bezieht sich das nach dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde auf die materielle Pr374fung der vorgetragenen Umst344nde. 2. Die Geh366rsr374ge kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Eine feh-lerhafte Beratung durch einen Mitarbeiter der Sparkasse w344re nur dann entscheidungserheblich, wenn sich der beklagte Versicherer dessen Ver-halten zurechnen lassen m374sste. Das k344me nur in Betracht, sollte der Sparkassenangestellte als Agent der Beklagten anzusehen sein (zum Beratungsverschulden des Agenten vgl. u.a. BGH, Urteil vom 13. April 2005 - IV ZR 86/04 - VersR 2005, 824 unter II 3 m.w.N.). Das hat die Be-klagte in den Vorinstanzen bestritten. W344re er lediglich als Versiche-rungsmakler aufgetreten, st374nde er demgegen374ber nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats im Lager des Versicherungsnehmers (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. September 1999 - IV ZR 15/99 - VersR 1999, 1481 unter 2 b; vom 25. M344rz 1987 - IVa ZR 224/85 - NJW 1988, 60 un-ter II 1 a und b m.w.N.; BGHZ 94, 356, 358 f.), so dass die Kl344gerin Schadensersatzanspr374che allenfalls aus dem Beratungsverh344ltnis mit der Sparkasse gegen diese oder aber - bei Vorliegen besonderer Um-st344nde - allenfalls auch direkt gegen deren Angestellten geltend machen k366nnte. 7 Eine Agentenstellung des Sparkassenangestellten hat die Kl344gerin indes nicht schl374ssig dargelegt. Nach der Senatsrechtsprechung ist ent-scheidend, dass der Agent vom Versicherer mit dem Abschluss von Ver-tr344gen betraut sein muss (Urteile vom 22. September 1999 aaO unter 2 c; vom 19. September 2001 - IV ZR 235/00 - VersR 2001, 1498 unter II; vgl. dazu auch BGHZ 102, 194, 197 f.). Es reicht daf374r nicht aus, dass der Vermittler (oder sein Arbeitgeber) ein eigenes wirtschaftliches Inte- 8 - 6 - resse an Vertragsabschl374ssen mit einem bestimmten Versicherer hat. In-sofern belegt auch der von der Kl344gerin behauptete Umstand, dass die Sparkasse aufgrund ihrer Beteiligung am Konzern, dem die Beklagte an-geh366rt, ein wirtschaftliches Interesse am gesch344ftlichen Erfolg der Be-klagten habe, noch nicht, dass ihre Mitarbeiter von der Beklagten be-vollm344chtigt oder betraut w344ren, f374r diese Vertr344ge abzuschlie337en oder zu vermitteln. Auch das Provisionsinteresse des Vermittlers gen374gt in-soweit nicht (Senatsurteil vom 19. September 2001 aaO unter II 2). Schlie337lich ist auch der Betreuungshinweis in Vertragsunterlagen des Versicherers kein ausreichendes Indiz f374r eine Agentenstellung des be-nannten Vertragsbetreuers oder seiner Mitarbeiter (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1999 aaO unter 2 c). - 7 - 9 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 25.08.2005 - 2 O 12238/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 20.03.2006 - 8 U 2139/05 -
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